Urteil
1 O 246/11
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2012:0914.1O246.11.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Eine fehlende örtliche Zuständigkeit wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2012 nicht mehr gerügt; die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 29 a Abs. 1 ZPO, nachdem das Gespräch über die streitgegenständliche Vermögensanlage in der Wohnung der Klägerin erfolgte (§ 312 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Es kommt nicht darauf an, ob das grundsätzlich bei Haustürgeschäften bestehende Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 3 BGB nicht besteht. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist es ausreichend, dass rein objektiv eine Haustürsituation vorliegt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 29 c Rz. 4). Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da zur Überzeugung des Gerichts keine von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anlageentscheidung der Klägerin vorliegt. Zunächst liegt keine Pflichtverletzung wegen unterlassener Aufklärung über etwaige Rückvergütungen vor. Die Klägerin hat sich nicht auf solche Provisionen bezogen, die verdeckt aus dem Anlagevermögen selbst gezahlt werden und damit beim Anleger eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage auslösen können. Die Klägerin hat vielmehr die fehlende Aufklärung über „Kick-Back“-Zahlungen gerügt, bei denen es sich um Provisionen handelt, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden, die nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH deshalb aufklärungspflichtig sind, weil sie „hinter dem Rücken“ des Anlegers erfolgen und der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage im Hinblick auf den Erhalt von Provisionszahlungen an die Bank nicht erkennen kann. Der Anleger ist sich damit nicht des Interessenkonflikts der Bank hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Anlageberatung einerseits und dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Bank andererseits bewusst (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 9.3.2011, ZIP 2011, 855 ). Eine solche Aufklärungspflicht über verdeckte Provisionszahlungen an die Beklagte bestand indes im vorliegenden Fall nicht, da die beschriebene Aufklärungspflicht der Banken gerade darauf beruht, dass eine in Anlageentscheidungen zu beratender Kunde aufgrund einer bestehenden Vertragsbeziehung mit seiner Bank, die davon geprägt ist, dass die Bank ohnehin für Dienstleistungen von diesem Kunden ein Entgelt erhält (Depotgebühren, Kontoführungsgebühren) nicht damit rechnen muss, dass die Bank bei der Anlageberatung ein weitergehendes eigenes wirtschaftliches Interesse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter verfolgt (vgl. BGH Urteil vom 15.4.2010, Az. III ZR 196/09, abgedruckt in JURIS, dort Rz. 13). Aus diesem Grunde ist die so formulierte Aufklärungsverpflichtung regelmäßig nicht auf den freien, nicht bankgebundenen Anlageberater übertragbar (vgl. BGH a.a.O.). Zwar folgt das Gericht der Klägerin dahin, dass eine Bank ihre Beratung und ihre damit einhergehende Aufklärungspflicht nicht auf selbständige Handelsvertreter, die aufgrund der Kundendaten der Bank tätig werden, auslagern darf und sich damit ihrer Verpflichtung entziehen darf (vgl. OLG München, Urteil vom 29.3.2011, Az. 5 U 4680/10, abgedruckt in JURIS, Rz. 22) – in jedem Fall bedarf es aber zur Begründung der Fehlvorstellung des Kunden von dem bestehenden Interessenkonflikt der Bank einer bereits bestehende Vertragsbeziehung. Unstreitig lag eine solche Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu keinem Zeitpunkt vor. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 15.4.2010 (a.a.O., abgedruckt in JURIS dort Rz.112) ausgeführt, dass selbst dann, wenn die Anlageberatung sich als erster Kontakt zwischen dem Kunden und seiner Bank darstellt, das Vertragsverhältnis üblicherweise auf Dauer gegründet ist, da regelmäßig das Interesse der Bank darauf gerichtet sein wird, die infolge der Anlageberatung vom Kunden erworbenen Wertpapiere etwa im Rahmen eines Depotvertrages für den Kunden zu verwalten und eine weiteres Konto zur Abwicklung der Wertpapiergeschäfte zu errichten, aber auch dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Unstreitig hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in der Folge ein Depot bei der Beklagten eingerichtet oder wurde die streitgegenständliche Vermögensanlage sonstwie bei der Beklagten verwaltet. Auch geht das Gericht vorliegend nicht von der Verletzung der Pflicht zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung, gestützt auf den nach Auffassung des Gerichts zweifellos vorliegenden zwischen den Beteiligten zustande gekommenen Beratungsvertrag aus. Das Vorliegen einer Anlageberatung im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. „Bond-Urteil“ vom 6.7.1993, BGHZ 123, 126) ist zweifellos anzunehmen; dies hat auch die Schilderung beider Zeugen zum Ablauf der stattgefundenen Gespräche zweifelsfrei ergeben. Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie nicht anlage- und anlegergerecht beraten wurde. Die Klägerin hatte zuletzt bereits unstreitig vorgetragen, dass insgesamt drei Gesprächstermine stattgefunden hätten, der letzte am 6.3.2007. Der klägerische Zeuge B hat erklärt, im Februar 2007, nach telefonischem Erstkontakt, einen ersten persönlichen Kontakt mit dem Zeugen C gehabt zu haben, bei dem dieser auch bereits ein Finanzierungskonzept dabei hatte, in der sich bereits die Empfehlung des Beitritts zu dem streitgegenständlichen Schifffonds befand. Am 6.3.2007, in einem weiteren persönlichen Gesprächstermin, sei es dann nur noch um die streitgegenständliche Beteiligung gegangen. Zu diesem Termin sei auch der Verkaufsprospekt überreicht worden. Erst am nächsten Tag, dem 7.3.2007 kam es dann zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch die Klägerin. Der Zeuge der Beklagten, C, hat diese zeitliche Darstellung des Geschehens im Wesentlichen bestätigt. Dabei konnten beide Zeugen nichts dazu sagen, ob der Zeuge C dann einen Tag später erneut zur Klägerin gegangen ist oder aber, ob die Klägerin unter Überlassung der Beitrittserklärung diese selbst an die Beklagte abgeschickt hat. Während der Zeuge B lediglich zwei persönliche Gespräche geschildert hat, einen im Februar 2007 und sodann den Termin am 6.3.2007 hat der Zeuge C auch nach nochmaligem Einsehen seiner Unterlagen angegeben, dass noch eine Erstberatung am 12.12.2006 erfolgt war. Dies entspricht im Übrigen dem Vortrag der Klägerin, wonach drei Gesprächstermine stattgefunden haben. Jedenfalls fanden mindestens zwei Gespräche statt, so dass vorliegend insoweit nicht von einer unter Zeitdruck erfolgten Beratungssituation ausgegangen werden kann. Auch geht das Gericht vor diesem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Verkaufsprospekt rechtzeitig vor Unterzeichnung übergeben wurde. Die Klägerin hatte nach Übergabe des Verkaufsprospektes ausreichend Zeit sich diesen durchzulesen und eine wohl überlegte Entscheidung zu treffen. Sie war keinerlei Zeit- und Entscheidungsdruck ausgesetzt. Ihr war die Möglichkeit gegeben, die Sache nochmals „zu überschlafen“, wobei nicht ersichtlich ist, dass sie in irgendeiner Weise unter Druck stand, den Zeichnungsschein auch nur am folgenden Tag, dem tatsächlichen Zeichnungstag, dem 7.3.2012 unterzeichnen zu müssen. Aus diesem Verkaufsprospekt, der als Anlage B 03 zu den Akten gereicht ist (Bl. 94 ff.) ergeben sich aber alle klägerseits angesprochenen Risiken, über die nach ihrem streitigen Vortrag nicht aufgeklärt wurde. Unter dem Kapitel 3 „Allgemeine und spezielle Risiken einer Schiffsbeteiligung“ werden Ausführungen zum Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB, zu den Schiffsbetriebskosten, zum Totalverlustrisiko wie auch zur Fungibilität der Anlage gemacht. Unter Kapitel 7 des Verkaufsprospekts sind Ausführungen zu den Weichkosten enthalten. Auf den zu den Akten gereichten Prospekt Seite 12, 13 (Bl. 100, 102 d.A.) wird Bezug genommen. Damit ist aber im Grundsatz von einer anlagegerechten Beratung auszugehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, MDR 2011, 1191, abgedruckt in JURIS, dort Rz. 21). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nimmt das Gericht auch nicht im Hinblick auf eine etwa verharmlosende Risikodarstellung durch den Zeugen C im Rahmen seiner mündlichen Beratung am 6.3.2007 an. Solche Umstände hat die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen. Der klägerische Zeuge B hat zwar zunächst ohne jegliche Einbindung in die Schilderung eines konkreten Gesprächs angegeben, „der Herr C hat dies als sichere Anlage empfohlen“ (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.8.2012). Auch hat er den klägerischen Vortrag bestätigt, wonach der Zeuge C gesagt habe, „dass es eigentlich eine so sichere Sache sei, dass man das vererben könne,….“ (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.8.2012). Der Zeuge hat jedoch keines der stattgefundenen Gespräche im Zusammenhang geschildert. Auf Nachfrage des Gerichts hat er angegeben, sich lediglich an die positiv geschilderten Dinge erinnern zu können; dies sei eigentlich der Tenor gewesen. Das Gericht geht nach der Gesamtschilderung des Zeugen aber nicht davon aus, dass der Zeuge C neben den positiven Möglichkeiten dieser Anlage nicht auch Risiken geschildert hätte. Selbst die Aussage des Zeugen B, sich daran erinnern zu können, dass es eigentlich eine so sichere Sache sei, dass man das vererben könne, hat der Zeuge selbst damit erklärt, dass der Zeuge C sich darauf gestützt habe, dass das Schiff für die nächsten 7 Jahre fest verchartert sei, so dass es eben Chartererträge einfahre. Dies zeigt aber sehr wohl, dass auch eine solche Aussage des Zeugen C nicht schlechthin getätigt wurde, sondern in den Kontext der wirtschaftlichen Möglichkeiten einer Schiffsbeteiligung gestellt wurde. Dass der Zeuge C vorliegend die positiven Aspekte der Schiffsbeteiligung dabei durchaus hervorgehoben hat, und der Zeuge sich lediglich an positive Dinge erinnern kann, bedeutet aber gerade nicht, dass er nicht andererseits auch die Risiken einer solchen Anlage beschrieben hat. Der Zeuge C hat für das Gericht zusammenhängend und nachvollziehbar und auch überzeugend dargestellt, wie er anhand des Verkaufsprospektes nicht nur auf Chancen eingegangen ist, sondern auch die Risiken der Anlageform dargelegt hat. Zudem hat der Zeuge eine sowohl von der Klägerin wie auch von ihrem Ehemann, dem Zeugen B unterzeichnete Beratungsdokumentation in Kopie als Anlage zum Protokoll gegeben, in dem beide mit Datum vom 6.3.2007 durch ihre Unterschrift bestätigt haben, auf alle relevanten Risiken hingewiesen worden zu sein. Diese Risiken sind in der Beratungsdokumentation im Einzelnen aufgeführt, insoweit wird auf die in Kopie als Anlage zum Protokoll gereichte Dokumentation Bezug genommen. Zudem hat der Zeuge C auch einen weiteren Zusatz zur Beratungsdokumentation als Anlage zum Protokoll gereicht, die von der Klägerin mit Datum vom 7.3.2007, also sogar einen Tag nach Durchführung des Beratungsgesprächs unterschrieben wurde. Dabei handelt es sich um einen Zusatz speziell bezogen auf die streitgegenständliche Schiffsbeteiligung in der wegen weiterer Risiken und deren Details noch einmal ausdrücklich auf die Risikohinweise im Verkaufsprospekt auf Seiten 11 ff. hingewiesen wird. Auf diesen Zusatz zur Beratungsdokumentation wird ebenfalls Bezug genommen. Vor diesem Gesamthintergrund sieht das Gericht eine Verharmlosung von Risiken nicht als bewiesen an. Es kann weiterhin aber auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung angenommen werden; jedenfalls hat die Beklagte durch den unstreitigen Sachverhalt sowie die Angaben der Zeugen B und C nachgewiesen, dass sie eine solche Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, da bei ihr (respektive dem für sie handelnden Zeugen C) der Eindruck entstehen musste, dass es für die Frage, ob die Anlage dem Interesse der Klägerin entsprach nicht allein auf deren Person, sondern auf die Person beider Eheleute B gemeinsam. Dabei ist unstreitig und hat der Zeuge B in seiner Vernehmung auch angegeben, dass er selbst riskantere Anlagen, wie z.B. auch Anlagen in Aktienfonds und Optionen tätigt. Der Zeuge C hat angegeben, dass der Ehemann der Klägerin als Kunde der Beklagten als sog. „Startrader“ bezeichnet wurde, der in größerem Umfang an Marktchancen teilnehmen wollte. Zwar hat der klägerische Zeuge B bestätigt, die Klägerin habe zum Ausdruck gebracht, eine sichere Altersanlage zu wünschen, er hat aber auch gleichzeitig bestätigt, dass die streitgegenständliche Schiffsbeteiligung im Rahmen des vom Zeugen C mitgebrachten Finanzplanungskonzepts erfolgte. Der Zeuge C hat sehr deutlich und für das Gericht überzeugend angegeben, dieses Finanzplanungskonzept auf die Gesamtvermögenssituation der Eheleute B abgestellt