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Urteil

13 O 235/20

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0922.13O235.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Die Klage ist insgesamt unbegründet, da bei Widerruf des Darlehens die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu., da Widerrufsbelehrung auch der Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und daher nicht fehlerhaft ist. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend ist die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Seite 2 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst wurde der Kläger durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt doch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Eine fehlerhafte Belehrung über den Bestand des Widerrufs als solches ist auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers nicht gegeben. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Auch die Regelung zur Aufrechnung wird nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen. Ebenfalls wurde mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde in dem Darlehensvertrag auf Seite 2 angegeben. Denn vorliegend ist ausschließlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG i. V. m. Art. 4, 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (vgl. auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rdnr. 26). Auch die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerde-, Rechtsbehelfs- und Streitbeilegungsverfahren sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dargelegt. Gemäß Art. 247 § 7 EGBGB muss der Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren angegeben werden. Der Darlehensvertrag enthält in Ziff. VIII. Nr. 8 (Seite 2) hinreichende Angaben betreffend den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Die dortigen Angaben sind erschöpfend. Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist im Rahmen der Ziffer IVX der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Seite 7, ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Der Kläger wurde insoweit ausreichend auf Ihr außerordentliches Genussrecht hingewiesen. Zudem wurde ausreichend auf Schriftformerfordernisse hingewiesen, dass insbesondere zur Frage von Kündigungsmöglichkeiten der Fall ist, da angegeben wurde, dass jede Kündigung „schriftlich“ zu erfolgen hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier ein Verbraucher nicht die Möglichkeit hätte, außerordentliche Kündigungsrechte des Leasinggebers zu prüfen, da diese ausreichend angegeben sind. Gleichfalls liegt auch keine Fehlerhaftigkeit im Hinblick auf die Angaben zum Darlehensvermittler, dessen Vermittlungsvertrag und etwaiger Vergütungen vor, da diese Angaben des Darlehensvertrages direkt unter der Antragsnummer vorhanden sind. Darüber hinaus war der Klägerin, was unstreitig ist, bekannt, dass der Händler zugleich der Darlehensvermittler war, so dass ein etwaiges berufen darauf rechtsmissbräuchlich wäre. Ebenfalls ist unstreitig, dass keine Vermittlungsprovision gezahlt wurde. Darüber hinaus hätte eine Fehlerhaftigkeit des Verhaltens des Darlehensvermittlers keine Auswirkung auf den Darlehensvertrag selbst bzw. auf die Ingangsetzung der Widerrufsfrist (Palandt, Einf. V. Art. 238 EGBGB, Rn. 2). Auch die Art des Leasings ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutlich beschrieben. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Art des Leasings hinreichend angegeben wurde. Der Vermerk „Privatkunden-Leasingvertrag-Neuwagen mit Kilometerabrechnung“ wird dem ebenso gerecht wie ein späterer Vermerk im Leasingvertrag „Leasingart: Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“. Eine ausdrückliche Bezeichnung als befristet oder unbefristet ist es nicht erforderlich, zumal der Kläger als Privatkunden unzweifelhaft erkennen konnte dass der von ihr abgeschlossenen Vertrag befristet ist. Diese Bezeichnung des Vertrages ist ebenfalls hinreichend. Ob es sich dabei um eine entgeltliche Finanzierungshilfe oder ein Verbrauchervertrag handelt, war dem Verbraucher keinesfalls nochmals zwingend mitzuteilen. Auch der Anschaffungspreis ist mitgeteilt worden, denn der Kläger hat erkannt, dass der Barzahlungspreis eben dem Kaufpreis des Wagens entsprach. Es liegt auf der Hand, dass der Leasinggeber eben zu diesem Betrag, wie ihn der Kunde verwendet haben würde, hätte er das Geld flüssig gehabt, den Wagen ankauft und dann dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist darauf im Leasingvertrag auch entsprechend hingewiesen worden: „Anschaffungspreis des Fahrzeuges / entspricht dem Gesamtkreditbetrag (inklusive Mehrwertsteuer)“ Bei den sind auch die Pflichtangaben insbesondere bezüglich des Sollzinssatzes angegeben, da diese für die gesamte Vertragslaufzeit mit 1,99 % angegeben wurde. Bei einem durchgehend gebundenen Sollzinssatz bis zum Ablauf der Vertragsdauer ist darüber hinaus nichts weiteres anzugeben. Es ist auch nicht erkennbar, was noch hätte angegeben werden können, wenn eben keine Anpassungen erfolgen dürfen. Auch sind die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ausreichend. Die Angaben des Vertrages als ausreichend anzusehen, um der Klägerin vor Augen zu führen, was ihr bei verspäteten oder ausbleibende Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB; vgl. hierzu auch Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 