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Urteil

11 O 130/19

LG Darmstadt 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0215.11O130.19.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die bereits entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Schäden darauf beruhen, dass das Mauerwerk im Dachgeschoss des Anwesens […] in […] um 19 cm höher ausgeführt wurde als genehmigt und dadurch die Oberkante des Firstes um ca. 19 cm höher ist als die mit der Baugenehmigung des Kreisausschusses des Kreises […] vom 04.11.2014 genehmigten 17,4 m und die Oberkante der Traufe um ca. 19 cm höher ist als die mit der Baugenehmigung des Kreisausschusses des Kreises […] vom 04.11.2014 genehmigten 15,47 m. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte zu 2) 1/9 und die Kläger als Gesamtschuldner 8/9. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger als Gesamtschuldner 2/3 und der Beklagte zu 2) 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die bereits entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Schäden darauf beruhen, dass das Mauerwerk im Dachgeschoss des Anwesens […] in […] um 19 cm höher ausgeführt wurde als genehmigt und dadurch die Oberkante des Firstes um ca. 19 cm höher ist als die mit der Baugenehmigung des Kreisausschusses des Kreises […] vom 04.11.2014 genehmigten 17,4 m und die Oberkante der Traufe um ca. 19 cm höher ist als die mit der Baugenehmigung des Kreisausschusses des Kreises […] vom 04.11.2014 genehmigten 15,47 m. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte zu 2) 1/9 und die Kläger als Gesamtschuldner 8/9. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger als Gesamtschuldner 2/3 und der Beklagte zu 2) 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das notwendige Feststellungsinteresse gegeben, da offen ist, ob und wenn ja welche Maßnahmen die Baubehörde im Hinblick darauf ergreifen wird, dass das Gebäude der Kläger höher ist als genehmigt. II. Die Klage ist aber nur gegenüber dem Beklagten zu 2) zum Teil begründet. 1. Die Kläger haben gegenüber dem Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Höhenabweichung von 19 cm im Dachgeschoss gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB, weil die Planungsleistung des Beklagten zu 2) insoweit mangelhaft war. a) Der Architekt ist gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, die Bauplanung in Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung zu verwirklichen. Die vom Architekten gefertigten Ausführungs-, Werks- und sonstigen Pläne müssen also dem entsprechen, was genehmigt worden ist. Der als Anlage B 3 (Bl. 349 d.A.) vorgelegte, vom Beklagten zu 2) gefertigte Plan genügt diesen Anforderungen nicht. Denn die darin eingezeichnete Höhe von 3,10 m (Oberkante des Rohfußbodens des Dachgeschosses bis zur Oberkante des Ringbalkens des Dachgeschosses) entspricht nicht den Genehmigungsunterlagen. Nach diesen (Bl. 20 d.A.) beträgt der Abstand von der Oberkante des Fertigfußbodens bis zur Oberkante des Ringbalkens nur 2,30 m. Selbst wenn man einen Fußbodenaufbau von 20 cm hinzurechnet, kommt man damit auf eine Höhe von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Ringbalken von nur 2,50 cm. Der als Anlage B 3 vorlegte Plan entspricht somit nicht der Genehmigungsplanung. Die Leistung des Beklagten zu 2) ist daher mangelhaft. Dieser Mangel hat sich auch im Bauwerk realisiert. Denn auf der Grundlage des – fehlerhaften - Plans hat der Beklagte zu 1) den Bewehrungsplan (vorgelegt als Anlage B 5) erstellt und die Beklagte zu 3) hat auf der Grundlage dieser Pläne den Rohbau erstellt. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht außerdem zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Gebäude auf Grund des fehlerhaften Planes des Beklagten zu 2) im Dachgeschoss um 19 cm zu hoch gemauert worden ist. Auf Grund der Messungen, die der Sachverständige E vorgenommen hat, hat der Sachverständige F in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass das Mauerwerk/ der Ringbalken im Wohnzimmer vor der Dachterrasse um 19 cm höher ausgeführt wurde als genehmigt. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung an. Aus der Abbildung 8 auf Seite 20 des Gutachtens des Sachverständigen F, in der die von dem Sachverständigen E gemessenen Höhen übernommen wurden, ergibt sich, dass die tatsächliche Höhe von der Oberkante des Fertigfußbodens im Dachgeschoss und der Oberkante des Ringbalkens bzw. der Unterkante der Deckenverkleidung 2,49 cm beträgt. Genehmigt wurden aber, wie sich aus Blatt 20 der Akten ergibt nur 2,30 m. Die Differenz beträgt somit 19 cm. Der Planungsfehler des Beklagten zu 2) hat folglich zu einer Erhöhung des Gebäudes um 19 cm geführt. c) Zwar hat der Beklagte zu 2) behauptet, die Beklagte zu 3) hätte das Dachgeschoss auf der Grundlage der Anlage B 3 nicht errichten können bzw. dürfen, sondern es hätte einer Detailplanung bedurft, in deren Rahmen die Abweichung von der Genehmigungsplanung festgestellt worden wäre. Dieser Vortrag ist aber nicht geeignet, den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehler des Beklagten zu 2) (= falsche Maßangabe) und dem Mangel (= Höhenabweichung) in Frage zu stellen. Denn für eine Haftung ist eine Mitursächlichkeit des in Anspruch Genommenen für den Schadenseintritt ausreichend. Ein Zurechnungszusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn mehrere Schadensursachen zusammenwirken (BGH NJW 2018, 944). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch ein weiteres Handeln eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (BGH, Urteil vom 25.01.2018 – VII ZR 74/15 –, juris). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend der Zurechnungszusammenhang zu bejahen. Denn der Fehler des Beklagten zu 2), die falsche Maßangabe in der als Anlage B 3 vorgelegten Ausführungsplanung des Dachgeschosses, hat letztlich fortgewirkt und sich im Bau realisiert. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn dem Beklagten zu 2) kein Fehler bei der Ausführungsplanung unterlaufen wäre, wenn seine Planung mithin der Genehmigungsplanung entsprochen hätte, auch der auf der Grundlage dieser Planung gefertigte Bewehrungsplan und der Werkplan der Firma A der Genehmigungsplanung entsprochen und die Beklagte zu 3) den Rohbau in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung errichtet hätte. Ein Zurechnungszusammenhang kann daher nicht verneint werden. 2. Ein weitergehender Anspruch gegen den Beklagten zu 2) steht den Klägern nicht zu. Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das Gebäude nicht nur um 19 cm zu hoch gebaut wurde, sondern dass die Traufe insgesamt 41 cm und der First 79 cm höher ist als genehmigt. Für die über die im Dachgeschoss erfolgte Abweichung von 19 cm hinausgehende Höhenänderung haftet der Beklagte zu 2) allerdings nicht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass eine mangelhafte Leistung des Beklagten zu 2) für diese Abweichung ursächlich geworden ist. a) Nach den Feststellungen des Sachverständigen F, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, resultiert eine weitere Abweichung daraus, dass die Gründung um 19 cm höher ausgeführt wurde als genehmigt. aa) Dies stellt aber im vorliegenden Fall keinen Mangel der Leistung des Beklagten zu 2) dar. Nach § 633 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. (1) Ursprünglich haben die Parteien jedenfalls nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit bezüglich der Höhe des Gebäudes vereinbart. Es ist aber üblich und kann vom Bauherrn grundsätzlich erwartet werden, dass das Gebäude entsprechend der genehmigten Planung errichtet wird. Wird das Gebäude abweichend von der Genehmigungsplanung realisiert, stellt dies somit grundsätzlich einen Mangel dar. (2) Die Parteien haben aber nachträglich eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Höhe getroffen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger damit einverstanden waren, dass die Gründung abweichend von der Planung ausgeführt wird und das Gebäude dadurch höher wird als genehmigt. Sowohl der Zeuge B, der als Bauleiter der Beklagten zu 3) tätig war, als auch der Zeuge D, der Polier auf der Baustelle war, haben anschaulich und glaubhaft bestätigt, dass sie beim Ausheben der Baugrube auf Grundwasser gestoßen sind und dass es deswegen zu einem Treffen mit den Klägern kam. Anlässlich dieses Treffens wurden die Kläger darüber informiert, dass eine Wasserhaltung notwendig ist. Dies haben die Kläger, so die Zeugen, aus Kostengründen abgelehnt. Den Klägern wurde dann die Änderung der Gründung vorgeschlagen und zugleich darauf hingewiesen, dass sich das Gebäude dadurch nach oben verschieben wird. Die Kläger waren damit einverstanden. Die Zeugen waren glaubwürdig, ihre Aussagen glaubhaft. Zwar hatte der Zeuge D erhebliche Erinnerungslücken, war aber dennoch sichtlich bemüht, sich