Urteil
1 O 90/19
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0923.1O90.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Darlehenswiderrufsfällen eine negative Feststellungklage dahingehend, dass die Bank ab dem Zugang der Widerrufserklärung keine Ansprüche mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung hat, zulässig (BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15, Rn. 14 ff.). Mit einem solchen Antrag negiert die Klägerin, dass der Beklagten aus dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis – dem Darlehensvertrag - noch Ansprüche aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zustehen. Dieses Begehren der Klägerin lässt sich nicht als bezifferte und auf § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB gestützte Leistungsklage umformulieren (ebd.), weswegen das für das Feststellungsbegehren erforderliche Feststellungsinteresse hier gegeben ist. Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestehen nach der gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindenden Verweisung des Landgerichts Stuttgart ebenfalls nicht. Die Klage ist jedoch vollumfänglich unbegründet. Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Feststellung verlangen. Der Widerruf der Klägerin war nicht wirksam, weil zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im November 2018 die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war. Grundsätzlich stand der Klägerin nach § 495 BGB a.F. i.V.m. § 355 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die hier interessierenden Vertragsdokumente werden aber den Anforderungen der §§ 355, 356b a.F., 492 ff. a.F. BGB i.V.m. Art. 246, 247 a.F. EGBEB an die Widerrufsbelehrung und an die Pflichtangaben bei Verbraucherkrediten gerecht: Der Darlehensvertrag ist übersichtlich gegliedert. Auf der ersten Seite findet sich eine gut strukturierte und übersichtliche Darstellung über die wesentlichen Vereinbarungsinhalte. Was die Widerrufsinformation angeht, so findet sie sich bereits auf Seite zwei des Darlehensvertrages und dort sogar dort in einem eingerahmten Textfeld, sodass ein angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die hinreichende Möglichkeit hat, die hier interessierenden Angaben aufzufinden und zu erfassen. Dies wird auch nicht durch die Schriftgröße erschwert, die die Kammer hier noch für unbedenklich hält. Auch ist die Formulierung „Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzubezahlen (…)“ nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin hier Information zu den Besonderheiten der Person des Rückzahlungsempfängers bei verbundenen Verträgen vermisst, sind diese unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei verbundenen Verträgen“ und dort insbesondere unter Spiegelstrich 4 enthalten: „Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehens-geber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“ Unter Ziff. 7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin die Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. ordnungsgemäß mitgeteilt. Dort heißt es: „In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko-und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: 1 Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, den Betrag der Sollzinsen, den Sie in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten.“ Dabei ist für den Verbraucher klar ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Zudem sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden des Bundesgerichtshofs erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung, sondern nur Angaben zur Berechnungsmethode. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 10.10.2017 – Az. 21 O 23/17, Beck RS 2017, 128090, Landgericht Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, - Az. VE 6 O 311/17, Beck RS 2018, 651; anders: Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – Az. 4 O 150/16, Beck RS 2017, 134101). Die Angabe über einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. ist im Darlehensvertrag enthalten. Dem Darlehensnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u.a., Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. 206, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 88s). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensnehmer kann z.B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urteil v. 30.07.2018, Az. 4 O 399/17). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem gesetzeszweck entgegenstünden (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 22). Auch die für den Darlehensgeber nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB a.F. zuständige Aufsichtsbehörde war jeweils ordnungsgemäß mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem französischen Pendant hierzu angegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier nicht die Europäische Zentralbank anzugeben. Der EZB wurden erst durch Einführung des § 1 Abs. 5 KWG mit Wirkung zum 19.12.2014 durch das BRRD–UG, mit dem die Umsetzung der SSM-VO (VO (EU) Nr. 1024/2013 vom 15.10.2013 erfolgte, und damit für bestimmte Institute in der EU ab dem 04.11.2014 ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus geschaffen wurde, Aufsichtsaufgaben anstelle der BaFin zugewiesen (vgl. Schwennike/Auerbach KWG, 3.Auflage 2016, Rn. 216, abgedruckt in Beck – online). Auch nach dem 19.12.2014 wurden der EZB nur hinsichtlich bestimmter in Art. 4 der SSM –VO definierter Aufgaben die Aufsicht zugesprochen. Nicht dazu zählen die Aufgaben des Verbraucherschutzes – Einhaltung von Pflichtangaben nach der Verbraucherkreditrichtlinie – (vgl. Fischer/Boegl in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Auflage 2017, § 125 Rn. 18.). Es ist deswegen falsch, wenn die Klägerin meint, aus der „list of significant supervised entities and the list of less significant institutions“, Anlage K1, zum Stichtag 04/09/2014 ergebe sich, dass hier die Autorité de contrôle prudentiel et de résolution als zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben gewesen wäre. Soweit die Klägerin die Angaben zur Vertragslaufzeit, Betrag, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen als falsch bemängelt, trägt auch dies den klägerischen Anspruch nicht. Die erste Seite des Darlehensvertrages enthält folgende Aufstellung: „Vertragslaufzeit: 48 Monate (…) Anzahl Raten Betrag fällig ab/am Bei Zulassung am 07.10.2014 47 Monat(e) 197,65 € 07.11.2014 1 Monat(e) 10.437,57 € 07.10.2018 (…) Ändert sich das Zulassungsdatum, ist die 1. Rate 30 Tage nach Zulassung fällig; die weiteren Ratenzahlungen verschieben sich entsprechend. Ändert sich das Übergabedatum, ist die Anzahlung bei der Übergabe des Fahrzeugs fällig. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich hiermit ausdrücklich, losgelöst von etwaigen anderweitigen Vereinbarungen, sämtliche Raten, einschließlich der Schlussrate, am Tage der Fälligkeit bei der Bank vollständig auszugleichen. Der Darlehensgeber hat einen Anspruch darauf, vom Darlehensgeber kostenlos einen Zahlungsplan (Tilgungsplan) zu erhalten.“ Nichts anderes als diesen kostenlosen Zahlungsplan bzw. Tilgungsplan hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2014 (Anlage K11 zur Klageschrift) übersandt. Dass die Fälligkeit der Teilzahlungen dort zugunsten der Klägerin als um eine Woche nach hinten geschoben angegeben wird, ändert zunächst einmal nichts an der vertraglich vereinbarten Vertragslaufzeit von (hier wie dort) 48 Monaten. Es liegt kein Verstoß gegen Art 247 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 EGBGB a.F. vor, und es war deswegen die Überlassung einer neuen Vertragsausfertigung auch nicht erforderlich. Die Verschiebung der Fälligkeitstermins um eine Woche nach hinten führt hier entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass eine neue Vertragsausfertigung hätte überlassen werden müssen. Der Änderungsmodus über die Fälligkeit der Teilzahlungen ist nämlich in der der Vertragsurkunde vom 07.10.2014 bereits enthalten. Wenn die Beklagte dann entsprechend dieser Vorgaben die Fälligkeiten anpasst, ist dies schlicht ein Vollzug der bereits vereinbarten Bestimmungen. Die Veränderungen, die das Kapitalnutzungsrecht in diesem Zusammenhang erfährt, sind bereits im Ursprungsvertrag angelegt. Sie führen nicht dazu, dass hier das ursprünglich vereinbarte Kapitalnutzungsrecht über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus verändert oder gar erneuert