Urteil
13 O 240/20
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0901.13O240.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, schlussendlich allerdings unbegründet. Dem Kläger – bzw. seinem Vater – stand eben kein Widerrufsrecht mehr zu, anlässlich der gewünschten Ausübung desselben. Wird ein Vertrag über eine Finanzdienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers voll erfüllt, dies bevor er sein Widerrufsrecht ausübt, gibt es gemäß den EU-Richtlinien eben kein Widerrufsrecht mehr, weil diese Richtlinien dies schon nicht vorsehen (vgl. EUGH, Az.: C-143/18, Urteil vom 11.09.2019, Leitsatz 1, zitiert nach Juris). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verbraucher selbst die vorzeitige völlige Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten vereinbarte oder aber mit dem Autohaus eine Vereinbarung in dem Sinne schloss, dass er dieses damit beauftragte, eine solche Vereinbarung herbeizuführen, denn die Tätigkeit des Autohauses muss er sich zurechnen lassen. Völlig zweifelsfrei wurde der Vertrag jedenfalls schlussabgewickelt und es wurden auch die entsprechenden Sicherheiten weitergeben. Mit der Freigabe der Sicherheiten und einem weitergehenden Zeitablauf seither ist im Übrigen auch Verwirkung eingetreten. Völlig unproblematisch liegt insoweit seit dem Vertragsabschluss das Zeitmoment vor. In der gewünschten einvernehmlichen Schlussabwicklung des Vertrages und dem Freistellen der Sicherheiten liegt allerdings auch ein Umstandsmoment. Zusätzlich ist seit diesem Zeitraum weiterhin ein neuerlicher Zeitraum verstrichen, was durchaus auch als Umstandsmoment zu erkennen ist. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen eines illoyal verspäteten Geltendmachens von Rechten setzt eben nicht mehr als ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Niemand musste mehr damit rechnen, dass ein vermeintliches Widerrufsrecht überhaupt noch geltend gemacht werden würde, so dass die Ausübung als Treu und Glauben entgegenstehend anzusehen ist. Selbst was das letztgeschlossene Vertragsverhältnis anlangt, ist die Geltendmachung dies Widerrufsrechtes fast zwei Jahre nach der einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung als völlig überraschend für die Beklagte anzusehen, wollte man der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes nicht folgen. Gerade dann, wenn Vertragsverhältnisse bereits jahrelang schlussabgewickelt sind, ist das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufes in jedem Falle schutzwürdig (BGH in ständiger Rechtsprechung). Der Umstand, dass die Beklagte die Sicherheiten, nämlich die Sicherheitsübereignung des Kraftfahrzeuges freigestellt hat, blieb im Übrigen unstreitig, zumal die Kraftfahrzeuge dann infolge auch zeitnah an das Autohaus zurückgegeben wurden (nach der dortigen Ablösung der Restdarlehensbeträge). Im Übrigen galt für das erste Darlehensverhältnis noch eine 6-Monatsfrist zur Ausübung des Widerrufes, die ebenfalls nicht gewahrt wurde. Des Weiteren gibt es aufgrund fortlaufender Feststellungen des Landgerichts Darmstadt und bestätigender Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. weder zu den vertraglich erforderlichen Mitteilungen, noch zur Ausgestaltung der Widerrufsinformation irgendetwas zu bemängeln, insbesondere kann die Beklagte zweifelsfrei den Musterschutz reklamieren. Insbesondere ergibt sich auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Kaskadenverweisung nichts, was als klagbares Recht dem Verbraucher im Rechtsstreit zur Seite stünde. Auch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil v. 26.03.2020 – C-66/19) rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Im genannten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (nachfolgend: EuGH) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 der Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist. Nach Ansicht des EuGH führt die sog. „Kaskadenverweisung“ nicht zu einer klaren, prägnanten Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist, da der Verbraucher nicht überprüfen kann, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil v. 15.01.2014 – C-176/12; EuGH, Urteil v. 14.07.1994 – C-91/92). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil v. 04.07.2006 – C-212/04; EuGH, Urteil v. 24.01.2012 – C-282/10; BGH, Urteil v. 15.10.2019 – XI ZR 759/17; BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Urteil v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16 = NJW-RR 2018, 1204; OLG München, Beschluss v. 30.03.2020 - 31 U 5462/19). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.04.2020 – 6 U 182/19; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.02.2019 – 6 U 88/18). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18). Nach alle dem konnte die Klage schon aufgrund des eigenen Vortrages des Klägers nicht erfolgreich sein. Schon daraus war dem Kläger kein Schriftsatznachlass auf das Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 08.08.2020 zu gewähren. Letztlich galt es insoweit sowieso keinen Schriftsatznachlass zu gewähren, denn der Schriftsatz der Beklagtenseite mag zwar erst zum Termin zugegangen sein, enthält allerdings keinen neuen Tatsachenvortrag. Sowohl der Darlehensvertag (Anlage B 1), wie auch das Schreiben des Klägers vom 15.Mai 2015 waren bereits im Aktenumfang beigefügt, bzw. in ihrem Inhalt völlig unstreitig, so dass die Erteilung von Schriftsatznachlass keinerlei Sinn gemacht haben würde. Insoweit galt es auch nicht die Frage zu erhellen, ob dem Kläger Forderungen des früheren Vertragspartners der Beklagten tatsächlich abgetreten wurden oder nicht, denn die Klage war in jedem Falle abweisungsreif. Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 ZPO. Am 05.09.2012 bestellte der Vater des Klägers beim Autohaus A in […] einen [Fahrzeugtyp 1] für 23.570,00 EUR, wobei er 3.570,00 EUR bar anzahlte und hinsichtlich EUR 22.000,00 einen Finanzierungsantrag bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, anbrachte. Dieser wurde unter Vorlage der Formulare und deren Weiterreichung an die Beklagte, bzw. der Rechtsvorgängerin, durch das Autohaus A auch vermittelt. Der Vater des Klägers bediente den Darlehensvertrag dann infolge vertragsgemäß. Am 18.05.2015 allerdings gab er den Wagen an das Autohaus A zurück. Gemäß einer mit dem Autohaus A getroffenen Vereinbarung sollte ihn das Autohaus von der Restforderung der Beklagten freistellen, was letztlich auch durch Ablösung des Vertrages geschah. Das Autohaus A leistete EUR 15.979,14 an die Beklagte. Mit Schreiben vom 04.07.2018 widerrief der Kläger sodann den Darlehensvertrag, was die Beklagte zurückwies. Am 13.10.2014 bestellte der Vater des Klägers beim gleichen Autohaus einen [Fahrzeugtyp 2] für 24.990,90 EUR, wobei die Rückgabe des anderen Wagens sowie eine Anzahlung in Höhe von 3.500,00 EUR vereinbart wurden. Neuerlich wurde bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von EUR 21.490,90 beantragt. Infolge nahm der Vater des Klägers den Wagen dann auch entgegen, der Darlehensantrag wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten angenommen, das Kaufgeld in Höhe des Nettodarlehensbetrages an das Autohaus ausgezahlt. Am 29.07.2016 gab der Vater des Klägers dann auch diesen Wagen an den Autohändler zurück, der sich verpflichtete, den Vater von der Forderung der Beklagten freizustellen und wobei das Autohaus dann schlussendlich auch 19.202,83 EUR an die Beklagte zahlte. Mit Schreiben vom 04.07.2018 widerrief der Kläger auch diese auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung seines Vaters, wobei die Beklagte insoweit dies von sich wies, woraufhin der Kläger die B Rechtsanwälte GbR mit der vorgerichtlichen Wahrung seiner Rechte beauftragte. Insoweit verlangte er Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zum einen von der Rechtsschutzversicherung getragen, zum anderen einen Eigenanteil von 250,00 EUR an sich. Der Kläger behauptet, auch insoweit habe sein Vater die Forderung an ihn abgetreten. Er berühmt sich fehlerhafter/ fehlender Pflichtangaben in den Verträgen, dies unter Berufung auf § 492 Abs. 2 BGB. Auch die jeweilige Widerrufsbelehrung sei falsch. Deswegen könne es schon keinen Musterschutz geben, insoweit im Übrigen auch das Muster der Belehrung aus dem Jahre 2012, wie auch das aus dem Jahre 2015 nicht vollumfänglich umgesetzt worden sei. Außerdem habe der Verbraucher dort jeweils auf Zugang der Annahmeerklärung verzichtet, was es unmöglich gemacht habe, den Fristbeginn für den Widerruf zu bestimmen. Nach Auffassung des Klägers seien mithin sämtliche Willenserklärungen weiterhin und uneingeschränkt widerruflich geblieben. Der Kläger beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 28.017,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Okt. 2019 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2019 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die […] Rechtsschutz-… vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.314,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass auf eigenen Wunsch der Klägerseite beide Darlehensverträge vorzeitig abgelöst worden seien. Seit Ablösung des Vertrages aus dem Jahre 2012 und Freigabe der diesen betreffenden Sicherheiten seien über drei Jahre vergangen. Ebenso verhalte es sich auch beim zweiten Darlehensvertrag aus dem Jahr 2015, wobei seit der Rückführung des Darlehensrestbetrages und Freigabe der Sicherheiten fast zwei Jahre vergangen seien. Damit wären sämtliche Widerrufsrechte in jedem Falle verwirkt. Außerdem komme bei vollständiger Vertragserfüllung bzw. Ablösung auf Wunsch des Verbrauchers schon nach der Verbraucherkreditrichtlinie diesem kein Widerruf mehr zu, insoweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des EUGH vom 11.09.2019, Az.: C -43/18 stützt. Sämtliche jemals zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichte sähen im Übrigen weder in der Formulierung der Widerrufsinformation, noch im Umfang der vertraglichen Angaben der verwendeten Formulare der Beklagten irgendwelche Probleme, insbesondere nicht das hier zuständige Oberlandesgericht Frankfurt/M., insoweit auf das Urteil vom 26.07.2019, Az.: 24 U 230/18 verwiesen wird. Hinsichtlich sämtlichen weiteren Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.