Urteil
1 O 109/19
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0713.1O109.19.00
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Tenor
1. Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin 6.989,86€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 612,80€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.09.2019 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin 6.989,86€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 612,80€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.09.2019 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die Prozessvollmacht wurde im Sinne von § 80 ZPO durch beide Seiten schriftlich zur Akte gereicht. Für das Gericht bestand insoweit kein Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung beider Parteivertreter. Dies auch bei der Klägerin im Hinblick auf § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG nicht. Zwar ist es insoweit denkbar, dass der die Prozessvollmacht unterschreibende Geschäftsführer der Klägerin nicht alleine zur Vertretung derselben befugt gewesen wäre, das Gericht sieht hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. Soweit der Beklagtenvertreter diese Bedenken im Hinblick auf die Tatsache, dass auf der Website der Klägerin mehrere Geschäftsführer aufgeführt seien, vorbringt, geht das Gericht nicht davon aus, dass er insoweit tatsächliche Bedenken hegte, da er ansonsten sicherlich einen Handelsregisterauszug vorgelegt hätte. Auch die Unterschrift auf der Prozessvollmacht der Klägerseite ist aus Sicht des Gerichts ausreichend. Anders als der Beklagtenvertreter meint, handelt es sich gerade nicht um eine Paraphe sondern eine vollständige, wenn auch kurze, Unterschrift. Dass die Unterschrift kurz ausfällt, ist auf den Umstand, dass der Name des Geschäftsführers entsprechend kurz ist, zurückzuführen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 6.989,86 € zu. Der Anspruch aus dem Darlehensvertrag zwischen der Bank und der Beklagten wurde wirksam an die Klägerin abgetreten. Dass diese Abtretung tatsächlich stattgefunden hat steht bereits aufgrund der Abtretungsanzeige (K3, Bl. 62 der Akte) i.V.m. dem entsprechenden Handelsregisterauszug für die Bank (K 12, Bl. 229 der Akte) zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. Jedenfalls mit der Übergabe der Anlage K3 an die Klägerin machte die Bank der Klägerin konkludent das Angebot auf Abtretung der entsprechenden Forderung. Dieses Angebot hat die Klägerin jedenfalls durch die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Beklagten nach § 151 BGB auch angenommen. An der Vertretungsmacht der unterzeichnenden Personen A und B besteht aufgrund des vorgelegten Handelsregisterauszugs kein Zweifel. B ist als Prokurist alleine befugt mit Vertretungsmacht für die Bank zu handeln. Insoweit hätte bereits seine Unterschrift genügt. A wurde ausweislich des Handelsregisterauszuges Gesamtprokura erteilt, so dass sie in Zusammenwirkung mit einem weiteren Prokuristen mit Vertretungsmacht ausgestattet ist. Sie wirkte hier mit dem weiteren Prokuristen B zusammen, so dass auch sie die Bank wirksam vertreten hat. Soweit der Beklagtenvertreter Bedenken hat, dass eine aufgrund des Arbeitsvertrages im Innenverhältnis bestehende Beschränkung durch die Prokuristen überschritten worden sein könnte, greift dieser Einwand offensichtlich nicht durch. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der Prokura, dass Außenstehende auf die Vertretungsmacht der im Handelsregister eingetragene Prokuristen vertrauen können, ohne dass es auf die internen Befugnisse der Prokuristen ankäme, § 50 Abs. 1 HGB. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Abtretung nach § 134 BGB i.V.m. dem Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig wäre. Zwar bedarf einer Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, wem Forderungen allein zur Einziehung und nicht zur endgültigen wirtschaftlichen Verwertung im eigenen wirtschaftlichen Interesse übertragen werden, vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall wäre. Vielmehr spricht die Abtretungsanzeige (K3, Bl. 62 der Akte) dafür, dass eine endgültige Abtretung an die Klägerin erfolgt ist. Wenn nämlich die Forderung im Ergebnis doch noch wirtschaftlich der Bank zustünde, gäbe es keinen Anlass für eine derartige Abtretungsanzeige. In diesem Fall wäre es gerade im Sinne der Bank und der Klägerin, dass die Beklagte auf die Forderung unmittelbar an Sie zahlt. Auch die Tatsache, dass im Konzern der Klägerin eine weitere Gesellschaft vorhanden ist, welche über eine Erlaubnis nach § 10 RDG verfügt und welche in dem vorliegenden Fall auch als Inkassounternehmen für die Klägerin gegenüber der Beklagten tätig geworden ist, spricht dafür, dass eine endgültige wirtschaftliche Übertragung der Forderung auf die Klägerin stattgefunden hat. Es ist insoweit erkennbar, dass die Klägerin zwischen Durchsetzung im eigenen wirtschaftlichen Interesse und reiner Inkassotätigkeit unterscheidet und entsprechend jeweils unterschiedliche Gesellschaften tätig werden. Vor diesem Hintergrund hätte es der Beklagten oblegen, zumindest einen Anhaltspunkt für die von ihr behauptete reine Inkassozession vorzutragen. Da die Beklagte sich auf die Nichtigkeit nach § 134 BGB beruft, ist sie insoweit grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Eine Behauptung ins Blaue hinein genügt daher nicht, um eine ggf. denkbare sekundäre Darlegungslast der Klägerin auszulösen. Die abgetretene Forderung bestand auch in der geltend gemachten Höhe. Insoweit gilt das Saldo entsprechend Nr. 10 der AGB der Bank (Anl. K6, Bl. 83 der Akte) als genehmigt, sofern die Beklagte nicht fristgemäß Einwände erhebt. Die Erhebung solcher Einwände wurden durch die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht hinreichend dargelegt. Ihre pauschale Behauptung, sie habe den Abrechnungen rechtzeitig widersprochen und eine Rückbuchung verlangt, genügt insoweit nicht. Es hätte ihr vielmehr oblegen, darzulegen, welche Abbuchungen sie im Einzelnen wann und in welcher Form gerügt hat. Die insoweit seitens der Beklagten vorgenommene pauschale Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut L1 (Bl. 151 ff. der Akte) ersetzt einen ordnungsgemäßen Vortrag nicht, worauf die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.04.2020 (konkret Bl. 218 der Akte) hingewiesen hat. Schließlich würde sich aus dem Aktenkonvolut L1 auch dann kein hinreichender Vortrag ergeben, wenn die Bezugnahme zulässig wäre. Auch in den dort vorgelegten Schreiben der Beklagten wird nicht konkret einer bestimmten Buchung widersprochen. Daher gelten die Rechnungsabschlüsse als genehmigt und es ist davon auszugehen, dass Zahlungsvorgänge zu Grunde liegen, welche die Beklagte veranlasst hat. Soweit sich die Beklagte nun darauf beruft, dass die entsprechenden Zahlungen tatsächlich nicht ausgeführt worden seien, ist dies als Erhebung der Einrede der Bereicherung nach § 821 BGB zu bewerten. Insoweit trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Es ist der Beklagten insoweit zuzumuten, darzulegen, dass die ausgewiesenen Zahlungen bei dem vermeintlichen Zahlungsempfänger tatsächlich nicht angekommen sind. Eine solche Darlegung hat nicht stattgefunden. Die Behauptung der Beklagten erfolgt vielmehr pauschal ohne irgendwelche näheren Ausführungen. Der Berechtigung der Forderung steht auch nicht entgegen, dass sie das vereinbarte Kreditlimit der Beklagten im Verhältnis zur Bank übersteigt. Vielmehr war die Bank nach Nr. 6 der AGB und § 505 BGB berechtigt, eine Überziehung durch die Beklagte zu dulden. Es oblag insoweit der Beklagten selbst, das Konto nicht zu überziehen. Das Kreditlimit ist in erster Linie ein Schutzmechanismus zu Gunsten der Bank. Diese kann insoweit eine weitere Inanspruchnahme durch die Beklagte verweigern. Die Forderung ist auch nicht deshalb unberechtigt, weil einige der dem Saldo zugrundeliegenden Transaktionen aus Sicht der Bank erkennbar an einen Glücksspielanbieter erfolgten. Eine Bank muss und darf die Durchführung der Zahlung nur dann verweigern, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 24. 