wird. Analog zur Rechtsprechung über die (unechte) Abschnittsfinanzierung ist deswegen hier weder eine Nachbelehrung noch die Überlassung einer neuen Vertragsausfertigung erforderlich. Im Ergebnis liegt kein Verstoß gegen Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 EGBGB a.F. vor. Die Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a. F.) sind ebenfalls im Vertrag enthalten. Insbesondere ist nicht richtig, dass der Hinweis auf die Textform fehle und auf die erforderliche Versicherung, dass kein Vergleich geschlossen wurde und kein Verfahren weiter anhängig ist. Der Vertragstext lautet auf Seite 2 des Darlehensvertrags (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift): „Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder Fax eingereicht werden; (…) Der Darlehensnehmer darf vor Anrufung der Beschwerdestelle weder ein Gericht, noch eine Streitschlichtungsstelle und auch keine Gütestelle angerufen haben und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen haben. Darüber hinaus darf der Anspruch bei Erhebung ihrer Beschwerde nicht verjährt sein.“ Damit ist den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. genüge getan. Sofern die Klägerin mit vorgerichtlichem Schreiben vom 02.01.2019 (Anlage K5 zur Klageschrift) beanstanden ließ, die Formulierung über „in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben“ könne „nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger belehrt werden“ sei falsch bzw. unvollständig, weil etwa über den effektiven Jahreszins gerade nicht in dieser Weise nachbelehrt werden könne, sondern gemäß § 494 Abs. 7 BGB a.F. die Überlassung einer neuen Vertragsausfertigung erforderlich sei, so trägt dies nicht: Der effektive Jahreszins ist auf Seite eins des Darlehensvertrages mit 2,99% p.a. angegeben. Es handelt sich also für den hier zu entscheidenden Fall nicht um eine Pflichtangabe, die in den Vertragstext nicht aufgenommen wäre. Deswegen ist die von der Klägerseite als fehlend beanstandete Formulierung auch zu Recht nicht in den Vertragstext aufgenommen, ohne dass dies die Widerrufsinformation oder die Information über die Pflichtangaben falsch oder unvollständig machen würde. Entgegen des vorgerichtlichen Schreibens vom 02.01.2019 (Anlage K5 zur Klageschrift) fehlen auch nicht Angaben zur Laufzeit im Vertrag. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Entgegen des vorgerichtlichen Schreibens vom 02.01.2019 (Anlage K5 zur Klageschrift) fehlen auch nicht Angaben zum Sollzinssatz. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Gleiches gilt für die Angabe aller Kosten. Auch sie sind auf Seite eins des Darlehensvertrages angeben. Ein Hinweis auf die Regelungen in § 356b Abs. 2 BGB a.F., § 492 Abs. 6 BGB a.F. sowie § 494 Abs. 7 BGB a.F. zählt nicht zu den gesetzlich geforderten Pflichtangaben. Ein fehlender Hinweis auf diese Regelungen macht die Widerrufsinformation entgegen der Ansicht der Klägerin für den Verbraucher auch nicht undeutlich oder unvollständig. Wie oben ausgeführt, sind die Pflichtangaben, an die die §§ 356b Abs. 2 BGB a.F.,492 Abs. 6 BGB a.F. sowie 494 Abs. 7 BGB a.F. eine Rechtsfolge knüpfen im Vertrag enthalten. Deswegen müssen die Rechtfolgen im Falle eines Fehlens dieser Angaben nicht gesondert angesprochen werden. Entsprechend sind auch die Angaben zur Frist für die Erklärung des Widerrufs im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. nicht uneindeutig oder missverständlich, sondern vielmehr nach dem Dafürhalten der Kammer ordnungsgemäß und nicht zu beanstanden. Nach alledem sind die Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation sowie die Pflichtangaben für Verbraucherkredite ordnungsgemäß und genügt den gesetzlichen Anforderungen. Auf Verwirkungsfragen kommt es deswegen nicht mehr an und auch nicht darauf, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Soweit die Beklagte allerdings vorträgt (vgl. hierzu Seite 5 der Klageschrift, Bl. 47 d.A.), die Widerrufsinformation enthalte unter der Rubrik „Widerrufsfolgen“ die Formulierung „(…) Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist kein Sollzins zu entrichten, so dass pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen ist.