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Urteil

11 O 39/19

LG Darmstadt 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0311.11O39.19.00
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Tenor
· Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 382.531,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu bezahlen. · Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, an den Kläger denjenigen Betrag - allerdings begrenzt auf maximal 918.000,00 € - zu bezahlen, der in dem vor dem Amtsgericht Schweinfurt unter dem Aktenzeichen: IN ... anhängigen Insolvenzverfahren, durch das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Finanzamt Bitterfeld-Wolfen, über den in Ziff. I genannten Betrag als Forderung im Rang des § 38 Ins0 gegen die A UG (haftungsbeschränkt) als Rechtsnachfolgerin für die B UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, diese wiederum als Gesamtrechtsnachfolgerin der C GmbH, die D UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG und die E UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG für noch nicht veranlagte bzw. erhobene Steuern geltend gemacht wird. · Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 121.813,72 € nebst Zinsen seit dem 01.02.2019 erledigt hat. · Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. · Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und der Beklagte 64 %. · Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
· Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 382.531,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu bezahlen. · Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, an den Kläger denjenigen Betrag - allerdings begrenzt auf maximal 918.000,00 € - zu bezahlen, der in dem vor dem Amtsgericht Schweinfurt unter dem Aktenzeichen: IN ... anhängigen Insolvenzverfahren, durch das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Finanzamt Bitterfeld-Wolfen, über den in Ziff. I genannten Betrag als Forderung im Rang des § 38 Ins0 gegen die A UG (haftungsbeschränkt) als Rechtsnachfolgerin für die B UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, diese wiederum als Gesamtrechtsnachfolgerin der C GmbH, die D UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG und die E UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG für noch nicht veranlagte bzw. erhobene Steuern geltend gemacht wird. · Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 121.813,72 € nebst Zinsen seit dem 01.02.2019 erledigt hat. · Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. · Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und der Beklagte 64 %. · Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Darmstadt gemäß §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig, da der Beklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Darmstadt hat. Ob daneben auch eine Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz der Schuldnerin gemäß § 29 ZPO gegeben wäre, kann dahinstehen, denn jedenfalls handelt es sich bei einer Zuständigkeit nach § 29 ZPO nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit, sodass die Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt jedenfalls auch begründet ist. Die Änderung des Antrags von der ursprünglich begehrten Zahlung in Höhe von 1.500.681,95 € auf Zahlung in Höhe von 460.868,23 € und Feststellung der Einstandspflicht bis zu einem Betrag in Höhe von 918.000,00 € ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2) ist gegeben. Der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger auch für bisher noch nicht veranlagte/erhobene - aber angekündigte - Steueransprüche gegen die Schuldnerin als Rechtsnachfolgerin der gelöschten Gesellschaften, einzustehen hat. Da die Steuern noch nicht festgesetzt und bezahlt worden sind, ist eine Leistungsklage derzeit noch nicht möglich. Soweit der Kläger den Klageantrag zu 1) in Höhe von 121.813,72 € für erledigt erklärt hat, war dieser Antrag auszulegen in einen Antrag auf Feststellung, dass sich der Antrag insoweit erledigt hat, das heißt, dass der Antrag auf Zahlung ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag ist gegeben, da sich der Kläger nur so der Kostenlast nach § 91 ZPO entziehen kann. Im Übrigen war der Antrag dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass sich auch der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag erledigt hat. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Ersatzanspruch aus § 80 InsO i.V.m. § 43 GmbHG in Höhe von 382.531,17 €. Nach § 43 GmbHG hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft in deren Angelegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Der Beklagte hat seine Obliegenheiten als Geschäftsführer der Schuldnerin verletzt, indem er sie als persönlich haftende Gesellschafterin an verschiedenen Gesellschaften beteiligt hat, obwohl diese vermögenslos waren, erhebliche Steuerverbindlichkeiten bestanden und außerdem die jeweiligen Kommanditisten und die vorherigen persönlich haftenden Gesellschafter aus den Gesellschaften ausgeschieden sind. Denn das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft führt zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 – 8 C 10/10 –, BVerwGE 140, 142-149). Dies hat wiederum zur Folge, dass auch die bestehenden Steuerverbindlichkeiten auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen (§ 45 AO). Die Schuldnerin ist also durch ihren Eintritt in die Gesellschaften als persönliche haftenden Gesellschafterin zur Schuldnerin der Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaften geworden. Sie ist gezielt als Haftungsobjekt in die insolventen Gesellschaften eingetreten. Dies entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Sinne des § 43 GmbHG. b) Anspruchsberechtigt ist gemäß § 43 GmbHG grundsätzlich die Gesellschaft. Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter den Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG jedoch geltend machen, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bedarf (BGH, Urteil vom 14. 7. 2004 - VIII ZR 224/02, beck-online). c) Nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist der Beklagte zum Ersatz des durch die Beteiligung an den Gesellschaften entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schaden liegt in der Belastung der Schuldnerin mit Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaften. Es ist in dem Zusammenhang unerheblich, dass die Schuldnerin die Steuerverbindlichkeiten nicht erfüllt hat. Allein das Bestehen der Forderung stellt sich als vermögensmindernder Posten dar (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 249, Rn. 46). Zwar ist ein Schaden, der in der Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht, nach § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzen. Der Geschädigte kann daher von dem Schädiger grundsätzlich nicht Zahlung, sondern nur die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen (§ 257 BGB). Wird jedoch über das Vermögen des Freistellungsgläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet, so wandelt sich der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit nach einhelliger Meinung in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld um, ohne dass sich die Forderung des Insolvenzverwalters auf die Quote beschränken würde (BGH, Urteil vom 16.9.1993 – IX ZR 255/92 –, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. 9.2005 – 10 U 241/04 –,45, juris). Dies ist hier der Fall: Über das Vermögen der Schuldnerin, der der Anspruch auf Befreiung von den Steuerverbindlichkeiten zustand, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Befreiungsanspruch hat sich somit in einen Anspruch auf Ersatz der Schuld umgewandelt. Der Kläger als Insolvenzverwalter der Schuldnerin kann folglich vom Beklagten Ersatz des entstandenen Schadens im Wege der Zahlung verlangen. d) Die Einwände des Beklagten gegen seine Einstandspflicht bzw. die Haftung der Schuldnerin für die Steuerverbindlichkeiten verfangen nicht: (1) Soweit der Beklagte meint, die Steuerbescheide müssten gegen die Schuldnerin erlassen werden, damit diese durchgesetzt werden könnten, ist dies unzutreffend. Denn Bescheide, die bereits vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsvorgänger gerichtet und ihm zugegangen waren, wirken auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger (Anwendungserlass zu AO, Nr. 2.12). Die Bescheide gegen den Rechtsvorgänger hat die Klägerin vorgelegt (Anlagen K 14ff.). (2) Der Einwand, es sei § 69 AO und nicht § 43 GmbHG einschlägig, geht ebenfalls in Leere. Denn es geht vorliegend nicht um einen Verstoß gegen abgabenrechtliche Regelungen, sondern darum, dass der Beklagte die Schuldnerin an Gesellschaften beteiligt hat, die nur noch Verbindlichkeiten hatten. Ihm wird nicht vorgeworfen, als Geschäftsführer oder Gesellschafter dieser Gesellschaften gehandelt zu haben, sondern seine Pflichten als Geschäftsführer der Schuldnerin verletzt zu haben. (3) Bei der – von der Gegenseite bestrittenen – Behauptung, die Finanzämter hätten bestätigt, dass sie keine Ansprüche gegen die Schuldnerin hätten, handelt es sich offensichtlich um eine Behauptung ins Blaue hinein, die im Widerspruch steht zu dem Umstand, dass das Finanzamt Bitterfeld erhebliche Steuerverbindlichkeiten zur Tabelle angemeldet hat, und im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt worden ist. (4) Der Einwand des Beklagten, die den Forderungen zu Grunde liegenden Bescheide seien nichtig, stellt ebenfalls eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Nach § 125 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig, 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, 2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, 3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, 4. der gegen die guten Sitten verstößt. Dafür, dass die Steuerbescheide an einem schwerwiegenden Fehler leiden oder eine der in den Ziffern 1. – 3. genannten Umstände vorliegen, hat der Beklagte keine Anhaltspunkte vorgebracht. Solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. (5) Der Beklagte kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die den Bescheiden zu Grunde liegenden Ansprüche seien festsetzungsverjährt. Denn ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekanntgegebener Steuerbescheid ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig i.S. von § 125 Abs.1 AO. Wird der Bescheid unanfechtbar, bewirkt dies die materielle Bestandskraft. Der Inhalt des Bescheids gilt als richtig (BFH, Urteil vom 6.5.1994, V B 28/94, BFH/NV 1995 S. 275). (6) Da die Bescheide bestandskräftig sind, ist auch die Frage der Zuständigkeit des Finanzamts Bitterfelds nicht (mehr) zu prüfen. (7) Der Einwand, die festgesetzten Steueransprüche seien nicht vollstreckbar, erfolgte offensichtlich ebenfalls ins Blaue hinein. Anhaltspunkte für die fehlende Vollstreckbarkeit wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. e) Der Ersatzanspruch des Klägers besteht allerdings nur in Höhe von 382.531,17 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: (1) Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der zur Tabelle angemeldeten Steuerverbindlichkeiten lfd. Nr. 2- 9, 22-27, 35, 36, 41, 42, 45 und 46. Es handelt sich jeweils um Steuerfestsetzungen (Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Solidaritätszuschlag), die sich in den als Anlagen K 14ff. vorgelegten Steuerbescheiden wiederfinden. Dass mit dem als Anlage K 19 vorgelegten Umsatzsteuerbescheid diese für 2007 auf 251.218,61 € festgesetzt worden ist und zur Tabelle nur ein Betrag in Höhe von 191.537,47 € (lfd. Nr. 36) angemeldet worden ist, ist unschädlich, da der Kläger hier weniger verlangt, als festgesetzt worden ist. Gleiches gilt für die lfd. Nr. 41 (Körperschaftssteuer für 2007): Hier wurden ausweislich der Anlage K 21 15.699,00 € festgesetzt, zur Tabelle angemeldet wurden aber nur 9.108,00 €. Keinen Anspruch hat der Kläger dagegen auf die zur lfd. Nr. 49 angemeldete Umsatzsteuerforderung für 2016. Denn insoweit hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass diese Steuer überhaupt festgesetzt worden ist. Aus den vorgelegten Steuerbescheiden ergibt sich eine solche Festsetzung nicht. Soweit der Kläger hierzu den Zeugen X für die Behauptung benannt hat, die Beträge ergäben sich „aus der Umsatzsteuerjahreserklärung, von der nicht abgewichen wurde“ (Schriftsatz vom 7.11.2019, Bl. 100 d.A.), war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist nicht, was in der Umsatzsteuererklärung angegeben worden, sondern ob und wenn ja, in welcher Höhe die Umsatzsteuer für 2016 festgesetzt worden ist. Hierzu fehlt jeder Vortrag. (2) Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der zur lfd. Nr. 10- 15, 37, 38, 43 und 44 angemeldeten Zinsforderungen. Auch diese ergeben sich aus den vorgelegten Steuerbescheiden (Anlagen K 14ff.). Zwar wurden zur lfd. Nr. 43 (1.400,00 €) in der Anlage K 21 Zinsen in Höhe von 3.051,00 € und zur lfd. Nr. 38 (437,00 €) in der Anlage K 19 6.127,00 € Zinsen festgesetzt. Dies ist jedoch unschädlich, da weniger verlangt wird, als festgesetzt worden ist (s.o.). Soweit der Beklagten meint, die gesetzlich festgesetzte Zinshöhe sei verfassungswidrig und hierzu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zitiert, übersieht er, dass der Bundesfinanzhof seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 AO darauf gestützt hat, dass in dem für den zu entscheidenden Fall maßgeblichen Zeitraum von 2015 bis 2017 eine strukturelle und nachhaltige Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus eingetreten war, es vorliegend jedoch um Zinsfestsetzungen für die Jahre 2007 bis 2011 geht. In diesem Zeitraum war kein strukturell verfestigtes Niedrigzinsniveau eingetreten. Dies wird vom Beklagten auch nicht behauptet. (3) Der Kläger hat weiter grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der zur Tabelle unter den lfd. Nr. 16 - 21, 28 – 33 und 40 angemeldeten Säumniszuschläge. Der Anspruch des Klägers besteht allerdings teilweise nicht in voller