zu erinnern und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Aussagen der beiden Zeugen stimmten auch im Kern, das heißt im Hinblick darauf, dass die Kläger über die Grundwasserproblematik informiert, eine Wasserhaltung aus Kostengründen abgelehnt haben und auf die mit der Änderung der Gründung verbundene Höhenverschiebung hingewiesen worden sind, überein. Keiner der beiden Zeugen zeigte Belastungstendenzen. Beide räumten auch unumwunden ein, dass (entgegen der Behauptung der Beklagten zu 3)) nicht darüber gesprochen wurde, dass die Höhenveränderung ggf. Einfluss auf einzuhaltende Abstandsregelungen haben könnte. Darüber hinaus hat der Zeuge B Kopien von E- Mails vorgelegt, die als Anlage zum Protokoll genommen wurden, aus denen hervorgeht, dass die Änderung der Gründung und die damit verbundene Höhenverschiebung Thema war und dass die Kläger die Änderung der Gründung in Auftrag gegeben haben. Auf Grund dieser E- Mails und der Zeugenaussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger der Änderung bei der Gründung in Kenntnis der damit verbundenen Höhenverschiebung zugestimmt haben. Die Parteien haben daher eine Beschaffenheit, nämlich die Abweichung von der genehmigten Höhe durch die veränderte Gründung, vereinbart. Die durch die Änderungen im Bereich der Gründung verursachte Erhöhung des Gebäudes um 19 cm stellt folglich keinen Mangel dar, weil sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. bb) Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten zu 2) wegen der Höhenabweichung im Bereich der Gründung lässt sich auch nicht auf eine Aufklärungspflichtverletzung stützen. Zwar ergibt sich aus der von dem Zeugen B vorgelegten E- Mail vom 12.01.2015 (Anlage zum Protokoll vom 01.02.2023), dass der Beklagte zu 2) entgegen seiner Behauptung über die geplante (und schließlich realisierte) Änderung und die damit verbundene Höhenverschiebung informiert gewesen sein dürfte. Diese Kenntnis hätte für ihn auch Anlass sein müssen, die Kläger über die möglichen Konsequenzen einer Abweichung von der Genehmigungsplanung (z.B. im Hinblick auf einzuhaltende Abstände) aufzuklären. Dadurch, dass er dies nicht getan hat, könnte er sich gegenüber den Klägern somit grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass diese mögliche Aufklärungspflichtverletzung für den hier geltend gemachten Schaden, nämlich die Abweichung von der genehmigten Planung, kausal war. Denn es ist gänzlich offen, wie die Kläger entschieden hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Höhenabweichung möglicherweise zu Problemen bei der Einhaltung der Abstandsflächen führen könnte. Hierzu ist von Klägerseite auch nichts vorgetragen. Es ist denkbar, dass sich die Kläger bei vollständiger Aufklärung doch für die ursprüngliche Planung mit Wasserhaltung entschieden hätten. Genauso ist aber auch denkbar, dass sie sich trotzdem für die realisierte Variante entschieden hätten. Im Übrigen werfen die Kläger dem Beklagten zu 2) eine solche Aufklärungspflichtverletzung gar nicht vor. b) Der Beklagte zu 2) haftet auch nicht für die über 19 cm hinausgehende Höhenabweichungen im Dachgeschoss. Zwar ist das Gebäude insoweit mangelhaft, weil es höher ist als genehmigt. Es ist aber nicht erkennbar, dass hierfür der Beklagte zu 2) verantwortlich wäre. Voraussetzung für eine Einstandspflicht des Beklagten zu 2) wäre, dass die Leistungen des Beklagten zu 2) insoweit mangelhaft wären, ihm also auch diesbezüglich ein Planungs- oder Bauüberwachungs- oder sonstiger Fehler unterlaufen wäre, der zu der Höhenabweichung im Firstbereich geführt hat. Dies lässt sich nicht feststellen: (1) Die Kläger haben behauptet, Ursache für die Höhenabweichung sei zum einen die Änderung der Gründung, zum anderen die Mauerarbeiten im Dachgeschoss. Der Sachverständige F hat auch festgestellt, dass durch die Änderung der Gründung und Änderungen bei den Maurerarbeiten im Dachgeschoss jeweils eine Erhöhung um je 19 cm eingetreten ist. Dass aber darüber hinaus die (weitere) Erhöhung im Bereich des Firstes auf die Gründungs- oder Mauererarbeiten zurückzuführen ist, hat der Sachverständige nicht festgestellt. (2) Die Höhenabweichung lässt sich auch nicht darauf zurückführen, dass der Beklagte zu 2) für das Dachgeschoss nicht schon vor Baubeginn eine Detailplanung gefertigt hat. Zum einen kann nicht festgestellt werden, dass es ein Fehler war, dass der Beklagte zu 2) vor seinem Ausscheiden keine