Urteil
13 O 404/10
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2011:0823.13O404.10.0A
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Leitsätze
Mit der Bestellung der Dienstbarkeit und dem Abschluss eines Getränkebezugsvertrages wird mindestens stillschweigend eine Vereinbarung getroffen, wonach mit Erreichen des Sicherungszweckes dem Sicherungsgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit zusteht. Nach der maximal zulässigen Zeitspanne der Getränkebezugsverpflichtung ist diese Einrede entstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Bestellung der Dienstbarkeit und dem Abschluss eines Getränkebezugsvertrages wird mindestens stillschweigend eine Vereinbarung getroffen, wonach mit Erreichen des Sicherungszweckes dem Sicherungsgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit zusteht. Nach der maximal zulässigen Zeitspanne der Getränkebezugsverpflichtung ist diese Einrede entstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagten aus der am 21.7.1994 im Grundbuch von A eingetragenen Dienstbarkeit keinen Anspruch auf Unterlassung des Betriebes einer Gastwirtschaft oder Ähnlichem, sowie der Anbringung von Werbeanlagen gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 BGB herleiten. Die wirksam eingetragene Dienstbarkeit ist in Form des Benutzungsrechtes ausgestaltet und als solches ihrem Inhalt nach grundsätzlich zulässig. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Bezugsbindung, d.h. eine Verpflichtung des jeweiligen Grundstückseigentümers, auf dem Grundstück keine anderen Waren als die eines bestimmten Herstellers oder Lieferanten zu vertreiben, nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, weil dadurch eine Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers zu einem persönlichen Handeln bestimmt würde, die kein Ausfluss des Eigentumsrechtes am Grundstück ist und den Verpflichteten selbst abhängig vom Inhalt der Dienstbarkeit machen würde (BGH, Urteil vom 03.05.1985, Az.: V ZR 55/84 m.w.N.; Walter Maier, Die Sicherung von Bezugs- und Abnahmeverpflichtungen durch Dienstbarkeiten in: NJW 1988 Seite 377 ff.). Eine solche Dienstbarkeit liegt hier aber weder nach dem Grundbuchinhalt noch nach der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung gemäß notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Juni 1994 (Anlage K 2) vor. Vorliegend wird vielmehr ein Benutzungsrecht der Klägerin dergestalt dinglich vereinbart, dass dieser allein das Recht zum Betrieb einer Gaststätte, nebst entsprechender Werbung für sich oder durch von ihr bestimmte Dritte zusteht. Eine solche Regelung schränkt die Nutzbarkeit des Grundstücks, nicht aber den jeweiligen Eigentümer ein und ist damit zulässig (BGH Urteil vom 03.05.1985, a.a.O.; BGH, Urteil vom 05.10.1979, Az.: V ZR 178/78). Nach dem Wortlaut der Regelung steht der Klägerin aufgrund der Dienstbarkeit des Gaststättenbetriebsrechts sowie das Werbemonopol selbst oder durch ausgewählte Dritte zu. Dieses Recht will die Klägerin jedoch nicht wahrnehmen. Die Beklagten haben der Klägerin bereits vorprozessual mit Schreiben vom 20.3.2007 die Übernahme der Gaststätte zum ortsüblichen Pachtzins angeboten (Bl. 63 ff d.A.). Die Klägerin lehnte dies ab. Auch das in der Klageerwiderung aufrechterhaltene bzw. erneute Angebot auf Selbstbetrieb wies die Klägerin ausdrücklich zurück (Bl. 71 f d.A.). Allein nach dem Wortlaut der Regelung hat die Klägerin folglich auf ihr Betriebsrecht verzichtet, so dass auch der als Kehrseite dieses Rechts bestehende Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten deshalb ausscheiden könnte. Wer sein dinglich gesichertes Recht nicht ausübt oder ausüben möchte, dürfte hierdurch den Anspruch gegen den Grundstückseigentümer verlieren. Ob diese Rechtsfolge so hergeleitet werden kann, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung, da ein Anspruch der Klägerin auch aus sonstigen Gründen einredebehaftet ist. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist das Benutzungsrecht dinglich so auszulegen, dass es als Kehrseite ein entsprechendes Betriebsverbot für andere enthält (BGH, Urteil vom 03.05.1985, a.a.O.). Dies ermöglicht es dem Inhaber der Dienstbarkeit, sein dingliches Recht als Druckmittel einzusetzen, damit auch ein Grundstückserwerber, der mit ihm bisher keine schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen ist, eine Getränkebezugsverpflichtung überhaupt, mit bestimmten Mindestabnahmemengen oder einer bestimmten Vertragsdauer abschließt. Diese Möglichkeit, Druck auf den Grundstückseigentümer auszuüben, entweder mit dem Berechtigten, die von diesem gewünschte vertragliche Verpflichtung einzugehen oder aber den Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück gänzlich einzustellen, wird als Folge der wirksamen Dienstbarkeit toleriert (BGH, Urteil vom 03.05.1985, a.a.O.). Die zulässige Möglichkeit der Sicherung wirtschaftlicher Interessen, insbesondere der Absatzsicherung und des Konkurrenzschutzes muss jedoch dort enden, wo sie als zulässiges Mittel des Sachenrechts die Grenzen, die das Schuldrecht einer langfristigen und umfassenden Absatzsicherung durchaus Ausschließlichkeits- und Bezugsbindungen setzt, überschreitet (Problematik bereits aufgeworfen in BGH, Urteil vom 22.1.1975, Az.: VIII ZR 243/73). Dies ist der Fall, wenn eine Divergenz zwischen Schuldrecht und dinglicher Rechtslage entsteht; etwa, wenn der angestrebte Bier- bzw. Getränkebezugsvertrag wegen überlanger Laufzeit nach § 138 BGB nichtig wäre, und der Dienstbarkeitsberechtigte gleichwohl versucht, die Verpflichtung zur Eingehung einer darüber hinausgehenden Bindung durch Ausübung des Unterlassungsanspruches zu erzwingen. Eine Zulassung dieser Möglichkeit würde eine Umgehung der schuldrechtlichen Schranken über den Umweg des dinglichen Rechtes eröffnen. Dies zuzulassen gebietet auch nicht das geltende Abstraktionsprinzip. Bierlieferungsverträge – gleiches gilt auch für Getränkebezugsverpflichtungen – sind nach den in ständiger Rechtsprechung für die Bezugsbindung aufgestellten Grundsätzen im Normalfall der Ausschließlichkeitsbindung maximal 15 Jahre zu billigen, in Sonderfällen kann eine Bindungsfrist von höchstens 20 Jahren gerade noch hingenommen werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 1979, Az.: VIII ZR 262/77; BGH, Urteil vom 13.07.1979, Az.: V ZR 122/77; Armbrüster in Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 138 Rn. 75). Solche Umstände können darin liegen, dass der Gastwirt nur einen Teil seines Bedarfes von der Brauerei bezieht und seine Abhängigkeit daher von vornherein lockerer war oder, dass ungewöhnlich hohe Gegenleistungen der Brauerei erbracht wurden. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine solche außergewöhnliche Situation gegeben wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass von der üblichen 15-jährigen Laufzeit auszugehen ist. Diese Frist ist vorliegend bereits am 15. Juni 2009 abgelaufen. Abzustellen ist nicht auf eine nie entstandene Vertragsbeziehung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, maßgeblich für die Betrachtung der Bindungsdauer ist vielmehr der Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit (BGH, Urteil vom 08.04.1988, Az.: V ZR 120/87). Zwar wird durch den Zeitablauf nicht die Wirksamkeit der Dienstbarkeit betroffen. Ein zunächst wirksames Rechtsgeschäft kann nämlich nicht nach einer gewissen Zeitspanne sittenwidrig werden. Insoweit ist auch die Abstraktheit der dinglichen Dienstbarkeitsbestellung zu berücksichtigen, die - wie dargestellt - auch unbefristet möglich ist. Aufgrund der mit der Bestellung von Grunddienstbarkeiten vergleichbaren Interessenlage, bei denen über den Sicherungsvertrag eine Verbindung zur Darlehensvereinbarung erfolgt und so dem Darlehensnehmer die Möglichkeit gewährt ist, Einreden des schuldrechtlichen Verhältnisses über die Sicherungsvereinbarung auch der dinglichen Sicherheit entgegenzuhalten, sind auch hier diese Grundsätze anzuwenden. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.04.1988 (Az.: V ZR 120/87) hat aufgrund dieses Gedankens auch der 5. Senat bestimmt, dass mit der Bestellung der Dienstbarkeit und dem Abschluss eines Getränkebezugsvertrages mindestens stillschweigend eine Vereinbarung getroffen wird, wonach bei Erreichen des Sicherungszweckes dem Sicherungsgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit zusteht. Nach Ablauf der maximal zulässigen Zeitspanne der Getränkebezugsverpflichtung ist diese Einrede folglich entstanden. In der Grundstücksübertragung auf den Beklagten zu 1) liegt stillschweigend die Abtretung des Rückgewähranspruchs gegen die Klägerin an den durch die Dienstbarkeit Verpflichteten seitens des Verkäufers des Grundstücks (BGH, Urteil vom 08.04.1988, a.a.O.). Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht folglich der Rückgewähranspruch des Beklagten zu 1) entgegen. Da es nicht zulässig ist, etwas zu fordern, was unmittelbar zurückzugewähren wäre (Dolo-agit-Einwand), fehlt der Klägerin die Berechtigung zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches (andere Ansicht: OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 4 U 150/99). Der mit der abschließenden Entscheidung festzusetzende Streitwert beträgt gemäß § 3 ZPO 10.000,00 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Zugunsten der X AG, die heute unter dem Namen der Klägerin firmiert, wurde am 21.7.1994 im Grundbuch von A in Abteilung II eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, bezeichnet als allgemeines Gaststättenbetriebsrecht und alleiniges Recht zum Anbringen von Werbeanlagen eingetragen (Anlage K 1, Bl. 7 – 14 d.A.). Grundlage der Eintragung war der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 15.6.1994, der unter § 8 folgende Regelung vorsieht (Anlage K 2, Bl. 15 – 29 d.A.).: „Beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die X Aktiengesellschaft in B mit dem Inhalt, dass diese allein das Recht hat, auf dem mit dieser Dienstbarkeit belasteten Grundstück Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder sonstige Verkaufsstätten für Bier und alkoholfreie Getränke zu unterhalten bzw. unterhalten zu lassen und zu betreiben bzw. betreiben zu lassen sowie Werbeanlagen an den Außenfronten anzubringen. Die X Aktiengesellschaft kann die Ausübung dieser Dienstbarkeit einem Dritten überlassen“. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.9.2006 erwarb der Beklagte zu 1) das Grundstück, wobei er die streitgegenständliche persönliche Dienstbarkeit übernahm (Anlage K 5, Bl. 36 – 46 d.A.). Der Beklagte zu 1) wurde am 22.1.2007 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte zu 2) betreibt auf dem Grundstück eine Schankwirtschaft und Speisegaststätte, die derzeit den Namen „C“ trägt. Die Klägerin unterbreitete den Beklagten ein Angebot auf ausschließlichen Bezug von Produkten der D Gruppe. Mit Schreiben vom 20.3.3007 boten die Beklagten unter Ablehnung dieses Angebots der Klägerin an, die Gaststätte zu übernehmen und selbst zu betreiben, gegen Zahlung des ortsüblichen Pachtzinses (Bl. 63 f d.A.). Mit Schreiben vom 22.3.2007 (Anlage K 12, Bl. 73 f d.A.) lehnte die Klägerin eine Anpachtung ab. Die Klägerin erklärte, sofern nicht ausschließlich Getränke aus ihrem Markenportfolio verkauft würden, werde sie den Gaststättenbetrieb untersagen. Jedenfalls ab April 2010 wurden in der Gaststätte auch Biere der E Brauerei, einer Konkurrentin der Klägerin, zum Ausschank und Verkauf gebracht. Mit Schreiben vom 19.4.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf die Grunddienstbarkeit auf, diesen Verkauf einzustellen. Diese Aufforderung wurde unter dem 23.6.2010 wiederholt. Da die Beklagte zu 2) weiterhin auch Produkte von Wettbewerbsbrauereien zum Ausschank brachte, ließ die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 01.10.2010 auffordern, den Gaststättenbetrieb unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15.10.2010 einzustellen. Die Beklagte zu 2) betreibt die Gaststätte weiterhin. Der Beklagte zu 1) bietet der Klägerin an, die Gaststätte gegen Zahlung des üblichen Pachtzinses selbst zu betreiben oder betreiben zu lassen. Für die Einholung einer Gewerberegisterauskunft zahlte die Klägerin 20,00 €, für eine Abschrift des Kaufvertrages vom 15.9.2006 zahlte sie 5,50 €. Die Klägerin meint, ihr stehe gegen die beiden Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 BGB zu. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit sei wirksam begründet und inhaltlich bedenkenlos. Gegen die Dienstbarkeit handele die Beklagte zu 2) zuwider, was die Klägerin nicht zu dulden beabsichtige. Der Beklagte zu 1) hafte als sogenannter mittelbarer Handlungsstörer für die Behebung der Beeinträchtigung, während die Beklagte zu 2) als Pächterin bzw. Betreiberin des Gaststättengrundstückes als unmittelbare Handlungsstörerin in Anspruch genommen werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Grundstück […], eingetragen im Grundbuch von A eine Gastwirtschaft, eine Schankwirtschaft oder eine sonstige Verkaufsstätte für Bier und alkoholfreie Getränke zu unterhalten bzw. unterhalten zu lassen, zu betreiben bzw. betreiben zu lassen sowie Werbeanlagen an den Außenfronten anzubringen, sowie die Beklagen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 25,50 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit unterscheide sich von denen in höchstrichterlich entschiedenen Fällen, da sie nicht das allgemeine Recht Bier auf dem Grundstück auszuschenken oder ein Verbot des Bierausschankes ohne Genehmigung betreffe. Dem Gaststättenbetriebsrecht sei ausreichend Rechnung getragen worden, da der Klägerin angeboten worden sei und weiterhin angeboten werde, die Gaststätte selbst zu betreiben oder betreiben zu lassen. Da die Klägerin das eingeräumte Recht nicht ausüben wolle, läge eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin auch nicht vor. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.