Urteil
10 O 447/09
LG Darmstadt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2010:0727.10O447.09.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB nicht fordern. Etwaige Ansprüche des Klägers gemäß § 426 BGB sind verjährt. Es entspricht gefestigter zutreffender Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dass der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.6.2009 Aktz: VII ZR 167/08, Urt. v. 9.7.2009, Aktz: VII ZR 109/08, mit Anm. Scherzer, Urt. vom 15.10.2007, Aktz. II ZR 136/06, zitiert nach juris, zum Ganzen Kniffka /Koeble, Kompendium des Baurechts, 3.Aufl 2008, Rn. 67 ff. zitiert nach beck-online). Dem folgend ist der Ausgleichsanspruch gem. § 426 I BGB, auf den sich der Kläger vorliegend stützt, im Sinne des § 199 I Nr.1 BGB hier spätestens mit der Abnahme der errichteten Rampe, die in Anwesenheit des Klägers im Jahre 2001 stattfand, entstanden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren sowohl die Beklagte wegen der Baumängel an der Rampe, als auch der Kläger wegen Planungs- und Überwachungsfehler, der Auftraggeberin (D Stiftung) gem. § 634 BGB ersatzpflichtig, wobei es für das Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses nicht darauf ankommt, dass die Beklagte ggf. vorrangig zur Nachbesserung, der Kläger aber –mangels Nachbesserungsmöglichkeit- zur Geldleistung verpflichtet war (vgl. Werner Pastor, Der Bauprozeß, 10.Aufl. Rn. 1973, 1974). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 199 I Nr. 2 BGB sind vorliegend gegeben, denn dem Kläger (Gläubiger) waren alle den Anspruch begründenden Umstände, sowie die Person des Schuldners bekannt, bzw. grob fahrlässig unbekannt. Es kann hierbei angesichts des Werkvertrages vom Dez. 2000 / Jan 2001 (Anlage K1) und der sich sowohl aus diesem als auch aus dem geschlossenen Architektenvertrag ergebenden Pflichten gegenüber dem Auftraggeber ( D Stiftung) keinen Zweifel unterliegen, dass dem Kläger klar war, dass ihm die Bauüberwachung und Einhaltung der selbst vorgegebenen planerischen Vorgaben oblag und er diese vertraglichen Pflichten auch gegenüber seinem Auftraggeber der D Stiftung zu verantworten hatte, wozu es insbesondere gehörte, die von der Beklagten vorzulegende Werkplanung nebst Statik freizugeben. Dies war eine eigenständige Überwachungs- und Prüfaufgabe des Klägers, die er –wie die Ausführungen des Sachverständigen A in dem Gutachten Nr. 0605212 (Anlage K3), auf die Bezug genommen wird- überzeugend belegen, nicht hinreichend erfüllt hat. Zweifelsfrei war dem Kläger auch bekannt, dass er diese Aufgaben nicht hinreichend wahrgenommen hat. Soweit der Kläger gelten macht, Ausführungsmängel der Beklagten seien ihm nicht bekannt geworden, weshalb die für einen Ausgleichsanspruch i.S.d. 426 I BGB erforderliche Kenntnis darüber, dass der Gläubiger (D Stiftung) einen Anspruch gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten, der Beklagten habe, fehle und zudem auch Umstände, die ein Gesamtschuldverhältnis und einen Ausgleich im Innenverhältnis begründen könnten, nicht bekannt gewesen seien, so kann er damit keinen Erfolg haben. Gem. § 119 I Nr. 2 BGB reicht hierfür grob fahrlässige Unkenntnis aus. Dies ist indes hier anzunehmen. Unabhängig davon, dass sich schon aus dem vorgelegten Werkvertrag vom Dez. 00 / Jan 01 die vertragliche Pflicht für den Kläger ergibt, sich von der Beklagten eine detaillierte Werkplanung nebst statischer Berechnung für die aufgeständerte Rampenanlage zur Freigabe, d.h. Überprüfung und sach- und fachkundiger Beurteilung aus Sicht des ausgebildeten Architekten, vorlegen zu lassen, ergibt sich dies auch aus § 15 HOAI a.F. Danach gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 (Bauüberwachung), mit der der Kläger beauftragt war: „Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.“ Wie sich aus den Gutachten des Sachverständigen A (Anlage K 3), auf die Bezug genommen wird, überzeugend ergibt, hat der Kläger all dies nicht getan, sondern auf die Erfüllung der Forderung nach Vorlage der Pläne und auf den erforderlichen Prüfungsvorgang verzichtet und dem Unternehmer –der Beklagten- vertraut. Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen A kann es auch keinen Zweifeln unterliegen, dass bei Vorlage und Prüfung der Pläne im Rahmen der Bauleitung erkannt worden wäre, dass die Statik nicht berücksichtigt war. Nichts anderes gilt bezüglich der weiteren Mängel der Rampe. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, gehört es bei Planenden und Ausführenden inzwischen zum Standardwissen, dass Geländer entsprechend der Bauordnung auszubilden sind. Ebenso muß bei verständiger Würdigung nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass bei fehlender Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und / oder DIN-Vorschriften der Architekt sich im Rahmen der ihm obliegenden Bauüberwachung entsprechende Kenntnisse verschafft, um seinen vertraglichen Prüf- und Überwachungspflichten nachkommen zu können. Diese einfachsten Vorgaben und Pflichten, die objektiv im Rahmen der Bauüberwachung von dem damit beauftragten Architekten zu fordern sind, hat der Kläger im vorliegenden Fall ersichtlich außer Acht gelassen und all dies nicht beachtet, sondern offenbar allein auf die ausführende Firma, die Beklagte vertraut, was als grob fahrlässig zu qualifizieren ist. Die Ausführungsmängel der Beklagten sind dem Kläger mithin grob fahrlässig nicht bekannt geworden. Da damit die Voraussetzungen des § 199 I Nr. 1 und 2 BGB vorliegen, begann die 3jährigen Verjährungsfrist des Ausgleichsanspruches gem. § 426 BGB (vgl. hierzu BGH a.a.O. VII ZR 109/08 / Kniffka, a.a.O. Rn. 67) zum 1.1.2002 zu laufen. Nach dem 31.12.2004 war sie abgelaufen, der Ausgleichsanspruch verjährt. Hemmungstatbestände i.S.d. §§ 203 ff BGB, die den Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt haben könnten, sind in unverjährter Zeit nicht ersichtlich noch dargetan. Das vorliegend streitgegenständliche Mängel erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch den Auftraggeber geltend gemacht wurden, beruht auf den unterschiedlichen Verjährungsfristen für Ansprüche gem. § 634 ff BGB einerseits und dem hier im Streit stehenden Ausgleichsanspruch gem. § 426 I BGB andererseits. Es bedarf insoweit keiner weiteren Einschränkung hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im Hinblick darauf, dass ein Gesamtschuldner sich seines Ausgleichsanspruches vor seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger möglicherweise häufig nicht bewusst ist, er ist insoweit hinreichend durch das zusätzliche Erfordernis des § 199 I Nr. 2 BGB geschützt (vgl. BGH, a.a.O. VII ZR 167/08). Das dieser Schutz vorliegend nicht eingreift, beruht letztlich allein darauf, dass Ausführungsmängel durch die Auftraggeberin (D Stiftung) erheblich zeitlich verzögert (2005) geltend gemacht wurden, was ersichtlich in nicht unerheblichem Maße darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger seinen Bauüberwachungs- und Prüfungspflichten gegenüber der Auftraggeberin nicht nachgekommen ist und ihm die Mängel grob fahrlässig unbekannt geblieben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches wegen Baumängel in Anspruch. Der Kläger war als bauleitender Architekt für die D Stiftung im Rahmen eines -später nicht realisierten- Bauvorhabens mit der Planung und Überwachung der von der Beklagten ausgeführten "Vorwegmaßnahme" -behindertengerechte Rampe- beauftragt. Die Baumaßnahme „behindertengerechte Rampe“ wurde im Verlauf des Jahres 2001 ausgeführt und abgeschlossen und in Anwesenheit des Klägers abgenommen. Im Oktober 2005 leitete die D Stiftung ein selbständiges Beweisverfahren (LG Darmstadt …) wegen Mängeln ein, welche in der Folge Gegenstand des Verfahrens LG Darmstadt 1 O 123/08 / OLG Frankfurt a.M. 24 U 204/08 waren. Der Kläger -Beklagter in vorbezeichnetem Verfahren- verkündete der hiesigen Beklagten bereits in dem selbständigen Beweisverfahren 2005, als auch im Verfahren 1 O 123/08 den Streit. Aufgrund der Feststellung, dass die behindertengerechte Rampe weder der Statik, noch den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, noch der Hess.BauO. entspricht, ist der Kläger wegen Planungs- und Überwachungsfehlern durch Urteil des OLG Frankfurt vom 24.4.2009, auf das wegen seines weiteren Inhaltes Bezug genommen wird, zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 56.000,-€ nebst Zinsen an die D Stiftung verurteilt. Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund gravierender Ausführungsmängel an der Rampe, hafte die Beklagte im Innenverhältnis allein. Sie sei erkanntermaßen von der selbst beschafften Statik abgewichen und habe dem Kläger auch keinerlei Hinweise erteilt. Er beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, in den Kläger 56.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, der Kläger habe angesichts der Absprachen der Parteien sowie angesichts der vorgelegten Werkpläne von Anfang an gewusst, dass die Rampe von der Statik abweicht. Fehlende Radabweiser seien vom Kläger selbst vorgegeben worden. Dies sei wie sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe auch deutlich erkennbar. Spätestens ab Anfang 2002 habe der Kläger Kenntnis von den Mängeln gehabt. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, im Innenverhältnis treffe sie keine Haftung, die überwiegenden Planungs- und Überwachungfehler seien allein dem Kläger zuzurechnen. Die Akten LG Darmstadt, Aktz: 1 O 123/08 / 24 U 204/08 waren beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen.