Urteil
13 O 263/22
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2023:1218.13O263.22.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 03.07.2023 wird aufrechterhalten.
Der Kläger und Widerbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 03.07.2023 wird aufrechterhalten. Der Kläger und Widerbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der zulässige Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 03.07.2023 ist statthaft und zulässig. Die Statthaftigkeit des Einspruchs ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Versäumnisurteil vom 03.07.2023 um ein sogenanntes „echtes Versäumnisurteil“ handelt, das aufgrund der Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.07.2023 ergangen ist. Der Einspruch ist auch zulässig. Das angerufene Gericht ist nach § 340 Abs. 1 ZPO zuständig, da es das Versäumnisurteil erlassen hat. Ferner sind auch durch die Bezeichnung des Versäumnisurteils und die Erklärung, dass Einspruch eingelegt werde, die Voraussetzungen von § 340 Abs. 2 ZPO gewahrt. Durch Einlegung des Einspruchs am 01.08.2023 hat der Kläger auch die zweiwöchige Einspruchsfrist gem. § 339 ZPO eingehalten. Der statthafte und zulässige Einspruch hat den Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor der Säumnis des Klägers befand. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet. Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 GVG. Das Landgericht Darmstadt ist gemäß §§ 12, 13 ZPO auch örtlich zuständig. Der Antrag des Klägers war vorliegend gem. §§ 133, 157 BGB in entsprechender Anwendung dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, das Versäumnisurteil vom 03.07.2023 aufzuheben und die Widerklage abzuweisen. Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier rechtlicher Nachprüfung. Leitlinie einer jeden Auslegung muss sein, dem Begehren des Antragstellers nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Danach ist im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Für die Auslegung ist die im Zeitpunkt der Erklärung nach außen getretene objektive Erklärungsbedeutung maßgeblich; in der Regel ist davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt richtige Verfahrenserklärungen abgeben will (vgl. zu alldem BGH, Beschluss vom 29.03.2023, Az. XII ZB 409/22 m.w.N.). Hieran gemessen war der Antrag, das Versäumnisurteil vom 01.08.2023 aufzuheben, dahingehend auszulegen, dass Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.07.2023 und die Abweisung der Widerklage beantragt wurde. Am 01.08.2023 wurde kein Versäumnisurteil erlassen. Zweifel daran, dass der Antrag vielmehr darauf gerichtet sein sollte, das Versäumnisurteil vom 03.07.2023 aufzuheben, bestehen im Übrigen nicht. Beim Bezug auf das Datum 01.08.2023 durch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten handelte es sich offenkundig um ein Versehen. Auch die Widerklage ist zulässig. Insbesondere liegt die nach § 33 ZPO erforderliche Konnexität zwischen Klage und Widerklage vor, da es sich um Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis handelt und somit ein Zusammenhang besteht. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 66.218,02 € aus § 611 Abs. 1 BGB zu, denn der Vertrag ist gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig. Der Kläger verfügt nicht über die notwendige Zertifizierung nach § 12 Abs. 1 S.1 FernUSG. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger verfüge nicht über eine solche Zulassung, wurde nicht bestritten und ist damit als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen. Das FernUSG ist vorliegend anwendbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Anwendbarkeit des FernUSG nicht darauf an, ob die Beklagte bei Vertragsschluss als Verbraucherin oder Unternehmerin gehandelt hat. Das FernUSG selbst macht seine Anwendbarkeit an keiner Stelle von der Verbrauchereigenschaft des Lernenden abhängig; es spricht lediglich von „Lehrenden“ und „Lernenden“ bzw. von „Veranstaltern“ und „Teilnehmern“. Zudem ergibt auch eine teleologische Auslegung kein eindeutiges Ergebnis, denn die Regelungen des FernUSG können in dem Kontext, in dem sie verabschiedet wurden, auch so verstanden werden, dass sie zum Schutz der Verbraucher getroffen wurden, sofern diese einen Fernunterrichtsvertrag abschließen, ohne Unternehmer auszuschließen; diese sollten gleichfalls von den getroffenen Regelungen profitieren (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az. 3 U 85/22). Soweit § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsieht, ist dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet (vgl. OLG Celle a.a.O.). Zudem sollte das FernUSG der Enttäuschung darüber, dass „der größte Teil der Fernlehrgänge unter unbefriedigenden Bedingungen und oft mit fraglicher Qualität“ vertrieben werden, vorbeugen (vgl. BT-Drs. 7/4245, S. 12). Es ging von einer erheblich höheren Schutzbedürftigkeit der Teilnehmenden am Fernunterricht im Verhältnis zu demjenigen am Direktunterricht aus (vgl. BT-Drs. 7/4245, S. 13) und stellte gerade nicht auf die Eigenschaft des Teilnehmenden als Verbraucher ab. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Beklagte bei Vertragsschluss als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB gehandelt hat oder ob sie zumindest deshalb als Verbraucherin handelte, weil sie den Entschluss zur Gründung eines eigenen Coaching-Unternehmens durch den Abschluss des streitgegenständlichen Coaching-Vertrags erst vorbereitete. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des FernUSG sind erfüllt. Bei dem Vertrag zwischen den Parteien handelte es sich um Fernunterricht im Sinne von § 1 FernUSG. Danach ist Fernunterricht die auf vertragliche Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Die Parteien haben vorliegend einen privatrechtlichen Vertrag über Coaching-Leistungen gegen Entgelt abgeschlossen. Dabei sollten der Beklagten Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich „Unternehmensaufbau“ vermittelt werden. Auch die Voraussetzung der überwiegenden räumlichen Trennung ist erfüllt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der überwiegende Teil des Coaching-Programms mittels Live-Calls und Lernvideos auf einer Online-Plattform stattfinden sollte. Dem steht die Rechtsmeinung des Klägers entgegen, dass die Live-Calls, die einen deutlichen Schwerpunkt des Coaching-Programms ausmachen würden, trotz der Videoübertragung keinen Fall der räumlichen Trennung darstellten. Auch Teile der Literatur und Rechtsprechung zum FernUSG sehen die Teilnahme an Unterricht mittels Videokonferenz nicht als Fall einer räumlichen Trennung i.S.d. § 1 FernUSG an, da es auf den direkten Kontakt zwischen Lehrendem und Lernendem bei der Wissensvermittlung ankomme (vgl. Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 1 Rn. 10; vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, Az. 304 O 277/22 m.w.N.). Hiergegen spricht jedoch der Wortlaut des § 1 FernUSG, welcher lediglich auf eine räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden abstellt; ferner geht auch das OLG Köln in einer Entscheidung in einer Bußgeldsache dann von einer räumlichen Trennung aus, wenn weniger als die Hälfte des Lehrgangsstoffes im herkömmlichen Nah- oder Direktunterricht vermittelt wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. November 2006 – 81 Ss-OWi 71/06 Rn. 10 m.w.N.). Auch der Gesetzesbegründung ist keine derartig weite Auslegung des Wortlauts und damit einhergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG zu entnehmen, denn dort heißt es hinsichtlich der überwiegenden Trennung von Lernenden und Lehrenden, dieses Merkmal grenze „den Fernunterricht einerseits gegenüber dem herkömmlichen Unterricht ab, der sich nur ausnahmsweise eines Mediums bedient, um eine ebenfalls nur in Ausnahmefällen vorhandene, unerhebliche räumliche Trennung von Lehrer und Schüler zu überbrücken (z. B. Tonübertragung in einen anderen Unterrichtsraum oder ein anderes Gebäude), und der jedenfalls weniger als die Hälfte des gesamten Lehrstoffs einer Unterrichtseinheit ohne die genannte räumliche Trennung anbietet“ (vgl. BT-Drs. 7/4245, S. 14). Die Gesetzesbegründung stellt also auf eine räumliche Trennung im Wortsinne ab, ungeachtet technischer Möglichkeiten der Teilnahme am Unterricht aus Nebenräumen (so auch LG Hamburg a.a.O.