Höhe. Denn aus den vorgelegten Steuerbescheiden ergeben sich die geltend gemachten Säumniszuschläge nicht in vollem Umfang: (a) Säumniszuschläge zur Körperschaftssteuer 2008 (lfd. Nr. 16) kann der Kläger nur in Höhe von 3.388,50 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 15). (b) Säumniszuschläge zur Körperschaftssteuer 2007 (lfd. Nr. 17) kann der Kläger nur in Höhe von 711,00 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 14). (c) Säumniszuschläge zur Körperschaftssteuer 2009 (lfd. Nr. 18) kann der Kläger nur in Höhe von 270,00 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 15). (d) Säumniszuschläge zur Körperschaftssteuer 2009 (lfd. Nr. 19) kann der Kläger nur in Höhe von 621,00 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 16). (e) Säumniszuschläge zur Körperschaftssteuer 2010 (lfd. Nr. 20) kann der Kläger nur in Höhe von 2.817,00 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 17). (f) Säumniszuschläge zur Körperschaftssteuer 2011 (lfd. Nr. 21) kann der Kläger nur in Höhe von 648,00 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 18). (g) Säumniszuschläge zur Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2008 (lfd. Nr. 28) kann der Kläger nur in Höhe von 247,00 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 15). (h) Säumniszuschläge zur Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2007 (lfd. Nr. 29) kann der Kläger nur in Höhe von 36,00 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 14). (i) Säumniszuschläge zur Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2008 (lfd. Nr. 30) kann der Kläger nur in Höhe von 9,00 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 15). (j) Säumniszuschläge zur Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2009 (lfd. Nr. 31) kann der Kläger nur in Höhe von 27,00 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 16). (k) Säumniszuschläge zur Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2011 (lfd. Nr. 32) kann der Kläger nur in Höhe von 153,00 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 17). (l) Säumniszuschläge zur Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2011 (lfd. Nr. 33) kann der Kläger nur in Höhe von 27,00 € beanspruchen, da nur in dieser Höhe Säumniszuschläge festgesetzt worden sind (Anlage K 18). (m) Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2011 (lfd. Nr. 40) kann der Kläger in der zur Tabelle angemeldeten Höhe von 2.785,00 € beanspruchen. Aus dem hierzu vorgelegten Steuerbescheid ergibt sich ein festgesetzter Säumniszuschlag in Höhe von 15.699,00 €, mithin einen die angemeldete Forderung übersteigenden Betrag. (n) Ein Anspruch auf Ersatz von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2013 in Höhe von 10,00 € (lfd. Nr. 1) besteht nicht, da sich eine solche Festsetzung nicht aus den Steuerbescheiden ergibt und von Klägerseite auch sonst nicht dargelegt worden ist. (o) Ein Anspruch auf Ersatz der zur Tabelle angemeldeten Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für 2007 und 2016 (lfd. Nr. 39 und 51) besteht nicht, da es insoweit an der Darlegung fehlt, dass diese festgesetzt worden sind. Aus den Steuerbescheiden ergibt sich dies nicht. Insgesamt ergibt sich daraus ein Ersatzanspruch des Klägers in Höhe von 382.531,17 €, der sich wie folgt zusammensetzt. lfd. Nr Tabelle Anspruchshöhe 1 - € 2 3.986,00 € 3 2.773,95 € 4 2.596,30 € 5 2.773,95 € 6 1.543,00 € 7 3.466,00 € 8 15.692,00 € 9 3.621,00 € 10 1.046,00 € 11 2.366,00 € 12 380,00 € 13 506,00 € 14 1.525,00 € 15 434,00 € 16 3.388,50 € 17 711,00 € 18 270,00 € 19 621,00 € 20 2.817,00 € 21 648,00 € 22 219,23 € 23 654,82 € 24 84,87 € 25 190,63 € 26 863,06 € 27 199,16 € 28 247,00 € 29 36,00 € 30 9,00 € 31 27,00 € 32 153,00 € 33 27,00 € 34 35 191.536,47 € 36 27.893,06 € 37 94.200,00 € 38 437,00 € 39 40 2.785,00 € 41 9.108,00 € 42 677,00 € 43 1.400,00 € 44 81,00 € 45 500,94 € 46 37,23 € 47 48 49 50 51 52 53 GESAMT 382.531,17 € Der Kläger hat aus dem Gesichtspunkt des Verzuges einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag, §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 11.1.2019 erfolglos zur Zahlung bis zum 31.01.2019 aufgefordert, sodass sich der Beklagte seit dem 01.02.2019 in Verzug mit der Zahlung befindet. Im Übrigen, das heißt in Höhe von 78.237,06 € nebst Zinsen hieraus, ist der Klageantrag zu 1) aus den dargelegten Gründen unbegründet. Die Klage war insoweit abzuweisen. 