Detailplanung für das Dachgeschoss angefertigt hat. Zwar gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) u.a. die zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, z. B. endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnung. Aber selbst wenn die vom Beklagten zu 2) für das Dachgeschoss gefertigten Pläne diesen Anforderungen nicht genügt haben sollten und damit vor der Errichtung des Dachgeschosses detailliertere Pläne hätten angefertigt werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) seine Tätigkeit für die Kläger zu einem Zeitpunkt beendet hat, als erst die Wände des Erdgeschosses standen. Mit der Errichtung des Dachgeschosses war folglich noch nicht begonnen worden; eine Detailplanung für das Dachgeschoss hätte also noch erstellt werden können. Es mag zwar wünschenswert und gemeinhin üblich sein, dass erforderliche Detailpläne für das gesamte Gebäude bereits vor Baubeginn vorliegen. Eine entsprechende Pflicht des Architekten gibt es aber nicht. Zum anderen ist nicht erkennbar (und von den Klägern auch nicht behauptet worden), dass und warum die unterbliebene Fertigung von Detailplänen zu der Abweichung im Firstbereich geführt hat. (3) Dem Beklagten zu 2) kann auch kein Fehler im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. der Verwendung von Formsteinen vorgeworfen werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Formsteine für das Dachgeschoss bereits bestellt waren, bevor der Beklagte zu 2) ausgeschieden war. Dies haben die Kläger zwar konkludent behauptet. Der Beklagte zu 2) hat dies aber bestritten. Die insoweit beweisbelasteten Kläger haben für ihre Behauptung keinen Beweis angeboten. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, warum und inwieweit die Verwendung von Formsteinen zu der Höhenabweichung im Firstbereich geführt haben sollte. Wie bereits ausgeführt, hat der Sachverständige lediglich eine Abweichung von 19 cm auf die Mauerarbeiten zurückführen können. 3. Gegenüber dem Beklagten zu 1) besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Höhenabweichung. a) Der Beklagte zu 1) haftet nicht für die Höhenverschiebung im Gründungsbereich. (1) Der Beklagte zu 1) war bei Baubeginn unstreitig nur mit der Tragwerksplanung beauftragt. Dass ihm dabei im Zusammenhang mit der Änderung im Bereich der Gründung ein Fehler unterlaufen wäre, vermag das Gericht nicht festzustellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) in die Entscheidung, die Änderungen im Bereich der Gründung vorzunehmen, eingebunden war. Der Zeuge C konnte keine Angaben dazu machen, wie es zu der Veränderung der Gründung gekommen ist. Der Zeuge B gab in seiner Vernehmung am 18.12.2019 an, dass ursprünglich eine Gründung in Form eines Streifenfundamentes mit unbewehrter Bodenplatte vorgesehen gewesen sei. Als man dann Wasser festgestellt habe, habe er sich mit dem Polier und dem Kläger auf der Baustelle getroffen. Man habe dann den Beklagten zu 1) informiert und dieser habe vorgeschlagen, statt der Streifenfundamente eine Bodenplatte von 30 cm und eine um 15 cm dickere Schotterschicht einzubringen. Entsprechend dieses Vorschlags sei man dann vorgegangen. Durch die dickere Schotterschicht sei es dann zu der Höhenverschiebung im Bereich der Gründung gekommen. In seiner Vernehmung am 01.02.2023 sagte der Zeuge B dagegen aus, dass er vor Ort mit den Klägern die möglichen Varianten besprochen habe und dass er die Beklagten zu 1) und 2) per Mail über die Problematik informiert habe. Er hat hierzu den Ausdruck einer entsprechenden E- Mail vom 12.01.2015 vorgelegt (Anlage zum Protokoll vom 01.02.2023, Bl. 858 d.A.). Wie sich aus den ebenfalls von dem Zeugen vorlegten E- Mail der Kläger (Anlage zum Protokoll vom 01.02.2023, Bl. 859 d.A.) ergibt, wurde die geänderte Gründung von den Klägern bereits am Folgetag beauftragt. Erst danach, nämlich mit E-Mail vom 14.01.2015 hat der Beklagte zu 1) die geänderte Statik übersandt. Angesichts dieser Aussagen ist zwar davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) einen Vorschlag zur Lösung der Grundwasserproblematik gemacht hat. Es ist aber nicht erkennbar, dass er an der Entscheidung, die Gründung anders als geplant auszuführen, tatsächlich beteiligt war. (2) Im Übrigen gilt das zu dem Beklagten zu 2) in dem Zusammenhang Gesagte entsprechend: Die Kläger waren mit der Veränderung im Bereich der Gründung und der damit eingehenden Höhenveränderung einverstanden (siehe