Urteil
1 O 191/20
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0426.1O191.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Im vorliegenden Fall bestand kein gesetzliches Widerrufsrecht, weder nach §§ 506 Abs.2 BGB i.V.m. § 495 Abs.1, 355 BGB (Widerruf einer entgeltlichen Finanzierungshilfe), noch nach §§ 312c, 312g Abs.1, 355 BGB (Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes) noch nach §§ 312b, 312g, 355 BGB (Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen). Auch ein vertragliches Widerrufsrecht bestand hier nicht. Zunächst liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach §§ 506 Abs.2 BGB i.V.m. § 495 Abs.1, 355 BGB (Widerruf einer entgeltlichen Finanzierungshilfe) nicht vor, da hier unstreitig kein Verbraucherdarlehensvertrag sondern ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung streitgegenständlich ist. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich jedoch nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe unter eine der Varianten des § 506 Abs.2 BGB subsumieren. Der Kläger ist ausweislich des vorgelegten Vertrages nicht verpflichtet, das Leasingfahrzeug zu erwerben (§ 506 Abs.2 Ziff.1 BGB), noch kann die Beklagte von dem Kläger den Erwerb des Gegenstandes verlangen (§ 506 Abs.2 Ziff.2 BGB), noch hat der Kläger bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs einzustehen (§ 506 Abs.2 Ziff.3 BGB). Eine analoge Anwendung des § 506 Abs.2 BGB scheidet mangels Vorliegens einer bewussten oder planwidrigen Regelungslücke aus. In der einschlägigen Gesetzesbegründung zu § 506 Abs.2 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S.92) werden Leasingverträge mit km-Abrechnung im Gegensatz zu anderen Leasingverträgen (wie sie in § 506 Abs.2 BGB beschrieben sind) gerade nicht erwähnt. Durch das Abstellen auf eine Vereinbarung eines bestimmten Wertes als feste Zahl, für die der Verbraucher einzustehen hat, sind daher Leasingverträge mit km-Abrechnung insbesondere nicht von § 506 Abs.2 Nr. 3 BGB erfasst. Die Kammer schließt sich insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der OLGe München (Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137) und Stuttgart (Urteil vom 29.10.2019, 6 U 338/18, BeckRS 2019, 26250) zur nicht angezeigten analogen Anwendung der Vorschrift auf km-Leasingverträge an. Diese rechtliche Bewertung hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466, ausdrücklich mit ausführlicher überzeugender Begründung geteilt. Ein vertragliches Widerrufsrecht stand dem Kläger ebenfalls nicht zu. Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass die „Widerrufsinformation“ eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne der §§ 305 ff. BGB enthält; wollte man sie gleichwohl als Allgemeine Geschäftsbedingung behandeln, würde ihr jedenfalls nicht der Inhalt zukommen, dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, sondern sie würde sich darin erschöpfen, ihm ein (tatsächlich) gesetzlich vorgesehenes Widerrufsrecht zuzugestehen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuführen (BGH a.a.O.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger aufgrund der tatsächlich nicht erforderlichen aber dennoch abgegebenen Belehrung über ein Widerrufsrecht dann aber ein vertragliches Widerrufsrecht gewährt worden sein sollte, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Widerrufsrecht zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig gewährt werden sollte, gleichwohl aber die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden sollte, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die genau den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az.VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466, Rn. 68 ff.). Insoweit bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt zudem nicht für die Annahme, dass die Beklagte tatsächlich gesetzlich nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte. Insbesondere ist dies ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Belehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde und besagt deshalb nichts für einen Willen der Beklagten, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen (vgl. OLG München a.a.O unter Verweis auf die Rspr. des BGH, vgl. BGH Urteil vom 