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Urteil

14 O 29/23

LG Darmstadt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0720.14O29.23.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückkauf der in Anhang A und B aufgelisteten Fahrzeuge, so dass ihnen folglich weder ein Unterlassungs- noch ein Auskunftsanspruch zusteht. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sind mit der Beklagten über die in Anhänge A und B aufgeführten Leasingfahrzeuge noch keine Rückkaufverträge zustande kommen. Die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Auslegung der Vereinbarung in den Rahmenverträgen und dem „Verkaufsangebot mit Rückkaufsverpflichtung“ sind anhand ihres Wortlauts und des Regelungszusammenhangs nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt zu dem Ergebnis, dass den Klägerinnen kein Rückkaufsrecht zusteht. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kommt der Rückkaufvertrag über das zurückzugebende Leasingfahrzeug nicht bereits bei Leasingbeginn zustande. Das streitgegenständliche „Verkaufsangebot“, welches die Klägerinnen zu Beginn des Leasingvertrages abgeben, bezieht sich sowohl seinem Wortlaut nach als auch dem Sinn und Zweck nach auf den Verkauf des Leasingfahrzeuges an die Beklagte. Dieses kann, hierüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit, die Beklagte nach Ziffer II Nr. 3, 4 des Rahmenvertrags bzw. nach Abschnitt B Ziffer I Nr. 2 des Händlerrahmenvertrags nach freiem Ermessen annehmen, wobei die Annahme entweder durch schriftliche Erklärung oder durch Anweisung des Kaufpreises erfolgt. Bei Rückkauf drehen sich die Parteirollen des Kaufvertrages nun bezogen auf einen Gebrauchtwagen bei regulärem Ablauf des Leasingvertrags um, d.h. die Beklagte wird zur Verkäuferin und die Klägerinnen zur Käuferin. Soweit die Klägerinnen argumentieren, sie hätten durch Ankreuzen der Optionen 1 oder 2 gleichzeitig ein Angebot auf Erwerb des Fahrzeuges zum Beendigungszeitpunkt des Leasingvertrages abgegeben, welches durch Zahlung des Kaufpreises seitens der Beklagten angenommen worden sei, verkennen sie, dass sich die Kaufpreiszahlung seitens der Beklagten auf den ursprünglichen Kaufvertrag bezieht. Unstreitig wurde ein Rückkaufpreis für den Gebrauchtwagen zu Leasingbeginn bislang weder abgezogen noch seitens der Klägerinnen gezahlt. Es fehlt aus Sicht der Kammer bei der von den Klägerinnen gewählten Konstruktion bereits an einer Annahmeerklärung der Beklagten. Der Zahlung des (Neuwagen-)Kaufpreises müsste nach der Konstruktion der Klägerinnen eine doppelte Willenserklärung der Beklagten beinhalten, zum einen eine konkludenten Annahmeerklärung in Bezug auf den Verkauf des Neuwagens an sie und zugleich einer wiederum konkludenten Annahmeerklärung eines Rückkaufvertrages bereits drei Jahre vor Rücklauf des Leasingfahrzeuges. Ein entsprechender langfristiger Bindungswille der Beklagten, einen Rückkaufvertrag bereits mehrere Jahre im Voraus abzuschließen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Im Übrigen widerspräche eine solche Bindung dem berechtigten Interesse des Leasinggebers, ein Leasingfahrzeug bei Beendigung des Leasingvertrags an einen Vertragshändler des Herstellers zurück zu verkaufen. Im Übrigen widerspricht eine solche Konstruktion auch dem eindeutigen Wortlaut der zugrundeliegenden Rahmenverträge bzw. auch dem streitgegenständlichen Verkaufsangebot. Weder der Rahmenvertrag noch der Händlerrahmenvertrag sehen vor, dass der Rückkaufvertrag bereits zu Beginn des Leasingvertrages zustande kommt, sondern beide regeln den Rückkauf „nach Ablauf der Leasingzeit“ (Ziffer X. bzw. Ziffer D.). Überdies steht dieser Auslegung auch der Wortlaut der Rückkaufverpflichtung im Verkaufsangebot (Anl. K4) entgegen, danach steht der Beklagten ausweislich der Optionen 1 bzw. 2 ein „Andienungsrecht zum Ende der Leasingzeit“ zu. Ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird ausschließlich der Beklagten das Recht, jedoch nicht die Pflicht, eingeräumt, am Ende der jeweiligen Leasinglaufzeit das Fahrzeug zu einem bereits ermittelten Rückkaufpreis anzudienen, wobei die Klägerinnen aufgrund der Vereinbarung zum Rückkauf verpflichtet sind. Ein objektiver Empfänger aus dem Verkehrskreis der Klägerinnen muss insoweit zudem berücksichtigen, dass die Beklagte das Formular für das „Verkaufsangebot mit Rückkaufverpflichtung“ stellt. Wenn die Beklagte aber in ihrem eigenen Formular für den Rückkaufvertrag ein Andienungsrecht zu ihren Gunsten vorsieht, kann die Annahme des Rückkaufvertrags nicht bereits in der Zahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug gesehen werden, da das Andienungsrecht auf diese Weise nie praktische Wirkungen entfalten würde. Nach dem objektiven Empfängerhorizont hängt der Abschluss des Rückkaufvertrages nach Beendigung des Leasingvertrages ausschließlich vom Willen der Beklagten ab. Mithin entfaltet die Rückkaufverpflichtung nach dem eindeutigen Wortlaut erst nach Ablauf des Leasingvertrags Wirkung und tritt als eigenständige Pflicht neben die Vermittlungstätigkeit der Vertragshändlerin. Sie ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft, dass mit dem zu Beginn des Leasingvertrages geschlossenen Kaufvertrages lediglich wirtschaftlich dahin verknüpft ist, dass die Leasinggeberin das Neufahrzeug bei der Händlerin nur „um den Preis“ der Übernahme einer Rückkaufverpflichtung hinsichtlich des Gebrauchtwagens bei Ablauf des Leasingvertrags ankauft (BGH, Urteil vom 09.04.2014, Az.: VIII ZR 404/12). Im Ergebnis kann es vorliegend dahinstehen, wie die streitgegenständlichen Klauseln rechtlich einzuordnen sind, ob es sich bei der vertraglichen Regelung um einen Vorvertrag, um die Gewährung eines Optionsrechts, um eine Bedingung oder diese ein gesetzlich nicht geregeltes Wiederverkaufsrecht der Beklagten begründet, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf i.S.d. §§ 456 ff. BGB eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (BGH, Urteil vom 19.03.2003, Az.: VIII ZR 135/02), handelt. Auch die von den Klägerinnen mit Schriftsatz vom 06.07.2023 vorgelegten Kaufangebote (Anl. K10 – K12) führen zu keiner anderen Einschätzung. Auch hieraus wird deutlich, dass bei Beendigung des Leasingvertrages lediglich ein Rückkaufverpflichtung und kein Rückkaufanspruch der Klägerinnen besteht. So ist unter Ziffer 6 (Anl. K10) ausdrücklich geregelt, dass der Bank „das Recht auf anderweitige Verwertung“ zusteht. Auch die Rückkaufgarantie (Anl. K12) betrifft allein die Verpflichtung der Klägerinnen und nicht diejenige der Beklagten, so heißt es ausdrücklich „sofern der LG uns hierzu auffordert.“ Die Beklagte hat das ihr zustehende Andienungsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Leasingverträge bislang nicht ausgeübt. Ausweislich der Regelungen im Rahmenvertrag bzw. Händlerrahmenvertrag sind die Klägerinnen nur auf „Verlangen“ der Beklagten zu Rückkauf verpflichtet. Das Formular „Verkaufsangebot mit Rückkaufverpflichtung“ ist allerdings gemäß Ziffer II Nr. 1 des Rahmenvertrages bzw. Abschnitt B Ziffer I Nr. 1 des Händlerrahmenvertrages bereits zusammen mit dem Leasingvertrag zu Beginn der Geschäftsbeziehung zu übergeben. Demnach kann die Ausübung des Andienungsrechts bzw. das Verlangen der Beklagten nicht bereits in der Übersendung dieses Formulars gesehen werden. Unbestritten hat die Beklagte vorgetragen, dass sie ihr Andienungsrecht in der Vergangenheit stets durch Übersendung entsprechender Rechnungen für die gebrauchten Leasingfahrzeuge ausgeübt hat. Ausweislich der als Muster vorgelegten Rechnung (Anl. B3) wies die Beklagte hierin ausdrücklich darauf hin, dass sie das Fahrzeug unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufe. Erst diese Rechnungsstellung kann nach objektivem Empfängerhorizont als Ausübung des Wiederverkaufsrechts verstanden werden. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerinnen nach den jeweiligen Rahmenverträgen verpflichtet waren, die Leasingfahrzeuge im Auftrag der Beklagten vom Leasingnehmer zurückzunehmen, lässt sich nichts Anderes ableiten. Nach dem Wortlaut der zugrundeliegenden Regelungen erfolgt die Fahrzeugrücknahme durch die Klägerinnen „im Auftrag der Gesellschaft“, also der Beklagten. Darüber hinaus ist sprachlich zwischen den Begriffen Rücknahme und Rückkauf zu differenzieren. Ein eigenständiger Anspruch der Klägerinnen kann hieraus nicht abgeleitet werden. Schließlich lässt sich ein Rückkaufanspruch der Klägerinnen auch nicht aus etwaigen Treuepflichten herleiten. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein berechtigtes Interesse der Leasinggesellschaft besteht, ihr Andienungsrecht nur gegenüber aktive zum Händlernetz des Herstellers gehörenden Vertragshändlern auszuüben und durch diesen verwerten zu lassen, weil damit die Aussicht auf einen Anschlussvertrag oder ein sonstiges Neuwagengeschäft mit dem Hersteller verbunden ist (BGH, Urteil vom 08.02.2006, Az.: VIII ZR 45/05). Schließlich steht diesem Ergebnis auch nicht entgegen, dass sich die Klägerinnen im Fall der Wahl der Option 2 auf einen Teil ihrer Marge verzichtet, um sich einen bestimmten Rückkaufpreis zu sichern. Zunächst wird das vereinbarte Entgelt erst mit „Abschluss des Rückkaufvertrages fällig.“ Überdies bleibt der Rückkauf ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Regelung von der Andienung durch die Beklagte abhängig. Zudem verkennen die Klägerinnen, dass sie sich nicht den Rückkauf als solchen, sondern lediglich eine bestimmte Absicherung für den Fall der Ausübung des Rückkaufsrechts durch die Beklagte „erkaufen“. Mithin steht den Klägerinnen ausweislich der zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenverträge und dem streitgegenständlichen Verkaufsangebot mit Rückkaufsverpflichtung kein eigenes Rückkaufsrecht zu, sondern ihnen obliegt „auf Verlangen“ der Beklagten eine Pflicht zum Rückkauf. Vertragliche Unterlassungsansprüche bestehen mithin nicht. Mangels Zustandekommen eines Rückkaufvertrages über die jeweiligen Leasingverträge zwischen den Parteien besteht auch kein klagbarer Unterlassungsanspruch. Es fehlt an einer positiven Leistungspflicht im Sinne eines geschuldeten Leistungserfolges, der als Kehrseite zu einer entsprechenden Unterlassungspflicht führen würde (eingehend Bachmann, in: Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 80 ff.). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Klägerin zu 1) vorgerichtlich auf etwaige Unterlassungsansprüche verzichtet hat, in dem ihr Geschäftsführer in der E-Mail vom 18.10.2022 damit sein Einverständnis erklärt hat, dass die Beklagte die Rückgabe der streitgegenständlichen Leasingfahrzeuge über andere ...-Vertragshändler abwickelt. Unterlassungsansprüche der Klägerinnen bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Mangels Bestehens eines Anspruchs auf Rückkauf ist ein rechtswidriger Eingriff nicht ersichtlich. Die Beklagte ist vielmehr berechtigt, den Fahrzeugrückkauf mit einem anderen ...-Partner durchzuführen. Eigene Unterlassungsansprüche kann die Klägerinnen nicht damit begründen, dass sie behauptet, die Beklagte habe Daten ihrer Leasingnehmer an einen dritten ...-Partner herausgegeben und damit gegen den Datenschutz verstoßen. Unabhängig davon, ob die Beklagte als Leasinggeber zur Verarbeitung der Daten ihrer Kunden nach Art. 6 Abs. 1 S. 1b) DSGVO berechtigt ist und der Frage, inwiefern die DSGVO einen Unterlassungsanspruch normiert, wären lediglich die von einem möglichen Datenverstoß Betroffenen und nicht die Klägerinnen nach Art. 15 DSGVO anspruchsberechtigt. Mangels wirksamer Rückkaufverträge zwischen den Klägerinnen und der Beklagten betreffend die in den Anhängen A und B aufgelisteten Leasingfahrzeuge bestehen auch keine Ansprüche der Klägerinnen aus § 433 Abs. 1 BGB auf Durchführung des Rückkaufs. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftsansprüche der Klägerinnen zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen. Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt neben dem Bestehen einer Sonderverbindung voraus, dass die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann. Soll das geltend gemachte Auskunftsbegehren einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens des Anspruchstellers (BGH, Urteil vom 03.09.2020, Az.: III ZR 136/18). Hieran fehlt es, da mangels wirksamer Rückkaufverträge eine Vertragsverletzung sicher ausgeschlossen werden kann. Mangels Obsiegen in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerinnen sind Teil der Autohaus A und unter anderem im Bereich des Handels mit Kraftfahrzeugen sowie dem Abschluss von Leasing-Geschäften mit Kraftfahrzeugen tätig. Die zwischen der B GmbH (ehemals C GmbH) und den Klägerinnen bestehenden Händlerverträge sollten mit Wirkung zum 30.06.2023 beendet werden. Die Beklagte, die deutsche Niederlassung der französischen D, ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen, welches als an den Hersteller ... gebundene Bank Finanzdienstleistungen anbietet, insbesondere agiert sie als Leasinggeberin. Die Klägerinnen vermittelten für die Beklagte Fahrzeug-Leasingverträge und Fahrzeug-Finanzierungsverträge, wobei seit Beginn der Geschäftsverbindung Rahmenverträge für die Zusammenarbeit bestehen: Die Klägerin zu 1) und die Beklagte schlossen am 01.07.1991 einen Rahmenvertrag für den Verkauf und Rückkauf von Leasingfahrzeugen (Anlage K1). Zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten wurde am 04./26.06.2018 ein Händlerrahmenvertrag (Anlage K2) geschlossen. Zum Verfahren bei Vertragsabschluss ist vereinbart, dass die Klägerinnen der Beklagten zusammen mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen Leasingvertrag den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck „Verkaufsangebot mit Rückkaufverpflichtung“ übergeben, Ziffer II N. 1 Rahmenvertrag bzw. Ziffer B I Nr. 1 Händlerrahmenvertrag. Ausweislich des „Verkaufsangebots mit Rückkaufverpflichtung zum Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“ (Anlage K4) machen die Klägerinnen zunächst ein Verkaufsangebot für das von der Beklagten zu erwerbende Neufahrzeug, also das künftige Leasingfahrzeug, und darüber hinaus können die Klägerinnen zwischen drei verschiedenen Varianten betreffend ihre Verpflichtung zum Rückkauf des Leasingfahrzeuges wählen, wobei streitgegenständlich nur Optionen 1 und 2 sind. Nach Option 1 verpflichtet sich der Händler, auf Andienung des Leasinggebers das vorgenannte Leasingfahrzeug zum Ende der Leasingzeit zum nachgenannten Rückkaufpreis zurückzukaufen. Nach Option 2 bleibt die Rückkaufsverpflichtung auf Andienung des Leasinggebers bestehen, jedoch ermittelt sich der Rückkaufspreis unter Einbeziehung der Anlage zu dieser Vereinbarung zum Händlereinkaufspreis. Der Händler verpflichtet sich, für die Ausübung dieser Option ein Entgelt an den Leasinggeber zu zahlen, das mit Abschluss der Rückkaufverpflichtung fällig ist. Das „Verkaufsangebot mit Rückkaufverpflichtung“ kann die Beklagte nach Ziffer II Nr. 3, 4 des Rahmenvertrags bzw. nach Abschnitt B Ziffer I Nr. 2 des Händlerrahmenvertrags nach freiem Ermessen annehmen, wobei die Annahme entweder durch schriftliche Erklärung oder durch Anweisung des Kaufpreises erfolgt. Im Zusammenhang mit dem Verfahren bei „Rückkauf“ von Leasingrückläufer-Fahrzeugen wurde unter Ziffer X. des Rahmenvertrages unter dem Stichwort „Rückkauf“ folgendes vereinbart: „Der Händler ist verpflichtet, auf Verlangen der Gesellschaft das Fahrzeug unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung zurückzukaufen. Dies gilt nicht bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags. Die Rückkaufspflicht des Händlers endet, wenn die Gesellschaft innerhalb von 60 Tagen (nach Ablauf des Leasingvertrags) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug dem Händler frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.