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Urteil

13 O 277/15

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2016:0614.13O277.15.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, schlussendlich allerdings unbegründet. Vorliegend hat die Beklagte mit der Kündigung (bzw. mit der Wirksamkeit der Kündigungserklärung) den angesparten Betrag inklusive Bonus ausgezahlt. Dieser lag deutlich über der Bausparsumme. Damit ist die Gewährung eines Bauspardarlehens schon nicht mehr möglich. Es besteht keine zu überbrückende Lücke zwischen dem angesparten Betrag und der erreichbaren Bausparsumme (inklusive Teildarlehen). Insoweit macht sich die Kammer die Rechtsprechung des OLG Stuttgart und des OLG Frankfurt/M. (mitgeteilt in der Klageerwiderung - Blatt 28 ff. d. A.) zu Eigen. Der eigentlich vereinbarte Zweck des Bausparvertrages ist mithin zwischenzeitlich erreicht. Dem Bausparer steht die vollständige Bausparsumme zur Verfügung. Es besteht auch kein Grund, einen Bonus hierbei herauszurechnen, da der Kläger hierauf einen Anspruch hat und dies zwischen den Parteien auch so vereinbart war. Ein wirtschaftlich denkender Kläger würde unter keinen Umständen auf den Bonus verzichten und über einen minimalen Restbetrag ein Teildarlehen aufnehmen, wenn er mit der Kündigung des Vertrages mehr an Geldmitteln erhalten würde als mit der Inanspruchnahme eben dieses minimalen Restdarlehens. Sinn des Bausparvertrages und damit auch zwischen den Parteien vereinbart ist einzig die Zurverfügungstellung der Bausparsumme, nicht allerdings, eine ad infinitum zu gewährende hochverzinsliche Geldanlage (bezogen auf das jetzige Zinsniveau, das erreichbar wäre (vgl. OLG Frankfurt/M., Hinweisbeschluss v. 02.09.2013, Az.19 U 106/13, insoweit der Bundesgerichtshof eine Revision zur Entscheidung nicht angenommen hat). Nirgends zwischen den Parteien ist vereinbart, dass allein die Summe der Einzahlungen bereits diese Bausparsumme überschreiten müsste, insoweit bis dorthin die Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen wäre. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist genau das erfolgt, was der Kläger seinerzeit bei der Eingehung des Vertrages beabsichtigte, mithin der Vertragszweck erreicht. Einer abweichenden Rechtsmeinung des OLG Celle vermag sich das Landgericht nicht anzuschließen. Insbesondere ist das Landgericht nicht der Meinung, dass der Tatbestand der Vollbesparung tatsächlich nicht erfüllt wäre und /oder nur auf einer rechnerischen Fiktion beruhte. Vertragszweck ist einzig und allein die Ansparung von Geldmitteln zum Erwerb oder zur Errichtung von Wohneigentum. Vereinbart hierbei ist die Bausparsumme. Wird die Möglichkeit eines Darlehens nicht in Anspruch genommen und ergibt sich unter Addition der eingelegten Bausparbeiträge mit dem bereits erfüllten Bonusanspruch ein Betrag, der über dieser Bausparsumme liegt, dann ist dieser Vertragszweck erfüllt und irgendeinen Grund, die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit der Beklagtenseite weiterhin als ausgeschlossen anzusehen, besteht nicht mehr. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 3 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 3) so zu lesen ist, dass die erhöhte Gesamtverzinsung (Bonus) auch bei einer Kündigung der Beklagtenseite zu gewähren ist. Die Klagepartei als Unterlegene des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen. Das Urteil war gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Mit Erklärung vom 23. Okt. 1998 und 30.Okt. 1998 vereinbarten die Parteien einen Bausparvertrag über die Bausparsumme von 20.000,00 DM mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen "D-Plus". Mit Schreiben vom 23.04.2015 erklärte die Beklagte mit einer Frist von drei Monaten die Kündigung der Abreden auf Verweis auf die Höhe der erreichten Ansparung und des zu erwirtschaftenden Bonus, was zu einer wirtschaftlichen Sinnlosigkeit eines Bauspardarlehens führe, denn dieses könne nicht mehr gewährt werden, wenn der angesparte Betrag bereits über der Bausparsumme liege. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 30. April 2015, dies gestützt darauf, dass die Bausparsumme von 10.225,84 EUR unter Herausrechnung eines Bonus noch nicht erreicht wäre. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 hielt die Beklagte an ihrer Kündigungserklärung fest und verwies darauf, dass bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens der Bonuszins entfiele, der im Übrigen so hoch sei, dass eine Bauspardarlehensinanspruchnahme wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre (es ergäbe sich lediglich ein Vermögensschaden des Klägers, den er sich selber nicht zufügen würde). Im Übrigen, da die eigentliche Darlehensabrede nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll erreichbar wäre, handele es sich bei dem seitens des Klägers eingezahlten Geld um ein zugunsten der Beklagten gewährtes Darlehen, das mit der zutreffenden Kündigungszeit von drei Monaten kündbar gewesen wäre. Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe zu Unrecht den Bonus (nach Erreichen einer bestimmten Ansparzeit) zum angesparten Betrag addiert. Er wolle weiterhin das Darlehen (die Möglichkeit dieses in Anspruch zu nehmen). Damit käme auch zukünftig ein Bonusanspruch nicht in Betracht. Ein Verzicht auf das Darlehen habe nicht stattgefunden, so dass die Voraussetzungen auf den Bonus schon nicht vorlägen und die Bausparsumme im Übrigen damit dann auch nicht erreicht wäre. Hier sei auch mit Nichten nur Bausparen sondern eben auch eine kapitalbildende Geldanlage beworben worden (für der Kläger auf Blatt 13 d. A. weiter aus). Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag Nr. [/] über den 03.Aug.2015 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Insoweit sie sich auf örtliche Unzuständigkeit des Landgerichtes Darmstadt berufen hat, hat sie hiervon im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr Gebrauch gemacht und sich rügelos zur Verhandlung eingelassen. Sie verweist in der Sache darauf, die Beklagte habe - nach Ablauf der Kündigungsfrist - ein Guthaben ausgezahlt, das die Bausparsumme überstiegen habe. Zuteilungsreif für den Erhalt des Bauspardarlehens sei dieser Vertrag bereits am 01.06.2005 gewesen. Von dieser Möglichkeit sei dann über viele Jahre kein Gebrauch gemacht worden. Der Vertrag sei mithin zu Recht gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt worden. Eine Kündigung der Bausparabrede sei letztlich nur dann ausgeschlossen, wenn damit der Anspruch des Bausparers auf ein zinsvergünstigtes Darlehen ausgeschlossen werde. Das liege aber vorliegend nicht mehr vor. Seit Zuteilungsreife habe der Kläger immer weiter eingezahlt, so dass der angesparte Betrag zuzüglich Zinsen und Schlussbonus über der Bausparsumme liege. Ein Darlehen an ihn auszubringen, sei mithin wirtschaftlich schon nicht vertretbar und bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise würde der Kläger schlussendlich einfach gekündigt haben, um zu einem größeren Geldbetrag zu kommen, als dem angesparten Betrag ohne Bonus zuzüglich Restdarlehen. Damit sei die Kündigung möglich gewesen. Die Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. und verweist im Übrigen darauf, dass eine unkündbare verzinsliche Anlage über die Bausparsumme hinaus eben zwischen den Parteien nicht vereinbart wäre. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.