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Urteil

1 O 291/15

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0121.1O291.15.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin stehen gegen den Beklagten weder Schadensersatz-, noch Schmerzensgeldansprüche zu. Dem Beklagten konnte weder ein Aufklärungs-, noch ein Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der am 23.10.2012 erfolgten Implantation eines Knie-TEP bei der Klägerin nachgewiesen werden. 1. Die von Seiten der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Der Beklagte hat den Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung erbracht. An den dem Arzt obliegenden Beweis dürfen keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Bei der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die der Arzt führt, ist es nicht erforderlich, dass er sich an das konkrete Gespräch erinnert. Insoweit kann das erkennende Gericht seine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes stützen, wenn seine Darstellung schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Patient anhand der Unterzeichnung eines Aufklärungsformulars sein Einverständnis in den Eingriff gegeben hat (BGH, NJW 2014, S. 1527/1528). Die Klägerin hat vorliegend einen Aufklärungsbogen, der Informationen über Risiken und Folgen einer Kniegelenk-Endoprothese enthielt, unterzeichnet. Der Aufklärungsbogen enthielt auf Seite 5 und 6 (Bl. 107 f. d.A.) allgemeine und eingriffsspezifische Risiken, die mit dem Eingriff einhergehen. Persönlich angehört gab der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018 an, dass er den Aufklärungsbogen gemeinsam mit der Klägerin durchgegangen ist. Dies erfolgte nach Angabe des Beklagten im Oktober 2012. Die Aussage des Beklagten, dass es nach dem Gespräch am 2.07.2012 einen weiteren, spezifischen Termin zur Aufklärung im Oktober gegeben hat, ist glaubhaft. Diesbezüglich erklärte der Beklagte, dass ein Aufklärungsgespräch unter Nutzung des Aufklärungsbogens nicht quartalsübergreifend erfolgen könne, was sich bereits aus abrechnungstechnischen Gründen ergebe. Der gegenläufigen Behauptung der Klägerin, wonach das Aufklärungsgespräch am 2.07.2012 erfolgt sein soll, konnte nicht gefolgt werden. Die Aussage der von Seiten der Klägerin benannten Zeugin A in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018, wonach der Aufklärungsbogen der Klägerin in dem Termin am 2.07.2012 ohne nähere Erläuterung zur Unterschrift von Seiten des Beklagten lediglich hingehalten worden ist, ohne das die Klägerin dessen Inhalte wahrnehmen konnte, war nicht glaubhaft. Dies ergab sich bereits daraus, dass der Bogen ausweislich der Angaben der Zeugin A neben der Unterschrift der Klägerin noch weitere handschriftliche Angaben der Klägerin, unter anderem zu Medikamentenunverträglichkeiten, enthielt. Dies steht der anfänglichen Aussage der Zeugin entgegen, wonach der Beklagte der Klägerin den Aufklärungsbogen nur schnell zur Unterschrift überreicht haben soll ohne weitere Angaben dazu zu machen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.11.2018 bestritt, dass am 11.10.2012, dem auf dem Aufklärungsbogen vermerkten Datum, ein Termin zwecks Aufklärung erfolgt sein soll, handelte es sich dabei um Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, das nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018 kein Schriftsatzrecht bezüglich neuen Vorbringens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragt. Überdies befand sich der Aufklärungsbogen mit dem darauf befindlichen Datum vom 11.10.2012 als Anlage bei der Klageerwiderung vom 2.03.2016, so dass sich die anwaltlich vertretene Klägerin in Vorbereitung des Termins mit möglichen Unstimmigkeiten im Hinblick auf den genauen Tag an dem die Aufklärung erfolgt ist, auseinandersetzen konnte. Die von Seiten des Beklagten erfolgte Aufklärung erfüllte auch die inhaltlichen Anforderungen, die an ein Aufklärungsgespräch zu