Urteil
1 O 202/21
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:1122.1O202.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht Darmstadt ist jedenfalls durch den bindenden Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart örtlich zuständig. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus dem von ihm erklärten Widerruf des verbundenen Darlehensvertrags zu. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 (BGBl. I, 2016, 396) mit Wirkung zum 21.03.2016 wurde in § 356 d S.2 BGB in Bezug auf das Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehensverträgen (§ 514 Abs. 2 BGB) eine von § 355 BGB abweichende Regelung zur Widerrufsfrist getroffen, indem hier eine absolute Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder dem in § 356 d Satz 1 BGB genannten Zeitpunkt (Unterrichtung über das Widerrufsrecht), wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt, bestimmt wird. Hierdurch sollte dem Entstehen eines „ewigen“ Widerrufsrechts auch bei unentgeltlichen Darlehen vorgebeugt werden. Europäische Vorgaben stehen dem nicht entgegen, da unentgeltliche Darlehensverträge von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst werden (BT-Drucksache 18/7584, S.141). Zinslose und gebührenfreie Darlehen unterfallen damit nicht den Regelungen zum Verbraucherdarlehensrecht (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13; OLG Suttgart Urteil vom 1.10.2019, Az. 6 U 332/18). Da es sich um eine absolute Höchstfrist handelt, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die erteilte Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist, d.h. ob nach dem reinen Gesetzeswortlaut des § 356 d S.1. BGB, auf den § 356 d S.2 BGB verweist, die Widerrufsfrist im Hinblick auf eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung überhaupt angelaufen ist. Der Gesetzgeber wollte gerade in den Fällen, in welchen er durch zwingende Regelungen des Unionsrechts nicht gehindert ist, ein „ewiges“ Widerrufsrecht nicht mehr vorsehen (Begr. RegE, BT-Drs. 18/7584, S.141), (vgl. Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 356 d, Rn.3; Staudinger/Gsell, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl. 2020/2021, K 130, abgedruckt in juris; Münchener Kommentar/fritsche, BGB 8. Aufl., § 356d, Rn 7-9 abgedruckt in beck-online; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 7.3.2019, 24 U 215/18, abgedruckt in BeckRS 2019, 10377). Vorliegend haben die Parteien jedoch unstreitig einen unentgeltlichen Darlehensvertrag geschlossen. Aus dem als Anlage zur Klageschrift vom Kläger vorgelegten Vertrag ergibt sich ausdrücklich, dass ein effektiver Jahreszins von 0,00 % vereinbart wurde. Nachdem der Vertrag aber bereits am 26.10.2016 geschlossen wurde und die Widerrufsbelehrung inkludiert war, war die Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen am 06.07.2020 bereits abgelaufen. Mangels wirksamen Widerrufs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1.369,92 € gegen die Beklagte. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist, bedarf die Hilfswiderklage keiner Entscheidung. Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des EuGH zum Beschluss des LG Ravensburg zu Az. 2 O 238/20 war vorliegend nicht erforderlich, da es auf die Vorlagefrage im hiesigen Verfahren nicht ankam. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Zur Finanzierung des Kaufs des Neuwagens [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] schlossen die Parteien in den Räumen des Autohaus A in […] am 26.10.2016 einen Darlehensvertrag mit der Nummer […] über einen Nettodarlehensbetrag von 16.075,00 € bei einem monatlichen Sollzinssatz von 0,0 % p.a. ab. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 4.000 €. Die monatlichen Ratenzahlungen beliefen sich auf 221,46 €. Es war eine Laufzeit von 48 Monaten vereinbart mit einer Schlussrate in Höhe von 5.666,30 €. Hinsichtlich des konkreten Inhalts der Widerrufsinformation sowie der Darlehensbedingungen wird auf Anlage K1 im Sonderband verwiesen. Zusätzlich schloss der Kläger einen […] ServicePlus Abonnementvertrag mit der B GmbH ab, für den er 1.369,92 € zahlte. Mit Schreiben vom 06.07.2020 erklärten der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Der Kläger ist der Ansicht, die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB seien unvollständig und teilweise irreführend. Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 19.07.2021 den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.074,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […], zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.369,92 € nebst 5,0 %-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass der Wertersatzanspruch sich auf 0,00 € beläuft. Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Unentgeltlichkeit des Darlehensvertrags bestehe ein Widerrufsrecht nicht.