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Urteil

13 O 26/21

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0330.13O26.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Die Klage ist insgesamt unbegründet, da bei Widerruf des Darlehens die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend ist die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Seite 2 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst wurde der Kläger durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt doch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Eine fehlerhafte Belehrung über den Bestand des Widerrufs als solches ist auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers nicht gegeben. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist im Rahmen der Ziffer IVX der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Seite 7, ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Der Kläger wurde insoweit ausreichend auf Ihr außerordentliches Genussrecht hingewiesen. Zudem wurde ausreichend auf Schriftformerfordernisse hingewiesen, dass insbesondere zur Frage von Kündigungsmöglichkeiten der Fall ist, da angegeben wurde, dass jede Kündigung „schriftlich“ zu erfolgen hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier ein Verbraucher nicht die Möglichkeit hätte, außerordentliche Kündigungsrechte des Leasinggebers zu prüfen, da diese ausreichend angegeben sind. Bei den sind auch die Pflichtangaben insbesondere bezüglich des Sollzinssatzes angegeben, da diese für die gesamte Vertragslaufzeit mit 1,99 % angegeben wurde. Bei einem durchgehend gebundenen Sollzinssatz bis zum Ablauf der Vertragsdauer ist darüber hinaus nichts weiteres anzugeben. Es ist auch nicht erkennbar, was noch hätte angegeben werden können, wenn eben keine Anpassungen erfolgen dürfen. Auch sind die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ausreichend. Die Angaben des Vertrages als ausreichend anzusehen, um der Klägerin vor Augen zu führen, was ihr bei verspäteten oder ausbleibende Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB; vgl. hierzu auch Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 108). Die Verzugskosten sind ausreichend angegeben, zumal der Verzugszinssatz alle 6 Monate ansteigt bzw. fällt und dementsprechend zusätzlich Angaben nicht zu einer angemessenen Aufklärung des Verbrauchers führen würden. Dementsprechend reicht die streitgegenständliche Darstellung aus, wobei ein Hinweis auf weitergehende Verzugskosten entbehrlich war, da keine solchen anfallen. Sämtliche monatlichen Leasingraten sind sowohl brutto und netto und auch in ihrer Gesamtanzahl angegeben, was ausreichend ist. Da auch die gesetzlichen Verzugszinssätze in ausreichender Weise mitgeteilt wurden, ist auch nicht ersichtlich, was mehr hätte mitgeteilt werden können. Auch wurde darauf hingewiesen, welche negativen Folgen bei ausbleibenden Zahlungen drohen (Ziffer V Nr. 6 des Vertrages). Unerheblich ist, dass nicht „Prozentpunkte“ angegeben wurden, da nach Ansicht des Gerichts dadurch keine Verwirrung beim Verbraucher entstehen kann, die ihn von einem Widerruf abhalten könnte. Unerheblich ist darüber hinaus, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasingnehmer auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtete. Wieweit dadurch eine Verwirrung bei der Klägerin hätte eintreten können, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb beide Parteien auf demselben Vertragsformular hätten zeichnen müssen, zumal dies nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Ebenfalls auch die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Frist als auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen bezüglich des Wertersatzes zutreffend und entspricht nach Ansicht des Gerichts den gesetzlichen Regelungen. Da diese bereits gesetzmäßig ist, konnte die Klägerin auch nicht von dem Widerruf abgehalten werden. Ebenfalls wurde der Kläger auch ausreichend über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt, da auf Seite 3, dort unter Ziffer V. 1. eine ausreichende Belehrung vorgenommen wurde, die sowohl von ihrer Aufmachung bzw. von ihrer Darstellung als auch hinsichtlich ihrer objektiven Verständlichkeit nicht geeignet ist, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten oder ihm irrezuführen. Des Weiteren ist auch die unter Ziffer 1 in den AGBen der Beklagten benannte Bindungsfrist nicht dazu geeignet, beim Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er von seiner Widerrufsrecht nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen kann, zumal dieser Aspekt nicht im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung selbst steht, sondern an anderer Stelle darauf hingewiesen wird. Das Gericht folgt der Ansicht des Landgerichts Hamburg (Az. 325 O 42/16) insoweit nicht, da es die dort genannten Bedenken bezüglich des Verständnisses nicht teilt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Verbraucher die Regelung tatsächlich dahingehend verstehen könnte, dass ein Widerrufsrecht bis zur Annahme durch die Leasinggeberin nicht stehen würde. Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung sowohl im Hinblick auf ihren Inhalt als auch ihrer Aufmachung ausreichend klar und erkennbar, so dass insoweit die Rüge des Klägers nicht durchgreift. Ebenfalls hat der Kläger alle entsprechend der gesetzlichen Regelungen notwendigen Vertragsunterlagen erhalten. Insbesondere ist eine Unterschrift bezüglich der Abschrift, die der Kläger halten, nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.02.2018, Az. XI ZR 160/17). Letztlich liegt auch kein Fehler der Widerrufsbelehrung bezüglich des so genannten „Kaskadenverweises“ - auch und gerade im Zusammenspiel mit einer nach Ansicht des Gerichts nicht gegebenen fehlerhaften Belehrung bezüglich der „-Versicherungs-Sammelbelehrung“ im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB vor (OLG Stuttgart, 05.04.2020, Az. 6 U 182/19; zitiert nach juris). Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 – C-66/19). Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie (2008/48/EG) findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff. juris; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff. juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil vom 04. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110 juris; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25 juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 – XI ZR 702/16 –, Rn. 13, juris). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; so auch OLG Stuttgart, 05.04.2020, Az. 6 U 182/19; zitiert nach juris), Da kein wirksamer Widerruf des Klägers vorliegt, ist auch die übrige Klage unbegründet. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da der Rechtsstreit bereits nach dem Vortrag der Klägerin entscheidungsreif war und in diesem weiteren Schriftsatz keine neuen und zugleich Streit erheblichen Tatsachen vorlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche mit einem vom Kläger erklärten Widerruf eines leasingvertrages. Der Kläger leaste am 28.03.2017 bei der Beklagten einen Pkw der Marke [Fahrzeugtyp] mit der FIN […]. Hinsichtlich der Vertragskonditionen sowie der dort enthaltenen Widerrufsbelehrung wird auf die Anl. K1, Bl. 34 ff. Bezug genommen. Der Kläger zahlte an die Beklagte diesen Raten i.H.v. 100,00 € monatlich von März 2017 bis November 2019 sowie eine Sonderzahlung i.H.v. 669,16 €. Mit Schreiben vom 16.08.2019 erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Widerruf anzuerkennen. Mit Schreiben vom 1.10.2019 wurde die Beklagte erneut durch die Bevollmächtigten des Klägers zur Anerkennung des Widerrufs aufgefordert und geleisteter Zahlungen zurückzuerstatten. Der Leasingvertrag wurde durch die Beklagte wegen eines Totalschadens des streitgegenständlichen Wagens am 13.11.2019 gekündigt. Dem Kläger wurde letztmalig ein Betrag i.H.v. 2.187,28 € in Rechnung gestellt. Der Klägers ist der Ansicht, dass ihm aus Rechtsgründen ein Widerrufsrecht zustehe. Der Widerruf sei auch wirksam, da die Widerrufsbelehrung aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 5.093,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit seit Rechtssicherheit zu zahlen sowie den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 571,44 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Verlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Sie ist der Meinung, ein Widerrufsrecht bestehe nicht. Jedenfalls enthalte der Vertrag alle Pflichtangaben und die Widerrufsbelehrung sei auch im Übrigen ordnungsgemäß. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.