Endurteil
22 O 72/24
LG Coburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 28.845,33 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Landgericht Coburg ist nach § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich sowie nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-Verordnung international und örtlich zuständig. Der Kläger handelte – zwischen denParteien unstreitig – als Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-Ia-Verordnung. Er hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Coburg II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder den Sachverhalt noch die Höhe der geltend gemachten Forderung schlüssig dargelegt. 1. Unschlüssiger Sachverhalt Der Kläger hat den Sachverhalt nicht schlüssig vorgetragen. In der Klageschrift vom 01.02.2024 (S. 1 d.A.) wird nur auf die Teilnahme an Glücksspielangeboten auf der Seite abgestellt. Die Spieleplattform „“ wird nicht erwähnt. In der Replik vom 14.08.2024 (S.126 a.A.) erwähnt der Kläger erstmals wie folgt: „Die Forderung in USD setzt sich zusammen aus den Verlusten bei und bei Auf fällt ein Betrag von USD 37.344,88 und auf ein Betrag in Höhe von USD 561,40. wurde bereits im Jahr 2012 von aufgekauft, sodass die Beklagte auch für diesen Betrag passivlegitimiert ist. Ausführungen dazu, von wann bis wann unter welchem Anmeldeaccount der Kläger auf der Seite „“ welche Spiele gespielt haben will, folgen nicht. Bereits insoweit ist der Sachverhalt bereits nicht schlüssig. Ein richterlicher Hinweis war nicht erforderlich, da die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 05.02.2025 auf die Unschlüssigkeit hingewiesen hat und der Kläger auch in der Folge den Sachverhalt nicht schlüssig dargestellt hat. 2. Unschlüssiger Vortrag zur Höhe Dem Gericht erschließt sich nicht, wie der Kläger bei vorgebrachten Einzahlungen in Höhe von 34.247,99 € und Verlusten in Höhe von 181,31 Euro zu einer Forderungssumme „von mehr als 28.845,33 €“ gelangt. Etwaige Abschläge, die das „reine“ Rechenergebnis nachvollziehen lassen, wurden nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.07.2024 (S. 77 ff) gerügt, dass die Forderung nicht schlüssig sei, die Berechnung des Verlustes nicht nachvollzogen werden kann und sich auch diese nicht aus der klägerseits vorgelegten Anlage K 1 ergäbe. Ein weiterer richterlicher Hinweis war daher auch hier nicht erforderlich Auch in der Folge hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, welche Einzahlungen der Kläger auf welcher Plattform getätigt hat, welche Verluste er auf welcher Plattform erlitten hat und welche Forderungen er bezüglich welcher Plattform erhebt. Die Zusammensetzung der Forderungen lässt sich auch nicht unter Hinzuziehung der Anlagen nicht erschließen. Im Schriftsatz vom 10.02.2025 (S. 227 d.A.) behauptet der Kläger die erlittenen Verluste auf den verschiedenen Plattformen hinreichend abgegrenzt zu haben und nimmt erneut auf die Anlagen K 1, K 8 – 10 Bezug. Bereits in der Klageschrift wurde bezüglich der Forderungshöhe auf die Transaktionsliste K 1 Bezug genommen, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Spielteilnahme auf „“ noch unerwähnt war. Der Kläger will die Forderungen bezüglich “ jedoch bereits in der Klageforderung eingerechnet haben. Bei einem Abgleich der Anlage K 1 mit der Anlage K 11 (Transaktionsliste) fällt jedoch beispielhaft auf, dass beispielsweise Zahlungen am 20.01.2014 oder 19.03.2013, die auf der Transaktionsliste K 11 enthalten sind, nicht in der Liste K1 vorhanden sind. Die Berechnungen der Klageforderung ist nicht nachvollziehbar. 3. Teilweise fehlende Passivlegitmation Im Übrigen hat der der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte vor 2016 passivlegitimiert bezüglich der Plattform “ gewesen ist. Die Beklagt hat dies bestritten. Insofern ist die Beklagte nicht passivlegitimiert, soweit sich die Forderungen des Klägers auf Teilnahmen an Glücksspiel vor 2016 beziehen. Die Beklagte mag zwar den Rahmenvertrag der vorherigen Betreiberin mit dem Kläger in Form des Spieleraccounts übernommen haben, § 414 BGB. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte neben Forderungen aus dem Vertrag, auch für Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus deliktischen Ansprüchen eintrittspflichtig geworden ist, wie hier – bei der Annahme der Nichtigkeit der einzelnen Glücksspielverträge wegen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 im Raum stünden. III. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. 1. Der Sachverhalt ist – wie bereits dargelegt – nicht schlüssig, da bei dem klägerischen Vortrag nicht hinreichend zwischen den beiden Gesellschaften getrennt wurde (s.o.). 2. Der Vortrag zur Höhe bleibt ebenfalls unschlüssig. Im Schriftsatz vom 14.08.2024 schreibt der Kläger auf S. 1 (S.121 d.A.): „Der Hilfsantrag wurde insoweit angepasst, dass die tagesaktuell umgerechneten Verluste der Klagepartei in EUR (Klageantrag zu I.) unter Zugrundelegung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Transaktionsübersicht (Anlage K 1) neu berechnet wurden. Die Verluste belaufen sich danach auf einen Betrag von USD 37.906,28 und EUR 749,70.“ Auf S. 6 (S. 126 d.A.) schreibt er dann: „Die Forderung in USD setzt sich zusammen aus den Verlusten bei und Auf s fällt ein Betrag von USD 37.344,88 und auf ein Betrag in Höhe von USD 561,40.“ (S. 126 d.A.) Die Zahlen des Klägers sind widersprüchlich, das Wechseln zwischen den Währungen nicht nachvollziehbar. Die Bezugnahme auf K 1 kann auch nicht zur Erhellung beitragen, da diese wie bereits erwähnt – Zahlungen, die in K11 berücksichtigt wurden, zumindest teilweise nicht enthalten. Ein richterlicher Hinweis war diesbezüglich nicht erforderlich, da die Beklagtenseite bereits auf die Unschlüssigkeit des Hilfsantrags hingewiesen hat (S. 196 ff d.A.) IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.