22.5.2012, Az. II ZR 14/10, Rz.36 und nunmehr BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Widerrufsbelehrung deutlich hervorgehoben ist oder der Kläger diese unterschrieben hat. Auch dies ist auf die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen eines gesetzlichen Widerrufsrechts zurückzuführen. Die in § 492 Abs.2 BGB in Bezug genommenen Pflichtangaben nach Art.247 §§ 6 bis 13 EGBGB waren daher nicht zu erteilen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die von der Klägerin hier gerügten Angaben zutreffend erteilt wurden. Ein Widerrufsrecht stand dem Kläger auch nicht nach § 312c BGB aufgrund eines Fernabsatzvertrages gemäß §§ 312g, 355 BGB zu. Fernabsatzverträge sind gemäß § 312c Abs. 1 BGB Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Der Vertrag ist dann nicht „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel“ geschlossen, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2019, Az. 6 U 250/18). Nach diesen Maßstäben liegt angesichts des vorliegend unstreitig bei körperlicher Anwesenheit des Klägers in den Räumen der Verkäuferin des PKW erfolgten Vertragsschluss ein Fernabsatzvertrag nicht vor. Denn zwar ist es zutreffend, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten geschlossen wurde, er wurde jedoch offenbar in den Geschäftsräumen des den Leasingvertrag vermittelnden Händlers, wie er im Leasingvertrag mit „X GmbH“ angegeben ist, mittels eines persönlichen Kontakts geschlossen. Soweit der Kläger eine Bevollmächtigung oder Beauftragung des Autohauses X GmbH bzw. deren Mitarbeiter mit Nichtwissen bestreitet, vermag dies an dieser Wertung nichts zu ändern. Denn darauf, ob das Autohauses X GmbH bzw. deren Mitarbeiter zum Abschluss des Leasingvertrages auch im technischen Sinne bevollmächtigt war, kommt es dabei nicht an (OLG Stuttgart, a.a.O.; BGH, Urteil vom 21.10.2004, Az. III ZR 380/03). Ausreichend ist vielmehr, dass der Verbraucher die Möglichkeit gehabt haben muss, vor Vertragsschluss im persönlichen Gespräch Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, wie beispielsweise bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstige Repräsentanten des Unternehmers der Fall ist, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (BGH, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Genau diese Möglichkeit bestand für den Kläger im Rahmen des persönlichen Kontakts mit dem Händler / Leasingvermittler, bei Unterzeichnung des Leasingantrages. Der Händler hat hier offensichtlich die in Anlage K1 (Bl. 16) enthaltenen, für den Abschluss des Leasingvertrages erforderlichen Angaben ermittelt, entgegengenommen und sodann übermittelt. Auch in dem Beratungsprotokoll vom 16.06.2016 (Bl. 85 d.A.), welches die Beratung etwaiger Versicherungen zum Leasingvertrag betrifft und durch den Kläger unterschrieben wurde, ist festgehalten: „Die Beratung hinsichtlich des angebotenen Versicherungsschutzes erfolgte aufgrund Ihrer Angaben und die von Ihnen gewählten Produkte entsprechen Ihren Wünschen und Bedürfnissen.“ Auch hieran ist erkennbar, dass nicht bloß eine Unterschrift durch den Kläger in Gegenwart des Vermittlers geleistet wurde, sondern ein vorheriger Austausch zum Leasingvertrag und diesbezüglicher Versicherungen stattfand bzw. jedenfalls die Möglichkeit zu einem solchen Austausch bestand. Soweit der Kläger seine Schutzwürdigkeit im Sinne der Widerrufsvorschrift damit begründet, ein als Vermittler eingeschalteter Autoverkäufer habe nicht die entsprechende Ausbildung, um einem Leasingnehmer sämtliche Fragen zu einem Leasingvertrag zu beantworten, wie es ein Bankkaufmann oder ein Leasingfachwirt könne, steht dies der Wertung des Gerichts nicht entgegen. Auch soweit der Kläger einwendet, es habe aufgrund der fehlenden Möglichkeit einen Mitarbeiter der Beklagten vis-a-vis zu befragen, die Gefahr bestanden, dass er die nötigen Informationen über den Leasingvertrag und die Beklagte infolge verringerter Rückfragemöglichkeiten entweder überhaupt nicht erhält oder sie ihm jedenfalls nur in „flüchtiger“ Form erteilt werden, verfängt dies nicht und verläuft sich letztlich in pauschalen Ausführungen. Abgesehen davon, dass die Art der fachlichen Ausbildung nicht stets gleichlaufend mit einer bestimmten tatsächliche Qualifikation