Urteil
12 O 27/19
LG Darmstadt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:1210.12O27.19.00
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Tenor
1.
Das Versäumnisurteil vom 22.08.2019 bleibt aufrechterhalten.
2.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der
Kosten der Nebeninterventionen zu tragen.
3.
Die Nebenintervention hinsichtlich der Streithelferin zu 2) wird zugelassen.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem
Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 22.08.2019 bleibt aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen. 3. Die Nebenintervention hinsichtlich der Streithelferin zu 2) wird zugelassen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Versäumnisurteil vom 22.08.2019 war aufrechtzuerhalten. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen hinsichtlich der vier Container MSKU2037175, PONU1833141, WFHU1167117 und MSKU6170123 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche zu. Das Gericht hat mit der Terminsladung vom 03.04.2019 darauf hingewiesen, dass die Klagebegründung sowohl hinsichtlich des Anspruches als auch hinsichtlich der geltend gemachten Schäden und deren Höhe in keiner Weise ausreichend verständlich und auch nicht ausreichend substantiiert ist. Die Kammer hat erneut in der Sitzung vom 22.08.2019 darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin verfolgten Ansprüche unsubstantiiert sind. Die Klägerin ist daraufhin in die Säumnis geflohen, es erging Versäumnisurteil vom 22.08.2019. Die Einspruchsbegründung der Klägerin umfasst 247 Seiten. Allerdings ist es der Klägerin trotz dieses Umfanges nicht gelungen substantiiert zu einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten das ursächlich für einen Schadenseintritt war, vorzutragen. Letztlich stellt sich die Sachlage so dar, dass die Klägerin 19 bzw. 20 Container (dies ließ sich bis zum Schluss nicht klären) an bestellter Ware aus China erhalten hat. Zum Empfang dieser Container, deren Verzollung und dem anschließenden Transport an das Lager der Streithelferin zu 1) bei der Streithelferin zu 3) hatte die Klägerin die Beklagte beauftragt. Zwischen der Klägerin und ihrem chinesischen Lieferanten kam es zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Qualität der gelieferten Ware. Die Klägerin wies die Beklagte an, die Container nicht weiter zu transportieren, solange die Streitigkeiten mit dem chinesischen Lieferanten anhielten. Die Beklagte musste die Container Zwischenlagern, was zu zusätzlichen Standgeldern führte, die die Klägerin aus ihr bekannten Gründen nicht begleichen wollte. Daraufhin hat die Beklagte als Spediteur ihr Pfandrecht (§ 464 HGB) ausgeübt und die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin zum 22.08.2019 beendet. Die Klägerin hat daraufhin mit dem Transport der Container die Streithelferin zu 3) beauftragt. Wann diese Beauftragung erfolgte ist unbekannt, ebenso ist unbekannt, wann die Streithelferin zu 2) die Container tatsächlich bei der Beklagten abgeholt und weiter transportiert hat. Bekannt ist, dass die streitgegenständlichen Container in dem Lager der Streithelferin zu 3) am 14.09., 15.09. und 18.09.2017 eingetroffen sind, dies durch die Streithelferin zu 3). Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass der Transport der Container zum Lager der Streithelferin zu 1) durch die Streithelferin zu 2) nicht unmittelbar nach Freigabe durch die Beklagte erfolgte, sondern mit Verzögerungen von 7, 8, 9 und 12 Tagen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten blieb unbestritten. Die Beklagte hatte nach dem 22.08.2017 auf den Transport, die zeitliche Abfolge etc. keinen Einfluss mehr. Keine vertraglichen Vereinbarungen gibt es zwischen den Parteien hinsichtlich eines fixen Liefertermins. Weder sind fixe Liefertermine schriftlich vereinbart worden, noch gibt es Vereinbarungen, dass die Liefertermine, die die Klägerin mit ihren Kunden vereinbart auch zwischen den Parteien wirken, noch hatte die Beklagte Einfluss auf die Ankunft der Container im Hamburger Hafen. Auch die Gespräche, die am 16.11.2016 zwischen den Parteien im Rahmen eines Erstkontaktes geführt