“, ist dies durch die Vorlage des streitgegenständlich Darlehensvertrags durch die Klägerin, Anlage 1 zur Klageschrift, widerlegt. Dort enthält die Widerrufsinformation an der betreffenden Stelle lediglich die Formulierung „(…) Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist kein Sollzins zu zahlen.“ Dies hat allerdings für den Ausgang des Rechtsstreits keine Auswirkung, da Fragen zur Gesetzlichkeitsfiktion hier keine Rolle spielen. Da die Klage keinen Erfolg hat, ist die innerprozessuale Bedingung, unter welche die Hilfswiderklage erhoben war, nicht eingetreten. Über sie war deshalb nicht zu entscheiden. Aus dem gleichen Grund war auch über die von der Beklagten ausgebrachte Hilfsaufrechnung nicht zu entscheiden. Die Gewährung eines Schriftsatznachlasses für die Klägerseite auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.09.2019 war nicht erforderlich. Der Schriftsatz vom 13.09.2019 enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und auch ansonsten keinen neuen Sachvortrag, der für die Entscheidung tragend wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf den Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.040,-- € festgesetzt (vgl. BGH XI ZR 121/14, XI ZR 366/15). Die Parteien streiten um Ansprüche wegen widerrufener Kfz-Finanzierung. Die Klägerin kaufte bei der A GmbH einen [Fahrzeugtyp] (FIN: …), zur privaten Nutzung für 18.040,-- €. In dieser Höhe finanzierte sie das Fahrzeug mit einem Darlehen bei der [Bank], der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), Darlehensnummer …, zu einem Sollzinssatz von 2,95% p.a. Die Rückzahlung sollte laut Darlehensvertrag in 47 monatlichen Raten à 197,65 € ab dem 07.11.2014 und einer erhöhten Schlussrate von 10.437,57 € zum 07.10.2018 erfolgen. Der Darlehensvertrag wurde vom Autohaus vermittelt und war zweckgebunden für die Finanzierung des Fahrzeugs. Wegen der weiteren Details wird auf den Darlehensvertrag vom 07.10.2014, Anlage K1 zur Klageschrift, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.10.2014 (Anlage K 11) übersandte die Beklagte der Klägerin eine „Übersicht über die wesentlichen Daten“ des Darlehensvertrags. Dort war die Fälligkeit der ersten Rate in Höhe von 216,66 € zum 15.11.2014 angegeben. Danach sollten 46 Raten à 197,65 €, erstmals fällig zum 15.12.2014, letztmals fällig zum 15.09.2018 folgen und danach die Schlussrate in Höhe von 10.437,57 €, fällig zum 15.10.2018. Auf die Anlage K11 zur Klageschrift wird verwiesen. Mit Schreiben vom 09.11.2018 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Wegen der weiteren Details wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.11.2018 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Auf ein anwaltliches Forderungsschreiben vom 02.01.2019 (Anlage K5 zur Klageschrift) wies Beklagte den Widerruf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.01.2019 erneut zurück. Der Darlehensvertrag ist infolge Zeitablaufs beendet. Das Darlehen ist jedoch noch nicht vollständig zurückgeführt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe den Widerruf rechtzeitig erklärt. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, weil die Widerrufsinformation fehlerhaft gewesen sei und nicht dem gesetzlichen Muster entsprochen habe. Die Klägerin beantragt: festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 07.10.2014 über 18.040,00 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 09.11.2018 erloschen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den für den Wertverlust des [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer… zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zu Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufserklärungen seien verfristet. Die verwendeten Erläuterungen zum Widerrufsrecht seien ordnungsgemäß. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit den hilfswiderklagend geltend gemachten Ansprüchen. Die Klägerin hat ursprünglich Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben. Mit Beschluss vom 11.04.2019 (Bl. 36 ff. d.A.) hat sich das Landgericht Stuttgart für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Schriftsätze nebst Anlagen ebenso Bezug genommen wir auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2019.