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Urteil

1 O 304/19

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:1005.1O304.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Im vorliegenden Fall bestand kein gesetzliches Widerrufsrecht, das hier, da streitgegenständlich kein Verbraucherdarlehensvertrag, sondern ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist, allenfalls aus § 506 Abs.2 BGB i.V.m. § 495 Abs.1 BGB hergeleitet werden könnte. Unabhängig davon und ohne dass es darauf ankommt, wären aber - bei grundsätzlich angenommenem Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift - die Voraussetzungen für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist erfüllt, so dass der Widerruf am 25.10.2017 jedenfalls verspätet war. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe unter eine der Varianten des § 506 Abs.2 BGB subsumieren. Der Kläger ist ausweislich des vorgelegten Vertrages nicht verpflichtet, das Leasingfahrzeug zu erwerben (§ 506 Abs.2 Ziff.1 BGB), noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb des Gegenstandes verlangen (§ 506 Abs.2 Ziff.2 BGB), noch hat der Kläger bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs einzustehen (§ 506 Abs.2 Ziff.3 BGB). Eine analoge Anwendung des § 506 Abs.2 BGB scheidet mangels Vorliegens einer bewussten oder planwidrigen Regelungslücke aus. In der einschlägigen Gesetzesbegründung zu § 506 Abs.2 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S.92) werden Leasingverträge mit Kilometerabrechnung im Gegensatz zu anderen Leasingverträgen (wie sie in § 506 Abs.2 BGB beschrieben sind) gerade nicht erwähnt. Durch das Abstellen auf eine Vereinbarung eines bestimmten Wertes als feste Zahl, für die der Verbraucher einzustehen hat, sind daher Leasingverträge mit Kilometerabrechnung insbesondere nicht von § 506 Abs.2 Nr. 3 BGB erfasst. Die Kammer schließt sich insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der OLGe München (Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137) und Stuttgart (Urteil vom 29.10.2019, 6 U 338/18, BeckRS 2019, 26250) zur nicht angezeigten analogen Anwendung der Vorschrift auf km-Leasingverträge an. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Kläger aufgrund der abgegebenen Belehrung dann aber ein vertragliches Widerrufsrecht gewährt wurde, so kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Widerrufsrecht zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig gewährt werden sollte, gleichwohl aber die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden sollte, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die genau den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Insoweit bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die Annahme, dass die Beklagte tatsächlich gesetzlich nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte. Insbesondere ist dies ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Belehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde und besagt deshalb nichts für einen Willen der Beklagten, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen (vgl. OLG München a.a.O unter Verweis auf die Rspr. des BGH,vgl. BGH Urteil vom 22.5.2012, Az. II ZR 14/10, Rz.36). Die in § 492 Abs.2 BGB in Bezug genommenen Pflichtangaben nach Art.247 §§ 6 bis 13 EGBGB waren daher nicht zu erteilen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die von dem Kläger hier gerügten Pflichtangaben zutreffend erteilt wurden. Ohne dass es deshalb darauf ankommt, geht die Kammer aber auch davon aus, dass die gerügten Angaben zutreffend erteilt wurden; einer weitergehenden Erörterung bedarf es aufgrund vorstehender Erwägungen aber nicht. Die vertraglich gewährte Widerrufsfrist von 14 Tagen war daher am 25.10.2017 bereits verstrichen. Ob ein etwaiges Widerrufsrecht wegen vollständiger Vertragsbeendigung vor Erklärung des Widerrufs ohnedies verwirkt wäre, kann im Ergebnis aufgrund der vorstehenden Erwägungen dahinstehen und bedarf insoweit keiner weitergehenden Erörterung. Die Klage ist daher unbegründet und war folglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Fahrzeug-Leasingvertrages. Mit Datum vom 17.09.2013 schlossen die Parteien den sich aus der Anlage K1 (Bl.8 ff. d.A.) ergebenden Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke […] mit Kilometerabrechnung. Die Leasinglaufzeit wurde mit 48 Monaten vereinbart wobei die monatliche Leasingrate 177,33 € betrug. Der Kläger zahlte über den Leistungszeitraum hinweg 47 Raten je 177,33 € sowie eine Rate zu 195,18 €; insgesamt also 8.529,69 €. Die letzte Leasingrate wurde am 11.10.2017 gezahlt. Mit Schreiben vom 25.10.2017 (Anlage K7, Bl.23 f. d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Leasingvertrag gerichteten Erklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde durch den Kläger am 27.10.2017 bei dem ausliefernden Händler A, unter Hinweis auf den erklärten Widerruf, zurückgegeben. Am 02.11.2017 ging der Kaufpreis infolge der Verwertung des Fahrzeuges bei der Beklagten ein. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm hinsichtlich des streitgegenständlichen Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung über die analoge Anwendung der Vorschrift des § 506 Abs.2 Satz 1 Nr.3 BGB ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zustehe. Er sei daher auch noch am 25.10.2017 zum Widerruf seiner dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Beklagte eine nach den gesetzlichen Vorschriften nur fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt habe und die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, insbesondere seien die erforderlichen Pflichtangaben nicht erteilt worden. Der Kläger beanstandet insbesondere die folgenden Pflichtangaben als fehlerhaft: - Effektiver Jahreszins (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) und Annahmen, die in seine Berechnung eingeflossen sind (Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB) - Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) - Sollzinssätze (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB), einschließlich Anwendungszeitraum, Anwendungsbedingungen, Anpassungsmodalitäten, etwaigem Index oder Referenzzinssatz, - Reihenfolge der Tilgung (Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB) - Vertragslaufzeit (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) - Gesamtbetrag der vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB), d.h. Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten einschließlich Zinsen (Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB), und Annahmen, die in seine Berechnung eingeflossen sind (Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB) - Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes (Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs.1 Nr.1, §3 Abs.1 Nr. 11 EGBGB) - Einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung des Vertrages (Art. 247 §12 Abs. 1 S.1, § 6 Abs. 1 Nr.5 EGBGB) - Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichem Beschwerdeverfahren (Art. 247 § 12 Abs. 1 S.1, § 7 Nr. 4 EGBGB. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.908,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der streitgegenständliche Leasingvertrag falle nicht in den Schutzbereich des § 506 Abs.2 BGB. Für die Anwendbarkeit der Verbrauchervorschriften im Rahmen des § 506 BGB sei entscheidend, ob die Vollamortisation durch den Erwerb des Leasingobjektes oder die Garantie eines bestimmten Restwertes eintrete. Im Übrigen hält die Beklagte aber auch ohnehin die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung und das Anlaufen der Widerrufsfrist für eingehalten. Insoweit wird auf Ihre Ausführungen in der Klageerwiderung vom 27.02.2020 Bezug genommen. Ohnedies sei ein etwaiges Widerrufsrecht entsprechend der Rechtsprechung des EuGHs in seinem Urteil vom 11.09.2019 (Az. C 143/18) verwirkt, da der gesamte Leasingvertrag bereits vor Erklärung des Widerrufs vollständig beendet war. Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.