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Urteil

13 0 344/18

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat im Hinblick auf den von ihm erklärten Widerruf keine Ansprüche gegenüber der Beklagten, da der Widerruf aufgrund einer eingetretenen Verfristung unwirksam ist. Die gemäß § 355 Abs. 2 BGB bestehende Frist für einen wirksamen Widerruf der Klägerin, die 14 Tage ab Vertragsschluss beträgt, war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung abgelaufen. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Darüber hinaus beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits Ende Dezember 2015 abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben sind in ausreichender Art und Weise enthalten. Die Klägerin ist insoweit im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Seite 2 des Darlehensvertrages) vollumfänglich ordnungsgemäß ist. Zum einen muss der Vertrag gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ausreichende Informationen über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags beinhalten, wobei die Angaben der Beklagten im streitgegenständlichen Antrag unter Ziffer 8.2 des Vertrages („ 8.2 Kündigungsmöglichkeiten der DN: Der Darlehensvertrag kann von dem DN ebenfalls auch wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.") Insoweit ausreichend sind. Die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann, wobei insoweit eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen würde, zumal sie nach dem Sinn und Zweck dieser Norm über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ weit hinausgehen würde. Eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung durch den Verbraucher, der nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes als juristischer Laie dies überprüfen können muss, würde dem sogar zuwiderlaufen. Auf der BGH geht davon aus, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so dass eine entsprechende Sichtweise auch und gerade für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung Geltung haben müssen (LG Heilbronn, NJW-RR2018, 882), so dass auch keine Pflicht zur vollumfänglichen Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB besteht. Darüber hinaus ist eine umfassende Aufklärung dem Grunde nach gar nicht möglich, da beispielsweise der Darlehensgeber nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären kann, da eine konkrete Prüfung einer Kündigung nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall erfolgen kann. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018-4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018-24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Darüber hinaus sind einzuhaltenden Modalitäten, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensgeber kündigen kann, explizit in Ziffer 8.1.1 und 8.1.2 enthalten, was insbesondere bezüglich des Kündigungsrechts der Beklagten aufgrund Zahlungsverzugs nach § 498 BGB und aus wichtigem Grund gilt. Darüber hinaus ist in Ziffer 8.4 des Vertrages mit der Formulierung für den Darlehensgeber und den Darlehensnehmer "Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen." auch auf die Notwendigkeit der Schriftform hingewiesen worden. Ebenfalls liegt kein Verstoß gegen Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. vor. Hiernach ist die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Der Darlehensvertrag enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Ziff. VIII Nr. 3 des Vertrages enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die dortige Darstellung ist insoweit nicht fehlerhaft, da der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel erfordert, sondern vielmehr ausreichend ist, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematische Methoden erfolgt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken zu ermöglichen, was vorliegend erfolgt ist. Eine darüber hinausgehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 -2 0 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung, sondern nur Angaben zur Berechnungsmethode. Ebenfalls ist die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht notwendig, um die gesetzlichen Voraussetzung einzuhalten, so dass sich die Beklagte daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen musste. Die Vorschriften zur den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 - 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Letztlich ist die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung gleichfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBG da sich diese Regelung alleine zu Gunsten der Klägerin auswirkt und im Übrigen auch weder unzutreffend oder irreführend ist. Darüber hinaus steht es der Beklagten frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0,00 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 -13 U 334/16, OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018-24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Da aufgrund der Unwirksamkeit des erklärten Widerrufs keinerlei Ansprüche hieraus abgeleitet werden können, sind auch die weiteren Anträge. Da die Klage unbegründet ist, ist die Bedingung zur Entscheidung über die Hilfswiderklage nicht eingetreten, so dass über diese nicht zu entscheiden war. Der Klägerin war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da in dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 12.07.2019 kein neuer Streit erheblicher Tatsachenvortrag, sondern lediglich Rechtsansichten vorhanden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Kläger vollumfänglich hinterlegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Die Klägerin, geb. … und die Beklagte schlossen einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Nummer …, wobei zu der Finanzierungs-Nr. … der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs des Herstellers:…, …kW, Fahrgestell-Nr….; Erstzulassung:… zu einem vereinbarten Kaufpreis von € 12.490,00 diente. In diesem Vertrages unter anderem auch eine Widerrufsbelehrung beinhaltet. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Anl. K1, Blatt 15ff. der Akte, Bezug genommen. Die Klägerin leistete auf die vereinbarte Kaufpreisforderung eine Anzahlung in Höhe von € 1.000,00. Die Parteien vereinbarten einen effektiven Jahreszins von 5,99 % sowie eine Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages von € 11.490,00 zu 72 monatlichen Raten, erstmalig fällig zum 01.07.2015, zu monatlichen Annuitäten von € 162,34 sowie einer erhöhten Schlussrate in Höhe von € 2.498,00, fällig zum 01.06.2021. Die Klägerin widerrief ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 06.07.2018. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Frist bis zum 20.07.2018 zur Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie Vorlage eines Zinssaldos auf. Ferner stellte sie weitere zu zahlende Raten unter den Vorbehalt der Rückforderung. Die Klägerin leistete bis zur Erklärung des Widerrufs 37 Annuitäten, mithin einen Betrag in Höhe von (37 x € I 62,34 =) € 6.006,58 an die Beklagte. Mit Schreiben vom 09.07.2018 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerrufs der Klägerin vom 06.07.2018, lehnte aber eine Rückabwicklung ab. Die Klägerin beauftragte hierauf die hiesigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.09.2018 erneut zur Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages auf. Mit Schreiben vom 31.08.2018 verweigerte die Beklagte erneut eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei. Das Widerrufsrecht ist gern. § 355 III S. 3 BGB a.F. sei jedenfalls nicht erloschen, da die erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen habe. So würde ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB durch eine unzutreffende und irreführende Angabe des Tageszinses mit „0,00“ vorliegen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vor, indem keine ausreichende Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung vorliegen würde. Letztlich liege ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. B Nr. 5 EGBGB vor, da die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags durch Kreditnehmer nicht ausreichend sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Klägerin ab ihrer Widerrufserklärung vom 06.07.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Herstellers:..., Typ:…; Modell:…; Fahrgestell-Nr.:..., Erstzulassung: 01.03.2014, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrags-Nr. 635329 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 5.254,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Herstellers:..; Modell:..., Fahrgestell-Nr.:.., Erstzulassung 01.03.2014, nebst Fahrzeugschlüsseln und –papieren durch die Klägerin an die Beklagte festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Herstellers:..; Typ / Modell:…, Fahrgestell-Nr.:…, Erstzulassung 01.03.2014 sich in Verzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshhängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen- Hilfsweise beantragt die Beklagte widerklagend Festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW …; Fahrgestell-Nr.:…, zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die gesetzliche Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen, da der Kläger alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten habe und insoweit die vertraglichen Angaben vollständig und korrekt sein. Die im Darlehensvertrag vorgenommene Regelung zu Zinsen in Höhe von „0%“ würden sich alleine zu Gunsten des Kunden auswirken und sein darüber hinaus weder unzutreffend noch irreführend. Der Beklagten stehe es vielmehr frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Sollzinsen zu verzichten. Jedenfalls aber hätte sie Ansprüche auf Wertersatz und Nutzungsersatz. Sie ist zu dem der Ansicht, nach § 502 BGB sei die Ermittlung alleine entsprechend der Vorgaben der VerbrKrRL vorzunehmen, was vorliegend geschehen sei.