Urteil
1 O 257/20
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0412.1O257.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Im vorliegenden Fall bestand kein gesetzliches Widerrufsrecht, das hier, da streitgegenständlich kein Verbraucherdarlehensvertrag, sondern ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist, allenfalls aus § 506 Abs.2 BGB i.V.m. § 495 Abs.1 BGB hergeleitet werden könnte. Unabhängig davon und ohne dass es darauf ankommt, wären aber - bei grundsätzlich angenommenem Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift - die Voraussetzungen für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist erfüllt, so dass der Widerruf am 26.11.2019 jedenfalls verspätet war. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe unter eine der Varianten des § 506 Abs.2 BGB subsumieren. Die Klägerin ist ausweislich des vorgelegten Vertrages nicht verpflichtet, das Leasingfahrzeug zu erwerben (§ 506 Abs.2 Ziff.1 BGB), noch kann die Beklagte von der Klägerin den Erwerb des Gegenstandes verlangen (§ 506 Abs.2 Ziff.2 BGB), noch hat die Klägerin bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs einzustehen (§ 506 Abs.2 Ziff.3 BGB). Eine analoge Anwendung des § 506 Abs.2 BGB scheidet mangels Vorliegens einer bewussten oder planwidrigen Regelungslücke aus. In der einschlägigen Gesetzesbegründung zu § 506 Abs.2 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S.92) werden Leasingverträge mit km-Abrechnung im Gegensatz zu anderen Leasingverträgen (wie sie in § 506 Abs.2 BGB beschrieben sind) gerade nicht erwähnt. Durch das Abstellen auf eine Vereinbarung eines bestimmten Wertes als feste Zahl, für die der Verbraucher einzustehen hat, sind daher Leasingverträge mit km-Abrechnung insbesondere nicht von § 506 Abs.2 Nr. 3 BGB erfasst. Die Kammer schließt sich insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der OLGe München (Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137) und Stuttgart (Urteil vom 29.10.2019, 6 U 338/18, BeckRS 2019, 26250) zur nicht angezeigten analogen Anwendung der Vorschrift auf km-Leasingverträge an. Diese rechtliche Bewertung hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466, ausdrücklich mit ausführlicher überzeugender Begründung geteilt. Ein vertragliches Widerrufsrecht stand der Klägerin ebenfalls nicht zu. Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass die „Widerrufsinformation“ eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne der §§ 305 ff. BGB enthält; wollte man sie gleichwohl als Allgemeine Geschäftsbedingung behandeln, würde ihr jedenfalls nicht der Inhalt zukommen, der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, sondern sie würde sich darin erschöpfen, ihr ein (tatsächlich) gesetzlich vorgesehenes Widerrufsrecht zuzugestehen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuführen (BGH a.a.O.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Klägerin aufgrund der tatsächlich nicht erforderlichen aber dennoch abgegebenen Belehrung über ein Widerrufsrecht dann aber ein vertragliches Widerrufsrecht gewährt worden sein sollte, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Widerrufsrecht zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig gewährt werden sollte, gleichwohl aber die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden sollte, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die genau den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az.VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466, Rn. 68 ff.). Insoweit bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt zudem nicht für die Annahme, dass die Beklagte tatsächlich gesetzlich nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte. Insbesondere ist dies ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Belehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde und besagt deshalb nichts für einen Willen der Beklagten, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen (vgl. OLG München a.a.O unter Verweis auf die Rspr. des BGH, vgl. BGH Urteil vom 22.5.2012, Az. II ZR 14/10, Rz.36 und nunmehr BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466). Die in § 492 Abs.2 BGB in Bezug genommenen Pflichtangaben nach Art.247 §§ 6 bis 13 EGBGB waren daher nicht zu erteilen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die von der Klägerin hier gerügten Angaben zutreffend erteilt wurden. Die vertraglich gewährte Widerrufsfrist von 14 Tagen war am 26.11.2019 bereits verstrichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines PKW-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung. Mit Datum vom 19.02.2018 schlossen die Parteien den sich aus der Anlage zur Klageschrift ergebenden Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung mit einem zu zahlenden Gesamtbetrag von 14.364,- € über ein Fahrzeug der Marke [Fahrzeugtyp] mit der FIN […] und einem Anschaffungspreis von 43.575,- €. Vereinbart waren 36 monatliche Leasingraten zu je 399,- € brutto und dem Beitrag zur Basisdeckung GAP in Höhe von 11,26 €. Als effektiver Jahreszins waren 1,99% p.a. vereinbart. Die vereinbarte Gesamtlaufleistung betrug 30.000 km; für Mehr-km sollten 0,174 € brutto/km berechnet werden, Minder-km sollten rückvergütet werden. Mit Schreiben vom 26.11.2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer Vertragserklärung und bot ihr die Übergabe des geleasten Fahrzeuges an. Im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerrufserklärung zahlte die Klägerin Leasingraten von insgesamt 8.778,- € an die Beklagte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr hinsichtlich des streitgegenständlichen Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zustehe. Sie ist der Auffassung, dass der vorliegende Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. des § 506 Abs.2 BGB zu qualifizieren sei. Sie sei auch noch