stellen sind. Die von Seiten des Beklagten erfolgte Aufklärung stellte sich, was sich auch aus dem von der Klägerin unterzeichneten Aufklärungsbogen ergibt, auch nicht so dar, dass die Nachteile und Risiken verschwiegen wurden. Der Aufklärungsbogen enthielt allgemeine und eingriffsspezifische Komplikationen, die sich im Zusammenhang mit dem Eingriff geben konnten. Der Beklagte hat dabei auch glaubhaft versichert, dass er mit der Klägerin die einzelnen Punkte des Aufklärungsbogens durchgegangen ist und sie auf diese Weise über mögliche Risiken des Eingriffs aufgeklärt hat. Es ist insbesondere auch über das Risiko einer Arthrofibrose gesprochen worden. Dies hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung vom 29.10.2018 auf Nachfrage des Gerichts bestätigt. Diesbezüglich gab er an, dass es sich dabei um Bewegungseinschränkungen handelt, was auch im Aufklärungsbogen auf Seite 6 (Bl. 108 d.A.) unter eingriffsspezifischen Komplikationen aufgeführt ist. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten bestehen diesbezüglich nicht. Der Beklagte hat die Klägerin auch über die Möglichkeiten konservativer Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt. Eine Aufklärung über konservative Maßnahmen wie beispielsweise durch Medikamente und andere Behandlungsmaßnahmen, bzw. auch durch eine Schuhzurichtung oder Gewichtsverminderung ist auf Seite 2 des Aufklärungsbogens (Bl. 104 d.A.) vermerkt. Da insoweit der Beklagte angegeben hat, den Aufklärungsbogen im Einzelnen mit der Klägerin durchgegangen zu sein, ist auch nicht ersichtlich, dass er hierzu keine Angaben gemacht habe. Im Übrigen gab der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018 an, dass er seinen Patienten mitteilt, dass sie sich erst mal 4-6 Wochen Zeit nehmen soll, ob die Beschwerden dann vielleicht doch besser werden, wobei er bei einem angerissenen oder gerissenen Meniskus generell zu einem operativen Vorgehen rät. Dieses Vorgehen war nicht zu beanstanden. Ausweislich der von der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 3.8.2017 getroffenen Feststellungen (Seite 28 des Gutachtens) kann in der konservativen Therapie keine gleichwertige Behandlungsalternative gesehen werden. In der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2018 erklärte die Sachverständige ebenfalls, dass durch Krankengymnastik und Spritzen mit Cortison eine Operation lediglich hätte hinausgezögert werden können (Bl. 226 d.A.). Insoweit war auch eine Empfehlung zu einem operativen Vorgehen von Seiten des Beklagten nicht zu beanstanden. 2. Auch Behandlungsfehler des Beklagten konnten im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlung nicht bewiesen werden. Die Sachverständige konnte ausweislich ihres Gutachtens vom 3.8.2017 einen Behandlungsfehler (S. 29 des Gutachtens) nicht feststellen. Ein Behandlungsfehler konnte weder darin gesehen werden, dass die Implantation der Knie-TEP medizinisch nicht indiziert gewesen sei, noch dass die Operation selbst nicht lege artis durchgeführt wurde und auch nicht durch eine unsachgemäße Nachbehandlung. Das Gericht kam aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass die Implantation der Knie-TEP medizinisch indiziert war. Die Sachverständige hat unter Auswertung des Röntgenbildes vor der streitgegenständlichen Operation im Oktober 2012 festgestellt, dass aus rein radiologischer Sicht die Implantation einer Knieprothese medizinisch indiziert war. Auf dem Röntgenbild hat sich eine fortgeschrittene Arthrose des Knies gezeigt. Eine Arthrose kann immer auch konservativ, sei es durch Krankengymnastik oder Medikamente behandelt werden. Wenn durch diese konservativen Maßnahmen keine dauerhafte und zufriedenstellende Schmerzlinderung erzielt werden kann, ist mit dem Patienten die Möglichkeit der Implantation einer Knieprothese zu diskutieren (Seite 24 des Gutachtens). Bezogen auf den konkreten Fall gab die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2018 an, dass eine Verordnung von Krankengymnastik oder Kortisonspritzen eine Operation lediglich herausgezögert hätte (Bl. 226 d.A.). Die konservative Therapie stellt insofern eine symptomatische Behandlung dar, die abhängig von der Leidensfähigkeit des Patienten und der Frage ist, wie der Patient das Knie noch belasten und nutzen möchte. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin bereits im August 2003 eine Gonarthrose von Seiten des Beklagten diagnostiziert und operativ behandelt worden war. Im Anschluss war die Klägerin im Juni 2005, Juni 2008 und August 2010 wegen Schmerzen im linken Knie in Behandlung des Beklagten (Bl. 90 ff. d.A.). Auch wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des ersten Termins beim Beklagten im April 2012 lediglich über leichte Belastungsschmerzen klagte, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie aufgrund von Schmerzen im linken Knie in regelmäßiger Behandlung des Beklagten war, dass eine für die Arthrose typische Beschwerdesymptomatik bestand. Diesbezüglich führte auch die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 3.08.2017 aus, dass das Schmerzmuster bei der Arthrose einen wellenförmigen Verlauf aufzeigt, wobei die Schmerzen in einigen Zeiträumen schlimmer und in anderen Zeiträumen wieder besser werden können (Seite 24 des Gutachten). Weiterhin hat die Klägerin gegenüber der Sachverständigen angegeben, dass die Probleme mit dem Knie im Juni 2012 beim Treppe steigen wieder angefangen haben. Auch hat die Klägerin gegenüber der Sachverständigen angegeben, dass sie zum Zeitpunkt der Vorstellung bei Dr. [Beklagter] im Juni nicht mehr Fahrrad fahren und tanzen konnte (Seite 25 des Gutachtens). Unter Berücksichtigung dessen war es nach der Auswertung der Sachverständigen so, dass die Schmerzsymptomatik zu den Röntgenbilder passte, mithin also sowohl eine klinische, als auch eine radiologische Indikation zur Einsetzung einer Knieprothese vorhanden war (Bl. 226 f. d.A.). Die Ausführungen der Sachverständigen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Sachverständige ist dabei von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Auch im Hinblick auf die Frage, ob die streitgegenständliche Operation lege artis durchgeführt wurde, folgt das Gericht den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen. Diesbezüglich gelangte die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Operation unter Zugrundelegung des Operationsberichts und der postoperativen Röntgenbilder als sach- und fachgerecht anzusehen war (Seite 26 des Gutachtens). Weiterhin führt die Sachverständige aus, dass auch bei den weiteren ärztlichen Konsultationen, die die Klägerin eingeholt hatte, immer wieder festgestellt worden ist, dass die Prothese korrekt positioniert ist (Seite 27 des Gutachtens). In der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018 führte die Sachverständige insoweit aus, dass postoperative Beugeeinschränkungen auf unterschiedlichen individuellen Faktoren beruhen können, die gerade nicht im Zusammenhang mit dem Verlauf der Operation stehen (Bl. 227 d.A). Insbesondere weisen auch einzelne auf dem Röntgenblatt zu erkennende Knochensplitter nicht darauf hin, dass die Operation nicht lege artig erfolgt ist. Derartige Sägesplitter sind lediglich zu entfernen, wenn sie sich im Gelenk befinden, was aus den vorgelegten Röntgenbildern jedoch nicht ersichtlich war (Bl. 229 d.A.). Die Auswertung der postoperativen Röntgenbilder und des Operationsberichts durch die Sachverständige waren geeignet hinreichende Aussagen über die Art und Weise der Durchführung des Eingriffs zu treffen. Bestärkt wurde dies ebenfalls durch die Inbezugnahme der von Seiten der Klägerin vorgelegten Berichte anderer Ärzte, die sie nach Durchführung des streitgegenständlichen Eingriffs untersuchten und ebenfalls eine korrekte Positionierung der Prothese feststellten. Das Gericht gelangt ebenfalls