oben unter 2. a) aa)). Daher fehlt es an einem Mangel. (3) Der Beklagte zu 1) hat in dem Zusammenhang auch keine Aufklärungspflichten verletzt. Denn als Tragwerksplaner war er zuständig für die statischen Fragen, nicht aber für Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Baugenehmigung und der Einhaltung der Abstandsflächen. Im Übrigen würde es auch hier an der notwendigen Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Schaden fehlen (siehe oben unter 2 a) bb)). b) Auch im Hinblick auf die Höhenveränderung im Dachgeschoss lässt sich ein Planungsfehler des Beklagten zu 1) lässt sich nicht feststellen. (1) Der Beklagte zu 1) war mit der Tragwerksplanung beauftragt. Dass er darüber hinaus auch mit der Bauleitung beauftragt war, nachdem der Beklagte zu 2) seine Tätigkeit beendet hat, hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Zwar hat der Beklagte zu 1) die Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus nach § 74 HBO unterzeichnet. Außerdem hat der Zeuge C ausgesagt, dass zunächst der Beklagte zu 2) und nach dessen Ausscheiden der Beklagte zu 1) als Bauleiter tätig gewesen sei. Sein Vater habe immer gewollt, dass er die Bauleitung übernehme, dies habe er aber abgelehnt. Demgegenüber hat aber der Zeuge B, der Bauleiter der Beklagten zu 3) war, anschaulich und glaubhaft ausgesagt, dass der Sohn der Kläger, der Zeuge C, nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) der Bauleiter gewesen sei. Dieser sei auch der Ansprechpartner für Fragen gewesen. Der Beklagte zu 1) sei für die Tragwerksplanung zuständig gewesen, er habe die Bewehrungspläne und Bewehrungsabnahmen gemacht, sei aber nach seiner Kenntnis nicht als Bauleiter tätig gewesen. Diese Aussagen werden bestätigt durch den Inhalt der von dem E- Mail – Account des Zeugen C versandten E- Mail an den Beklagten zu 1), in der es heißt, der Zeuge C habe die Bauleitung übernommen (Anlage zum Protokoll vom 18.12.2019, Bl. 196 d.A.) sowie ein Schreiben des Klägers vom 04.02.2015 an den Beklagten zu 2), in dem dieser darauf hinweist, dass sein Sohn „für den Neubau komplett zuständig sei“ (Anlage B 4, Bl. 136 d.A.). Angesichts dieser Aussagen und Umstände lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1) von den Klägern mit der Bauleitung beauftragt worden ist bzw. Bauleitertätigkeiten übernommen hat. Dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Kläger. (2) Dass dem Beklagten zu 1) bei der Fertigung der Tragwerkspläne auf Grundlage der ihm übergebenen Ausführungspläne ein Fehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht konkret behauptet worden. Die Höhenabweichungen im Dachgeschoss beruhen nicht auf einem Fehler in der Tragwerksplanung, sondern darauf, dass die Pläne des Beklagten zu 2), die Grundlage der Tragwerksplanung des Beklagten zu 1) geworden sind, von der genehmigten Planung abweichen. (3) Ein dem Beklagten zu 1) anzulastender Planungsfehler lässt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, die im Dachgeschoss verwendeten Formsteine seien „statisch relevante Bauteile“ und es hätte einer Planung unter Darstellung des Detailpunktes bedurft (Schriftsatz vom 23.01.2020, Bl. 222f. d.A.), herleiten. Zum einen hat der Beklagte zu 1) vorgetragen, dass seine Pläne den Anforderungen an eine klare Darstellung genügen. Es hätte daher den Klägern oblegen, konkret darzulegen, warum und an welcher Stelle die vorgelegten Pläne des Beklagten zu 1) nicht ausreichend bzw. fehlerhaft sind. Der pauschale Vortrag, seine Leistungen würden „dem notwendigen Anforderungsprofil an eine sachgerechte Tragwerksplanung nicht gerecht“ (Schriftsatz vom 12.05.2020, Bl. 310 d.A.) reicht dazu nicht aus. Zum anderen fehlt es an jeglichem Vortrag zur Kausalität: Die Kläger hätten darlegen müssen, was bei der Tragwerksplanung des Beklagten zu 1) fehlerhaft bzw. lückenhaft war und warum dies dann zu der Höhenabweichung im Dachgeschoss geführt hat. (3) Der weitere Vortrag der Kläger, dem Beklagten zu 1) hätte „nicht verborgen bleiben dürfen“, dass die Beklagte zu 3) Steine bestellt habe, die im Dachgeschoss nicht hätten aufgemauert werden dürfen (Schriftsatz vom 23.01.2020, Bl. 222 d.A.), rechtfertigt ebenfalls nicht den Vorwurf einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1). Denn der Beklagte zu 1) war beauftragt worden, die Tragwerksplanung zu erstellen. Es war nicht seine Aufgabe, die Beklagte zu 3) zu überwachen und zu überprüfen, welche Steine diese bestellt. Daran ändert auch die pauschale Behauptung der Kläger, der Beklagte zur 1) sei „an der Ausbildung des Dachgeschosses beteiligt gewesen“ und habe „die Ausbildung des Dachgeschosses überprüft und für die weiteren Zimmerarbeiten freigegeben“ (Schriftsatz vom 12.05.2020, Bl. 310 d.A.), nichts. Im Übrigen fehlt es auch hier an entsprechendem Vortrag zur Kausalität. 4. Auch gegenüber der Beklagten zu 3) besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Höhenveränderung. a) Zwar ist die Erhöhung im Bereich der Gründung darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zu 3) entgegen der ursprünglichen Planung kein Streifenfundament, sondern eine Bodenplatte mit einer gegenüber der ursprünglichen Planung höheren Schotterschicht ausgeführt hat. Dies stellt aber – wie bereits dargelegt – keinen Mangel dar, da die Kläger mit der Erhöhung einverstanden waren. Insoweit wird zu Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen unter 2. a) aa) Bezug genommen. b) Die Beklagte zu 3) ist ebenfalls nicht für die Höhenabweichung im Bereich des Dachgeschosses verantwortlich. (1) Sie hat den Rohbau entsprechend den ihr übergebenen Plänen errichtet. Zwar entsprachen diese Pläne unstreitig nicht den Baugenehmigungsunterlagen. Die Beklagte zu 3) war aber mangels entsprechender Vereinbarung nicht verpflichtet, nach den Genehmigungsplänen zu bauen. Der Rohbauer ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der übergebenen Pläne mit der Genehmigungsplanung zu überprüfen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2000 – 22 U 197/99 –, juris: keine Pflicht, die übergebenen Pläne des Statikers dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Genehmigungsplanung übereinstimmen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern zitierten Urteil des BGH vom 19.12.2022 (Az. VII ZR 103/00). Denn der vorliegende Sachverhalt ist mit dem, der dem Urteil des BGH zu Grunde lag, nicht vergleichbar. Zum einen ging es in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht um einen Rohbauer, sondern einen Generalunternehmer, zum anderen waren die Genehmigungsplanung und die Baugenehmigung ausdrücklich Bestandteil des Vertrages. Das ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (2) Die Behauptung der Kläger, die Beklagte zu 3) habe „Steine bestellt und zur Ausführung vorgesehen (…), die „tatsächlich im Dachgeschoss nicht hätten aufgemauert werden dürfen“ (Schriftsatz vom 23.01.2020, Bl. 222 d.A.), ist unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, warum die Steine nicht geeignet gewesen sein sollen. Darüber hinaus fehlt es an der notwendigen Darlegung der Kausalität zwischen der Verwendung der Steine und de Höhenabweichung. (3) Gleiches gilt für die weitere, pauschale Behauptung, die Beklagte habe zu 3) die Trauf – und Firsthöhen „infolge unzureichender Pläne, aber auch infolge mangelhafter Erfüllung der eigenen Aufklärungs- und Ausführungspflichten in Massivbauweise hergestellt“ (Schriftsatz vom 23.01.2020, Bl. 223 d.A.). (4) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte zu 3) – wie von den Klägern behauptet – die Höhenangaben dem Höhenplan, der Bestandteil der Baugenehmigung ist, entnommen und hierbei übersehen hat, dass es sich um fertige Höhen handelt (Schriftsatz vom 23.01.2020, Bl. 223 d.A.). Denn die Beklagte zu 3) hat bestritten, die Genehmigungsplanung bzw. die Genehmigungsunterlagen erhalten zu haben. Die Kläger haben ihre gegenteilige Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass die von den Klägern behauptete Höhenabweichung im Bereich der Traufe 43 cm und im Bereich des Firstes 70 cm beträgt, der Beklagte zu 2) aber nur für eine Höhenabweichung im Bereich von First und Traufe von je 19 cm verantwortlich ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Beschluss In dem Rechtsstreit am 26.04.2023 beschlossen: Das Urteil vom 15.02.2023 wird wie folgt ergänzt: Nach dem letzten Satz des Tatbestandes wird folgender Satz eingefügt: „Die Beklagte zu 3) hat dem Zeugen […] mit Schriftsatz vom 29.12.2021, zugestellt am 21.02.2022, den Streit verkündet.“ Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks […] in […]. Der Beklagte zu 2) wurde von den Klägern mit den Architektenleistungen für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück beauftragt. Auf Grund der von ihm erstellten Genehmigungsplanung, die eine Firsthöhe von 17,4 m und eine Traufhöhe von 15,47 m vorsah, erteilte das Bauamt den Klägern am 04.11.2014 eine Baugenehmigung. Der Beklagte zu 2) erstellte auch die Ausführungsplanung für den Rohbau (Anlage B 3, Bl. 349 d.A.). Die in dem Plan für das Dachgeschoss eingetragene Höhe von 3,10 m entspricht nicht der genehmigten Höhe, sondern ist höher. Auf der Grundlage dieser Pläne erstellte der Beklagte zu 1), der von den Klägern mit der Tragwerksplanung sowie der Erstellung der Bewehrungspläne für die Gründung bis zum Dachgeschoss beauftragt worden war, die Bewehrungspläne. Die Rohbauarbeiten wurden von der Beklagten zu 3) durchgeführt. Wegen Problemen mit dem Grundwasser kam es zu einer Änderung der Gründung. Statt des ursprünglich vorgesehenen Streifenfundamentes mit unbewehrter Bodenplatte wurde die Gründung in Form einer bewehrten, 30 cm dicken Bodenplatte eingebracht und statt der ursprünglich geplanten 15 cm dicken Schotterschicht eine 30 cm dicke Schotterschicht eingebracht. Abgesehen davon errichtete die Beklagte den Rohbau entsprechend der ihr von den Beklagten zu 1) und 2) übergebenen Plänen. Am 05.02.2015 beendete der Beklagte zu 2) seine Tätigkeit für die Kläger, nachdem diese ihm mitgeteilt hatten, dass er auf der Baustelle nicht mehr erscheinen müsse. Zu diesem Zeitpunkt waren die Mauern im Erdgeschoss errichtet worden. Für das Dachgeschoss lag der Beklagten zu 3) die von dem Beklagten zu 2) Anlage B 3 (Bl. 349 d.A.) sowie der auf dieser Grundlage gefertigte Bewehrungsplan vor. Auf Grundlage des Bewehrungsplans wurden die Steine bei der Firma A GmbH bestellt. In den Werkplan der Fa. A GmbH vom 13.02.2015 (Anlage B 7, Bl. 352 d.A.) wurden die Höhen aus dem Bewehrungsplan übernommen. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wies das Bauamt die Kläger mit Schreiben vom 30.08.2018 darauf hin, dass die genehmigte Traufhöhe des Gebäudes um 43 cm und die genehmigte Firsthöhe um 70 cm überschritten worden sei (Anlage K 7, Bl. 33 d.A.). Außerdem wies das Bauamt die Kläger mit Email vom 06.12.2018 darauf hin, dass infolgedessen die erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht eingehalten würden. Das Bauamt teilte mit, dass es bei entsprechender Zustimmung der betroffenen Nachbarn und Eintragung einer Baulast über einen Abweichungsantrag im Rahmen des Ermessens entscheiden werde (Anlage K 9, Bl. 42 d.A.). Mit der zunächst nur gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klage begehren die Kläger die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Schäden, die ihnen entstanden sind oder noch entstehen werden, die darauf beruhen, dass das Gebäude höher errichtet wurde als genehmigt. Mit Schriftsatz vom 30.01.2020 erweiterten die Kläger ihre Klage auf die Beklagte zu 3). Die Kläger behaupten, der Beklagte zu 1) sei von den Klägern mit der Bauleitertätigkeit beauftragt worden, nachdem der Beklagte zu 2) seine Bauleitertätigkeit niedergelegt habe. Die genehmigte Traufhöhe sei um 43 cm und die genehmigte Firsthöhe um 70 cm überschritten worden. Der Fehler sei entstanden, weil die Beklagten zu 1) und 2) die Bewehrungsplanung und die Höhenlage des Gebäudes geändert hätten. Das zunächst vorgesehene Streifenfundament habe der Beklagte zu 1) in Abstimmung mit dem Beklagten zu 2) in eine Bodenplatte von 30 cm und einer darunterliegenden Schotterschicht verändert. Durch die Gründungsarbeiten seien Höhenabweichungen entstanden. Dadurch sei das Gebäude nach oben „verschoben“ worden. Außerdem habe das Dachgeschoss eine Höhe von 3,63 m statt der genehmigten 3,03 m. Dies beruhe auf den durchgeführten Mauererarbeiten. Der Beklagte zu 2) hätte vor Baubeginn und vor Bestellung der Formsteine Detailpläne erstellen müssen. Er hätte außerdem feststellen müssen, dass die Beklagte zu 3) Steine bestellt und zur Ausführung vorgesehen habe, die im Dachgeschoss nicht hätten aufgemauert werden dürfen. Auch dem Beklagten zu 1) hätte dies nicht verborgen sein dürfen, da die Steine im maßgeblichen Bereich als statisch relevantes Bauteil im Auflagenbereich des Daches vorgesehen gewesen seien. Er sei außerdem mit den konkreten Leistungen befasst und an der Ausbildung des Daches beteiligt gewesen. Er habe die Ausbildung der Rohbauarbeiten überprüft und für weitere Zimmermannsarbeiten freigegeben. Seine Leistungen würden den Anforderungen an eine sachgerechte Tragwerksplanung nicht gerecht. Bei sachlich korrekter Planung des Statikers und sachlicher korrekter Werksplanung hätte eine klare Darstellung