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Endurteil

21 O 94/18

LG Coburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klagerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 52.045,61 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Hauptsache I. Hauptforderung Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 839 a BGB auf Schadenersatz wegen unrichtiger Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu. Es ist dabei unerheblich, ob das in dem Ausgangsverfahren erstattete Gutachten grob fahrlässig unrichtig erstellt worden ist. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Klägerin ist jedenfalls verjährt. a) Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche – auch für den Anspruch aus § 839 a BGB – entspricht der regelmäßigen Verjährungsfrist und beträgt 3 Jahre, § 195 BGB (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Rn. 16 zu § 839 a). b) Beginn Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit wie hier nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden, Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB. Dies ist hier mit 31.12.2014 anzunehmen. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, NJW-RR 2013, 2012; BGH, NJW-RR 2009, 136; BGH, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 104/18). In Fällen der Beraterhaftung (Rechtsanwälte/Steuerberater) ist dabei anerkannt, dass eine erste nachteilige Gerichtsentscheidung zu einer Verschlechterung der Vermögenslage insoweit führt. Die Möglichkeit einer Korrektur in einer weiteren Instanz begründet lediglich eine Unsicherheit darüber, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird. Das ändert aber nichts daran, dass der Schaden bereits entstanden ist. Dabei ist von dem Grundsatz der Schadenseinheit auszugehen. Daher beginnt die Verjährungsfrist auch zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf Schadensfolgen (hier z.B. weitere Gerichtskosten) im Zeitpunkt der Kenntnis vom Erstschaden, soweit diese – weiteren – Schäden als möglich voraussehbar gewesen waren. Diese Grundsätze gelten auch für den hier entscheidenden Fall, in dem ein Sachverständiger durch Erstattung eines falschen Gutachtens gegebenenfalls den für den Geschädigten nachteiligen Ausgang eines Rechtsstreites verursacht haben soll. Den Fällen rechtlicher Fehlberatung ist eigentümlich, dass im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung ein schädigendes Verhalten erfolgt, das sich mit der gerichtlichen Entscheidung zum Nachteil des Geschädigten auswirkt. In gleicher Weise verhält es sich bei der fehlerhaften Gutachtenerstattung. Der Umstand, dass es sich in einem Fall um Vertragshaftung und im anderen um Deliktshaftung handelt, rechtfertigt keinen Unterschied (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.03.2003 – 4 U 35/02). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der etwaige Anspruch der Klagepartei mit Verkündung des Endurteils des Landgerichts Coburg vom 07.11.2014 entstanden ist. In der Gesamtschau ist das Ausgangsgericht – insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen und dem Inhalt des Sachverständigengutachtens – davon ausgegangen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass die Fahrerin des Fahrzeuges … gegen eine Pflicht bei der Nutzung der Waschanlage verstoßen habe, nicht erbracht hat. (2) Kenntnis Mit Verkündung des Urteils hatte die Klägerin auch Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Klägerin bereits mit Klageschrift vom 28.10.2011 im „Ausgangsverfahren“ LG Coburg 22 O 575/11 das Privatgutachten des Sachverständigen … vom 17.06.2011 vorgelegt hat. Mit Klageschrift hat die Klägerin auch vorgetragen, dass der Privatgutachter als einzig denkbare Schadensursache festgestellt hat, dass die Fahrerin des Fahrzeuges während des Waschvorganges losgefahren sein muss (beispielsweise wegen Abrutschens von der Kupplung bzw. bei einem Automatikgetriebe Einlegen einer Gangstufe) und jede weitere Schadensursache ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren sind mit Verfügung vom 10.04.2013 das Sachverständigengutachten des Beklagten vom 31.03.2013 und mit Verfügung vom 17.04.2014 das Ergänzungsgutachten vom 16.04.2014 zugeleitet worden. Im Übrigen ist der Sachverständige am 11.03.2014 und am 14.10.2014 angehört worden. Dementsprechend sind der Klägerin die dem Privatgutachten entgegenstehenden Schlussfolgerungen des Beklagten zum Ablauf des streitgegenständlichen Vorfalles umfassend bekannt gewesen. Auf Grundlage der Kenntnisse, erlangt durch das Privatgutachten, waren der Klägerin daher auch etwaige Unrichtigkeiten in diesem Zusammenhang mit Zuleitung der Gutachten und Anhörung zur Kenntnis gelangt. Danach bestand mit Verkündung des Urteils Kenntnis von der Schadensentstehung und zwar nach dem Grundsatz der Schadenseinheit – da vorhersehbarauch für danach eingetretene Schadensfolgen (hier: Kosten 2. Instanz) c) Ablauf Die Verjährungsfrist ist mit dem Schluss des Jahres 2017 abgelaufen, § 199 Abs. 1 BGB. d) Hemmung Die Klage vom 05.02.2018 – Eingang bei Gericht am 14.02.2018 – hat dementsprechend keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirken können. Weitere Hemmungstatbestände sind nicht vorgetragen. II. Nebenforderungen Die Nebenforderungen (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen) teilen das Schicksal der Hauptforderung. B. Nebenentscheidungen Die Entscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.