unter Zugrundelegung der Ausführungen der Sachverständigen zu der Auffassung, dass auch die Nachbehandlung sachgemäß erfolgt ist. Insoweit folgt das Gericht den von Seiten der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellten Angaben, dass eine Entlassung der Klägerin bei einer Flexion von unter 90° nicht als Behandlungsfehler anzusehen war. Zwar führte die Sachverständige aus, dass es generell so sei, dass eine Entlassung bei 90° Beugefähigkeit erfolgen sollte (Bl. 229 d.A.), gleichzeitig gab sie aber an, dass Patienten für den Fall einer geringeren Beugefähigkeit lediglich ein bis zwei Tage länger in der Klinik belassen werden und anschließend in die Reha überwiesen werden, da dort die Beugefähigkeit einfach intensiver behandelt werden kann (Bl. 230 d.A.). Im Hinblick auf die bei der Klägerin vorhandene Beugefähigkeit führte die Sachverständige bereits in ihrem Gutachten aus, dass der Grad der Beugung zum Zeitpunkt der Entlassung nicht dokumentiert wurde, weswegen die Sachverständige weitere postoperative Messungen aus den Krankenblättern des Beklagten zu Grunde legte (Seite 26 des Gutachtens). Hierbei bezog sie sich auf eine von Seiten des Beklagten nach 14 Tagen erfolgte Messung, die eine Beugefähigkeit von 70° nach der Operation aufzeigte, was nicht besonders gut, aber auch nicht besonders besorgniserregend ist (Bl. 231 d.A.). Auf den Vorhalt der Klägerseite hin, wonach bei einer Messung der Krankengymnastin am 1.11.2012 lediglich eine Beugefähigkeit von 40° erreicht worden sei, stellte die Sachverständige nachvollziehbar dar, dass ein Unterschied zwischen passiver und aktiver Beugefähigkeit besteht und aktive Messungen nicht relevanter sind, da sich die Patienten selbst oft nicht trauen, weiter als 40° zu beugen (Bl. 231 d.A.). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in der Behandlungsdokumentation der Physiotherapie am 1.11.2012 lediglich eine passive Beugefähigkeit von 40° dokumentiert sei, konnte das Gericht dem nicht folgen, da die Physiotherapeutin für den Befund am 1.11.2012 lediglich vermerkte, dass aufgrund von Schwellung und Klammern mit Schmerzen nur eine max. Beugung von 40° möglich ist. Dies enthält keine Angaben dazu, ob die Beugefähigkeit aktiv oder passiv bestimmt wurde. Erst für den Befund vom 5.11.2012 werden von Seiten der Physiotherapie Angaben zur aktiven und passiven Beugefähigkeit getätigt, wobei die Klägerin auf eine passive Beugefähigkeit von 70° und eine aktive Beugefähigkeit von 50° kam (Bl. 16 d.A.). Die korrespondiert mit der von der Sachverständigen zu Grunde gelegten Messung des Beklagten vom 7.11.2012, der ebenfalls eine passive Beugefähigkeit von 70° feststellte. Diesbezüglich führte die Sachverständige aus, dass mit einem derartigen Ergebnis mit weiterer Krankengymnastik, beziehungsweise einer Narkosemobilisation mit einer Besserung zu rechnen gewesen wäre (Bl. 231 d.A.). Die Sachverständige hat insbesondere in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018 deutlich gemacht, dass sie sich hinreichend mit den postoperativen Messungen der Beugefähigkeit auseinandergesetzt hat und unter Berücksichtigung dessen gerade nicht zum Ergebnis kam, dass die Entlassung aus der Klinik aufgrund einer zu geringen Flexion des Knies behandlungsfehlerhaft war. Vielmehr betonte sie, dass weitere postoperative Maßnahmen wie Krankengymnastik und eine Narkosemobilisation die Beugefähigkeit noch verbessern können, weswegen insbesondere eine Überweisung in die Reha vorteilhaft ist, da die Beugefähigkeit dort intensiver behandelt werden kann (Bl. 230 d.A.). Die von der Sachverständigen getroffenen Angaben zur Beugefähigkeit zum Zeitpunkt der Entlassung waren nachvollziehbar und in sich schlüssig. Zweifel an den Ausführungen der Sachverständigen unter Zugrundelegung des weiteren Sachvortrags der Klägerin, wonach es auf die aktive und nicht die passive Beugefähigkeit zum Zeitpunkt der Entlassung ankam, bestanden