zu haben. Er hat zudem bestätigt, dass Ziel seiner Beratung auch die Altersvorsorge gewesen sei. Als gemeinsame Ziele hat er die Altersvorsorge, Familienvorsorge, Vermögen aufbauen, Teilnahme an Marktchancen und Risikostreuung beschrieben. Dies deckt sich im Übrigen mit den Anlagezielen, wie sie in der Beratungsdokumentation, die als Anlage zum Protokoll genommen wurde, aufgeführt sind. Der Zeuge B hat wiederholt auf Nachfrage angegeben, er bleibe dabei, dass es letztlich um die Beratung der Gesamtfamilie gegangen sei. Da die Eheleute schon sehr viel in Altersvorsorge investiert hatten – über 150.000,-- € - sei er auf diesen Punkt der Altersvorsorge nicht weiter explizit eingegangen. Auch das Thema Sicherheit sei von den Eheleuten B soweit er sich jetzt erinnere nicht als relevant bezeichnet worden. Vor diesem Hintergrund sei die streitgegenständliche Anlage empfohlen worden. Der Zeuge hat zudem nachvollziehbar erklärt, dass die Schiffsbeteiligung lediglich deshalb allein von der Klägerin erworben wurde, weil nach seiner damaligen Kenntnis eine Schiffsbeteiligung nur für eine Person in das Register eingetragen werden konnte, weshalb sich die Eheleute entscheiden mussten, wer eingetragen werden sollte und wer kaufen sollte. Diese Schilderung des Zeugen B, wonach es nicht allein auf die Vermögensverhältnisse sowie Anlageerfahrungen der Klägerin ankam, sondern auf die der Eheleute insgesamt, wird auch dadurch bestätigt, dass beide Eheleute die Beratungsdokumentation die der Zeuge als Anlage zum Protokoll gereicht hat, unterzeichnet haben. Weiter wird dieser Umstand zudem auch dadurch gestützt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 5.4.2011 (Bl. 65 d.A.) gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, dies aber ausdrücklich zur Wahrung der rechtlichen Interessen und im Namen des Zeugen, des Ehemannes der Klägerin, mit dem Hinweis, dass dieser Kunde des Hauses sei. Dies hat die Beklagte sodann in ihrem Schreiben vom 6.5.2011 (Bl. 44 d.A.) gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich gerügt. Damit passen die Angaben des Zeugen C und der unstreitig zugrunde liegende Sachverhalt überzeugend zusammen und konnte die Klägerin nicht ihren Vortrag dahingehend nachweisen, es sei ausschließlich darum gegangen, für sie persönlich und allein eine sichere Altersvorsorge zu erlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds der Firma A in Höhe einer Beteiligungssumme von 15.000,-- € zuzüglich 5 % Agio. Die Klägerin war bis zum heutigen Tag keine Kundin der Beklagten; insbesondere wurde die von der Klägerin streitgegenständlich erworbene Beteiligung auch nicht im Nachhinein von der Beklagten verwaltet. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge B unterhielt hingegen seit 1999 Konto und Depot bei der Beklagten, insbesondere auch zur Abwicklung diverser Wertpapiergeschäfte. Der Klägerin war jedoch Vollmacht bezüglich des unterhaltenen Kontos und Depots von ihrem Ehemann, dem Zeugen B erteilt. Streitig ist auf wessen Initiative der Erstkontakt zwischen der Klägerin und dem Zeugen C, der als selbständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig wurde, zustande kam. Unstreitig kam es jedoch zu mehreren Treffen zwischen der Klägerin in Anwesenheit ihres Ehemannes und dem Zeugen C. Ein solches Treffen fand schließlich am 6.3.2007 statt, bei dem die streitgegenständliche Geldanlage der Klägerin Gegenstand war. Einen Tag später, am 7.3.2007 unterzeichnete die Klägerin die Beitrittserklärung. Die Klägerin trägt vor, der für die Beklagte tätig gewordene Zeuge C habe sie nicht anlage- und anlegergerecht bei dem Erwerb ihrer Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds beraten. Bei gehöriger Aufklärung über die von ihr eingegangenen Risiken hätte sie die Anlage keinesfalls getätigt. Als unerfahrene Anlegerin mit einem konservativen Risikoverhalten habe sie im Gespräch am 6.3.2007 gegenüber dem Zeugen C deutlich gemacht, eine Anlage als langfristige und sichere Altersvorsorge zu wünschen. Hierzu habe sie eine sichere Spareinlage über den Anlagebetrag von 15.000,-- € aufgelöst. Der Zeuge C habe erklärt, die Anlage werde sich positiv entwickeln; er habe sogar geäußert, die Anlage sei so sicher, dass man sie vererben könne. Dabei habe das Beratungsgespräch am 6.3.2007 lediglich 20 