Urteil
1 O 256/20
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0507.1O256.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Im vorliegenden Fall bestand kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs.2 BGB i.V.m. § 495 Abs.1, 355 BGB. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach §§ 506 Abs.2 BGB i.V.m. § 495 Abs.1, 355 BGB (Widerruf einer entgeltlichen Finanzierungshilfe) liegen nicht vor, da hier unstreitig kein Verbraucherdarlehensvertrag sondern ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung streitgegenständlich ist. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich jedoch –auch soweit bei Rückgabe gem. vereinbarten AGB ein KFZ-Minderwert zu leisten ist, soweit das Fahrzeug sich nicht in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befindet, wobei normaler Verschleiß nicht als Schaden anzusehen ist (vgl. Ziff. XVI.2. i.V.m. Ziff. XVII.2 der streitgegenständlichen AGB) nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe unter eine der Varianten des § 506 Abs.2 BGB subsumieren. Die Klägerin ist ausweislich des vorgelegten Vertrages nicht verpflichtet, das Leasingfahrzeug zu erwerben (§ 506 Abs.2 Ziff.1 BGB), noch kann die Beklagte von der Klägerin den Erwerb des Gegenstandes verlangen (§ 506 Abs.2 Ziff.2 BGB), noch hat die Klägerin bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs einzustehen (§ 506 Abs.2 Ziff.3 BGB). Ein „fester Wert“ des Fahrzeugs, war nicht bestimmt. Eine analoge Anwendung des § 506 Abs.2 BGB scheidet mangels Vorliegens einer bewussten oder planwidrigen Regelungslücke aus. In der einschlägigen Gesetzesbegründung zu § 506 Abs.2 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S.92) werden Leasingverträge mit km-Abrechnung im Gegensatz zu anderen Leasingverträgen (wie sie in § 506 Abs.2 BGB beschrieben sind) gerade nicht erwähnt. Durch das Abstellen auf eine Vereinbarung eines bestimmten Wertes als feste Zahl, für die der Verbraucher einzustehen hat, sind daher Leasingverträge mit km-Abrechnung insbesondere nicht von § 506 Abs.2 Nr. 3 BGB erfasst. Die Kammer schließt sich insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der OLGe München (Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137) und Stuttgart (Urteil vom 29.10.2019, 6 U 338/18, BeckRS 2019, 26250) zur nicht angezeigten analogen Anwendung der Vorschrift auf km-Leasingverträge an. Zudem hat sich nunmehr auch der BGH in seinem Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20 in eingehender Auseinandersetzung mit der Gesetzesgeschichte und den ausgetauschten unterschiedlichen Argumenten dieser Auffassung für den auch hier streitgegenständlichen Vertragstypus angeschlossen (vgl. BGH, Az. VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466). Die Kammer schließt sich den Ausführungen des BGH voll umfänglich an. Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht berufen. Die Erteilung der mit „Widerrufsinformation“ überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung stellt kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts dar, dass der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können (vgl. BGH a.a.O. Rz. 68 ff.) Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Klägerin aufgrund der tatsächlich nicht erforderlichen aber dennoch abgegebenen Belehrung dann aber ein vertragliches Widerrufsrecht gewährt wurde, so kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Widerrufsrecht zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig gewährt werden sollte, gleichwohl aber die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden sollte, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die genau den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Insoweit bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die Annahme, dass die Beklagte tatsächlich gesetzlich nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte. Insbesondere ist dies ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Belehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde und besagt deshalb nichts für einen Willen der Beklagten, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen (vgl. OLG München a.a.O unter Verweis auf die Rspr. des BGH,vgl. BGH Urteil vom 22.5.2012, Az. II ZR 14/10, Rz.36 sowie nunmehr mit überzeugender Begründung unter Hinweis auf die eigene Rspr. auch BGH, Az. VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466, Rz. 72 ff. Damit erforderte das Anlaufen der Widerrufsfrist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht der Erteilung der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist am 29.05.2020– mehr als 1 Jahr nach Abschluss des Leasingvertrages abgelaufen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines PKW-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung. Mit Datum vom 01.02.2019 schlossen die Parteien den sich aus der Anlage zur Klageschrift (Bl.19 ff. d.A.) ergebenden Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung mit einem zu zahlenden Gesamtbetrag von 7.320,24 € über ein Fahrzeug der Marke KFZ [Fahrzeugtyp] mit einem Anschaffungspreis von 15.240,25 €. Vereinbart waren 36 monatliche Leasingraten zu je 203,34 brutto (inkl. FlexCare-Servicepaket). Als effektiver Jahreszins waren 0,99% p.a. vereinbart. Die vereinbarte Gesamtlaufleistung betrug 45.000 km; für Mehr-km sollten 0,069 € brutto/km berechnet werden, Minder-km sollten rückvergütet werden. Bis zu dem von der Klägerin mit Datum vom 29.5.2020 erklärten Widerruf (Bl. 34 der Akte) leistete die Klägerin insgesamt 2.846,76 € an Leasingratenzahlungen. Es folgte ein weiteres Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2020 (Bl. 35 d.A.), mit dem die Beklagte zur Rückabwicklung des Leasingvertrages aufgefordert wurde. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 05.08.2020 (Bl.44 d.A.) zurück. Seit dem Widerruf hat die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Abfassung der Klageschrift im Oktober 2020 weitere 1.016,70 € geleistet. Zur Sicherung der Finanzierung hat die Klägerin u.a. Lohn- und Gehaltsansprüche an die beklagte abgetreten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr hinsichtlich des streitgegenständlichen Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zusteht. Sie sei auch noch am 29.05.2020 zum Widerruf ihrer dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Beklagte eine nach den gesetzlichen Vorschriften nur fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt habe und nicht alle Pflichtangaben erteilt habe, so dass die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt worden sei. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf ihren diesbezüglichen Vortrag in der Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dass sie selbst zu keinerlei Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs während ihrer Nutzungszeit verpflichtet sei. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.685,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 29.05.2020 innerhalb von 7 Tagen nach Herausgabe des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug Herausgabe des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp], gegenüber der Klägerin die Rückabtretung der zur Sicherheit zu Gunsten der Beklagten an diese abgetretenen pfändbaren und übertragbaren Teile der Ansprüche aus dem Arbeitseinkommen der Klägerin, aus laufenden Geldleistungen gem. § 53 Abs. 3 SGB I der Klägerin, aus Leistungen aus privaten und ausländischen Kranken- und Unfall- und Rentenversicherungen einschließlich eventueller Abfindungen und Beitragsrückerstattung gegen den jeweiligen Arbeitgeber/Dienstherren oder Leistungsverpflichteten, zu erklären. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.016,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung hilfsweise beantragt sie im Wege der Widerklage festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] zu leisten, der auf einem Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt Abweisung der Hilfswiderklage Die Beklagte ist der Auffassung, der streitgegenständliche Leasingvertrag falle nicht in den Schutzbereich des § 506 Abs.2 BGB. Für die Anwendbarkeit der Verbrauchervorschriften im Rahmen des § 506 BGB sei es entscheidend, ob die Vollamortisation durch den Erwerb des Leasingobjektes oder die Garantie eines bestimmten Restwertes eintrete. Im Übrigen hält die Beklagte aber auch ohnehin die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung und das Anlaufen der Widerrufsfrist für eingehalten. Insoweit wird auf Ihre Ausführungen in der Klageerwiderung vom 18.01.2021 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.