nicht. Diesbezüglich hat die Sachverständige gerade betont, dass die Reha eine intensivere Behandlung ermöglicht und insoweit kein Grund für ein zwingendes Verbleiben in der Klinik besteht. Diese Begründung war für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar, da Rehabilitationsmaßnahmen in speziell hierfür ausgelegten Stationen, beziehungsweise auch in der ambulanten Reha in einem stärkerem Umfang betrieben werden können, als auf einer orthopädisch-chirurgischen Station, die gerade nicht die besondere Ausstattung einer Reha-Klinik besitzt und damit schon aus der Natur der Sache heraus keine gleichwertigen Rehabilitationsmaßnahmen wie die stationäre oder die ambulante Reha bieten kann. Schließlich war auch kein Behandlungsfehler darin zu sehen, dass der Beklagte der Klägerin keine ausreichenden therapeutischen Maßnahmen nach der Operation verordnete. Soweit die Klägerin rügt, dass sie im Rahmen der stationären Behandlung zu geringe physiotherapeutische Behandlung erhalten habe, stellte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass viele Operateure der Auffassung sind, dass Ruhe ganz gut ist. Insbesondere wenn ein Schmerzkatheder angelegt ist, ist es oftmals so, dass es bei der stationären Behandlung noch zu keiner großen Belastung des Beins kommt. Relevanz haben erst die Ergebnisse, die sich nach Durchführung einer Reha oder ambulanten Krankengymnastik zeigen. Diesbezüglich erklärte die Sachverständige, dass für den Fall, dass sich die Beugefähigkeit nach sechs Wochen nicht verbessert, andere Maßnahmen wie eine Narkosemobilisation durchzuführen seien (Bl. 231 d.A.). Im Übrigen hat der Beklagte durch seinen in Praxisgemeinschaft befindlichen Kollegen Dr. ... der Klägerin am 22.10.2012 stationär 2 x 10 Minuten Krankengymnastik verordnet und genügte damit den Anforderungen an die stationäre, postoperative Nachbehandlung. Dabei ist es unschädlich, dass der Beklagte die Verordnung nicht selbst, sondern durch seinen Kollegen Dr. ... verordnen ließ. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass der Arzt seine Leistungen persönlich erbringen muss, jedoch ist es gerade als Indiz für eine Gemeinschaftspraxis zu werten, wenn eine gegenseitige Vertretungspraxis besteht (Wigge, in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl., § 6, Rn. 15), was die Vertretung als solches möglich macht. Das Unterzeichnen eines Rezeptes in Abwesenheit des Kollegen ist hiervon erfasst, da es gerade keine persönliche Beratung des Patienten, sondern eine standardmäßige Verordnung nach einer Operation darstellt. Art und Umfang der Krankengymnastik sind in der Krankengeschichte der Klägerin, die von der Klinik ... gefertigt wurde, vermerkt. Diese ist Bestandteil der von Seiten der Beklagten zur Akte gereichten Krankenakte der Beklagten, die dem Beiband der Akte zu entnehmen ist. Hierin ist unter Diagnostik und Therapie aufgeführt, dass am Tag nach der Operation eine Braunsche Schiene angelegt und Bettruhe verordnet wurde. Weiterhin wurde Eis als physikalische Therapie angewandt. Am 24.10.2012 wurde Mobilisation als physikalische Therapie vermerkt und am 26. und 27.10.2012 wurden eine Bewegungsschiene und eine Lymphdrainage notiert. Für den 28.10.2012 wurde eine Pause vorgesehen und am 29.10.2012 wurde unter physikalische Therapie nochmals Eis, Iso. KG, Bewegungsschiene, Mobilisation und Lymphdrainage vermerkt. Dies steht der Aussage der Klägerin im Schriftsatz vom 8.06.2018 entgegen, worin vermerkt war, dass eine Therapie mit Bewegungsschiene von Seiten der Klägerin nie erfahren wurde (Bl. 254 d.A.). Die Klägerin selbst gab in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017 an, dass ihr Knie mit einer Knieschiene bewegt worden ist. Auch aus den von Seiten der Klägerin vorgelegten Nachbehandlungsplänen anderer Kliniken ergibt sich nichts anderes. So ist beispielsweise unter der tabellarischen Darstellung des St. Elisabeth Krankenhauses Leipzig