worden sind, haben für die nachfolgenden Aufträge zwischen den Parteien keine fixen Liefertermine begründet. Dass das voraussichtliche Ankunftsdatum des Schiffes im Hafen zu verbindlichen Fristen für die Beklagte führen könnte, steht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, zumal die Beklagte weder auf das Eintreffen des Schiffes, noch auf den Beginn und das Ende der Entladung des Schiffes und das zur Verfügungstellen der entsprechenden Container Einfluss hat. Soweit die Klägerin behauptet, ihr Schaden beruhe unter anderem darauf, dass alle Container fast zeitgleich in dem Lager der Streithelferin zu 3) angekommen seien, was die Beklagte bestritten hat, und die Streithelferin zu 1) mit der Bewältigung der Ware aus den Containern „überfordert“ gewesen sei, fehlt jegliche Kausalität eines Verhaltens der Beklagten dazu. Insoweit war es Sache der Streithelferin zu 2), den Zulauf der Container in das Lager der Streithelferin zu 3) zu steuern bzw. der Streithelferin zu 1), die logistische Organisation der Verarbeitung der einzelnen Container zu übernehmen. Soweit die Streithelferin zu 1) dieser Aufgabe nicht gewachsen war, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Letztlich kann dazu nur gesagt werden, dass die Darstellung der Klägerin dazu, sollte sie tatsächlich stimmen, deutlich macht, dass ein sachliches Abarbeiten der einzelnen Container, das tatsächlich jederzeit möglich gewesen wäre, durch die Streithelferin zu 1) nicht erfolgt ist. Insoweit wäre für einen etwaigen dadurch eingetretenen Schaden die Streithelferin zu 1) bzw. die Streithelferin zu 2) haftbar zu machen. Ob die Beklagte pflichtwidrig zwischen den Parteien vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten hat oder nicht, ist im Hinblick darauf, dass der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe darum gebeten, den Weitertransport der Container hinsichtlich derer sie im Streit mit dem chinesischen Lieferanten steht, nicht zu veranlassen, unstreitig geblieben ist, unbeachtlich. Grundlage der Entscheidung der Kammer ist daher, dass die Klägerin selbst gegenüber der Beklagten die Anweisung erteilt hat, die streitgegenständlichen Container noch im Hamburger Hafen zu belassen und nicht an das Lager der Streithelferin zu 3) zu transportieren. Kenntnis hat die Kammer davon, dass zusätzliche Standgelder für die nicht weiter transportierten Container bei der Beklagten angefallen sind, die die Klägerin, trotz mehrfacher Hinweise und Aufforderungen durch die Beklagte nicht bezahlen wollte, was dazu führte, dass die Beklagte ihr Spediteur Pfandrecht ausgeübt und die Vertragsbeziehung zur Klägerin beendet hat. Inwieweit die Klägerin berechtigt war, die zusätzlichen Standgelder gegenüber der Beklagten nicht zu zahlen, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten blieb unbestritten. Die Klägerin hat dazu nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin allerdings der Beklagten die Anweisung erteilt hat, Container nicht an das Lager der Streithelferin zu 3) zu transportieren, war es denklogisch notwendig, die Container zwischenzulagern. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin die Zahlung der Standgelder zwingend schuldete. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2020 ausgeführt, dass im Lager der Beklagten noch immer Container der Klägerin stehen würden und dies seit Beginn kostenlos. Der Klägervertreter hat dazu ausgeführt, dass die Streitigkeiten mit dem chinesischen Lieferanten noch immer nicht ausgestanden seien und dazu im Dezember 2020 per Videokonferenz eine Gerichtsverhandlung stattfinden solle. Die Darstellung der Klägerin, im Rahmen eines Erstgespräches erörtere sie mit den Empfangsspediteuren die grundsätzlichen Pflichten und die Notwendigkeit der schnellen und pünktlichen Ausführung der Tätigkeit, hält die Kammer, so wie dies die Klägerin dargestellt hat, für wenig glaubhaft. Entsprechende schriftliche Unterlagen bzw. ein schriftlicher Vertrag der Parteien liegt nicht vor. Insoweit hätte es nahegelegen, die für die Klägerin elementaren Pflichten schriftlich zu regeln, mit entsprechenden Sanktionen. Dass dies in dieser ausführlichen