dieses Bereichs und des Gebälks vorgenommen werden müssen. Die Beklagte zu 3) habe die Höhenangaben offensichtlich den Genehmigungsunterlagen entnommen und hierbei übersehen, dass es sich um fertige Höhen für das Komplettgebäude gehandelt habe. Sie hätte die Zimmermannskonstruktion in Abzug bringen müssen. Die Kläger meinen, es liege ein Planungs- als auch ein Ausführungsfehler sowie ein Hinweispflichtenverstoß vor, für den die Beklagten als Gesamtschuldner haften würden. Die Kläger beantragen zuletzt: festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die bereits entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Schäden darauf beruhen, dass die Oberkante des Firstes höher ist als die mit der Baugenehmigung des Kreisausschusses des Kreises […] vom 04.11.2014 genehmigten 17,4 m und die Oberkante der Traufe höher ist als die mit der Baugenehmigung des Kreisausschusses des Kreises […] vom 04.11.2014 genehmigten 15,47 m. Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte zu 1) behauptet, er sei lediglich mit der Tragwerksplanung und dem Wärmeschutznachweis beauftragt gewesen. Die Bearbeitung dieser Unterlagen habe keine Auswirkungen auf die Höhenlage. Die Änderung der Bodenplatte habe ebenfalls keine Auswirkung auf die Höhenlage. Er habe keine Bauleitertätigkeiten wahrgenommen. Er habe lediglich die Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus nach § 74 HBO unterzeichnet, weil sich die Kläger mit dem Beklagten zu 2) verworfen und ihn um die Unterzeichnung gebeten hätten. An angeblichen Änderungen der Höhenlage oder der Abmessungen des Gebäudes sei er nicht beteiligt gewesen. Im Übrigen hätten sich Trauf- und Firsthöhe in gleichem Maße verändern müssen, wenn die Höhenlage geändert worden wäre. Eine unterschiedliche Veränderung der First- und der Traufhöhe lasse sich nur durch eine Änderung der Baukonstruktion erklären. Mit der behaupteten Aufmauerung im Dachgeschoss habe er nichts zu tun. Der Beklagte zu 2) behauptet, er habe außer der Ausführungsplanung für den Rohbau keine weitere Ausführungsplanung erstellt, insbesondere nicht für den Dachstuhl. Er habe auch nicht die Schal- und Bewehrungspläne des Beklagten zu 1) für das Dachgeschoss freigeben oder an die Beklagte zu 3) übersandt. Die Bodenplatte sei ohne sein Wissen etwa 12 cm höher eingebracht worden als von ihm geplant. Dies habe er erst im Nachhinein erfahren. Dieser Umstand sei für ihn nicht erkennbar gewesen, da das ursprüngliche Geländeniveau durch die Erdarbeiten nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der Rohbau entspreche bei Außerachtlassung der Höhenlage der Baugenehmigung. Er habe keine Detailpläne erstellt für Gebäudeteile über dem Erdgeschoss. Die Steine für das Dachgeschoss seien bei seinem Ausscheiden noch nicht bestellt gewesen. Die Beklagte zu 3) behauptet, die Kläger seien darüber informiert worden, dass sich das Gebäude wegen der doppelten Schotterschicht um ca. 15 cm nach oben verschieben werde. Sie seien auch über daraus gegebenenfalls resultierende Konsequenzen, insbesondere die zum Nachbarn einzuhaltenden Abstände aufgeklärt worden. Die Kläger seien mit der Änderung einverstanden gewesen. Die Genehmigungsplanung habe die Beklagte zu 3) nicht erhalten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung der Zeugen B, C und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. E und Dipl. Ing. F (Bl. 709ff. d.A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2019 (Bl. 185ff. d.A.) und vom 01.02.2023 (Bl. 856ff. d.A.). Der Beklagte zu 1) hat dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) mit Schriftsatz vom 28.08.2019, dem Beklagten zu 2) am 12.09.2019 und der Beklagten zu 3) zugestellt am 09.09.2019, den Streit verkündet. Der Beklagte zu 2) hat seinerseits dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) mit Schriftsatz vom 09.10.2019, dem Beklagten zu 1) am 24.10.2019 und der Beklagten zu 3) zugestellt am 23.10.2019, den Streit verkündet. Die Beklagte zu 3) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) beigetreten. Die Beklagte zu 3) hat den Beklagten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 02.06.2020, beiden zugestellt am 04.06.2020, den Streit verkündet. Der Beklagte zu 2) hat dem Zeugen C mit Schriftsatz vom 26.06.2020, zugestellt am 11.07.2020, den Streit verkündet. Der Beklagte zu 1) hat dem Zeugen C mit Schriftsatz vom 24.07.2020, zugestellt am 12.08.2020, den Streit verkündet.