108). Die Verzugskosten sind ausreichend angegeben, zumal der Verzugszinssatz alle 6 Monate ansteigt bzw. fällt und dementsprechend zusätzlich Angaben nicht zu einer angemessenen Aufklärung des Verbrauchers führen würden. Dementsprechend reicht die streitgegenständliche Darstellung aus, wobei ein Hinweis auf weitergehende Verzugskosten entbehrlich war, da keine solchen anfallen. Sämtliche monatlichen Leasingraten sind sowohl brutto und netto und auch in ihrer Gesamtanzahl angegeben, was ausreichend ist. Darüber hinaus sind nur im Vertrag bereits angelegte Kosten anzugeben und nicht solche Kosten, die bei einem möglichen vertragswidrigen Verhalten des Kunden. Welche Kosten Übrigen zusätzlich angefallen sein sollen, hat der Kläger nicht dargetan. Wenn darüber hinaus - das Gegenteil ist vom Kläger bislang nicht weiter behauptet worden - Vermittlungsgebühren nicht geflossen sind, wovon im Übrigen auch auszugehen ist, weil der Fahrzeugverkäufer ein eigenes Interesse an seiner Marge hat, dann ist auch insoweit nichts mitzuteilen, weil es keinen Anlass dafür gibt. Da auch die gesetzlichen Verzugszinssätze in ausreichender Weise mitgeteilt wurden, ist auch nicht ersichtlich, was mehr hätte mitgeteilt werden können. Auch wurde darauf hingewiesen, welche negativen Folgen bei ausbleibenden Zahlungen drohen (Ziffer V Nr. 6 des Vertrages). Unerheblich ist, dass nicht „Prozentpunkte“ angegeben wurden, da nach Ansicht des Gerichts dadurch keine Verwirrung beim Verbraucher entstehen kann, die ihn von einem Widerruf abhalten könnte. Auch die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB notwendig anzugebenden Sicherheiten sind unter VIII des Vertrages hinreichend mitgeteilt. Wurde – wie hier – auch kein Eigentumsvorbehalt vereinbart, kann dieser auch nicht mitgeteilt werden. Die Beklagte blieb nämlich sowieso Eigentümerin des Fahrzeuges. Verlangt die Beklagte keine Vorfälligkeitsentschädigung oder ähnliches, dann muss naturgemäß diese Information sich auch nicht im Vertragstext finden, was gleichfalls für die Berechnungsmethode gilt. Unerheblich ist darüber hinaus, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasingnehmer auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtete. Wieweit dadurch eine Verwirrung bei der Klägerin hätte eintreten können, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb beide Parteien auf demselben Vertragsformular hätten zeichnen müssen, zumal dies nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Darüber hinaus ist der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB erforderliche Warnhinweis auf Seite 4 des Leasingvertrages unter Ziffer 6 ausreichend formuliert. Ebenfalls auch die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen bezüglich des Wertersatzes zutreffend und entspricht nach Ansicht des Gerichts den gesetzlichen Regelungen. Da diese bereits gesetzmäßig ist, konnte die Klägerin auch nicht von dem Widerruf abgehalten werden. Ebenfalls sind in dem Vertrag geregelten Auszahlungsbedingungen ebenfalls fehlerfrei. Die Nennung der Auszahlungsbedingungen soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wie und wann er den Darlehensbetrag erhält. Nach der Gesetzesbegründung soll in diesem Zusammenhang insbesondere angegeben werden, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt bekommt, sondern das Geld einem Dritten zufließt und der Darlehensnehmer dafür etwas anderes erhält, z. B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand (vgl. Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 106). Unter Berücksichtigung des Inhalts des Vertrages ergibt sich ohne weiteres, dass nicht der Kläger den Darlehensbetrag erhält, sondern der Vertragshändler, der das Fahrzeug liefert. Ebenfalls wurde der Kläger auch ausreichend über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt, da auf Seite 3, dort unter Ziffer V. 1. eine ausreichende Belehrung vorgenommen wurde, die sowohl von ihrer Aufmachung bzw. von ihrer Darstellung als auch hinsichtlich ihrer objektiven Verständlichkeit nicht geeignet ist, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten oder ihm irrezuführen. Ebenfalls die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB notwendigen Informationen bzw. den Hinweis auf einen Tilgungsplan gemäß § 492 Abs. 3 S. 2 BGB ist insoweit ausreichend enthalten, da auf Seite 3 unter Ziffer II. 1 darauf verwiesen wird, dass der Kläger jederzeit von der Beklagten einen Zahlungsplan für die verbleibende Restlaufzeit verlangen kann und einer konkrete Darstellung des Inhalts des Tilgungsplans genauso nicht notwendig ist wie der Hinweis auf die Kostenfreiheit. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern aus Sicht des Klägers bezüglich der Ausübung ihres Widerrufs irreführend sein könnte, das die Beklagte nicht nur eine Anschrift, sondern auch eine Telefonnummer angegeben hat, da ein Widerruf grundsätzlich auch formfrei und damit auch telefonisch möglich ist. Etwaige Beweisschwierigkeiten des Widerrufenden führen jedenfalls nicht dazu, dass diese Belehrung fehlerhaft ist bzw. irreführend ist, da wie ausgeführt auch so ein Widerruf grundsätzlich möglich ist. Ebenfalls ist der Ansicht des Gerichts auch unerheblich, ob die Klausel bezüglich der Beschränkung der Aufrechnung unwirksam ist oder nicht, da selbst in diesem Fall dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung besitzt, in dem diese aufgrund dessen fehlerhaft bzw. undeutlich wird. Denn alleinige Folge wäre, dass diese Klausel aufgrund ihrer Nichtigkeit nicht angewandt werden kann, so dass dann nur insoweit die gesetzlichen Vorschriften gelten. Eine weitergehende Konsequenz, namentlich einen Einfluss auf die Widerrufsbelehrung und deren Richtigkeit bzw. Deutlichkeit, ist nicht ersichtlich und auch aus Rechtsgründen nicht angezeigt. Des Weiteren ist auch die unter Ziffer 1 in den AGBen der Beklagten benannte Bindungsfrist nicht dazu geeignet, beim Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er von seiner Widerrufsrecht nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen kann, zumal dieser Aspekt nicht im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung selbst steht, sondern an anderer Stelle darauf hingewiesen wird. Das Gericht folgt der Ansicht des Landgerichts Hamburg (Az. 325 O 42/16) insoweit nicht, da es die dort genannten Bedenken bezüglich des Verständnisses nicht teilt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Verbraucher die Regelung tatsächlich dahingehend verstehen könnte, dass ein Widerrufsrecht bis zur Annahme durch die Leasinggeberin nicht stehen würde. Zudem hat die Beklagte auch die Pflichtangabe bezüglich des Nettodarlehensbetrages eingehalten, indem bezüglich des Anschaffungspreises des Fahrzeugs, der laut dem Vertrag - in gleicher Zeile formuliert - dem Gesamtkreditbetrag entspricht, sodann in der unmittelbar darauffolgenden nächsten Zeile der konkrete Betrag der Höhe nach als der jeweils für beides geltende Betrag, auf den sich die Formulierung eine Zeile zuvor bezieht, ausreichend erkennbar angegeben ist. Letztlich liegt auch kein Fehler der Widerrufsbelehrung bezüglich des so genannten „Kaskadenverweises“ im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB vor (OLG Stuttgart, 05.04.2020, Az. 6 U 182/19; zitiert nach juris). Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 – C-66/19). Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie (2008/48/EG) findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff. juris; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff. juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil vom 04. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110 juris; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25 juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 – XI ZR 702/16 –, Rn. 13, juris). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; so auch OLG Stuttgart, 05.04.2020, Az. 6 U 182/19; zitiert nach juris), Da kein wirksamer Widerruf des Klägers vorliegt, sind auch die sonstigen gestellten Anträge unbegründet. Das Verfahren war nach Antrag des Klägervertreters nicht auszusetzen, da das Gericht den Rechtsstreit aufgrund der eigenen Rechtskenntnisse ohne Klärung dieser Umstände entscheiden kann. Der Beklagtenvertreterin war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da der Rechtsstreit bereits nach dem bisherigen Klägervortrag entscheidungsreif war und daher insoweit kein rechtliches Gehör gewährt werden musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Vertrages. Die Beklagte schloss mit dem Kläger einen Leasingvertrag mit der Leasingvertragsnummer ... ab. Der Leasingvertrag diente der Finanzierung eines durch den Kläger privat genutzten, gebrauchten Kraftfahrzeuges. Es wurde eine Leasingrate in Höhe von € 199,00 über einen Zeitraum von 36 Monaten vereinbart. Daraus ergibt sich vorliegend zum Stichtag des 30.06.2020 eine Gesamtsumme von € 6.368,00. Außerdem ist von dem Kläger nach Zahlung sämtlicher Leasingraten eine Zahlung des kalkulierten Restwertes (brutto) in Höhe von € 20.224,05 zu leisten, welche durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist. Die auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärungen wurden durch den Kläger unter dem 21.08.2019 widerrufen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Mit Schreiben vom 08.01.2020 forderten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter vorsorglicher Wiederholung des Widerrufes auf, den Leasingvertrag rückabzuwickeln. Die Übergabe des Kraftfahrzeuges wurde der Beklagten angeboten. Künftige Zahlungen wurden unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. Die Klage ist am 27. 7. 2020 zugestellt worden Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.348,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug, hilfsweise: nach Übergabe des Kraftfahrzeuges [Fahrzeugtyp], Fahrzeug-Identifizierungsnummer [...] nebst Fahrzeugschlüsseln und Kfz-Schein, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges gemäß Antrag zu 1) in Verzug befindet, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag mit der Nummer ... seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 21.08.2019 kein Anspruch mehr gegen den Kläger auf Zahlungen zusteht, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 1.872,35 als Nebenforderung zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Verlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer [...] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, ein Widerrufsrecht bestehe weder gesetzlich noch vertraglich. Jedenfalls enthalte der Vertrag alle Pflichtangaben und die Widerrufsbelehrung sei auch im Übrigen ordnungsgemäß. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.