Form in einem erst Gespräch, noch vor einer vertraglichen Zusammenarbeit, mündlich erfolgt sein soll, ist wenig glaubhaft. Letztlich kommt es darauf allerdings nicht an, da aufgrund der Gesamtsituation, die von der Klägerin selbst geschaffen wurde, die Beklagte überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, selbst wenn sie es gewollt hätte, die Container rechtzeitig in das Lager der Streithelferin zu 3) zu bringen. Die Argumentation der Klägerin, aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 22.08.2017 habe sie ihren Liefertermin mit der F GmbH vom 02.08.2017 nicht einhalten können, ist für die Kammer bereits aufgrund der zeitlichen Abfolge ebenso nicht plausibel und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, das zur Begründung eines Anspruchs nach § 280 BGB führen könnte, entgegen der Darstellung der Klägerin nicht besteht, -insoweit war allein das Verhalten der Klägerin Anlass und Grund für alles Weitere -, brauchte sich die Kammer mit den umfangreichen Ausführungen der Klägerin zur Höhe des Schadens nicht zu befassen. Die Nebenintervention bezüglich der Streithelferin zu 2) war gemäß § 71 ZPO zuzulassen. Die Streithelferin zu 2) hat das gemäß §§ 74, 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Der Beitritt als Nebenintervenient setzt einen Interventionsgrund, ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits voraus. Dieses Interesse muss für ihn selbst bestehen, es muss gegenwärtig sein und darf nicht nur für die Zukunft in Aussicht stehen. Das Interesse ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder bei der Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich einzuwirken vermag (vergleiche BGH, Beschluss vom 18.11.2015, VII ZB 2 / 15). Die Streithelferin zu 2) hat vorliegend die streitgegenständlichen Container vom Hamburger Hafen nach […] in die Lagerhalle der Streithelferin zu 3) transportiert. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte unter anderen damit begründet, dass die insgesamt 19 Container organisationstechnisch für die Streithelferin zu 1) nicht mehr zu bewältigen waren, weil sie zeitgleich im Lagerhaus in […] angekommen sind und ihr dadurch ein Schaden entstanden ist, hat die Streithelferin zu 2) an diesem Sachverhalt mitgewirkt, so dass der Ausgang des Verfahrens auch ein Rechtsverhältnis der Streithelferin zu 2) betrifft. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Speditionsauftrag. Die Klägerin ist in der Modebranche tätig und importiert hierzu Waren, die für die Modelabels ihrer Unternehmensgruppe im Ausland gefertigt werden. Die Klägerin ist Teil der A-Unternehmensgruppe der Familie B (Herr C und seine Mutter FrauD). Sie betätigt sich u.a. für die Unternehmen E GmbH und F GmbH, die ebenfalls von der Familie B geführt werden, als einkaufende Gesellschaft und schließt auf die Aufträge mit diesen Firmen Verträge mit Lieferanten. Die Waren werden im Wesentlichen über Online-Vertriebskanäle mit Vertriebspartnern vertrieben. Die Funktion des Lagerhalters der A-Unternehmensgruppe übt die G GmbH aus, die diese Tätigkeit im Wege des Outsourcings an Lagerhalter ausgelagert hat und mit diesen vertraglich verbunden ist. Seinerzeit war die G GmbH mit der Streithelferin zu 1) verbunden, die ihre Lagerstätte in […], bei der Streithelferin zu 3), hatte. Bei der Beklagten handelt es sich um ein im internationalen Speditionsgeschäft tätiges Speditionsunternehmen. Die Beklagte nahm die für die Klägerin bestimmten Container MSKU2037175, PONU1833141, WFHU1167117 und MSKU6170123 auftragsgemäß für die Klägerin im Hamburger Hafen in Empfang und verzollte die Container MSKU2037175 und PONU1833141 am 26.07.2017 und die Container WFHU1167117 und MSKU6170123 am 31.07.2017. Die Beklagte stellte ihre Tätigkeit für die Klägerin am 22.08.2017 ein. Zuvor hatte die Klägerin die Zustellung von Containern am Lager der Streithelferin zu 3) untersagt, weil sie in Diskussionen mit dem chinesischen Lieferanten wegen Qualitätsmängeln der in den Containern befindlichen Ware war und diese noch nicht beendet gewesen sind. Dies führte zu nicht unerheblichen Stand- und Liegegeldern, die die Klägerin nicht an die Beklagte