Urteil
13 O 158/20
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0714.13O158.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, allerdings letztlich unbegründet. Die der Klägerin eingeräumte Widerrufsfrist ist längstens abgelaufen, sodass ein wirksamer Widerruf nicht mehr erklärt werden konnte. Die seitens der Klägerin reklamierten Vorschriften sind hier nicht einschlägig. Leasingverträge sind eben nicht automatisch mit Darlehensverträgen gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ergibt sich auch nicht aus Vorgaben des EU-Rechts. In der entsprechenden Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) ist in Artikel 2 (2) d) geregelt, dass diese eben nicht für Miet- oder Leasingverträge gilt, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstandes vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet“. Teilweise hat der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinie überschießend umgesetzt und in § 506 BGB angeordnet, dass Leasingverträge unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, auf die die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften einschließlich des Widerrufsrechtes gemäß § 495 BGB anwendbar sind. § 506 Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass entweder der Verbraucher zum Erwerb des geleasten Gegenstandes verpflichtet ist, der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Die Klägerin war schon nicht zum Erwerb des Fahrzeuges verpflichtet und hatte auch keinen bestimmten Restwert zu garantieren. Der Vortrag in der Klageschrift, den Differenzbetrag zum Kaufvertrag habe die Klägerin direkt dem Verkäufer gutgebracht, wird durch nichts im Sachverhalt getragen und dürfte einfach einen „Lapsus“ darstellen. Es liegt eindeutig ein Fall des „Kilometerleasing“ vor, bei dem die Klägerin das Fahrzeug lediglich in einem im Voraus festgelegten, dem Kilometerleistungsbereich entsprechenden Zustand bei Vertragsende zurückgeben musste und im Übrigen bei erheblicher Mehr- oder Minderfahrleistung ein finanzieller Ausgleich nach im Voraus festgelegten Kriterien zu erfolgen hatte. Damit fällt der vorliegend zu entscheidende Nebensachverhalt eindeutig nicht unter den Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB. Nicht nur das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 24 U 80/2019 auf eine Entscheidung der angerufenen Kammer hin – 13 O 140/2018) sieht dies so, diese Auffassung wird vom Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 2020, 299) und München (Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/2019; Beck RS 2020, 5137) geteilt. Auch die angerufene Kammer des Landgerichts Darmstadt sieht keinesfalls ein Bedürfnis, nicht einmal die Möglichkeit, entsprechend § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB anwenden zu wollen, denn der Gesetzeswortlaut ist mehr als eindeutig und es gibt auch keine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung sein könnte. Hier wurde lediglich zwischen den Parteien ein zum Gesetzesstand überschüssiges Widerrufsrecht vertraglich vereinbart. Diese vertraglich eingeräumte Zeit von 14 Tagen nach Vertragsschluss ist allerdings längstens vorbei, zumal der Klägerin auch eine Annahmeerklärung der Beklagtenseite zugegangen ist. Es ist darüber hinaus auch nicht auf den am amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung orientierten Hinweis zu den „Pflichtangaben“ abzustellen, denn § 492 Abs. 2 BGB gilt ebenfalls nicht für den vorliegenden Leasingvertrag, so dass schon von Gesetzeswegen eben keine weitergehenden Pflichtangaben zu machen sind. Darüber hinaus hat das Landgericht Darmstadt in einer Flut von Entscheidungen festgestellt, dass selbst dann, wenn man dem nicht folgen wollte, sämtliche Pflichtangaben im Vertragstext vorhanden sind. Dem hat sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 29.04.2020 umfassend für diese Form der Vertragsgestaltung angeschlossen (24 U 80/2019; 13 O 140/2018 des Landgerichts Darmstadt). Darüber hinaus erlaubt sich das Landgericht den Hinweis, dass selbst dann, wenn ein wirksamer Widerruf vorgelegen haben sollte, die Klägerin nicht die von ihr geleisteten Zahlungen zurückverlangen kann. Sie hat es nämlich nach dem Widerruf nicht zurückgegeben, sondern es bis zum Ablauf der Leasingzeit, dem Vertragszweck folgend, genutzt. Gemäß § 357 a Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 357 a Abs. 2 Satz 4 BGB sind im Falle des Widerrufs von Finanzierungshilfen als Nutzungsersatz die vereinbarten Leasingraten geschuldet (vgl. OLG Frankfurt am angegebenen Ort sowie OLG Stuttgart am angegebenen Ort). Einem Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr aller von ihr geleisteten Zahlungen stünde schon der gleichhohe Anspruch der Beklagten auf Wertersatz entgegen. Hierauf hat sich die Beklagte auch berufen, sodass unter diesem Gesichtspunkt – ohne dass auf die Widerklage abzustellen gewesen wäre, die Klage an sich schon abweisungsreif war. Im Übrigen ist dem Vortrag der Klägerin im letzten Schriftsatz auch nicht zu folgen, dass im Grundsatz quasi jedes Leasinggeschäft als Finanzierungshilfe angesehen werden könnte. Selbst wenn der Gesetzgeber hier möglicherweise etwas weitgegriffen hat, ergibt sich doch aus den entsprechenden Erwägungen (Bundestags-Drucksache 16/11643, Seite 92), dass eben nicht hinreichend ist, wenn die Beklagte einen bestimmten Wert des Kraftfahrzeuges für sich kalkuliert, sondern dass sich aus dem Vertrag eine „feste Zahl“ ergeben muss. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich aus dem gesamten Umfang der Gesetzesmaterialien und Bundestagsdrucksachen ergibt, dass hier die Verbraucherkreditlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.04.2008) in nationales Recht umgesetzt werden sollte. Diese Richtlinie umfasst aber eben nicht, dass eine bloße Gebrauchsüberlassung gegen Mietentgelt hiervon umfasst wird. Dafür gibt es keinerlei Hinweis in der Verbraucherkreditlinie. Gegenstand aller Erwägungen war nämlich, dass irgendein wirtschaftliches Risiko des Leasinggebers quasi nicht mehr bestehen konnte, wenn entweder ein bestimmter Restwert garantiert wird oder in sonstiger Form die Vollamortisation des Vertrages quasi von vornherein feststeht. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall. Das Risiko, das vertragsgemäß zurückgegebene Fahrzeug zum kalkulierten Restwert verkaufen zu können, trägt vorliegend ausschließlich die Leasinggeberin. Gerade bei einem Dieselfahrzeug – wie hier – liegt angesichts der Vorkommnisse im VW-Konzern der letzten Jahre ein deutliches Risiko, auch wenn die Kammer sicherlich nicht davon ausgeht, [Fahrzeugbauer] könnte sich so verhalten wie VW. Im Übrigen mag die Klagepartei darauf verwiesen sein, dass die von ihr ins Felde geführten BGH-Entscheidungen letztlich alle noch zur alten Rechtslage vor Einführung des § 506 Abs. 2 BGB ergangen sind. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO bzw. § 91 a ZPO und dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO abzuweisen, was naturgemäß auch auf einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten durchschlägt. Am 18.10.2016 bzw. nach folgender Annahme durch die Beklagte schlossen die Parteien einen Privatkunden-Leasingvertrag über einen Vorführwagen der A GmbH in […] als Kilometer-Leasingvertrag. Hinsichtlich der weiteren Modalitäten wird auf Bl. 21 ff. d. Gerichtsakte verwiesen. Gegen Zahlung von 36 Monatsraten und nach einer Leasingsonderzahlung zu Vertragsbeginn stellte die Beklagte dem Kläger einen [Fahrzeugtyp] für 36 Monate zur Verfügung. In der Klage führte die Klägerin aus, sie habe „den Rest des Kaufpreises direkt an das Autohaus“ gezahlt. Die Leasingraten wurden dann in Folge seit November 2016 bedient. Mit Schreiben vom 13. August 2019 widerrief die Klägerin die auf ihren Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen, was der spätere Bevollmächtigte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2019 neuerlich an die Beklagte herantrug. Mit Schreiben vom 23.08.2019 wies die Beklagte dieses Ansinnen allerdings als unbegründet zurück. Der Vertrag ist mittlerweile abgelaufen, sämtliche Raten sind bezahlt, das Kfz wurde zurückgegeben. Der Kläger meint, den Widerruf rechtzeitig erklärt zu haben. Er geht davon aus, ihm stünde ein Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 1 und 2 BGB zu, denn es sei zwischen den Parteien eine Finanzierungshilfe vereinbart worden, insoweit dies auch bei Kilometerleasingverträgen anzunehmen sei. Er bringt hierbei Verweise auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Bl. 165 d. A.) an. Die Frist zum Widerruf sei schon deshalb nicht abgelaufen, weil nicht alle erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag aufgeführt seien, insoweit hierzu dann ergänzend weiter ausgeführt wird. Auch sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen, sodass sie nicht den Fristablauf habe bewirken können. Sie könne zudem auch die Gesetzlichkeitsfiktion nicht für sich reklamieren, denn sie setze einige Gestaltungshinweise und Anforderungen nicht hinreichend um (auch dies wird weiter ausgeführt). Nachdem die Klägerin zunächst auf Feststellung begehrte, dass der Beklagtenseite keine weiteren Leasingraten mehr zustünden, und dass festzustellen wäre, dass diese sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Annahmeverzug befände, beantragt sie nunmehr unter Erklärung der Erledigung im Übrigen, wie folgt beantragen zu wollen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 11.860,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 11.600,00 € seit dem 20.11.2019 und dem überschüssigen Betrag ab Zustellung des Schriftsatzes vom 23.06.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 490,99 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, unter Zustimmung zur Erledigterklärung die Klage abzuweisen sowie hilfswiderklagend festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kraftfahrzeug [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte weist nochmal auf den Umstand hin, dass ein Kilometerleasingvertrag vorliege, insoweit die Widerrufsfrist längstens abgelaufen sei, denn § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sei bereits nicht anwendbar. Eine Vollamortisation oder die Übernahme des Kfz bei garantiertem Restwert durch den Käufer sei nicht vereinbart, dies sei allerdings Gegenstand der Regelung des § 506 BGB. Im Übrigen seien sämtliche gesetzlichen Angaben vorhanden, wollte man dies anders sehen. Auch die Widerrufsbelehrung wäre, wolle man sie überhaupt an den Erfordernissen eines Finanzierungsinstrumentes messen, nicht zu beanstanden, habe sie doch das gesetzliche Muster 1 zu 1 umgesetzt und zeige die Angabe von „0,00“ doch nur einen Verzicht auf Sollzins auf, was die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main und Stuttgart eben genauso bestätigt hätten. Darüber hinaus sei der Kläger auch seiner Vorleistungspflicht auf Rückgabe des Kraftfahrzeuges nicht gerecht geworden. Hilfswiderklagend begehrt die Beklagtenseite Wertersatz für den Wertverlust des Kraftfahrzeuges. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrift- sätze nebst Anlagen Bezug genommen.