“ Gemäß Abschnitt D des Händlerrahmenvertrages heißt es unter der Überschrift „Verfahren bei Rückkauf“ wie folgt: „Endet der Leasingvertrag aufgrund Ablaufs der ursprünglich vereinbarten Leasinglaufzeit ist der Händler verpflichtet, auf Verlangen der Gesellschaft das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung zurückzukaufen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, dem Händler das Fahrzeug zum Kauf anzubieten. Die Rückkaufpflicht des Händlers endet, wenn die Gesellschaft innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung des Leasingvertrages nicht in der Lage ist, das Fahrzeug dem Händler frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.“ Nach Ziffer IX Nr. 1 des Rahmenvertrages bzw. Abschnitt C Ziffer V Nr. 1 des Händlerrahmenvertrages sind die Klägerinnen verpflichtet, das Fahrzeug im Auftrag der Beklagten vom Leasingnehmer zurückzunehmen. Bis zum 31.05.2023 übernahmen die Klägerinnen die Fahrzeuge bei erfolgter Auswahl der Optionen 1 oder 2 immer von der Beklagten. Die Beklagte übersandte den Klägerinnen nach der Beendigung des Leasingvertrages hierzu entsprechende Rechnungen über den im jeweiligen Einzelfall zu zahlenden Rückkaufspreis (Beispiel auf Bl. 66 d.A.). Nach dem 31.05.2023 steht noch eine Rückkaufpflicht der Klägerin zu 1) in Bezug auf 1.043 Leasingfahrzeuge, die im Einzelnen in Anlage A aufgeführt sind, sowie eine Rückkaufpflicht der Klägerin zu 2) in Bezug auf 411 Leasingfahrzeuge, die im Einzelnen in Anlage B aufgeführt sind, aus. Im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Leasingfahrzeuge zahlte die Beklagte an die jeweilige Klägerin den Kaufpreis für das zu verleasende Fahrzeug. Ein Rückkaufspreis wurde bislang weder abgezogen noch seitens der Klägerinnen gezahlt. Die Beklagte teilte den Klägerinnen mit E-Mail vom 17.10.2022 (Bl. 68 d.A.) mit, dass sie vor dem Hintergrund des Ausscheidens der Klägerinnen aus dem Vertriebsnetz der ... GmbH bestrebt sei, zum 31.05.2023 die Rückkaufverpflichtung aus den bestehenden Leasingverträgen auf andere, dem ...-Vertriebsnetz zugehörige Vertragshändler zu übertragen. Wunschgemäß werde bestätigt, dass die auf die F laufenden Leasingverträge von dieser Regelung ausgenommen seien. Mit E-Mail vom 18.10.2022 (Bl. 69 d.A.) antwortete der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) Herr X, dass sie mit dieser Regelung einverstanden seien. Am 17.01.2023 nahm der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) an einem Besprechungstermin mit der Beklagten und dem Geschäftsführer des G teil, in dem die Übernahme der bisherigen Rückkaufverpflichtungen des Kfz-Handelsbetriebs der Klägerin zu 1) am Standort 1 durch das G geplant wurde. Während des Gesprächs äußerte Herr X ebenfalls keine Einwände gegen die geplante Übernahme durch das G. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2023 (Anlage K5) forderte die A die Beklagte vergeblich auf, die Übertragung der Rückkaufverpflichtung aus den bestehenden Leasingverträgen auf andere, dem ...-Vertriebsnetz angehörige Vertragshändler zu unterlassen und den vereinbarten Rückkauf aus den Leasingverträgen gegenüber der A weiterhin zu erfüllen und bis zum 17.02.2023 rechtsverbindlich zu erklären, dass sie sämtliche Fahrzeuge, denen der vorbenannte Rückkaufvertrag zugrunde liege, nicht anderen Händlern zum Rückkauf anbiete, sondern der Rückkauf über die Klägerinnen ausschließlich erfolge. Am 10.02.2023 versandte die Beklagte an einige Leasingnehmer Schreiben (Beispiel in Anhang C), in denen sie diese über das Ausscheiden der Klägerinnen aus dem ...-Vertriebsnetz zum 31.05.2023 unterrichtete und daher bat, das Leasingfahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages ausschließlich an einen benannten neuen ...-Vertragshändler zurückzugeben. Mit Schreiben vom 13.02.2023 (Anlage K6) teilte die Beklagte der A mit, dass sie von ihrem Andienungsrecht zum Rückkauf von zurückgegebenen Leasingfahrzeugen für alle Leasingrückläufer der Option 1 und 3 sowie den Standard-Leasingprogrammen ab dem 01.06.2023 der A gegenüber keinen Gebrauch mehr machen werde. Bei den Option 2-Verträgen werde der A aber voraussichtlich bis auf weiteres auch nach dem Ausscheiden aus dem ...-Händlernetz der Rückkauf angeboten werde. Die Beklagte behalte sich aber vor, auch diese Verträge jederzeit einem anderen ...