zahlte. Die Beklagte stellte die weitere Transportdurchführung für die Klägerin unter den Vorbehalt einer Begleichung der bislang aufgelaufenen Forderungen gegenüber der Klägerin und der mit diesen verbundenen Unternehmen. Die Klägerin beauftragte für den Transport der streitgegenständlichen Container an das Lager der Streithelferin zu 3) die Streithelferin zu 2). Dort wurde die Ware durch die Streithelferin zu 1) in Empfang genommen und weiter organisiert. Die streitgegenständlichen Container sind am Lager der Streithelferin zu 3) am 14.09.2017 (PONU1833141), 15.09.2017 (MSKU2037175) und 18.09.2017 (WFHU1167117 und MSKU6170123) eingetroffen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2019 hat die Klägerin keinen Antrag gestellt. Es erging Versäumnisurteil vom 22.08.2019. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.10.2019 Einspruch eingelegt. Gegen die Beklagte werden von der Klägerin bzw. der H GmbH in den Verfahren 12 O 28 / 19, 12 O 29 / 19 und 12 O 87 / 19 des Landgerichts Darmstadt Ansprüche im Zusammenhang mit Containern, die für die Klägerin im Hamburger Hafen aus China ankamen, verfolgt. Mit Schriftsatz vom 14.10.2019 hat die Klägerin der I den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 1) ist mit Schriftsatz vom 05.08.2020, 10.08.2020 den Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.07.2020 der J GmbH, jetzt K GmbH, den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 2) hat mit Schriftsatz vom 15.09.2020 den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.07.2020 L GmbH den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 3) ist mit Schriftsatz vom 16.10.2020 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.07.2020 der I den Streit verkündet. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Container nach der Verzollung pflichtwidrig nicht an die Klägerin herausgegeben. Durch die Notwendigkeit einen neuen Spediteur zu beauftragen, sei eine weitere Verzögerung durch die Beklagte erfolgt. Die 2-monatige pflichtwidrige Verzögerung habe bei der Klägerin erhebliche Schäden verursacht. Sie habe ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden aufgrund der Verzögerung nicht einhalten können. Pflichtwidrig sei das Verhalten der Beklagten auch insoweit, als sie die Tätigkeit für die Klägerin mit sofortiger Wirkung, ohne jegliche Ankündigung mit planbarem Vorlauf, eingestellt habe. Der Beklagten habe kein sofortiges Kündigungsrecht zugestanden. Die Einstellung der Tätigkeit für die Klägerin sei zur Unzeit erfolgt. Ein Pfandrecht der Beklagten gemäß §§ 464, 440 HGB habe hinsichtlich der Container nicht bestanden. Die diese Container betreffenden vermeintlichen Forderungen der Beklagten seien von der Klägerin bestritten worden. Mit den Firmen E GmbH und F GmbH bestehe die Abrede, dass im Falle der Nichteinhaltung der Liefertermine die Berechtigung bestehe, für jeweils 5 verspätete Anlieferungstage einen Discount von jeweils 10 % des Preises, zu dem die Klägerin die Artikel verkauft habe, zu berechnen und zu belasten. Damit es überhaupt möglich sei, dass die Waren pünktlich zu ihrer Modesaison und damit zu den grundsätzlich nur innerhalb dieser Saison erzielbaren, höheren Saisonpreis verkauft werden könne, sei es erforderlich, dass die Ware nach ihrer Ankunft in Deutschland schnellst möglichst an das Lager der Klägerin gelangen würde. Nur die schnellstmögliche Erfüllung des Empfangsspediteurs von dessen Aufgaben ermögliche dies. Es dürfe bei ihm zu keinen Verzögerungen kommen. Zu Beginn einer Geschäftsbeziehung, noch vor der ersten Beauftragung, habe die Klägerin im Rahmen eines Erstgespräches dem potentiellen Empfangsspediteur die Abläufe der A-Unternehmensgruppe und die Notwendigkeit der termingerechten Ausführung erläutert, da es ansonsten zu Schäden komme. Ein solches Erstgespräch sei mit der Beklagten am 16.11.2016 geführt worden. Der Beklagten sei erläutert worden, dass sie ihre Aufgaben schnellstmöglich zu erfüllen und termingerecht zu arbeiten habe. Sie habe erläutert, dass sie typischerweise Saisonartikel vertreibe und sie daher höchsten Wert auf eine schnelle Abfertigung der entsprechenden Modeware