Urteil
13 O 437/20
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0223.13O437.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, letztlich allerdings unbegründet. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stand dem Kläger niemals zu. Nicht alle Leasingverträge sind automatisch mit Darlehensverträgen gleichzusetzen. Ein Leasingvertrag ist seinem Inhalt gemäß dahingehend auszulegen, welchem Rechtsinstitut er am meisten angenähert ist. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) regelt dies keinesfalls so, wie von der Klage vorausgesetzt. Denn sie gilt nicht für Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst, noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstandes vorgesehen ist. Es bestand auch kein Recht des Kreditgebers, einseitig über eine solche Verpflichtung am Ende des Leasingvertrages zu entscheiden. Mag das deutsche Recht auch in § 506 BGB anordnen, dass Leasingverträge unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, auf welche die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften einschließlich des Widerrufsrechts nach § 495 BGB anwendbar wären, so ist dies allerdings eng auszulegen. § 506 Abs. 2 BGB setzt nämlich voraus, dass entweder der Verbraucher zum Erwerb des geleasten Gegenstandes verpflichtet ist oder der Unternehmer (die finanzierende Bank) vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes nach Wahl am Ende des Vertragsverhältnisses verlangen kann oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages jedenfalls für einen bestimmten Restwert des Gegenstandes einzustehen hat. Keine einzige dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Der Kläger war schon nicht zum Erwerb des Fahrzeuges verpflichtet und er garantierte auch keinen bestimmten Restwert. Es lag vielmehr ein Fall des Kilometer-Leasings vor, bei dem der Kläger das Fahrzeug in der im Voraus festgelegten Kilometerleistung bei entsprechendem Zustand des Wagens bei Vertragsende zurückgeben musste. Im Übrigen war bei erheblichen Mehr- oder Minderfahrleistungen ein entsprechender Ausgleich nach den voraus definierten und festgelegten Kriterien durchzuführen. Der vorliegende Fall fällt mithin eindeutig nicht unter den Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB. Wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt/M. in seinem Beschluss vom 29.04.2020 (24 U 80/19, auf die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt ergangen unter 13 O 140/18) einschätzt und dies auch von den Oberlandesgerichten Stuttgart und München mitgetragen wird, sieht auch die angerufene Kammer weder ein Bedürfnis noch eine Möglichkeit zu einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB, denn der Gesetzeswortlaut ist eindeutig, so dass es eben an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung fehlt (vgl. OLG Stuttgart, NJW – RR 2020, 299 und OLG München, Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19; Beck RS 2020, 5137). Im vorliegenden Fall ist daher nur von einem zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht auszugehen. Die insoweit festgelegte Zeit von 14 Tagen nach Vertragsschluss zur Ausübung des Widerrufsrechtes ist allerdings in jedem Falle verstrichen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sämtliche „Pflichtangaben“ der gesetzlich vorausgesetzten Widerrufsbelehrung eingehalten wären, denn § 492 Abs. 2 BGB gilt eben für den vorliegenden Leasingvertrag gerade nicht, weil er insgesamt einem mietvertraglichen Rechtsverhältnis entspricht. Darüber hinaus bleibt das Gericht bei seiner bereits mehrfach ausgeurteilten Überzeugung, dass der Vertrag selbst dann, wenn er dieser Regelung unterfallen würde, sämtliche Pflichtangaben enthielte. Insoweit wird auf die oben mitgeteilte Entscheidung und den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. Bezug genommen. Auch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil v. 26.03.2020 – C-66/19) rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Im genannten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (nachfolgend: EuGH) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 der Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist. Nach Ansicht des EuGH führt die sog. „Kaskadenverweisung“ nicht zu einer klaren, prägnanten Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist, da der Verbraucher nicht überprüfen kann, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil v. 15.01.2014 – C-176/12; EuGH, Urteil v. 14.07.1994 – C-91/92). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil v. 04.07.2006 – C-212/04; EuGH, Urteil v. 24.01.2012 – C-282/10; BGH, Urteil v. 15.10.2019 – XI ZR 759/17; BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Urteil v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16 = NJW-RR 2018, 1204; OLG München, Beschluss v. 30.03.2020 - 31 U 5462/19). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.04.2020 – 6 U 182/19; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.02.2019 – 6 U 88/18). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18). Vor diesem Hintergrund sah das Gericht auch keinen Anlass, das Verfahren gem. § 148 Abs. 1 PO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch gegenüber der jetzigen Vorlage des VII. Senats des BGH. Darüber hinaus kommt es hierauf auch nicht an, weil nach Auffassung der Kammer eben keine entgeltliche Finanzierungshilfe bei einem derart ausgestalteten Kilometer-Leasingvertrag vorliegt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, es handelte sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe in diesem Sinne, wäre über ein Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB nicht aufzuklären, denn schon die EU-Verbraucherkreditrichtlinie fordert dies nicht. Wenn man wiederum davon ausgehen würde, die EU-Verbraucherkreditrichtlinie forderte dies ein, dann wäre auch die erteile Aufklärung völlig hinreichend (so wohl auch der BGH, Urteil v. 22.Nov. 2016 – XI ZR 434/15, juris Rn 22). Im Übrigen sind auch die weiteren Angaben zur Aufsichtsbehörde usw. völlig hinreichend und zutreffend, wie auch alle weiteren Angaben und wie auch die Widerrufsinformation durchaus hinreichend gestaltet und auch hervorgehoben ist. Demgemäß war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO und dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO abzuweisen. Über die hilfsweise angebrachte Widerklage war demgemäß nicht zu entscheiden. Mit Vertragsurkunde vom 06. Aug. 2018 leaste der Kläger zu privaten Zwecken einen [Fahrzeugtyp]. Seither wird der Vertrag vom Kläger bedient mit monatlichen Raten von 270,00 EUR. Mit Schreiben vom 26. Nov. 2019 widerrief der Kläger seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung, was ohne Rückantwort der Beklagten blieb. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 wandten sich die nunmehrigen Bevollmächtigten an die Beklagte, wobei sie auch einen Vorbehalt der Rückforderung weiterer gezahlter und noch zu zahlender Raten anbrachten. Der Kläger ist der Meinung, als sogenanntes „Kilometerleasing“ sei hier eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB vereinbar worden. Die Regelung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sei auf derlei Leasingverträge entsprechend anzuwenden. Die Frist zum Widerruf sei noch nicht abgelaufen, denn es fehle an der Angabe vertraglicher Pflichtangaben, gebe Formverstöße und auch die Widerrufsbelehrung sei „insuffizient“. Die Gesetzlichkeitsfiktion komme der Belehrung auch nicht zu, denn das gesetzliche Muster sei nicht vollumfänglich und korrekt umgesetzt worden, wobei bereits die graphische Gestaltung divergiere. Auch die anzubringenden Pflichtangaben im Vertrag fehlten zum Teil. So sei die Art der Finanzierungshilfe nicht hinreichend klar umschrieben worden. Der seinerzeitige Verzugszinssatz sei nicht hinreichend mitgeteilt worden, insbesondere nicht die Art und Weise seiner möglichen Veränderung. Über ein Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB sei nicht hinreichend informiert worden und auch nicht über einzuhaltende Form und Frist im Kündigungsverfahren. Darüber hinaus gebe es verwirrende Formulierungen, wie z. B. eine unzulässige Kaskadenverweisung. Der Kläger meint, die deutschen Gerichte seien an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes insoweit gebunden, insoweit das hier angerufene Gericht dies anders sähe, beantragt der Kläger entsprechende Vorlage zum Europäischen Gerichtshof. Im Übrigen sei auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen unzutreffend, denn Pflichten der Bank würden eben nicht mitgeteilt. Darüber hinaus befinde sich die Beklagte im Annahmeverzug. Vorliegend sei hier der Anspruch und das Widerrufsrecht des Klägers keinesfalls verwirkt, jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich angebracht. Was die Widerklage anlange, so werde Wertersatz für gezogene Nutzungen nicht geschuldet. Die Beklagte schulde auch die Übernahme der Rechtsanwaltskosten. Der Kläger macht in der Replik klar, dass alles das, was im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland gegen EU-Recht verstoße, unanwendbar sei. So sehe es auch der Europäische Gerichtshof und eben diese Frage habe der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diesem entsprechend zur Entscheidung vorgelegt. Auch Instanzgerichte hielten sich im Übrigen an die Rechtsprechung des EUGH direkt gebunden, bzw. legten diese Frage dem EUGH zur Entscheidung vor. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlungen aus dem Leasing-Vertrag mit der Nummer […] gegen den Kläger hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.480,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2020 zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp], FIN: […] nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 887,03 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer – wie im Antrag der Klagepartei vermerkt – zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Die Beklagte geht davon aus, dass eine gesetzliche oder vertraglich eingeräumte Widerrufsfrist bereits längstens abgelaufen gewesen sei bei Abgabe der Erklärung des Widerrufs. Im Übrigen sei schon nicht von einer entgeltlichen Finanzierungshilfe auszugehen, da die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB vorliegend im Übrigen auch nicht zum Tragen kämen. Weder sei der Kläger zum Erwerb des Kraftfahrzeuges im Nachgang des Leasingvertrages verpflichtet worden, noch könne dies als Option ihm gegenüber geltend gemacht werden, noch habe er für einen bestimmten Wert bei Rückgabe des Fahrzeuges einzustehen. Die vertragliche Widerrufsinformation setze im Übrigen das gesetzliche Muster vollständig um. Auch die Art des Darlehens sei eindeutig und hinreichend mit „Privatkunden-Leasingvertrag Kurzzulassung mit Kilometerbeschränkung“ angegeben. Auch die Angaben zum Verzugszins seien völlig hinreichend. Über alle auch nur denkbaren Kündigungsmöglichkeiten (beiderseits) sei hinreichend aufgeklärt worden. Dies gelte auch für die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 314 BGB, hinsichtlich derer allerdings nach den EU-Verbraucherkreditrichtlinie überhaupt nicht aufzuklären sei. Alle weiteren Hinweise seien somit überobligationsgemäß erfolgt und auch ein Kaskadenverweis sei nicht zu beanstanden. Überobligationsgemäß seien sogar sämtliche Pflichtangaben für Darlehensverträge erfolgt. Demgegenüber sei die Weiternutzung des Kraftfahrzeuges rechtsmissbräuchlich. Es folgt Vortrag zur Hilfs-Widerklage. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.