vermerkt, dass die Zeitspannen des individuellen Nachbehandlungskonzepts nach individuellem Verlauf unterschiedlich ausgeprägt sein können. Insbesondere ist Ziel des Knie-TEP eine gute Funktion und Stabilität nach 10 bis 12 Wochen (Bl. 260 d.A.). Dies entspricht gerade auch den von Seiten der Sachverständigen gemachten Angaben, dass es oftmals bei der stationären Behandlung noch zu keiner großen Belastung des Beins kommt und gerade auch der Verlauf der anschließenden Reha wesentlich für die Widerherstellung der Beugefähigkeit ist (Bl. 231 d.A.). Die von Seiten des Beklagten veranlasste Verordnung von Krankengymnastik wich auch nicht von dem Nachbehandlungsschema der Orthopädie Wilhelmstraße ab (Bl. 261 d.A.), da es auch nach der Verordnung des Beklagten ausweislich der Krankengeschichte der Klägerin zur Behandlung mit Eis und einer Mobilisation, sowie auch zum Einsatz einer Bewegungsschiene gekommen ist. Auch soweit die Klägerin rügt, dass die Nachbehandlung nach ihrer Entlassung aus der Klinik ... von Seiten des Beklagten nicht hinreichend nachbehandelt wurde, konnte das Gericht dem nicht folgen. Der Beklagte hat der Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum ... 24x Krankengymnastik und 18x Lymphdrainage verschrieben. Von einer stationären Reha hat der Beklagte gerade auf Wunsch der Klägerin abgesehen (Bl. 318 d.A.). Eine genauere Ausweisung der Art der Krankengymnastik war auch nicht erforderlich. Diesbezüglich erklärte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018, dass sie lediglich „Anweisung: Mobilisation erwünscht“ verordne (Bl. 232 d.A.). Soweit die Klägerin vorträgt, dass eine Mobilisationsschiene ohne explizite Verordnung nicht eingesetzt werden dürfte, wird darauf verwiesen, dass die Physiotherapie nach der Anordnung vom 22.10.2012, die allein die Maßgabe 2x10 Minuten Krankengymnastik enthielt, im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Klinik ... ebenfalls genutzt wurde, obwohl sie nicht ausdrücklich verordnet worden war. Nachdem sich die Beugefähigkeit nicht hinreichend verbessert hatte, schlug der Beklagte der Klägerin in einem Termin am 17.12.2012 vor eine Narkosemobilisation durchzuführen, was die Klägerin ablehnte. Die Sachverständige teilte in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018 mit, dass die behandelnden Ärzte auf das Qualitätsniveau der Krankengymnastik oder auf die Reha keinen Einfluss haben (Bl 230 d.A.). Im Übrigen kann es in Einzelfällen auch vorkommen, dass eine Arthrofibrose entsteht, wenn zu viel Krankengymnastik gemacht wird (Bl.229 d.A.). Unter Berücksichtigung dessen hat der Beklagte, indem er der Klägerin Krankengymnastik verordnete und nach den schlechten Ergebnissen der Krankengymnastik eine Narkosemobilisation vorschlug, alles Erforderliche getan, um eine sachgemäße Nachbehandlung zu gewährleisten. Auch der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte eine Narkosemobilisation vorschlug, war nicht verspätet. Ausweislich des von Seiten der Klägerin im Schriftsatz vom 8.06.2018 eingereichten Meeting Abstract des Deutschen Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie wird unter Ergebnisse und Schussfolgerungen festgehalten, dass die Narkosemobilisation des Kniegelenks unabhängig zum Zeitpunkt der Operation eine Möglichkeit bietet die Beweglichkeit risikoarm zu verbessern (Bl. 264 d.A.). Die von Seiten der Klägerin in Bezug genommene Zeitraum von zwei Wochen war allein der für die Studie angewandte Zeitrahmen zur Gewährleistung vergleichbarer Ergebnisse in der Testgruppe und kann damit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Studie nicht als genereller Leitfaden für eine zwingende medizinische Indikation zwei Wochen nach Durchführung der Operation angesehen werden. Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen war dem Antrag der Klägerin auf ein neues medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der ordnungsgemäßen Nachsorge nicht zu entsprechen. Gerade auch unter Berücksichtigung der von Seiten der Klägerin im Schriftsatz vom 8.02.2018 vorgelegten Materialen erscheinen die Ausführungen der Sachverständigen nachvollziehbar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von Behandlungsfehlern und einer fehlenden wirksamen Einwilligungserklärung wegen Aufklärungsmängeln aufgrund einer am 23.10.2012 am linken Knie durchgeführten Operation in Anspruch. Die am XX.XX.1955 geborene Klägerin zog sich im März 2012 eine Prellung am linken Knie zu. In der Folge kam es bei einer Überbelastung des linken Knies zu leichten Belastungsschmerzen. Im Rahmen eines Behandlungstermins am 30.4.2012 beim Beklagten bat sie denselben sich das linke Knie anzusehen. Der Beklagte überwies die Klägerin zur bildgebenden Diagnostik an die Radiologie […], die ein MRT des linken Knies anfertigte. Der Beklagte besprach bei einem Termin am 2.7.2012 die MRT-Aufnahmen mit der Klägerin und gab dabei an, dass etwas gerissen sei. Aus diesem Grund riet der Beklagte der Klägerin zur Implantation einer Knie-TEP, die am 23.10.2012 in der Klinik ... in [Ort] erfolgte, wobei der Beklagte als Belegarzt tätig wurde. Vor der Operation unterzeichnete die Klägerin einen Aufklärungsbogen, der Informationen über Risiken und Folgen einer Kniegelenk-Endoprothese enthielt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 103 ff. d.A. Bezug genommen. Neben der Unterschrift der Klägerin war kein Datum angegeben. Auf dem sich auf Seite 1 des Aufklärungsbogens befindlichen Patientenaufklebers mit den Daten der Klägerin war der 11.10.2012 als Datum angegeben. Zum Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin aus der Klinik ... war eine Flexion des betroffenen Knies von 35° möglich. Stationär erhielt die Klägerin auf Veranlassung des Beklagten zwei Mal für jeweils 10 Minuten Bewegungstherapie, wobei das operierte Bein nach der informatorischen Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.01.2017 mit einer Knieschiene bewegt wurde. Im Schriftsatz vom 8.06.2018 gab die Klägerin allerdings an, dass eine Bewegungsschiene nicht benutzt worden sei. Postoperative, physikalische Therapiemaßnahmen wurden der Klägerin von dem mit dem Beklagten in Praxisgemeinschaft befindlichen Dr. ... verordnet. Der Beklagte selbst verordnete am 29.10.2012 ebenfalls physikalische Therapie. Nach der stationären Entlassung der Klägerin erfolgte zunächst eine ambulante Reha. Nach weiterer intensivierter Physiotherapie und konservativer Therapiemaßnahmen erfolgte eine stationäre Rehabilitationsbehandlung. Da die Beweglichkeit des Kniegelenks noch nicht optimal war, schlug der Beklagte der Klägerin am 17.12.2012 zudem die Möglichkeit einer Mobilisation unter Narkose vor, was die Klägerin ablehnte. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung war die Beugefähigkeit des linken Kniegelenks der Klägerin noch eingeschränkt. Die Klägerin befand sich bereits seit 2001 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung beim Beklagten. Im August 2003 wurde bei einem MRT des linken Knies der Klägerin eine Degeneration des Innenminiskus/Hinterhornes mit medial betonter Gonarthrose von Seiten des Beklagten diagnostiziert, die operativ behandelt wurde. Im Juni 2005, Juni 2008 und August 2010 war die Klägerin ebenfalls betreffend des linken Knies in Behandlung des Beklagten. Bezüglich der konkreten Dokumentation der Behandlung wird auf den Auszug aus den medizinischen Daten des Beklagten über die Klägerin im Zeitraum vom 5.2.2001 bis zum 30.7.2015 (Bl. 90 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, dass die Implantation der Knie-TEP medizinisch nicht indiziert gewesen sei und insoweit ein Behandlungsfehler vorliege. Der Beklagte habe die konservativen Behandlungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft. Auch sei die Operation selbst nicht de lege artis durchgeführt worden. Der Beklagte habe die Platte zwischen Kniescheibe und neu eingesetztem Kniegelenk zu eng gesetzt, außerdem seien die Sehnen und Gewebe zu stark verkürzt angebracht worden. Auch sei die Nachbehandlung unsachgemäß erfolgt, da die Klägerin nicht mit einer Flexion von 35° aus der Klinik hätte entlassen werden dürfen. Überdies seien nach der Operation keine ausreichenden therapeutischen Maßnahmen zur Besserung der Beugefähigkeit getroffen worden. Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung von Seiten des Beklagten nicht hinreichend über ein Vorgehen mittels konservativer Maßnahmen aufgeklärt worden zu sein. Auch habe der Beklagte gegenüber der Klägerin allein die Vorteile einer Knie-TEP dargestellt und habe die Nachteile und Risiken verschwiegen. Bei einer Aufklärung über die Nachteile und Risiken, sowie über die Möglichkeit konservativer Therapie hätte die Klägerin sich zunächst für konservative Maßnahmen entschieden. Insbesondere sei auch keine Aufklärung über das Risiko der Entstehung einer Arthrofibrose erfolgt, die eine häufige Komplikation bei der Implantation eines Knie-TEP bilde. Die Klägerin behauptet ferner, dass die eingeschränkte Beweglichkeit ihres linken Kniegelenkes auf einer fehlerhaften Implantation der Knie-TEP und einem unsachgemäßen Nachbehandlungsregime beruhe. Durch die Beugungseinschränkung am linken Kniegelenk sei die Klägerin in der Freizeit, im Alltag, bei der Haushaltsführung und im Arbeitsleben stark eingeschränkt. Überdies sei die Beugefähigkeit des Knies der Klägerin derart eingeschränkt, dass sich der Einstieg in einen Kleinwagen sehr schwierig gestaltete, so dass es erforderlich sei ein anderes Fahrzeug zu erwerben, das ihr ein problemloses Ein- und Aussteigen ermögliche. Die Klägerin beantragt unter Erweiterung der ursprünglichen Klage um den Antrag Ziff. 3 mit Schriftsatz vom 27.3.2017, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das indes nicht unter 25.000 € liegen sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der ärztlichen Fehlbehandlung in der Zeit vom 30. April 2012 bis 2 20. Mai 2013 entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden 3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin weitere 29.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass sich auf den am 2.7.2012 besprochenen MRT-Aufnahmen eine degenerative Meniskopatie, eine deutliche Varus- und Gonarthrose mit erheblich medialer Chondropathie und Grad III-Läsion des Hinterhorns des Meniskus gezeigt hätte. Dies sei auch bei dem Termin am 2.7.2012 zwischen der Klägerin und dem Beklagten besprochen worden. Bei dem Termin am 2.7.2012 habe der Beklagte der Klägerin pflanzliche Injektionstherapie, Akupunktur und Aufbauspritzen als konservative Therapiemöglichkeiten dargestellt. Nachdem sich die Klägerin nach dem Gespräch am 2.7.2018 für die Operation entschieden habe, seien in der Folgezeit weitere Vorbereitungen für die geplante Operation getroffen worden, wobei vor dem Eingriff im Oktober 2012 nochmals eine ausführliche Aufklärung über den Umfang des Eingriffs und die Art der Risiken anhand des von der Klägerin unterzeichneten Perimed-Patientenaufklärungsbogens in der Praxis des Beklagten erfolgt sei. Dabei sei auch über die Prothesenart im Einzelnen und mögliche Komplikationen wie eine Frühlockerung der Prothese und möglichen Bewegungseinschränkungen gesprochen worden. Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in den Eingriff. Der Leidensdruck der Klägerin sei so hoch gewesen, dass sich die Klägerin gegen die Fortführung konservativer Maßnahmen entschieden habe. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.02.2017 und vom 9.07.2018 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, Vernehmung der Zeugin A und der Parteivernahme des Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018 und vom 29.10.2018 und das Gutachten vom 3.08.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017, 16.04.2018 und 29.10.2018 Bezug genommen.