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Urteil

18 O 20/25

LG Darmstadt 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2025:0630.18O20.25.00
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Leitsätze
1. Werbeaussagen, die sog. Emotionsansprachen enthalten, können unter Irreführungsgesichtspunkten wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn der sachliche Kern nicht zutreffend ist. 2. Zum Nachweis einer Prozessvollmacht kann der Scan einer in Papierform errichteten Vollmachtsurkunde, der als elektronisches Dokument im Sinne von § 130a ZPO zur Akte gereicht wurde, ausreichen.
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vertriebs von Flüssiggas mit der Aussage zu werben: „Perfekt zum Frühlingsanfang unser günstiges und faires Pfingstangebot… … Jetzt bevorraten, bevor zum Sommer die Ölförderung durch die OPEC wieder reduziert wird und geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen!“, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: 2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall insgesamt bis zu zwei Jahren - zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern - angedroht. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werbeaussagen, die sog. Emotionsansprachen enthalten, können unter Irreführungsgesichtspunkten wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn der sachliche Kern nicht zutreffend ist. 2. Zum Nachweis einer Prozessvollmacht kann der Scan einer in Papierform errichteten Vollmachtsurkunde, der als elektronisches Dokument im Sinne von § 130a ZPO zur Akte gereicht wurde, ausreichen. 1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vertriebs von Flüssiggas mit der Aussage zu werben: „Perfekt zum Frühlingsanfang unser günstiges und faires Pfingstangebot… … Jetzt bevorraten, bevor zum Sommer die Ölförderung durch die OPEC wieder reduziert wird und geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen!“, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: 2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall insgesamt bis zu zwei Jahren - zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern - angedroht. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist ordnungsgemäß im Prozess vertreten; der Prozessvertreter der Klägerin hat hinreichend dargestellt und nachgewiesen, im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über eine wirksame Prozessvollmacht zu verfügen, § 80 ZPO. Die Beklagte hat wirksam in der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2025 den Mangel der Vollmacht gem. § 88 Abs. 1 ZPO gerügt. Diese Rüge war der Beklagten auch nicht etwa deswegen verwehrt, weil es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Denn der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage einer Vollmacht zu erfolgen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.4.2008 - 1 U 461/07). Die Klägerin hat innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist eine ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde zur Akte gereicht, die ersichtlich von den Prokuristen A und B unterzeichnet wurde (Bl. 130 d.A.). Aus dem zur Akte gereichten Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts … geht hervor, dass A und B Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen haben (Bl. 131 d.A.). Dass es sich bei dem Dokument offenbar um einen Scan einer in Papierform errichteten Vollmachtsurkunde handelte, das als elektronisches Dokument im Sinne von § 130a ZPO zur Akte gereicht wurde, reicht aus (so auch OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 11.2.2021 - 12 U 202/20; LG Berlin II, Urteil vom 6.1.2025 – 2 O 325/24; Piekenbrock, in: BeckOK-ZPO, 56. Edition, Stand: 1.3.2025, § 80 Rn. 13a. A.A. OLG Köln, Urteil vom 29.9.2022 - 15 U 43/22). Der Verfügungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 3, 5, 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG in Form eines Unterlassungsanspruchs. Die Kammer ist mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass es sich bei der Klägerin um eine Mitbewerberin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt. Aus dem Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts … geht hervor, dass der Handel mit Energieträgern aller Art, darunter insbesondere Flüssiggas, den Gegenstand des Unternehmens der Klägerin darstellt. Das ausgewiesene Stammkapital von 1.650.650,00 € spricht dafür, dass die Klägerin Flüssiggas in nicht bloß unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt. Grundsätzlich gilt, dass es nicht wettbewerbsfremd ist, auf eine künftige Preiserhöhung bzw. die Tatsache, dass ein besonders günstiges Angebot bei zu langem Zögern nicht wahrgenommen werden kann, hinzuweisen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 7.6.1984 – 3 U 48/84). Entsprechendes gilt für weitere sog. Emotionsansprachen wie Warnungen vor Ressourcenknappheit, Inflation oder Steuererhöhungen (vgl. KG, Beschluss vom 23.10.2003 – 5 W 317/03; Ebert-Weidenfeller, in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, § 19 Rn. 54; Hasselblatt/Hannamann, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 5. Aufl. 2019, § 53 Rn. 250). Gleichwohl können Maßnahmen der fraglichen Art unter Irreführungsgesichtspunkten unzulässig sein, wenn der sachliche Kern nicht zutreffend ist (vgl. Ebert-Weidenfeller, in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, § 19 Rn. 54; ferner Köhler/Alexander, in: Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4a Rn. 2.26; Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5 Rn. 3.35; Busche, in: MünchKomm-UWG, 3. Aufl. 2020, § 5 Rn. 440). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die in Rede stehende Werbung der Beklagten in ihrer Gesamtgestaltung als wettbewerbswidrig dar. Die Werbung der Beklagten suggeriert dem Verbraucher, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung objektiv sicher feststand, dass zum Sommer eine Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC und geopolitische Spannungen unweigerlich zu einem Preisanstieg bei Flüssiggas führen wird, und deswegen „jetzt“ – also am 30.4.2025 bzw. zum Pfingstfest – ein perfekter Zeitpunkt sei, um Flüssiggas bei der Beklagten einzukaufen und zu bevorraten. Der in dieser Aussage enthaltene sachliche Kern – i.e. der bevorstehende Preisanstieg bei Flüssiggas zum Sommer hin wegen einer Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC und geopolitische Spannungen – ist unzutreffend und hatte keinen realen Hintergrund (vgl. in diesem Zusammenhang Busche, in: MünchKomm-UWG, 3. Aufl. 2020, § 5 Rn. 440. Ferner KG, Beschluss vom 23.10.2003 – 5 W 317/03). Tatsächlich stand am 30.4.2025 überhaupt nicht fest, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß es zu einer Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC kommen würde, was selbst die Beklagte einräumt, wenn sie vorträgt, keine Aussagen mit Gewissheit über das zukünftige Verhalten der OPEC treffen zu können. Auch konnte die Beklagte auf keine in regelmäßigen Abständen rund um den 30.4. eines jeden Jahres vorgenommene Ankündigung der Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC verweisen, aufgrund derer es anschließend zu einem Preisanstieg von Flüssiggas gekommen ist. Die Verweise auf die Jahre 2020 und 2023 reichen insoweit nicht aus, zumal allgemein bekannt ist, dass es im Jahr 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu einem drastischen Rückgang des Rohöl-Bedarfs gekommen ist. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, die Preisentwicklung bei Flüssiggas (weiter) in einem festen Verhältnis zur Ölpreisentwicklung steht. Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage AG 6 ergibt sich sogar umgekehrt, dass der Preis je Kilowattstunde Flüssiggas seit dem Jahr 2022 stärker sank als der Preis je Kilowattstunde Heizöl (Bl. 61 d.A.). Dass die bereits seit Jahrzehnten im Nahen Osten bestehenden geopolitischen Spannungen am 30.4.2025 ein solches Ausmaß erreicht hätten, dass objektiv sicher feststand, dass es im Sommer zu Preisanstiegen für Flüssiggas kommen würde, hat die Beklagte ebenfalls nicht hinreichend konkret vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Beklagtenvertreter im Termin darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte durch die begehrte Unterlassung gehindert werde, günstige Pfingstangebote zu unterbreiten, ist diese Auffassung unzutreffend. Denn streitgegenständlich ist lediglich die Verknüpfung von dem „Pfingstangebot“ und der nachfolgenden Aussage in der konkreten (!) Situation (zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich verbotene Aussagen in Zukunft nicht mehr als sachlich unzutreffend erweisen, vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.7.2016 - 6 U 100/15). Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Gem. § 12 Abs. 1 UWG wird das Vorliegen eines Verfügungsgrunds widerleglich vermutet, so dass die Klägerin zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Verfügungsgrundes nicht weiter vorzutragen hatte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.8.2021 - 4 U 57/21). Der Beklagten ist es nicht gelungen, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen. Die Beklagte vermochte insbesondere nicht ein Verhalten der Klägerin aufzuzeigen, dass darauf schließen lässt, dass es der Klägerin „nicht so eilig sei“. Der Umstand, dass das nächste Pfingstfest erst in etwas weniger als elf Monaten bevorsteht, steht der Annahme einer Eilbedürftigkeit nicht entgegen. So lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass ein entsprechendes Hauptsacheverfahren vor dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte ihr nächstes „Pfingstangebot“ mit den streitgegenständlichen wettbewerbswidrigen Aussagen unterbreiten will, bereits abgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Eilbedürftigkeit auch deswegen anzunehmen ist, weil von der begehrten Unterlassungsverpflichtung nicht nur identische Verstöße – also auf das Pfingstfest bezogene Verstöße – erfasst werden, sondern auch gleichartige Verletzungshandlungen, die das Charakteristische der Verletzungsform wiedergeben (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.4.2022 - 1 BvR 1021/17). Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin Marktführerin im Flüssiggasbetrieb in Deutschland ist und Verbrauchern und gewerblichen Abnehmerin bundesweit Flüssiggas anbietet. Die Beklagte handelt mit Flüssiggas. Die Beklagte warb mit einem vom 30.4.2025 stammenden Flyer für ihre Leistungen. Der Flyer war wie folgt gestaltet: Die Beklagte konnte keine Aussagen mit Gewissheit über das zukünftige Verhalten der OPEC oder die geopolitische Lage in der nächsten Zeit treffen. Die Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 14.5.2025 unter Fristsetzung zum 22.5.2025 ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Klägerin behauptet, seit Jahrzehnten den Handel und Vertrieb von Flüssiggas zu betreiben. Sie biete Verbrauchern und gewerblichen Abnehmern bundesweit Flüssiggas an und sei die Marktführerin in Deutschland im Flüssiggasvertrieb. Die Parteien seien unmittelbare Mitbewerber im Bereich des Flüssiggasvertriebs. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die OPEC im Sommer die Ölförderung reduziere, dass geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen oder dass die OPEC überhaupt irgendwelchen Einfluss auf den Flüssiggasmarkt habe. Es gebe dementsprechend keine Anhaltspunkte, dass die Flüssiggaspreise zu dem im Flyer angegeben Stand 30.4.2025 günstiger seien als im Sommer und aktuell Anlass zur Bevorratung bestehe. Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten stelle eine unlautere, da irreführende Angabe gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Ein Verfügungsgrund sei gegeben; Gem. § 12 Abs. 1 UWG werde die Dringlichkeit im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Verstöße vermutet. Die Klägerin beantragt, der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, im Fall der Uneinbringlichkeit, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vertriebs von Flüssiggas mit der Aussage zu werben: „Perfekt zum Frühlingsanfang unser günstiges und faires Pfingstangebot … … Jetzt bevorraten, bevor zum Sommer die Öl Förderung durch die Opec wieder reduziert wird und geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen!", wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Umstand, dass geopolitische Spannungen im Sommer bestehen werden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die Beklagte ist der Ansicht, dass statt von einer irreführenden Werbung von einem weitsichtigen Rat der Beklagten auszugehen sei. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gem. § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt (Bl. 73, 82 d.A.). Die Beklagte hat die Bevollmächtigung des Klägervertreters gerügt (Bl. 117 d.A.). Die Kammer hat der Klägerin eine Frist zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde bis zum 24.6.2025 gesetzt (Bl. 118 d.A.). Die Klägerin hat am 17.6.2025 eine Vollmacht und einen Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts ... zur Akte gereicht (Bl. 130, 131 d.A.).