Urteil
10 O 29/22
LG Darmstadt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2024:1217.10O29.22.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.400,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger von den Kosten des ... gemäß der Rechnung vom 26.10.2021 in Höhe von 659,93 € freizustellen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2024 zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 69 % und die Beklagten 31 % zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 6.595,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.400,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger von den Kosten des ... gemäß der Rechnung vom 26.10.2021 in Höhe von 659,93 € freizustellen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2024 zu zahlen. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 69 % und die Beklagten 31 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 6.595,90 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und teilweise auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 VVG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.400,67 € zu. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass er zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges der Marke Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Kaufvertrag vom 04.11.2015 und der Aussage des von ihm benannten Zeugen ... Dieser hat den Eigentumserwerb glaubhaft bestätigt. Darüber hinaus trifft der von dem Kläger und dem Zeugen ... geschilderte Unfallhergang zu. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) damals aus der Gegenrichtung gekommen und plötzlich und unvermittelt nach links abgebogen ist, um eine offene Parklücke zu erreichen. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ... vom 13.03.2024. Danach können die Darstellung des Unfallhergangs durch den Kläger und den Zeugen ... mit der Erzeugungsmöglichkeit der Schäden sowie den Gegebenheiten an der Unfallörtlichkeit und den Informationen zu der Nachunfallsituation vollumfänglich in Einklang gebracht werden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... in ergibt sich insoweit ein stimmiges und aus technischer Sicht widerspruchsfreies Ergebnis. Dahingegen konnte nach den Feststellungen des Sachverständigen der Vortrag der Beklagtenseite, wonach das Klägerfahrzeug vor der Kollision die Beklagte zu 1) von hinten kommend auf der Gegenfahrbahn überholen wollte, anhand der Anstoßkonstellation nicht bestätigt werden. Da es sich vorliegend um einen öffentlichen Parkplatz gehandelt hat, galten die Regeln der StVO. Dabei obliegen wegen der auf einem Parkplatz ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts-und Rücksichtspflichten. Deshalb muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit – also in einer Größenordnung von max. 10 km/h - fahren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2000 - 1 U 156/09; Urteil vom 29.06.2010 - 1 U 240/09). Ergebnis der besonderen Rücksichtspflicht ist, dass bei Unfällen auf Parkplatzgelände zumeist kein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers bzw. keine völlige Verdrängung der Betriebsgefahr gegeben ist. Vorliegend hat der Zeuge Yalcin selbst eingeräumt, mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 bis 20 km/h gefahren zu sein. Es ist es daher gemäß § 17 Abs. 1 StVG gerechtfertigt, trotz der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 StVO eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zulasten der in Beklagten anzunehmen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 - 1 U 240/09; OLG Hamm, NJW 2014, 413; BGH, r+s 2017, 93). Was die Schadenshöhe betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass hier unstreitig ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hat. Der Wiederbeschaffungswert für das klägerische Fahrzeug ist aber entgegen der Schätzung des Privatgutachters ... vom 24.10.2021 nicht auf 8.300,00 €, sondern lediglich auf 4.800,00 € festzusetzen. Insoweit hat der Sachverständige ... überzeugend darauf hingewiesen, dass der Schadensschätzung in dem Privatgutachten des Sachverständigen ... weder eine Fahrzeugbewertung noch Unterlagen einer Internetrecherche zugrunde lägen. Den eigenen Schätzwert i.H.v. 5.200,00 € hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ... aufgrund einer aktuelle Internetrecherche ermittelt, die er als Anlage seinem Ergänzungsgutachten vom 11.07.2024 beigefügt hat. Dieser Wert war wegen der Vorschäden um 400,00 € zu reduzieren. Einen höheren Abzug hielt der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht für angemessen und nachvollziehbar. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung des unstreitigen Restwertes von 2.799,00 € ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.001,00 €. Unter Berücksichtigung der zuvor festgestellten Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten ergibt sich damit ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden nebst An-/Abmeldekosten und einer angemessenen Auslagenpauschale von 1.400,67 €. Weitere Schadenspositionen kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner über die Freistellung von 2/3 der angefallenen Sachverständigenkosten, das heißt einen Betrag von 659,93 € verlangen. Ebenfalls ersatzfähig sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gesamtschadensersatzbetrag von 2.060,60 €. Diese belaufen sich einschließlich der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf 367,23 €. Die Zinsentscheidung beruht auf § 291, 288 Abs. 1 ZPO, wobei zu beachten war, dass das vorgerichtliche Schreiben des Klägervertreters vom 27.10.2021 nicht geeignet war, die Beklagten in Verzug zu setzen, da damit eine erhebliche Zuvielforderung verbunden war. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls ... geltend. Nach dem Vortrag des Klägers erwarb dieser mit Kaufvertrag vom 04.11.2015 das Eigentum an dem Fahrzeug Marke Mercedes-Benz Typ 220 mit dem amtlichen Kennzeichen ... Beklagte zu 1) war Fahrerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges Marke Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Zeuge ... fuhr am 16.10.2021 gegen 14.30 Uhr mit dem vorgenannten Mercedes-Benz von dem Parkplatz ... in Richtung Gewerbegebiet. Auch die Beklagte zu 1) war auf diesem Parkplatz unterwegs. Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei die Einzelheiten des Unfallhergangs zwischen den Parteien streitig ist. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten des ... vom 24.10.2021 betrug der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges 8.300,00 €. Der Restwert wurde in dem Gutachten auf 2.799,00 € beziffert. Es lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dem Kläger sind im Zusammenhang mit dem Unfall An-/Abmeldekosten in Höhe von 75,00 € entstanden. Die Sachverständigenkosten betrugen gemäß der Rechnung ... 989,90 €. Zusätzlich macht der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € geltend. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2021 verlangte der Kläger von der Beklagte zu 2) die Zahlung eine Gesamtforderung in Höhe von 6.595,90 €. In diesem Zusammenhang entstanden ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 713,76 €. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des unfallbeteiligten Mercedes-Benz 220 gewesen Di Beklagte zu 1) sei damals aus der Gegenrichtung gekommen und plötzlich und unvermittelt nach links abgebogen, um eine offene Parklücke zu erreichen. Er habe die Kollision nicht mehr verhindern können. Der Wiederbeschaffungsaufwand für sein Fahrzeug belaufe sich auf 5.501,00 €. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.606,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von einer Forderung seines Sachverständigen von 989,90 € gemäß der Kostennote vom 26.10.2021 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 16.10.2021 freizuhalten, 3. die Beklagten verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe vor dem Unfall den linken Blinker gesetzt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei von hinten gekommen und habe sie links über die Gegenfahrbahn überholen wollen. Dabei habe die Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug hinten rechts touchiert. Der Unfall sei auf ein Alleinverschulden des Zeugen ... zurückzuführen. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges sei deutlich zu hoch angesetzt worden. Wegen der vorhandenen Vor- und Altschäden hätten höhere Abzüge erfolgen müssen. Schon der nicht unfallbedingte Schaden auf der Fahrerseite habe zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt. Die Kammer hat auf Grundlage der Beschlüsse vom 01.11.2022, 13.02.2023, 07.03.2023 und 19.04.2024 Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.02.2023 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Kaatz vom 13.03.2024 nebst der schriftlichen Ergänzung vom 11.07.2024 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Verfahrensablaufes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.