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Teilnahme an Unterricht mittels (Live-) Videokonferenz das Kriterium der räumlichen Trennung i.S.v. § 1 FernUSG nicht erfüllt, fand die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorliegend dennoch überwiegend räumlich getrennt statt, da nach Überzeugung des Gerichts der Schwerpunkt der Coaching-Leistungen auf den Inhalten der aufgezeichneten Lernvideos auf der Online-Plattform lag. Die Beklagte hat im Rahmen der informatorischen Anhörung glaubhaft angegeben, die Befassung mit den Inhalten auf der Onlineplattform habe die Live-Calls in zeitlicher Hinsicht deutlich überwogen, da jedes Kapitel eine Hausaufgabe enthalten habe, deren Bearbeitung sechs bis zehn Stunden pro Woche in Anspruch genommen hätten. Da es bei Video-Lernkursen darum geht, das vermittelte Wissen zu verinnerlichen, ist nach Ansicht des Gerichts auch die Zeit für die Bearbeitung der Unterlagen des Videolernkurses zu berücksichtigen und in die Rechnung, ob der synchrone oder der asynchrone Teil der Wissensvermittlung überwiegt, miteinzustellen (so auch Faix, MMR 2023, 821 (825); vgl. zudem OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.1994, Az. 2 U 239/93). Die überwiegende räumliche Trennung bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ergibt sich auch daraus, dass die wöchentlichen Live-Calls bei der Wissensvermittlung eine untergeordnete Rolle spielten. Der Kläger hat selbst informatorisch angegeben, die Live-Calls dienten lediglich dazu, dass die Teilnehmenden Rückfragen zur „Umsetzung der Implementierung des Business“ stellen konnten. Es sei ratsam, an den Live-Calls teilzunehmen, da die von den Teilnehmenden ausgearbeiteten „Sachen“ gegebenenfalls während der Live-Calls korrigiert werden. Im Vordergrund der Live-Calls stehe der Austausch zwischen den Teilnehmenden. Nach Angaben der Beklagten waren die Live-Calls recht allgemein gehalten, sodass eine vertiefte Wissensvermittlung nicht erfolgen konnte. Aus diesen Angaben beider Parteien schließt das Gericht, dass die durch den streitgegenständlichen Vertrag beabsichtigte Wissensvermittlung auch ohne Teilnahme an den Live-Calls möglich war und diese lediglich der Überprüfung der eigenen Lernfortschritte dienten. Der Vertrag sieht auch die Überwachung des Lernerfolgs vor. An eine Lernerfolgskontrolle sind nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 1). Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom BGH in seiner Entscheidung vom 15.10.2009 (Az. III ZR 310/08) konkretisiert wurde. Danach ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden, etwa durch Frage und Antwort, vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Ausreichend ist also, dass Teilnehmende im Rahmen der von dem Anbieter begleitenden Unterrichtsveranstaltungen Fragen stellen und anhand der Antworten ihren Lernfortschritt feststellen können, um eine Lernerfolgskontrolle zu bejahen (vgl. LG Hamburg a.a.O.). Das streitgegenständliche Programm sieht unstreitig (auch) die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezüglich der Gründung eines Unternehmens vor; es gab hierzu Module auf der Internetplattform. Die Kontrolle des Lernerfolgs bezüglich dieser Inhalte ist erfolgt, indem der Kläger hierzu „Hausaufgaben“ gestellt und auch mit der Beklagten besprochen hat. Ferner gab es im Rahmen der Live-Calls die Möglichkeit zu Rückfragen an den Kläger zu den Inhalten des Videokurses. Der Vortrag des Klägers, eine Überwachung des Lernerfolgs könne naturgemäß schon deshalb nicht stattfinden, weil das Coaching sich neben Verkaufstrainings und der Entwicklung von Marketingstrategien auf das „Mindset“ konzentriere und er auch keine Erfolgsversprechen abgebe, verfängt dagegen nicht. Ob ein bestimmter Erfolg des Coaching-Programms versprochen wird, ist für die Frage, ob Lernerfolgskontrollen stattfinden, unerheblich. Ob bezüglich der mit dem Coaching auch bezweckten Persönlichkeitsentwicklung grundsätzlich Lernerfolgskontrollen durchführbar sind, ist für die Frage, ob der Vertrag Lernerfolgskontrollen vorsah, nicht entscheidend, denn der Schwerpunkt des Coaching-Vertrags lag, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, auf den Inhalten der Online-Plattform, bezüglich derer jedenfalls eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wurde. Ob der Vertrag nach anderen Vorschriften, insbesondere nach § 138 und § 142 BGB nichtig ist oder der Widerruf der Beklagten wirksam ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Ein Anspruch auf die verlangte Restvergütung scheidet bei einer Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 aus (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.10.2009, Az. III ZR 310/08). Dies ergibt sich bereits aus § 817 Satz 2 BGB, weil dem Kläger als Leistenden ein Gesetzesverstoß nach § 7 Abs. 1 FernUSG anzulasten ist und er sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß aufgrund der fehlenden Zulassung zumindest leichtfertig verschlossen hat. Abgesehen hiervon fehlt vorliegend auch jeglicher Vortrag dazu, was die Beklagte konkret erlangt haben könnte. Die Begründetheit der Widerklage ergibt sich aus den obenstehenden Ausführungen. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe der von ihr geleisteten Zahlungen, weil der Vertrag mit dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig ist. Der Beklagten stehen die geltend gemachten Zinsen aus §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB aus einem Betrag in Höhe von 49.085,98 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegen den Kläger erst seit dem 26.05.2023, dem Datum der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Widerklage, zu, denn allein durch die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe tritt noch keine Rechtshängigkeit des Anspruchs ein, dessen Geltendmachung beabsichtigt ist; sobald die Klage zugestellt und Prozesskostenhilfe bewilligt ist, wird die Streitsache rechtshängig (vgl. BeckOK ZPO/Reichling, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 117 Rn. 16). Der Beklagten steht gegen den Kläger auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von noch 2.729,50 € aus § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, welche sich vorliegend aus einem Gegenstandswert von 115.304 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % errechnen. Der Kläger befand sich trotz Mahnung der Beklagten durch anwaltlichen Schriftsatz vom 28.10.2022 (Anlage K4, Bl. 17 d.A.) in Verzug mit der Rückzahlung und der Ausstellung der von der Beklagten verlangten Bestätigung, dass der Vertrag nicht bestand. Die Kosten ergeben sich vorliegend aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Versäumnisurteil vom 03.07.2023 war in gesetzlicher Weise ergangen, sodass auch diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen waren (vgl. § 344 ZPO). Insbesondere war der Kläger nicht ohne sein Verschulden am Erscheinen zum Termin am 03.07.2023 verhindert. Gemäß § 337 Satz 1 ZPO ist die Verhandlung zu vertagen, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Ausreichend ist die Einhaltung der üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 337 Rn. 5). Diese Sorgfalt hat die klägerische Prozessbevollmächtigte vorliegend außer Acht gelassen, was dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Es besteht keine Zweifel daran, dass die Ladung der Klägerseite zugegangen ist, da die Klägervertreterin Verlegung des Termins beantragt hat. Dass die Voraussetzungen für eine Verlegung nach § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorlagen, kann nicht festgestellt werden. Es ist schon nicht erkennbar, ob die Frist von einer Woche ab Zugang der Ladung eingehalten wurde, da die Klägervertreterin sowohl nach dem Schreiben des Gerichts vom 23.06.2023 (B. 161 d.A.) als auch nach der ausdrücklichen Aufforderung durch das Gericht am 04.08.2023 (Bl. 176 d.A.) das Empfangsbekenntnis zur Ladung nicht zur Akte gereicht hat. Eine Verlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO kam deshalb nicht in Betracht, weil die Klägervertreterin vor dem Termin am 03.07.2023 trotz Aufforderung durch das Gericht (Bl. 161 d.A.) keine weiteren Erklärungen zur Glaubhaftmachung der urlaubsbedingten Abwesenheit am 03.07.2023 zur Akte gereicht und daher keine erheblichen Gründe entsprechend § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 3 ZPO. Bei dem Versäumnisurteil – wäre es als streitiges Urteil ergangen – hätten nicht die Voraussetzungen des § 708 ZPO für eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung vorgelegen. Demgemäß war nach § 709 S. 3 ZPO zu bestimmen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der nach § 709 S. 1 ZPO bestimmten Sicherheit fortgesetzt werden darf. Die Höhe der Sicherheitsleistung war gemäß § 709 S. 2 ZPO in einem Prozentsatz des vollstreckbaren Betrages auszudrücken. Der Kläger bietet Dienstleistungen im Bereich des sog. „Business-Coachings“ an. Die Beklagte nahm zunächst an einem entgeltlichen Coaching-Programm des Klägers mit einer Laufzeit von zwölf Wochen teil. Im Rahmen dieses Programms erhielt sie ein Ticket für ein dreitägiges „Retreat“-Seminar des Klägers, an welchem sie vom 30.10.2020 bis 01.11.2020 teilnahm. Am 11.11.2020 unterschrieb die Beklagte einen mit „[…] 12 Monate intensives Mentoring Programm – Millionärs Club“ überschriebenen schriftlichen Vertrag mit dem Kläger über „Leistungen im Bereich Verkaufs- und Marketing-Coaching in Form von Webinaren, Audio und/oder visuellen Präsentationen und periodischen persönlichen Coachings und Evaluationen“ (vgl. Anlage K3, Bl. 11 d.A.). Das vereinbarte Entgelt für die Leistungen des Klägers betrug für die Vertragslaufzeit von zwölf Monaten insgesamt 100.000 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %, zahlbar in monatlichen Raten zu je 9.608,66 € brutto. Bereits am 06.11.2020 übersandte der Kläger der Beklagten die erste Rechnung. Das streitgegenständliche Coaching-Programm beinhaltete den Zugang der Beklagten zu einem Online-Portal mit vorgefertigten Lernvideos, welche kapitelweise in Form eines Selbststudiums absolviert werden sollten. Ferner bot der Kläger im Rahmen des streitgegenständlichen Programms vier bis fünf wöchentliche Live-Calls mit anderen Teilnehmenden des Programms an, in welchen die Teilnehmenden Rückfragen, unter anderem zu den Inhalten des Videokurses, an den Kläger stellen konnten. Die Dauer der Live-Calls betrug jeweils zwischen 60 und 120 Minuten. Zudem sollten im Rahmen des Coaching-Programms „3x3 Tage Live Workshops an Luxus-Standorten“ (vgl. Anlage K3, Bl. 11 d.A.) durchgeführt werden. Hinsichtlich der weiteren Inhalte des streitgegenständlichen Coaching-Programms wird auf die Anlage D5 zum Schriftsatz vom 17.02.2022 (Bl. 106f. d. A.) Bezug genommen. Unstreitig verfügt der Kläger nicht über eine Zulassung nach § 12 FernUSG. Für die ersten Ratenzahlungen nahm die Beklagte einen Kredit in Höhe von 40.000 € auf. Sie leistete an den Kläger bis November 2021 für das zwölfmonatige Programm Zahlungen in Höhe von insgesamt 49.085,98 € brutto. Mit Schreiben vom 13.10.2022 sowie vom 28.10.2022 (Anlage K4, Bl. 17 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung zur Rückzahlung der von ihr geleisteten Zahlungen sowie zur schriftlichen Bestätigung, dass zwischen den Parteien kein wirksames Vertragsverhältnis besteht, auf. Eine Reaktion seitens des Klägers erfolgte hierauf jeweils nicht. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage die restliche Vergütung auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Coaching-Vertrags. Die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung der an den Kläger geleisteten Zahlungen. Der Kläger ist der Auffassung, der streitgegenständliche Vertrag sei wirksam. Das FernUSG sei nicht anwendbar, denn die Beklagte habe bei Abschluss des Vertrags als Unternehmerin gehandelt. Die Coaching-Leistungen des Klägers stellten zudem keinen Fernunterricht dar, da keine Überwachung des Lernerfolgs stattfinde. Der Kläger gebe keine Erfolgsversprechen ab und könne deshalb auch keinen Lernerfolg überwachen. Das Coaching konzentriere sich neben Verkaufstrainings und der Entwicklung von Marketingstrategien auf das „Mindset“ des Kunden. Eine Erfolgsüberwachung des „Mindsets“ könne naturgemäß gar nicht stattfinden. Die Leistung des Klägers liege vielmehr in der Interaktion mit der Beklagten. Auch stellten die Rückfragemöglichkeiten in den Live-Calls keine Lernkontrolle dar, weil sie sich auf die Umsetzung des Programms bezögen. Weiterhin finde das streitgegenständliche Programm nicht überwiegend räumlich getrennt statt, da das Programm sich zu 90 % aus Live-Calls und Live-Events zusammensetze, wobei der überwiegende Teil hiervon auf die Live-Calls entfalle. Auch sei der Vertrag nicht sittenwidrig. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht gegeben. Zudem lägen die subjektiven Voraussetzungen nicht vor, weil die Beklagte bereits an dem zwölfwöchigen Programm teilgenommen hatte und daher gewusst habe, worauf sie sich einlasse. Sie habe den Coaching-Vertrag abgeschlossen, weil sie begeistert von den Coaching-Leistungen des Klägers gewesen sei. Der Kläger habe die Beklagte auch nicht arglistig getäuscht, da er kein Erfolgsversprechen dahingehend abgegeben habe, die Beklagte werde durch die Teilnahme an seinem Coaching-Programm zum „Coaching Millionär‘“. Weiterhin habe der Beklagten kein Widerrufsrecht zugestanden. Das Gericht hat Termin zur Güteverhandlung und ggf. im Anschluss daran mündliche Verhandlung auf den 03.07.2023 anberaumt (Bl. 132 d. A.). Der Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle hierzu datiert auf den 17.05.2023 (Bl. 138 d.A.) Die Klägervertreterin hat mit Schreiben vom 21.06.2023 Verlegung des Termins beantragt, weil sie sich bis zum 08.08.2023 im Erholungsurlaub befinde (Bl. 160 d.A.). Das Gericht hat der Klägervertreterin daraufhin mitgeteilt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht erkannt werden könne, weil aufgrund des fehlenden Empfangsbekenntnisses der Klägervertreterin betreffend die Ladung zum Termin nicht erkennbar sei, ob der Antrag noch fristgerecht eingegangen sei; ferner hat das Gericht die Klägervertreterin dazu aufgefordert, glaubhaft zu machen, dass sie bereits am 07.07.2023 urlaubsbedingt abwesend war (Bl. 161 d.A.). In der öffentlichen Sitzung am 03.07.2023 ist für den Kläger ohne weitere Angabe von Gründen kein Prozessbevollmächtigter erschienen. Die Beklagte hat daraufhin beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie beantragt: 1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 49.085,98 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Den Kläger wird verurteilt, die Beklagte von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.729,50 € freizustellen. Ferner hat die Beklagte den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Das Gericht hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 03.07.2023 abgewiesen und der Widerklage antragsgemäß stattgegeben. Gegen das der Klägervertreterin am 24.07.2023 zugestellte Versäumnisurteil (EB Bl. 193 d.A.) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.08.2023, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 175 d.A.). Die Beklagte beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 03.07.2023 aufrecht zu erhalten. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 01.08.2023 aufzuheben, die Beklagte zur Zahlung von 66.218,02 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verurteilen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe bereits während des „Retreat“-Seminars am 01.11.2020 einen „Durchschlags-Vertrag“ für die Teilnahme an dem zwölfmonatigen Programm unterschrieben. Während des dreitägigen Seminars sei sie vom Kläger dahingehend manipuliert worden, den streitgegenständlichen Coaching-Vertrag abzuschließen, obwohl dem Kläger bekannt gewesen sei, dass sie das Programm nicht habe finanzieren können. Der Kläger habe mit weiteren Personen zusammen auf sie so lange eingewirkt, bis sie sich bereit erklärte, den „Durchschlags-Vertrag“ zu unterzeichnen. Sie habe keine konkrete Geschäftsidee gehabt, als sie an dem „Retreat“-Seminar teilgenommen habe und dann beschlossen, ein eigenes Coaching-Business zu gründen. Die Befassung mit den Inhalten auf der Onlineplattform habe in zeitlicher Hinsicht die Dauer der Live-Calls deutlich überwogen, insbesondere, da jedes Kapitel eine Hausaufgabe enthalten habe. Sie habe wöchentlich sechs bis zehn Stunden im Selbststudium die Hausaufgaben bearbeitet und hierzu auch Feedback vom Kläger erhalten. Aus den Live-Calls habe sie „nicht so viel mitnehmen“ können, weil diese sehr allgemein gehalten gewesen seien. Die Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständliche Vertrag sei aufgrund der fehlenden Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das FernUSG sei vorliegend anwendbar, weil es sich bei dem Coaching-Programm des Klägers um Fernunterricht i.S.v. § 1 FernUSG handele. Insbesondere sei eine überwiegende räumliche Trennung gegeben, weil die Wissensvermittlung ausschließlich über den Online-Videokurs stattfinde. Die Live-Calls seien dagegen mit begleitenden Vorlesungs-Veranstaltungen vergleichbar, weil es sich um Gruppen-Veranstaltungen handele, in welchen nur allgemeine Rückfragen gestellt werden konnten. Der Vertrag habe auch eine Überwachung des Lernerfolgs der Beklagten vorgesehen. Zudem habe der Kläger nach dem Vertrag Leistungen im Bereich „Verkaufs- und Marketing-Coaching“ erbringen sollen, weswegen die von ihm erbrachten Dienstleistungen nicht als „Life-Coaching“ anzusehen seien. Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf § 138 Abs. 2 BGB. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, dass die Vergütung völlig außer Verhältnis zu der hierfür erbrachten Leistung stehe und der Vertrag aufgrund der Umstände des „Retreat“-Seminars unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen und der erheblichen Willensschwäche der Beklagten abgeschlossen worden sei. Ferner habe die Beklagte den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Kläger das streitgegenständliche Programm irreführend beworben habe. Die Beklagte habe den Vertrag außerdem wirksam widerrufen. Die Klägervertreterin ist vom Gericht in der Ladung vom 04.08.2023 dazu aufgefordert worden, das Empfangsbekenntnis für die Ladung zum Termin am 03.07.2023 zur Akte nachzureichen (Bl. 176 d.A.). Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2023 informatorisch angehört.