9. 2002 - XI ZR 420/01). Anderenfalls wäre die Effektivität des Zahlungsverkehrs gefährdet. Auch die Tatsache, dass die Transaktionen mit dem MCC für Glücksspiel gekennzeichnet waren, bedeutet nicht, dass sie offensichtlich rechtswidrig waren. Dies ergibt sich schon daraus, dass mit diesem MCC sowohl erlaubtes, als auch unerlaubtes Glücksspiel gekennzeichnet wird. Eine Bank ist insoweit nicht verpflichtet, sich fortlaufend darüber zu informieren, welche Glücksspielanbieter weltweit für welche Regionen auf der Welt zugelassen oder nicht zugelassen sind und abhängig davon Transaktionen durchzuführen oder zu verweigern. Auch aus der Tatsache, dass Glücksspiel einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt und somit nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich verboten ist, ergibt sich nicht, dass eine Bank generell davon ausgehen muss, dass jegliche Transaktion im Zusammenhang mit Glücksspiel verboten ist. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielrechts und nicht um eine Vermutungsregelung mit Bezug auf § 134 BGB. Anderenfalls müsste man auch bei jedem Autofahrer zunächst einmal unterstellen, dass er ohne Fahrerlaubnis fährt, da hier ebenfalls ein Erlaubnisvorbehalt vorliegt. Man darf sich insoweit fragen, ob der Beklagtenvertreter auch davon ausgeht, dass ihm im Verhältnis zu jedem Autofahrer in Deutschland ohne weitere Anhaltspunkte ein Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO i.V.m. § 21 StVG zusteht. Ähnlich wie im Fahrerlaubnisrecht gilt dieser Erlaubnisvorbehalt allerdings nicht ausnahmslos für jegliches Glücksspiel, wie sich aus § 4 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag ergibt. Diese Aufgabe, verbotenes Glücksspiel zu verhindern, ist den Banken nach dem geltenden, deutschen Recht ausdrücklich nicht zugewiesen. Die Verhinderung des unerlaubten Glücksspiels ist kraft Natur der Sache zunächst einmal eine staatliche Aufgabe. Ein Gesetz mit dem diese Aufgabe privaten Akteuren, etwa Banken zugewiesen worden wäre existiert nicht. Vielmehr regelt § 9 Abs. 1 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag ausdrücklich, dass die staatliche Glücksspielaufsicht die Befugnis hat, durch einen Verwaltungsakt im Einzelfall Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten unerlaubte Glücksspielangebote bekanntzugeben und Zahlungsverkehr mit den daran Beteiligten zu untersagen. Die Norm weist die Einschränkung des Zahlungsverkehrs ausdrücklich der staatlichen Glücksspielaufsicht zu. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Norm, dass Zahlungsverkehr mit Glücksspielanbietern grundsätzlich zulässig ist. Etwas anders gilt nämlich erst dann, wenn eine Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag in Bezug auf einen konkreten Glücksspielanbieter ergangen ist. Dass dies vorliegend der Fall war, wurde durch keine der Parteien vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte geriet durch die Kündigung und Fälligstellung des Gesamtbetrages in Verzug. Auch die Inkassokosten stellen einen Verzugsschaden dar, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Der Zinsanspruch auf die Inkassokosten ergibt sich aus § 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Zahlung aus einer abgetretenen Forderung aus einem Kreditkartenvertrag. Die Beklagte hat bei der […] („Bank“) mit Antrag vom 24.10.2016 die Einrichtung eines im Kontokorrent geführten Kontos unter Ausstellung einer Kreditkarte beantragt. Der Antrag wurde