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Urteil

1 O 251/19

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0907.1O251.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Im vorliegenden Fall bestand kein gesetzliches Widerrufsrecht, das hier, da streitgegenständlich kein Verbraucherdarlehensvertrag, sondern ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist, allenfalls aus § 506 Abs.2 BGB i.V.m. § 495 Abs.1 BGB hergeleitet werden könnte. Unabhängig davon und ohne dass es darauf ankommt, wären aber – bei grundsätzlich angenommenen Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift - die Voraussetzungen für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist erfüllt, so dass der Widerruf am 03.12.2018 jedenfalls verspätet war. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe unter eine der Varianten des § 506 Abs.2 BGB subsumieren. Der Kläger ist ausweislich des vorgelegten Vertrages nicht verpflichtet, das Leasingfahrzeug zu erwerben (§ 506 Abs.2 Ziff.1 BGB), noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb des Gegenstandes verlangen (§ 506 Abs.2 Ziff.2 BGB), noch hat der Kläger bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs einzustehen (§ 506 Abs.2 Ziff.3 BGB). Eine analoge Anwendung des § 506 Abs.2 BGB scheidet mangels Vorliegens einer bewussten oder planwidrigen Regelungslücke aus. In der einschlägigen Gesetzesbegründung zu § 506 Abs.2 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S.92) werden Leasingverträge mit km-Abrechnung im Gegensatz zu anderen Leasingverträgen (wie sie in § 506 Abs. 2 BGB beschrieben sind) gerade nicht erwähnt. Durch das Abstellen auf eine Vereinbarung eines bestimmten Wertes als feste Zahl, für die der Verbraucher einzustehen hat, sind daher Leasingverträge mit km-Abrechnung insbesondere nicht von § 506 Abs.2 Nr. 3 BGB erfasst. Die Kammer schließt sich insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der OLGe München (Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137) und Stuttgart (Urteil vom 29.10.2019, 6 U 338/18, BeckRS 2019, 26250) zur nicht angezeigten analogen Anwendung der Vorschrift auf km-Leasingverträge an. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Kläger aufgrund der abgegebenen Belehrung dann aber ein vertragliches Widerrufsrecht gewährt wurde, so kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Widerrufsrecht zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig gewährt werden sollte, gleichwohl aber die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden sollte, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die genau den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Insoweit bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die Annahme, dass die Beklagte tatsächlich gesetzlich nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte. Insbesondere ist dies ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Belehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde und besagt deshalb nichts für einen Willen der Beklagten, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen (vgl. OLG München a.a.O unter Verweis auf die Rspr. des BGH, vgl. BGH Urteil vom 22.5.2012, Az. II ZR 14/10, Rz.36). Die in § 492 Abs.2 BGB in Bezug genommenen Pflichtangaben nach Art.247 §§ 6 bis 13 EGBGB waren daher nicht zu erteilen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die von dem Kläger hier gerügten diesbezüglichen Angaben zutreffend erteilt wurden. Die vertraglich gewährte Widerrufsfrist von 14 Tagen war daher am 03.12.2018 bereits verstrichen. Die Klage war daher unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Kläger gemäß §91a ZPO die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, da der Kläger auch mit den für erledigt erklärten Anträge erfolglos geblieben wäre; auf die vorstehenden Gründe zum Hauptantrag wird insoweit Bezug genommen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines PKW-Leasingvertrages. Mit Datum vom 02.11.2015 schlossen die Parteien den sich aus der vorgelegten Anlage K1 (Bl. 9 ff. d.A.) ergebenden Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Fahrzeug der Marke [Fahrzeugtyp], Fahrzeug-Identifikationsnummer […]. Als effektiver Jahreszins waren 1,99 % p.a. vereinbart. Die Leasinglaufzeit wurde mit 48 Monaten vereinbart wobei die monatliche Leasingrate 324,56 € betrug. Mit Schreiben ohne Datum erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten am 03.12.2018 den Widerruf seiner auf den Leasingvertrag gerichteten Erklärung (Anlage K2, Bl. 26 d.A.). Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Bis zum 07.08.2019 leistete der Kläger insgesamt 44 monatliche Leasingraten sowie eine anfängliche Leasingsonderzahlung von 900,- €, insgesamt also 15.180,64 €. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm über die analoge Anwendung der Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB hinsichtlich des streitgegenständlichen Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zustehe. Er sei daher auch im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs hierzu berechtigt gewesen, da die Beklagte eine nach den gesetzlichen Vorschriften nur fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt habe und die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt worden sei. Insbesondere fehlten die erforderlichen Angaben zur Einhaltung des Verfahrens bei Kündigung (Art. 247 §6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB), Angaben zum im Falle des Widerrufs zu zahlenden Sollzins; zum Verzugszinssatz und Verzugskosten (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB). Auf eine Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie Abweichungen von der Musterbelehrung vorgenommen und nicht relevante Gestaltungshinweise aufgenommen habe. Fehlerhaft sei auch die Belehrung zu den Widerrufsfolgen. Ferner sei der zur Bestimmung des Anlaufens der Widerrufsfrist gewählte Kaskadenverweis nach § 492 Abs.2 BGB für den Verbraucher unverständlich und widerspreche europäischem Recht. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Entscheidung des EuGHs vom 26.03.2020 zum Az. C 66/19. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.180,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Pkw [Fahrzeugtyp], Fahrzeug-Identifikationsnummer […], nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugschein, zu zahlen. 2. Hilfsweise zu 1.: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nach Erhalt des Pkw [Fahrzeugtyp], Fahrzeug-Identifikationsnummer […], nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugschein, 15.180,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.474,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Pkw [Fahrzeugtyp], Fahrzeug-Identifikationsnummer […] in Verzug befindet. 5. Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag zur Nutzung des Pkw [Fahrzeugtyp], Fahrzeug-Identifikationsnummer […], keine Zahlungen schuldet. Im Laufe des Verfahrens wurde der streitgegenständliche Vertrag beendet und das Fahrzeug zurückgegeben. Zudem hat der Kläger alle weiteren Raten unter Vorbehalt gezahlt. Hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 2., 4. und 5. haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nunmehr beantragt der Kläger, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.478,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.474,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, den Hilfswiderklageantrag abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger bei dem hier vorliegenden Kilometer-Leasingvertrag überhaupt kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 BGB zustehe. Insbesondere sei der streitgegenständliche Leasingvertrag nicht vom Schutzbereich des § 506 Abs. 2 S. 1 3 BGB erfasst und es handele sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe. Im Übrigen hält die Beklagte aber auch ohnehin die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung und das Anlaufen der Widerrufsfrist für eingehalten. Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nachdem der Kläger zunächst das Landgericht Tübingen angerufen hat, hat dieses den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.10.2019 an das hiesige Landgericht verwiesen (Bl. 35 ff. d.A.).