lege. Die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagte die Sendungen ab dem Zeitpunkt der Übernahme innerhalb von 4-6 Tagen zu verzollen und an das Lager der Klägerin auszuliefern habe. Vereinbart war ebenso, dass die Beklagte nicht vor dem Erhalt des Bill of Lading die Verzollung vorzunehmen habe. Die Beklagte sei nicht im Stande gewesen, die Container Schritt für Schritt an die Klägerin freizugeben. Dies sei auf einmal und zeitlich zusammenhängend erfolgt, so dass die Klägerin insgesamt 19 Container beinahe zeitlich zugleich am Lager der Streitverkündeten zu 1) erhalten habe. Darin seien insgesamt über 116.000 Artikel gewesen. Es sei weder dem Lager noch objektiv möglich gewesen, dass das Lager dem Container- und Warenstrom zeitnah und sachgerecht Herr habe werden können. Infolgedessen sei ein Teil der Artikel bei der Streitverkündeten zu 1) vollständig verloren gegangen, Artikel, die durch Kunden bereits bestellt gewesen seien, hätten storniert werden müssen, da sie nicht mehr auffindbar gewesen seien, Kundenbestellungen seien aufgrund der verspäteten Auslieferung retourniert worden, Artikel hätten aufgrund der verspäteten Einlagerung nicht mehr bzw. nicht mehr in der Saison verkauft werden können. Hinsichtlich des Containers MSKU2037175 habe ein Fixliefertermin vom 02.08.2017 mit der F GmbH bestanden. Der Container sei am 25.07.2017 im Hamburger Hafen angekommen, die Beklagte habe den Container pflichtwidrig am 26.07.2017 ohne Aushändigung des Originals des Bill of Lading verzollt. Dazu würde eine Schadensrechnung ihres Kunden F GmbH vom 15.09. 2017 in Höhe von Euro 115.149,43 vorliegen, die den vertraglich vereinbarten Discount im Falle des Lieferverzuges von 10 % für 5 Verzugstage enthalten würde. Mit Schriftsatz vom 14.10.2019 hat die Klägerin ihren Gesamtschaden bezüglich dieses Containers mit Euro 135.599,17 beziffert. Hierzu wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.10.2019, Bl. 257 f. der Akte. Dazu hat die Klägerin weitergehend ausgeführt, dass aus diesem Gesamtschaden ein Betrag in Höhe von Euro 17.882,- bezifferbar sei, der Betrag von Euro 118.570,35 sei Gegenstand des Feststellungsantrages. Der Container PONU1833141 sei ebenfalls am 25.07.2017 im Hamburger Hafen angekommen, ebenso durch die Beklagte am 26.07.2017 ohne das Original des Bill of Lading verzollt worden. Den vereinbarten fixen Liefertermin vom 06.08.2017 mit der F GmbH habe die Klägerin nicht einhalten können. Hinsichtlich dieses Containers sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von Euro 315.154,84 entstanden. Hierzu wird Bezug genommen auf die Einzelaufstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14.10.2019 Bl. 336 der Akte. Die Klägerin hat zu diesem Schaden weitergehend ausgeführt, dass der Betrag von Euro 35.815,94 bezifferbar sei, während der Betrag von Euro 279.338,92 vom Feststellungsantrag umfasst sei. Die Container WFHU1167117 und MSKU6170123 seien am 30.07.2017 im Hamburger Hafen angekommen und ohne das Original des Bill of Lading von der Beklagten verzollt worden. Die Ware sei mit Qualitätsmängeln behaftet gewesen, weshalb die Klägerin Gespräche mit dem Lieferanten M geführt habe. Die Klägerin habe auf eine Kaufpreisreduzierung hinwirken wollen, die letztlich auch auf die Verzollung Einfluss genommen hätte. Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Lieferanten hätte für die Klägerin noch die Möglichkeit bestanden, die Abnahme der Waren zu verweigern. Aufgrund der Verzögerungen habe die Klägerin den vereinbarten Liefertermin mit der Firma F GmbH vom 06.08.2017 nicht einhalten können. Der Gesamtschaden bezüglich dieser Container sei mit Euro 294.711,29 zu beziffern. Hierzu wird Bezug genommen auf die Einzelaufstellung in dem Schriftsatz der Klägerin vom 14.10.2019, Bl. 424 f. der Akte. Dazu hat die Klägerin weiter ausgeführt, dass von diesem Schaden derzeit Euro 69.226,70 bezifferbar seien, während der Betrag von Euro 225.484,59 Gegenstand des Feststellungsantrags sei. Der Gesamtschaden betrage Euro 745.465,32. Mit der Klageschrift vom 26.07.2018 hat die Klägerin ursprünglich die Zahlung von Euro 274.312,73 und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten bis zu einer Höhe von Euro 30,5 Millionen verfolgt. Die Klägerin beantragt nun, 1. Das Versäumnisurteil vom 22.08.2019 aufzuheben. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 274.312,73 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch noch entstehen wird, dass die Beklagte die Container MSKU2037175, PONU1833141, WFHU1176117 und MSKU6170123 pflichtwidrig festgehalten und verzögert herauszugeben hat. 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 3.694,83 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, den Streitbeitritt der Streithelferin zu 2) zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. Den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen hilfsweise das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und den Einspruch zurückzuweisen. 2. Die Klage abzuweisen. Die Streithelferinnen zu 1) und 3) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin zu 3) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit erhoben. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben Die Beklagte behauptet, ein fester Liefertermin sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Die Beklagte habe bereits alles Notwendige für die Auslieferung der Container organisiert gehabt. Hätte die Klägerin nicht die Container gestoppt, wären diese auch planmäßig (Anfang August 2017) ausgeliefert worden. Soweit die Klägerin die Streithelferin zu 2) mit dem Transport der Container zu dem Lager der Streithelferin zu 1) beauftragt habe, haftet die Beklagte für etwaiges Fehlverhalten anderer, von der Klägerin beauftragte Dienstleister, nicht. Ein Großteil der angeblichen Schäden sei nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern eines dritten Unternehmens entstanden. Wieso die Beklagte, welche die Streithelferin zu 2) nicht ausgesucht habe und in keinen vertraglichen Beziehungen zu dieser stehe, für ein etwaiges (bestrittenes) Fehlverhalten desselben haften solle, ergebe sich nicht. Soweit die Beklagte ihre Tätigkeit am 22.08.2017 für die Klägerin eingestellt habe, habe dies keinen Einfluss auf die Auslieferung der streitgegenständlichen Container gehabt. Die durch die Streithelferin zu 3) erfolgte Anlieferung der Container habe sich über mehrere Wochen hingezogen, die Container seien nicht alle zusammen an das Lager der Streithelferin zu 3) angeliefert worden. Gemäß eigener Werbung der Streithelferin zu 1) seien an dem Lagerstandort in […] 600 Mitarbeiter tätig, das Lager verfüge eine Fläche von 135.000 m². Die Streithelferin zu 1) sei an diesem Standort selbstverständlich in der Lage gewesen, ein derartiges Volumen (19 Container) auch bei Anlieferung am gleichen Tag ordnungsgemäß entgegenzunehmen und auf ihr Lager zu übernehmen. Bei der Firma F GmbH handele es sich um ein konzernverbundenes Unternehmen, welches selbst in die Abwicklung der hier streitgegenständlichen Transporte involviert gewesen sei und unter dem Einfluss derselben Person wie die Klägerin stehe. Auf persönliche Verwandtschaftsverhältnisse der Geschäftsführer […] werde verwiesen. Die Firma F verfolge eigene Ansprüche in dem Verfahren 12 O 87 / 19 des Landgerichts Darmstadt. Soweit die Klägerin auf zwei Rechnungen der Firma F GmbH Bezug nehme, werde bestritten, dass hierzu Zahlungen erfolgt seien bzw. es korrespondierende Ansprüche Dritter dazu gebe. Entsprechende Schadensrechnungen oder Zahlungsbelege seien nicht vorgelegt worden. Ein Feststellungsinteresse habe die Klägerin nicht. Sie sei in der Lage einen angeblich entstandenen Schaden abschließend zu beziffern. Ihren ursprünglich mit Schriftsatz vom 28.09.2020 gestellten Widerklageantrag, zudem die Klägerin keinen Abweisungsantrag gestellt hat, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Mit Schriftsatz vom 09.12.2020 hat die Beklagte, nach Rückfrage durch die Kammer, mitgeteilt, dass die Beklagte aus rein ökonomischen Erwägungen und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage bereit ist, auf die Weiterverfolgung dieser Ansprüche zu verzichten. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien und Streithelfer 4nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.