Minuten gedauert. Der Zeuge C habe die Risiken der Anlage verharmlost und insbesondere nicht auf das Risiko des Totalverlustes, der eingeschränkten Handelbarkeit der gesellschaftlichen Beteiligung sowie der Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 HGB hingewiesen. Auch habe er nicht auf die Risiken einer tatsächlichen unternehmerischen Beteiligung an dem Schiffsfonds sowie auf das Entstehen erheblicher Weichkosten hingewiesen. Zudem habe der Zeuge C nicht – wie von der Rechtsprechung im Einzelnen formuliert – über erhaltene Provisionen und offenlegungspflichtige Rückvergütungen aufgeklärt. Den Anlageprospekt habe sie nicht rechtzeitig vor Vertragsunterzeichnung erhalten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.4.2011 (Anlage K 3, Bl. 65 d.A.) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Auf das Schreiben wird inhaltlich Bezug genommen. Die Klägerin stellt folgende Anträge, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.750,-- € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit 7.3.2007 bis 26.4.2011 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.4.2011, abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu einem Betrag von 700,27 € per 1.12.2007, zu einem Betrag von 600,00 € per 1.6. 2008, zu einem Betrag von 600,00 € per 1.12.2008, zu einem Betrag von 300,00 € per 1.6.2010, sowie zu einem Betrag von 300,00 € per 1.12.2010, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu einem Nominalbetrag von 15.000,-- € (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der A, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts D unter der Registernummer […]. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 € freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligung) in Verzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB bezüglich der Beteiligung an der streitgegenständlichen Schiffsfonds-Gesellschaft freizustellen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat schriftsätzlich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt gerügt. Die Klägerin hatte lediglich hilfsweise die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht beantragt. In der Sache trägt die Beklagte vor, der Zeuge C habe die Klägerin ordnungsgemäß beraten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Eheleuten B um erfahrene Anleger handele, die auch Finanzanlagen in hochspekulativen Aktienfonds, Zertifikaten sowie Optionsscheinen unterhielten. Das Gespräch am 6.3.2007 habe 2 Stunden gedauert. Dabei hätte sich der Zeuge C zunächst nach den Anlagewünschen der Eheleute erkundigt, worauf ihm erklärt worden sei, dass man Geld der Klägerin, das aktuell nicht benötigt werde, in einer Kapitalanlage anlegen wolle, die die Teilnahme an Marktchancen ermögliche, sich aus Gründen der Risikostreuung jedoch von den bisherigen Kapitalanlagen unterscheiden solle. Die Eheleute hätten eine Wertsteigerung mit der Kapitalanlage angestrebt, auf die man eventuell dann später im Alter zurückgreifen könne. Der Zeuge C habe sodann alle die Anlage betreffenden wesentlichen Punkte auch die entsprechenden mit dieser Anlage zusammenhängenden Risiken anhand des Verkaufsprospektes erläutert und besprochen. Die Klägerin habe dem Zeugen C ausdrücklich bestätigt, über eine hohe Risikobereitschaft zu verfügen und über die langfristige Ausrichtung der Kapitalanlage aufgeklärt zu sein. Die Klägerin habe dem Zeugen C bestätigt, dass sie die Risikohinweise nachvollzogen und zur Kenntnis genommen habe und hierüber auch mündlich aufgeklärt worden sei. Mit der Hingabe des Verkaufsprospekt am selben Tag, dem 6.3.2007 sei der Klägerin sodann Gelegenheit gegeben worden, die Investition noch einmal zu überdenken, die Unterlagen einzusehen und ggf. Details nachzulesen. Der Zeuge C habe zudem erklärt, dass der Ausgabeaufschlag in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme von der Klägerin als Honorar angesehen werden könne. Soweit die Klägerin rüge, dass der Zeuge C vorliegend nicht über Rückvergütungen aufgeklärt habe, so greife die entsprechende Rechtsprechung vorliegend nicht. Die Beklagte sei der Klägerin vorliegend wie ein beliebiger Vermittler gegenübergestanden. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B sowie C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 10.8.2012 Bezug genommen.