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Urteil

13 O 172/19

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1018.13O172.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Insbesondere der Klageantrag zu Ziff. 1) ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen vom Kläger fordern zu können. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht weder die Feststellung zu, er schulde aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsvertrages keine Zins- und Tilgungsleistungen, noch ein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Bei Widerruf des Darlehens war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Den Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst wurde der Kläger durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt doch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Eine fehlerhafte Belehrung über den Bestand des Widerrufs als solches ist auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers nicht gegeben. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher weder eine Pflicht zur ausdrücklichen Nennung des § 314 BGB noch zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Darüber hinaus ist entgegen der Ausführungen des Klägers in Ziffer 8.4 des Darlehensvertrages ausdrücklich bestimmt, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs und die geltend gemachten Nebenforderungen sind aufgrund dessen gleichfalls unbegründet. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da der Rechtsstreit bereits nach dem letzten Schriftsatz des Klägers entscheidungsreif war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertragsnummer 673360 vom 14.11.2015 in Höhe von insgesamt 16.893,50 € ab, der zur Finanzierung des Erwerbs eines über die Firma A gebrauchten Pkw [Fahrzeugtyp] mit einem Kilometerstand von 13.511 und der FIN-Nr. […] für 13.290,00 € abgeschlossen wurde. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 14.463,48 € bei einem effektiven Jahreszins von 4,69 %. Das Darlehen sollte eine Laufzeit von 72 Raten haben beginnend mit der ersten Rate in Höhe von 200,50 € am 20.12.2015. Das Darlehen beinhaltet eine erhöhte Schlussrate von 2.658,00 €. Zusätzlich wurde mitfinanziert ein Einmalbetrag für GAP in Höhe von 1.173,48€. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, hinsichtlich deren Inhalt auf die Anl. K1 verwiesen wird. Mit Widerrufsschreiben vom 30.11.2018 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und forderte die Rückabwicklung. Mit Schreiben vom 12.12.2018 lehnte die Beklagte den Widerruf ab. Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2019 trat der Kläger über seine Bevollmächtigten an die Beklagte heran und forderte unter Fristsetzung auf den 26.02.2019 Rückabwicklung des Vertrages. Die Beklagte lehnte abermals den Anspruch ab. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da die Beklagte ihn auf das Schriftformerfordernis der Kündigung des Darlehnsvertrages im Sinne des § 126 BGB nicht hingewiesen habe und daher in dem Vertrag die dort aufzunehmende Angabe zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung im Hinblick auf Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht vollständig sei, da diese neben den Kündigungsrechten keine Informationen zu den Anforderungen an ihre Ausübung enthalte. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag vom 14.11.2015 zu der Vertragsnummer … ab Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 30.11.2018 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.421,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw [Fahrzeugtyp], FIN-Nr. […]. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt sie, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf des Klägers abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen. Darüber hinaus stehe dem Kläger keinesfalls ein Widerrufsrecht zu, weil dieses verwirkt bzw. sein Verhalten rechtsmissbräuchlich sei. Letztlich habe sie auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz.