Urteil
13 O 15/20
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0317.13O15.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Insbesondere der Feststellungsantrag ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass die Beklagte ab Zugang der Widerrufserklärung keine Rechte mehr herleiten kann, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen von der Klägerin fordern zu können. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht weder die Feststellung zu noch ein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Bei Widerruf des Darlehens war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. In jedem Fall ist die Widerrufsfrist jedenfalls bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Seite 2 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst wurde der Kläger durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt doch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Eine fehlerhafte Belehrung über den Bestand des Widerrufs als solches ist auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers nicht gegeben. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Ebenfalls wurde mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde in dem Darlehensvertrag auf Seite 2 angegeben. Denn vorliegend ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG i. V. m. Art. 4, 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (vgl. auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rdnr. 26). Auch die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerde-, Rechtsbehelfs- und Streitbeilegungsverfahren sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dargelegt. Gemäß Art. 247 § 7 EGBGB muss der Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren angegeben werden. Der Darlehensvertrag enthält in Ziff. VIII. Nr. 8 hinreichende Angaben betreffend den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Die dortigen Angaben sind erschöpfend. Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist im Rahmen der Ziffer IVX der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Der Kläger wurde insoweit ausreichend auf sein außerordentliches Kündigungsrecht hingewiesen. Zudem wurde ausreichend auf Schriftformerfordernisse hingewiesen, dass insbesondere zur Frage von Kündigungsmöglichkeiten der Fall ist, da angegeben wurde, dass jede Kündigung „schriftlich“ zu erfolgen hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier ein Verbraucher nicht die Möglichkeit hätte, außerordentliche Kündigungsrechte des Leasinggebers zu prüfen, da diese ausreichend angegeben sind. Auch die Art des Leasings ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutlich beschrieben. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Art des Leasings hinreichend angegeben wurde. Der Vermerk „Privatkunden-Leasingvertrag-Neuwagen mit Kilometerabrechnung“ wird dem ebenso gerecht wie ein späterer Vermerk im Leasingvertrag „Leasingart: Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“. Eine ausdrückliche Bezeichnung als befristet oder unbefristet ist es nicht erforderlich, zumal der Kläger als Privatkunden unzweifelhaft erkennen konnte, dass der von ihr abgeschlossenen Vertrag befristet ist. Diese Bezeichnung des Vertrages ist ebenfalls hinreichend. Ob es sich dabei um eine entgeltliche Finanzierungshilfe oder ein Verbrauchervertrag handelt, war dem Verbraucher keinesfalls nochmals zwingend mitzuteilen. Auch der Anschaffungspreis ist mitgeteilt worden, denn der Kläger hat erkannt, dass der Barzahlungspreis eben dem Kaufpreis des Wagens entsprach. Es liegt auf der Hand, dass der Leasinggeber eben zu diesem Betrag, wie ihn der Kunde verwendet haben würde, hätte er das Geld flüssig gehabt, den Wagen ankauft und dann dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist darauf im Leasingvertrag auch entsprechend hingewiesen worden: „Anschaffungspreis des Fahrzeuges / entspricht dem Gesamtkreditbetrag (inklusive Mehrwertsteuer) € 35.315,00“. Bei den sind auch die Pflichtangaben, insbesondere bezüglich des Sollzinssatzes angegeben, da diese für die gesamte Vertragslaufzeit mit 1,99 % angegeben wurde. Bei einem durchgehend gebundenen Sollzinssatz bis zum Ablauf der Vertragsdauer ist darüber hinaus nichts weiteres anzugeben. Es ist auch nicht erkennbar, was noch hätte angegeben werden können, wenn eben keine Anpassungen erfolgen dürfen. Auch sind die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ausreichend. Die Angaben des Vertrages als ausreichend anzusehen, um dem Kläger vor Augen zu führen, was ihr bei verspäteten oder ausbleibende Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB; vgl. hierzu auch Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 108). Die Verzugskosten sind ausreichend angegeben, zumal der Verzugszinssatz alle 6 Monate ansteigt bzw. fällt und dementsprechend zusätzlich Angaben nicht zu einer angemessenen Aufklärung des Verbrauchers führen würden. Dementsprechend reicht die streitgegenständliche Darstellung aus, wobei ein Hinweis auf weitergehende Verzugskosten entbehrlich war, da keine solchen anfallen. Sämtliche monatlichen Leasingraten sind sowohl brutto und netto und auch in ihrer Gesamtanzahl angegeben. Darüber hinaus sind nur im Vertrag bereits angelegte Kosten anzugeben und nicht solche Kosten, die bei einem möglichen vertragswidrigen Verhalten des Kunden. Wenn darüber hinaus - das Gegenteil ist von der Klägern bislang nicht weiter behauptet worden - Vermittlungsgebühren nicht geflossen sind, wovon im Übrigen auch auszugehen ist, weil der Fahrzeugverkäufer ein eigenes Interesse an seiner Marge hat, dann ist auch insoweit nichts mitzuteilen, weil es keinen Anlass dafür gibt. Da auch die gesetzlichen Verzugszinssätze in ausreichender Weise mitgeteilt wurden, ist auch nicht ersichtlich, was mehr hätte mitgeteilt werden können. Auch wurde darauf hingewiesen, welche negativen Folgen bei ausbleibenden Zahlungen drohen (Ziffer V Nr. 6 des Vertrages). Unerheblich ist, dass nicht „Prozentpunkte“ angegeben wurden, da nach Ansicht des Gerichts dadurch keine Verwirrung beim Verbraucher entstehen kann, die ihn von einem Widerruf abhalten könnte. Darüber hinaus auch die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen bezüglich des Wertersatzes zutreffend und entspricht nach Ansicht des Gerichts den gesetzlichen Regelung. Da diese bereits gesetzmäßig ist, konnte die Klägerin auch nicht von dem Widerruf abgehalten werden. Ebenfalls sind in dem Vertrag geregelten Auszahlungsbedingungen ebenfalls fehlerfrei. Die Nennung der Auszahlungsbedingungen soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wie und wann er den Darlehensbetrag erhält. Nach der Gesetzesbegründung soll in diesem Zusammenhang insbesondere angegeben werden, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt bekommt, sondern das Geld einem Dritten zufließt und der Darlehensnehmer dafür etwas anderes erhält, z. B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand (vgl. Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 106). Unter Berücksichtigung des Inhalts des Vertrages ergibt sich ohne weiteres, dass nicht der Kläger den Darlehensbetrag erhält, sondern der Vertragshändler, der das Fahrzeug liefert. Die weitere Rüge des Klägers greift nicht durch, da Hinblick auf die Formulierung „insbesondere“ auch kein Verstoß gegen das Klarheitsgebot vorliegt. Es wäre im Übrigen auch nicht zwingend notwendig, in diesem Zusammenhang alle etwaig angeforderten Unterlagen im Rahmen der Formulierung anzugeben. Letztlich wurde der Kläger auch ausreichend über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt, da auf Seite 3, dort unter Ziffer V. 1. eine ausreichende Belehrung vorgenommen wurde, die sowohl von ihrer Aufmachung bzw. von ihrer Darstellung als auch hinsichtlich ihrer objektiven Verständlichkeit nicht geeignet ist, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten oder ihm irrezuführen. Da kein wirksamer Widerruf des Klägers vorliegt, sind auch die sonstigen gestellten Anträge unbegründet. Das Rubrum war nicht entsprechend des Schriftsatzes vom 04.12.201 zu ändern, da die Klägerseite mit Schriftsatz vom 12.12.2019 dem widersprochen und unstreitig vorgetragen hat, dass die A GmbH als in der Klageschrift genannte beklagte Partei weiterhin besteht. Da trotz dieses Widerspruchs des Klägers gegen die Rubrumsberichtigung kein weiterer Vortrag der Beklagtenvertreterin erfolgte, ist aufgrund des vorgelegten Handelsregisterauszugs jedenfalls nicht ausreichend ersichtlich, inwiefern die B Bank tatsächlich Rechtsnachfolgerin der A GmbH geworden ist. Allein der Umstand, dass dort unter c) mitgeteilt wird, dass die B Bank als Bankgeschäfte insbesondere die Finanzierung des Leasingsverkaufs - ab dem Zeitpunkt der Eintragung für den Rechtsverkehr relevant - durchführt, bedeutet nicht abschließend, dass der streitgegenständliche Vertrag darunterfällt, zumal unstreitig geblieben ist, dass die A GmbH weiterhin existiert bzw. als juristische Person besteht. Ohne weiteren Vortrag der Beklagtenseite jedenfalls ist eine Änderung des Passivrubrums unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des ursprünglichen Rubrums durch die Klägerseite nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs bzw. über die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung betreffend einen Vertrag zur Finanzierung der Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs. Die Parteien schlossen im Oktober 2017 einen Finanzierungsleasingvertrag, der bei der Beklagten unter der Leasingsnummer […] geführt wurde. Verkäufer des Wagens, der finanziert wurde, war ein Autohaus in […], durch das auch der Leasingvertrag vermittelt wurde. In diesem Zusammenhang wurden dem Kläger auch die europäische Standardinformation für Verbraucherkredite ausgehändigt. Der Kläger zahlte an das Autohaus eine Sonderzahlung von 4.000,00 € und sollte den Leasingvertrag im Übrigen mittels 48 gleichbleibende monatliche Rate i.H.v. 369,55 € zahlen. Der Rest des Kaufpreises zahlte die Beklagte direkt an das Autohaus. Seit dem 26.10.2017 zieht die Beklagte monatlich die vereinbarte Rate ein. Mit Schreiben vom 15.08.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückabwicklung auf. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 23.08.2019 den Widerruf zurück. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte erneut mit Schreiben vom 10.09.2019 unter Fristsetzung zur Rückabwicklung des Leasingvertrags auf. Der Kläger ist der Ansicht, der Leasingvertrag enthalte schon nicht die erforderlichen Pflichtangaben. Dort findet sich lediglich die Formulierung „Privatkunden-Leasingvertrag-Neuwagen mit Kilometerabrechnung“. Der angegebene Gesamtkreditbetrag sei fehlerhaft. Ebenfalls sei der Zinsbetrag fehlerhaft als auch die Anpassung des Verzugszinses bzw. die Berechnung des Zinses nicht ausreichend und fehlerhaft angegeben. Gleichfalls sei die Belehrung über die Aufsichtsbehörde, über das Verfahren bei Kündigung und über den Zugang zum Beschwerdeverfahren bzw. das Streitbeilegungsverfahren nicht ausreichend und daher fehlerhaft. Zudem sei auch der Kaskadenverweis unzureichend und damit fehlerhaft. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr.[…] ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 15.08.2019 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.086,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Kraftfahrzeuges [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapieren, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] in Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, der Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 597,74 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Sie ist der Meinung, der Vertrag habe alle Pflichtangaben enthalten. Mit der Angabe der Leasingrate sei die Beklagte allen Erfordernissen gerecht geworden. Der angegebene Zinssatz sei zutreffend. Zudem sei auch die zuständige Behörde in der Widerrufsbelehrung hinreichend benannt. Die Kündigungsmöglichkeiten des Leasingvertrages seien hinreichend dargestellt. Soweit die Beklagtenseite auf Sollzinsen für die Dauer der Kapitalgewährung verzichtet habe, privilegiere dies in dem Punkt und sei im Übrigen auch nicht fehlerhaft. Die Schlichtungsstelle und weitere relevante Informationen seien ausreichend angegeben worden. Hinsichtlich des hilfsweisen Vortrages der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.