Beschluss
11 O 18/18
LG Darmstadt 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2018:0917.11O18.18.00
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Tenor
Der Streitwert wird festgesetzt auf 75.778,00 €.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert wird festgesetzt auf 75.778,00 €. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. In der Rechtsprechung besteht Uneinigkeit darüber, ob der Gebührenstreitwert bei einer Auflassungsklage analog § 6 Satz 1 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks (u.a.: OLG Köln MDR 2005, 298 ; OLGR Hamm 2005, 16; OLG Hamm MDR 2002, 1458 ; OLG Roststock, Beschluss vom 22.12.2011, 3 W 205/11, juris) oder aber bei Verweigerung der Auflassung wegen einer geringfügigen Gegenforderung gemäß § 3 ZPO nach deren Höhe (u.a.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2004, 12 W 14/04, juris; Beschluss vom 23.9.2009, 8 W 392/09, juris) bzw. nach einem Bruchteil des Verkehrswertes des Grundstücks (OLG Celle, Beschluss vom 21.8.2002, 4 W 162/02, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.5.2005, 2 W 30/05, juris) zu bemessen ist. Die Kammer schließt sich der letzteren Auffassung an. § 6 ZPO ist anwendbar, wenn die Parteien über den Besitz einer Sache streiten. Darum geht es vorliegend aber nicht. Die Kläger sind bereits Besitzer des bebauten Grundstücks, sie wollen (lediglich) ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erreichen. Es geht somit weder unmittelbar noch mittelbar um einen Streit über den Besitz an dem Grundstück, sodass eine (analoge) Anwendung des § 6 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden nicht gerechtfertigt erscheint. Daher ist § 3 ZPO für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der begehrten Eigentumsumschreibung. Ein Anhaltspunkt dafür ist zwar der noch offene Restkaufpreis von vorliegend 13.261,15 €. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich das Interesse der Kläger an der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nicht auf die Zahlung bzw. Nichtzahlung der Schlussrate in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises beschränkt, sondern einen darüber hinausgehenden, wesentlich höheren Stellenwert hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.5.2005, 2 W 30/05, juris). Dies kann bei der Streitwertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den Streitwert nicht nach der noch offenen Kaufpreisrate festzusetzen, sondern auf einen Bruchteil des Wertes des Verkehrswertes bzw. Kaufpreises. Die Kammer schließt sich hinsichtlich der Höhe dem OLG Celle (a.a.O.) und dem OLG Frankfurt (a.a.O.) an, die den Streitwert auf 20% des Verkehrswertes bzw. Kaufpreises festsetzen. Der Kaufpreis betrug vorliegend 378.890,00 €. 20% hiervon sind 75.778,00 €.