-Vertragshändler zum Rückkauf anzudienen. Mit E-Mail vom 18.02.2023 (Anlage K7) forderte die A die Beklagte nochmals vergeblich auf, spätestens bis zum 21.02.2023 – ausreichend per E-Mail – rechtsverbindlich zu bestätigen, dass I. sämtliche Leasingfahrzeuge, für die die A die Option 1 oder 2 gewählt habe, ausschließlich an die A zu übertragen und II. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die A zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € pro Einzelfall zu unterlassen, von der A vermittelte Leasingkunden der Option 1 und 2 hinsichtlich der Rückgabe des Leasingfahrzeuges an einen anderen ...-Partner zu verweisen. Im Wege der Klage fordern die Klägerinnen von der Beklagten Unterlassung der Kontaktierung von Leasingnehmern mit der Aufforderung, das jeweilige Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit nicht bei den Klägerinnen, sondern bei einem anderen ...-Partner zurückzugeben sowie die Durchführung des Rückkaufs der Leasingfahrzeuge mit den Klägerinnen und schließlich Auskunft über bereits mit einem anderen ...-Partner abgewickelte Rückkäufe der streitgegenständlichen Leasingfahrzeuge. Die Parteien streiten darüber, ob den Klägerinnen ein Rückkaufrecht bzgl. der sog. Leasingrückläufer zusteht oder es lediglich auf Verlangen der Beklagten eine Rückkaufverpflichtung der Klägerinnen gibt. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass bereits bei Abschluss des Leasingvertrages auch ein Rückkaufsangebot einer der Klägerinnen gegenüber der Beklagten bei Auswahl der Option 1 bzw. 2 erfolgt sei, das spätestens durch Überweisung des Kaufpreises angenommen werde. Folglich sei bereits bei Abschluss des Kaufvertrages über das Leasingfahrzeug zugleich auch ein entsprechender Rückkaufvertrag für das Fahrzeug geschlossen worden, wenn die Optionen 1 oder 2 gewählt worden seien. Mithin sei das „Andienungsrecht“ der Beklagten bei Leasingende bereits bei Vertragsbeginn durch Annahme des jeweiligen Angebots der Klägerinnen ausgeübt worden. Ferner meinen die Klägerinnen, dass die Beklagte ausweislich der von ihr selbst verfassten Datenschutzregeln die Daten des Leasingnehmers nicht an dritte Personen, mithin auch nicht an dritte ...-Partner, sondern nur an „Ihren Vertragshändler“, der die jeweilige Klägerin sei, weitergeben dürfe. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 06.06.2023 (Bl. 96 ff. d.A.) die Klageanträge 1 und 2 sprachlich präzisiert. Die mit dem Klageantrag zu 3) begehrte Auskunft richtet sich nicht mehr darauf, zu erfahren, welcher der in Anhang A und B aufgeführten Leasingnehmer schriftlich darüber unterrichtet worden seien, ihre Leasingfahrzeuge bei anderen ...-Partnern zurückzugeben, sondern nunmehr auf Auskunft über den jeweils erzielten Rückkaufspreis. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Niederlassungsleiter […], zu unterlassen, die in Anhang A und B aufgelisteten Leasingnehmer zu kontaktieren mit der Aufforderung, das jeweilige Leasingfahrzeug bei Leasingende nicht bei den Klägerinnen, sondern bei anderen ...-Partnern zurückzugeben, wie dies durch ein Schreiben wie Anhang C erfolgt ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Rückkauf sämtlicher im Anhang A aufgelisteten Fahrzeuge mit den dort aufgelisteten Leasingnehmern ausschließlich über die Klägerin zu 1) durchzuführen und den Rückkauf sämtlicher in Anhang B aufgelisteten Fahrzeuge mit den dort aufgelisteten Leasingnehmern ausschließlich über die Klägerin zu 2) durchzuführen, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen, welche in Anhang A aufgeführten Fahrzeuge an einen anderen ...-Partner wann und zu welchem Rückkaufpreis verkauft worden sind und der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen, welche in Anhang B aufgeführten Fahrzeuge an einen anderen ...-Partner wann und zu welchem Rückkaufpreis verkauft worden sind, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 10.603,73 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst den dazugehörigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.