ist, hat der Kläger selbst ausgeführt, dass grundsätzlich für den Kläger die Möglichkeit bestand, den Autoverkäufer zum Leasingvertrag zu befragen, was sich indes aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände als ausreichend darstellt. Im Übrigen behauptet der Kläger selbst nicht einmal, dass irgendwelche konkreten Fragen an den Vermittler unbeantwortet oder unzureichend beantwortet worden seien. Soweit der Kläger von dieser bestehenden Möglichkeit aufgrund seiner jedenfalls im Prozess dargetanen Auffassung einer grundsätzlich fehlenden hinreichenden Qualifikation eines für ein Autohaus tätigen Vermittlers, abgesehen haben sollte, vermag dies an der tatsächlichen Möglichkeit hierzu nichts zu ändern. Ein Widerrufsrecht stand dem Kläger auch nicht nach § 312b BGB in Form eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages gemäß § 312g, 355 BGB zu. Zwar ist es zutreffend, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten geschlossen wurde, er wurde jedoch offenbar in den Geschäftsräumen des den Leasingvertrag vermittelnden Händlers, wie er im Leasingvertrag mit „X GmbH“ angegeben ist, geschlossen. Der Händler hat hier die für den Abschluss des Leasingvertrages erforderlichen Angaben ermittelt, entgegengenommen und sodann übermittelt. Für dritte Personen, die aber im Auftrag des Unternehmers handeln, wird die Zurechnung als Geschäftsraum vom Gesetz in § 312b Abs. 2 S. 2 wie auch bereits in § 312b Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich angeordnet (vgl. Münchener Kommentar/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312 Buchst. b, Rn 26, abgedruckt in beck-online). Der streitgegenständliche Leasingvertrag ist unter Mitwirkung des gewerblichen Autoverkäufers zustande gekommen und in dessen Geschäftsräumen abgeschlossen worden, war zum Verneinen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages ausreicht. Ein Widerrufsrecht stand dem Kläger aufgrund der vorstehenden Erwägungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, jedenfalls aber war die 14-tägige Widerrufsfrist am 01.10.2019 abgelaufen. Einer Entscheidung über die Hilfswiderklage bedurfte es aufgrund der Klageabweisung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines PKW-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung. Mit Datum vom 16.06.2016 schlossen die Parteien den sich aus der Anlage zur Klageschrift ergebenden Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung mit einem zu zahlenden Gesamtbetrag von 21.646,96 € über einen Neuwagen der Marke [Fahrzeugtyp] und einem Anschaffungspreis von 34.407,- €. Vereinbart waren 48 monatliche Leasingraten zu je 451,02 € brutto. Als effektiver Jahreszins waren 1,99% p.a. vereinbart. Die vereinbarte Gesamtlaufleistung betrug 40.000 km; für Mehr-km sollten 0,131 € brutto/km berechnet werden, Minder-km sollten rückvergütet werden. Auf den Leasingvertrag vom 16.06.3026 wird Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 16 ff. d. A.). Der Kläger suchte weder zur Vorbereitung des Leasingvertrages noch zur Unterzeichnung der Vertragsunterlagen einen Geschäftsraum der Beklagten auf. Zum Vertragsabschluss suchte der Kläger das Autohaus X GmbH in […] auf. Mit Schreiben vom 01.10.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer Vertragserklärung und bot ihr die Übergabe des geleasten Fahrzeuges an. Er meint, ihm stünde ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB zu, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handele. Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag sei ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen, weshalb ihm ein Widerrufsrecht bereits hieraus zustehe. Die Beklagte verfüge jedenfalls seit Januar 2016 sowohl über ein für den Fernabsatz von Darlehensverträgen organisiertes Vertriebssystem, als auch über ein für den Fernabsatz organisiertes Dienstleistungssystem, wozu ihre Mitarbeiter, Telefonanlagen, Internetanschlüsse, Computer, Faxgeräte und Drucker gehörten. Zudem arbeite sie planmäßig mit Autohäusern wie beisielsweise der X GmbH zusammen. Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt bereits Verträge in einer Anzahl von Fällen, die mindestens im dreistelligen Bereich liegt, auf die hier gegenständliche Art und Weise der Einschaltung von Autohändlern zum Zwecke von Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss geschlossen. Zudem ist der Kläger der Auffassung, dass ihm hinsichtlich des streitgegenständlichen Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zustehe. Er ist der Auffassung, dass der vorliegende Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. des § 506 Abs.2 BGB zu qualifizieren sei. Er sei auch noch am 01.10.2019 zum Widerruf seiner dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Beklagte eine nach den gesetzlichen Vorschriften nur fehlerhafte Widerrufsbelehrung und nicht alle Pflichtangaben erteilt habe, so dass die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt worden sei. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Dies bereits deshalb, da die nach Art. 247 § 12 Abs. 1 S.3 EGBGB erforderliche Anpassung an den vorliegenden Vertragstyp nicht erfolgt sei. Auch die Widerrufsbelehrung selbst bei fehlerhaft. Darüber hinaus enthalte die Widerrufsbelehrung durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB, der seinerseits auf weitere gesetzliche Vorschriften verweist, einen unzulässigen Kaskadenverweis auf; hierbei beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.03.2020 (Az. C-66/19). Auch aus diesem Grunde könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Jedenfalls stehe dem Kläger aufgrund der tatsächlich erfolgten Belehrung jedenfalls auch ein vertragliches Widerrufsrecht zu. Der hierfür erforderliche rechtsgeschäftliche Wille der Parteien liege auch vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte die Widerrufsinformation in einer deutlich hervorgehobenen Art und Weise in der Vertragsausfertigung aufgenommen habe und dem Kläger zudem ein Exemplar zur Unterschrift vorgelegt habe. Rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers liege indes nicht vor, da der Kläger das Fahrzeug nicht weiter nutze. Ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz bestehe nicht. Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.648,96,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp], der mit dem Leasingvertrag Nr. … finanziert wurde, zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht weder gemäß §§ 312g, 355 BGB i.V.m. §246a BGB zu, noch aus § 312b BGB. Die Beklagte ist der Auffassung, der streitgegenständliche Leasingvertrag sei nicht ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden, was sich bereits daraus ergebe, dass der Kläger zum Vertragsabschluss das Autohaus X GmbH aufsuchte – was indes unstreitig ist. Auch bei den Räumlichkeiten des Autohauses handele es sich um Geschäftsräume im Sinne der Vorschrift. Dies folge auch daraus, dass das Autohaus X GmbH in Augsburg die Darlehensvermittlungsgeschäfte für die Beklagte im Namen und Auftrag der Beklagten dauerhaft ausübe. Zudem verfüge die Beklagte auch nicht über ein für den Fernabsatz von Darlehensverträgen organisiertes Vertriebssystem, wobei vorliegend ohnedies ein Leasingvertrag geschlossen wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der vorliegende Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. des § 506 Abs.2 BGB zu qualifizieren sei und dem Kläger daher kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zustehe. Im Übrigen hält die Beklagte aber auch ohnehin die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung und das Anlaufen der Widerrufsfrist für eingehalten. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte auch berufen, da die verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster für Darlehensverträge, das für entgeltliche Leasingverträge angepasst worden sei, entspreche. Auch der in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Kaskadenverweis ändere hieran nichts. Der Kläger sei überobligatorisch klar und prägnant belehrt worden. Hilfsweise ist er jedenfalls der Auffassung, dass bei einer etwaigen Rückabwicklung eine Wertersatzpflicht des Leasingnehmers bestehe. Zudem stelle sich das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich dar, da er sich einerseits auf einen wirksamen Widerruf berufe und andererseits das streitgegenständliche Fahrzeug weiter benutze, wodurch der Wert des Fahrzeuges kontinuierlich weiter sinke. Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.