am 26.11.2019 zum Widerruf ihrer dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Beklagte eine nach den gesetzlichen Vorschriften nur fehlerhafte Widerrufsbelehrung und nicht alle Pflichtangaben erteilt habe, so dass die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt worden sei. Insbesondere seien die Angaben zu folgenden Pflichtangaben unzureichend oder fehlerhaft: Angaben zur Art des Leasingvertrages gem. Art. 247 §6 Abs. 1 S.1 Nr.1; §3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; Angabe des Sollzinssatzes Art. 247 §6 Abs. 1 S.1 Nr.1; §3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 EGBGB; Angaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen bzw. Leasingraten gem. Art. 247 §6 Abs. 1 S.1 Nr.1; §3 Abs. 1 Nr.7 EGBGB; Angaben zum Gesamtbetrag gem. Art. 247 §6 Abs. 1 S.1 Nr.1; §3 Abs. 1 Nr.8 EGBGB; Angaben sonstiger Kosten Art. 247 §6 Abs. 1 S.1 Nr.1; §3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB; Angaben zu Mahnkosten gem. Art. 247 §6 Abs. 1 S.1 Nr.1; §3 Abs. 1 Nr.11 EGBGB; Warnhinweis bei ausbleibenden Zahlungen gem. Art. 247 §6 Abs. 1 S.1 Nr.1; §3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB; Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gem. Art. 247 §6 Abs. 1 S.1 Nr.1; §3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB; Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 247 §6 Abs. 1 S.1 Nr.1; §3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB; Angaben zum Anspruch auf Tilgungsplan gem. Art. 247 §6 Abs. 1 S.1 Nr.1; §3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB; Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Vertragskündigung gem. Art. 247 §6 Abs. 1 S.1 Nr.1; §3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB; Angaben zu Sicherheiten und Versicherungen gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB und Angaben zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gem. Art. 247 §7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Zudem liege ein Verstoß gegen § 356b Abs. 1 BGB vor, da die notwendigen Vertragsdokumente nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Der unter Ziffer I. Nr. 1 S.5 der Leasingbedingungen enthaltene Verzicht auf den Zugang der Annameerklärung sei im Hinblick auf den in der Widerrufsbelehrung genannten Fristbeginn nach Abschluss des Vertrages, der unter Ziffer I Nr. 1 S. 1 der Leasingbedingungen mit „Dieser Leasingvertrag kommt durch Antrag des Leasingnehmers und Annahme des LG zustande“ beschrieben wird, verwirrend und folglich die Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist für einen durchschnittlichen Verbraucher unmöglich. Auch die Widerrufsbelehrung selbst bei fehlerhaft, insbesondere die Angaben zur Ausübung des Widerrufsrechts, die Angabe zum Zinssatz nach Widerruf sowie die Angaben zum Wertersatz bzw. Wertverlust. Darüber hinaus enthalte die Widerrufsbelehrung durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB, der seinerseits auf weitere gesetzliche Vorschriften verweist, einen unzulässigen Kaskadenverweis auf; hierbei beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.03.2020 (Az. C-66/19). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte zum einen bereits deshalb und zum anderen aufgrund relevanter Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung nicht berufen. Eine Wertersatzpflicht nach Widerruf des streitgegenständlichen Leasingvertrages bestehe nicht. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem am 19.02.2018 geschlossenen Leasingvertrag mit der Leasingnummer […] ab Zugang der Widerrufserklärung vom 26.11.2019 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Leistung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft einen Betrag in Höhe von 8.778,- € für den Zeitraum vom 19.02.2018 (Vertragsbeginn) bis zum 26.11.2019 (Widerruf) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Herausgabe des Kraftfahrzeuges [Fahrzeugtyp] FIN: […] nebst Fahrzeugschlüsseln und sonstigen überlassenen Unterlagen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 13.12.2019 mit der Annahme des im Antrag zu 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft die gezahlten monatlichen Raten in Höhe von jeweils 399,- € seit dem Widerruf vom 26.11.2019 bis zum 15.07.2020, mithin einen Betrag von 2.793,- €, sowie die künftig zum 19. Eines jeden Monats noch zu zahlenden Raten in Höhe von 299,- € zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.294,94 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der vorliegende Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. des § 506 Abs.2 BGB zu qualifizieren sei und der Klägerin daher kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zustehe. Im Übrigen hält die Beklagte aber auch ohnehin die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung und das Anlaufen der Widerrufsfrist für eingehalten. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte auch berufen, da die verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster für Darlehensverträge, das für entgeltliche Leasingverträge angepasst worden sei, entspreche. Die Klägerin sei überobligatorisch klar und prägnant belehrt worden. Hilfsweise ist sie jedenfalls der Auffassung, dass bei einer etwaigen Rückabwicklung eine Wertersatzpflicht der Leasingnehmerin bestehe. Zudem stelle sich das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar, da sie sich einerseits auf einen wirksamen Widerruf berufe und andererseits selbst angibt, das streitgegenständliche Fahrzeug weiter zu benutzen, wodurch der Wert des Fahrzeuges kontinuierlich weiter sinke. Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nachdem die Klägerin zunächst Klage beim Landgericht Berlin erhoben hat, hat das Landgericht Berlin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.09.2020 an das hiesige Landgericht Darmstadt gemäß § 281 ZPO verwiesen.