2. Der Klageantrag zu 2) ist dagegen in vollem Umfang begründet. Das Finanzamt hat „Sicherungsbeträge“ zur Tabelle angemeldet in Höhe von 918.000,00 € wegen bisher nicht veranlagter/ erhobener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der jeweiligen Gesellschaften. Für den Fall, dass hier weitere Steuern festgesetzt werden, stünde dem Kläger auch insoweit ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zu, da auch diese aus der vom Beklagten veranlassten Beteiligung an den vermögenslosen Gesellschaften stammen. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten auch für diese Forderungen. In den Tenor war allerdings wegen der teilweisen Abweisung des Klageantrags zu 1) und der teilweisen Klageänderung in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung insoweit klarstellend aufzunehmen, dass sich diese Feststellung lediglich auf noch nicht veranlagte/erhobene Steueransprüche bezieht (und nicht auf die teilweise für erledigt erklärten bzw. die Ansprüche, hinsichtlich derer die Klage abgewiesen wurde). 3. Der Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 121.813,72 € nach Anhängigkeit der Klage erledigt hat, ist ebenfalls begründet. Die Klage auf Zahlung war ursprünglich zulässig und begründet. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten in dieser Höhe, da auch diese rechtskräftig festgesetzten Steuerverbindlichkeiten auf die vom Beklagten veranlasste Beteiligung der Schuldnerin an der E UG (haftungsbeschränkt) & Co KG zurückzuführen sind und der Kläger insoweit einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der festgesetzten Steuern nebst Zinsen hatte. Der Klageantrag hat sich insoweit erst nach Anhängigkeit erledigt. Die Klage ging am 21.8.2019 ein. Erst danach, nämlich mit Schreiben vom 26.8.2019 hat das Finanzamt Bitterfeld auf die Anmeldung dieser Forderungen verzichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen: Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 unterliegt der Beklagte in Höhe von 382.531,17 €, der Kläger in Höhe von 78.337,06 €. Soweit der Kläger seinen ursprünglich auf Zahlung gerichteten Antrag dahingehend beschränkt hat, dass er wegen eines Teils des Anspruchs (in Höhe von 918.000,00 €) keine Zahlung, sondern lediglich die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten begehrt, liegt darin eine konkludente Klagerücknahme (Zöller, ZPO, § 264, Rn. 4a). Insoweit waren dem Kläger die Kosten gemäß § 269 ZPO aufzuerlegen. Den Feststellungsantrag hat das Gericht hierbei mit einem Wert von 459.000 € berücksichtigt. Dies sind 50 % des ursprünglich geltend gemachten Zahlbetrages in Höhe von 918.000 €. Der Abschlag von 50% erscheint gerechtfertigt, da offen ist, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe weitere Steuern festgesetzt werden und darüber hinaus die Durchsetzbarkeit der Forderung zweifelhaft sein dürfte. Im Hinblick auf den ursprünglich geltend gemachten Zahlbetrag von 918.000,00 € unterliegen also der Beklagte und der Kläger jeweils in Höhe von 459.000 €. Soweit der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat (121.812,72 €), waren dagegen dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Klage insoweit ursprünglich zulässig und begründet war. Insgesamt ergibt sich hieraus ein Unterliegen des Beklagten in Höhe von 963.343,89 € und des Klägers in Höhe von 537.337,06 €. Dies entspricht der ausgeurteilten Kostenquote von 36% (Kläger) – 64% (Beklagter). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO. Mit der Klage macht der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. A UG (im Folgenden: Schuldnerin) Schadensersatzansprüche gemäß § 43 GmbH gegen den Beklagten, den ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, geltend. In seiner Funktion als Geschäftsführer der Schuldnerin hat der Beklagte diese an folgenden Gesellschaften als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt: - F UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG - G UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG - H UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG - B UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG - E UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG - D UG(haftungsbeschränkt) & Co.KG Zum Zeitpunkt der Beteiligung der Schuldnerin war kein Vermögen der Gesellschaften vorhanden. Es bestanden jedoch Steuerverbindlichkeiten. Mit dem Eintreten der Schuldnerin schieden die Kommanditisten und die vorherigen persönlich haftenden Gesellschafter aus den jeweiligen Gesellschaften aus. Die Gesellschaften sind mittlerweile im Handelsregister gelöscht. Über das Vermögen der Schuldnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom XX.XX.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Finanzamt Bitterfeld hat Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 1.500.681,95 € zur Tabelle angemeldet. Es handelt sich dabei um Steuerverbindlichkeiten der o.g. mittlerweile gelöschten Gesellschaften. Darin enthalten sind u.a. Sicherungsbeträge für noch nicht veranlagte/nicht erhobene Ansprüche aus dem jeweiligen Steuerschuldverhältnis in Höhe von insgesamt 918.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die als Anlage K 10 vorgelegte Tabelle (Bl. 129ff. d.A.). Mit Schreiben vom 11.1.2019 wurde der Beklagte von der Klägerseite erfolglos unter Fristsetzung bis zum 31.1.2019 aufgefordert, an den Kläger 1.500.681,95 € zu zahlen. Mit der bei Gericht am 21.8.2019 eingegangenen und dem Beklagten am 13.9.2019 zugestellten Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz. Der Kläger meint, mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters gehe das Vermögen auf den verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Er meint, das Verhalten des Beklagten stelle sich ohne weiteres als pflichtwidrig dar. Ein Vorgehen, bei dem eine Gesellschaft gezielt als Haftungsobjekt in eine Gesellschaft eintrete, die nur noch Verbindlichkeiten habe, entspreche in keiner Weise einem Handeln zum Unternehmenswohl und damit nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Der Beklagte habe daher den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.500.681,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2019 zu bezahlen. Nachdem das Finanzamt Bitterfeld dem Kläger mit Schreiben vom 26.8.2019 mitgeteilt hat, dass die Forderungsanmeldung um die zur Tabelle angemeldeten Forderungen lfd. Nr. 48 und 50, nämlich die Umsatzsteuer für 2010 in Höhe von 95.272,72 € und Zinsen auf die Umsatzsteuer für 2010 in Höhe von 26.642,00 € für die Fa. E UG (haftungsbeschränkt) & Co KG gemindert wird, hat der Kläger seinen Klageantrag abgeändert und beantragt nunmehr: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 460.868,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, an den Kläger denjenigen Betrag - allerdings begrenzt auf maximal 918.000,00 € - zu bezahlen, der in dem vor dem Amtsgericht Schweinfurt unter dem Aktenzeichen: IN ... anhängigen Insolvenzverfahren, durch das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Finanzamt Bitterfeld-Wolfen, über den in Ziff. I genannten Betrag hinaus als Forderung im Rang des § 38 Ins0 für Steuerverbindlichkeiten der der A UG (haftungsbeschränkt) als Rechtsnachfolgerin nachbezeichneter Gesellschaften geltend gemacht wird: - B UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, diese wiederum als Gesamtrechtsnachfolgerin der C GmbH - D UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG - E UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. In Höhe eines Betrages von 121.813,72 € hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, das Landgericht Darmstadt sei örtlich unzuständig. Klagen gegen einen GmbH- Geschäftsführer seien nach § 64 GmbHG am Sitz der Gesellschaft geltend zu machen. Daher sei das Landgericht Schweinfurt örtlich zuständig. Er meint, er sei nicht Haftender für Steuerschulden untergegangener Gesellschaften. Die Schuldnerin sei keine Rechtsnachfolgerin der B UG. Während der streitgegenständlichen Besteuerungszeiträume 2007- 2011 sei sie nicht Gesellschafterin der B gewesen. Die Schuldnerin sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der Fa. D UG & Co. KG und sei während der streitbefangenen Besteuerungszeiträume nicht persönlich haftende Gesellschafterin gewesen. Der Kläger sei den Nachweis schuldig geblieben, dass die Schuldnerin jemals Steuerschuldnerin geworden sei. Als Geschäftsführer habe er nur die eigenen steuerlichen Pflichten zu erfüllen, nicht die ihm unbekannten Pflichten der Rechtsvorgänger. Sämtliche gegen den Rechtsnachfolger ergangenen Steuerbescheide seien unwirksam bekannt gegeben worden. Aus nichtigen Steuerbescheiden könne nicht vollstreckt werden. Im Übrigen seien die Bescheide für die Jahre 2007 bis 2011 festsetzungsverjährt. Das Finanzamt Bitterfeld sei auch niemals zuständig gewesen und mangels vollstreckbarem Steueranspruch nicht berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Der Kläger habe die Ansprüche der laufenden Nummern 1,10-21, 26-33, 37-40, 43, 44, 50 und 51 unberechtigt in die Insolvenztabelle aufgenommen. Denn Säumniszuschläge und Zinsen seien nach Auffassung des Bundesfinanzhofs München zu erlassen, da den Vorschriften der §§ 233 a ff. AO die Verfassungswidrigkeit „auf die Stirn geschrieben“ sei. Es bestünden schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Höhe des Zinssatzes von monatlich 0,5 % gemäß § 233 a AO i.V.m. § 238 AO mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Übermaßverbot vereinbar sei. Daher seien die Zinsfestsetzungen und die Säumniszuschläge als Bestandteil der Klage zurückzuweisen.