angenommen. Der in Anspruch genommene Betrag war monatlich ratenweise zurückzuzahlen. Die Höhe der monatlich geschuldeten Raten orientierte sich an der Höhe des jeweils auf dem Konto bestehenden Negativsaldos. Es wurde ein Kreditrahmen von 2.500 € vereinbart. Nach Nr. 6 der AGB (Anl. K6, Bl. 83 der Akte) bleibt es der Bank jedoch vorbehalten, eine Überziehung zu dulden. Die Beklagte erhielt regelmäßig Kontoauszüge, in denen sämtliche Buchungen und der aktuelle Saldo ausgewiesen waren. Jeden Monat wurden vereinbarungsgemäß Rechnungsabschlüsse mit dem Hinweis übersandt, dass etwaige Einwendungen innerhalb von 6 Wochen zu erheben sind, die Rechnungsabschlüsse anderenfalls als genehmigt gelten. Infolge entsprechenden Zahlungsverzugs seitens der Beklagten wurde die Geschäftsverbindung durch die Bank mit dem Schreiben vom 31.5.2017 gekündigt und die Beklagte zur Zahlung des offenen Saldos in Höhe von 6.989,86€ aufgefordert. Einige der Zahlungsvorgänge mit der Kreditkarte, die zu dem negativen Endsaldo führten, waren mit dem Merchant Category Code („MCC“) „7995/Betting (including Lottery TicketsTI, Casino Gaming Chips, Off-track Betting and Wagers)“ gekennzeichnet. Dieser umfasst insbesondere das (legale und illegale) Glücksspiel. Der Beklagten wurde eine Abtretung von der Bank an die Klägerin durch die Bank mit Abtretungsanzeige vom 19.4.2018 (Anl. K3, Bl. 62 der Akte) angezeigt. Die Klägerin beauftragte [Inkassounternehmen] mit der Einziehung der Forderung. Diese berechnete als Inkassovergütung ein Betrag von 612,80 €. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe gegen die Rechnungsabschlüsse der Bank keine Einwendungen erhoben. Die Forderung sei der Klägerin durch die Bank endgültig abgetreten worden, so dass das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit auf die Klägerin übergegangen sei. Die Klägerin beantragt zu erkennen: Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin 6.989,86€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 612,80€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.09.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe gegen die Rechnungsabschlüsse Einwände erhoben und nimmt insoweit auf das Aktenkonvolut L1 (Bl. 151 ff. der Akte) Bezug. Die Klägerin müsse die Autorisierung der Zahlungsvorgänge nach § 675w BGB nachweisen. Die Beklagte behauptet, die Zahlungen, die zu dem negativen Saldo führten, seien durch die Bank nicht ausgeführt worden. Daher bestehe auch kein Aufwendungsersatzanspruch. Die Beklagte meint, es sei unklar, ob die Prokuristen der Bank, welche die Anlage K3 (Abtretungsanzeige) unterzeichnet haben, im Innenverhältnis über eine ausreichende Vertretungsmacht verfügt hätten. Sie meint außerdem, die Abtretung an die Klägerin könne nach § 134 BGB i.V.m. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz („RDG“) unwirksam sein, da die Klägerin nicht über eine Erlaubnis nach § 10 RDG verfüge. Es sei insoweit durch die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Forderung wirtschaftlich endgültig auf sie übertragen sei und nicht lediglich zu Inkassozwecken abgetreten. Die Beklagte meint, dass negative Saldo beruhe überwiegend auf Zahlungen aus dem November und Dezember 2016 an Onlineglücksspielanbieter. Das Onlineglücksspiel sei allerdings gesetzlich verboten, so dass die Zahlungen durch die Bank nicht abgewickelt hätten werden dürfen. Da Glücksspiel generell verboten sei, es sei denn der Anbieter verfügt über eine Erlaubnis, müsse die Bank alle solche Transaktionen unterbinden, bei denen ihr nicht positiv bekannt sei, dass dem empfangenden Glücksspielanbieter eine solche Erlaubnis erteilt sei. Insoweit könne Einsicht in eine sog. „Whitelist“ genommen werden. Nach gegenseitiger Rüge der fehlenden Prozessvollmacht, haben beide Seiten eine schriftliche Prozessvollmacht zu den Akten gereicht (Bl. 322 und Bl. 327 der Akte).