Beschluss
19 O 39/20
LG Darmstadt 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0513.19O39.20.00
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Tenor
Das Landgericht Darmstadt – Zivilkammer – erklärt sich für örtlich und funktional unzuständig.
Der Rechtsstreit wird auf rechtzeitigen Antrag der Beklagten nach Anhörung der Klägerin an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Main verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Darmstadt – Zivilkammer – erklärt sich für örtlich und funktional unzuständig. Der Rechtsstreit wird auf rechtzeitigen Antrag der Beklagten nach Anhörung der Klägerin an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Main verwiesen. 1. Das angerufene Gericht ist örtlich unzuständig. Zwar haben beide Parteien ihren satzungsmäßigen Sitz im Bezirk des Landgerichts Darmstadt, § 17 ZPO. Die Parteien streiten sich zudem um Mangelansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in […], sodass grundsätzlich auch nach § 29 ZPO das Landgericht Darmstadt zuständig wäre. Das Landgericht Frankfurt/Main ist aber nach § 38 Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständig, da die Parteien – juristische Personen und damit Formkaufleute, §§ 6, 161 HGB – eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Die Regelung ist dabei auch eindeutig als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung anzusehen. Wenn die Klausel als zusätzlicher Wahlgerichtsstand gedacht gewesen wäre, hätte dies bei Ansehung der Üblichkeiten und Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs ausdrückliche Erwähnung gefunden. Auf den Hilfsantrag der Klägerin vom 02.04.2020 (Bl. 61 d. A.) war der Rechtsstreit daher an das Landgericht Frankfurt/Main zu verweisen. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist wirksam. Die Parteien haben in dem von der Klägerin vorformulierten Bauvertrag vom 06.06.2013 (Anlage K1, Anlagenordner, im Folgenden kurz der „Bauvertrag“) unter „§ 18 Streitigkeiten“ vereinbart: „2. Als Gerichtsstand wird Frankfurt vereinbart, wenn die Parteien Vollkaufleute sind.“ Dabei ist zunächst angesichts des Sitzes beides Parteien im Rhein-Main-Gebiet hinreichend klar, dass die Parteien sich auf einen Gerichtsstand in Frankfurt/Main und nicht Frankfurt/Oder einigen wollten. Gegen die Wirksamkeit spricht auch nicht § 18 Abs. 1 VOB/B, da nach dem Bauvertrag die Regelungen des Bauvertrages denen der VOB/B vorgehen sollen. Die Klausel hält auch der nach § 307 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle stand. Denn die Bestimmung des Landgerichts Frankfurt/Main für zwei im Rhein/Main-Gebiet ansässige Gesellschaften ist nicht willkürlich. Für die Frage der Willkür sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nach § 38 Abs. 1 ZPO gerade möglich ist, auch ein an sich unzuständiges Gericht zuständig zu machen, nicht zu geringe Hürden zu setzen. Tatsächlich ist […] als Sitz der Klägerin sogar näher an Frankfurt/Main als an Darmstadt und […] als Sitz der Beklagten von beiden Landgerichten etwa gleich weit entfernt. Auch der Ort des Bauvorhabens – […] – liegt von beiden Gerichtsstandorten etwa gleich weit entfernt, sodass sich hieraus jedenfalls nicht der Vorwurf der Willkür ableiten lässt. Schließlich lassen sich beide Parteien durch in Frankfurt/Main ansässige Anwaltskanzleien vertreten. Dessen unbeschadet darf sich die Klägerin als Verwenderin der AGB nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Denn das AGB-Recht schützt den Vertragspartner des Verwenders und nicht den Verwender (vgl. BGH, Urteil vom 19.11. 2009 - III ZR 108/08, NJW 2010, 1277 ff.). Die Klägerin hatte es selbst in der Hand, welche Regelungen sie in den Bauvertrag aufnahm, Zweifel gehen daher zu ihren Lasten, § 305c Abs. 2 BGB. Sie hat es selbst zu verantworten, wenn ihr Nachteile daraus entstehen, dass sie rechtlich unzulässige Klauseln in die AGB aufgenommen hat (vgl. Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 306, Rn. 45). Die Klägerin war zudem offenbar auch selbst der Auffassung, dass das Landgericht Frankfurt/Main zuständig sei, hatte sie dieses doch ursprünglich für das selbständige Beweisverfahren angerufen. 2. Die Zivilkammer ist funktional unzuständig, da es sich um eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG handelt. Der streitgegenständliche Bauvertrag stellte für beide Seiten ein Handelsgeschäft statt. Da die Beklagte gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG einen Verweisungsantrag binnen der Klageerwiderungsfrist gestellt hat, war der Rechtsstreit entsprechend an die Kammern für Handelssachen zu verweisen. Im selbständigen Beweisverfahren wird – entgegen der Auffassung der Klägerin – gerade noch nicht zur Sache des Klageverfahrens verhandelt. Es kommt hier allein auf das Klageverfahren an. Die Einordnung der Sache als Bausache im Sinne von § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG spricht schließlich nicht gegen eine funktionale Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen. Denn bei der Zuständigkeitsregelung nach § 72a GVG handelt es sich um eine reine geschäftsverteilungsplanmäßige Aufteilung der Sache (wie die Klägerseite zutreffend ausführt), bei der funktionalen Zuständigkeit nach §§ 93 ff. GVG aber um eine echte funktionale Zuständigkeit, die Vorrang genießt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber hier eine andere Regelung hätte treffen können, es aber nicht getan hat, führt nicht zu einer vom Gesetzeswortlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG abweichenden Auslegung der Norm. 3. Der Beklagten war die Berufung auf die funktionale und örtliche Unzuständigkeit auch nicht deshalb verwehrt, weil der Antrag nicht bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens gestellt wurde. a) Die ursprüngliche Verweisung des selbständigen Beweisverfahrens durch das Landgericht Frankfurt/Main an das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 02.06.2015 entfaltet keine Bindungswirkung für das Klageverfahren nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Aus der von Klägerseite angeführten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 18.02.02010 - Xa ARZ 14/10, NJW-RR 2010, 891 ff.) folgt nichts Anderes. Denn die Entscheidung des BGH beschäftigt sich ausschließlich mit der Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren, nicht aber mit der Zuständigkeit für das darauffolgende Klageverfahren. Im Gegenteil ist die Bindungswirkung einer Verweisung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ebenso wie die Gerichtsstandswahl des Antragstellers nach § 35 ZPO auf das jeweilige Verfahren beschränkt (vgl. zu letzterem Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 486, Rn. 1, Rn. 4; Fischer, MDR 2001, 608, 612 mwN in Fußnote 46). Die Wahl eines zuständigen Gerichts im selbständigen Beweisverfahren bindet nicht für die spätere Hauptsache (vgl. Fischer, MDR 2001, 608, 612). Gleichsam ist es dem Antragsgegner, der noch im selbständigen Beweisverfahren keinen Antrag auf Verweisung an die Kammern für Handelssache gestellt hat, unbenommen, diesen Antrag im späteren Klageverfahren doch noch zu stellen. Denn auch insoweit findet weder eine Bindung durch die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens, noch durch eine „rügelose Einlassung“ statt – denn letztere gibt es im selbständigen Beweisverfahren nicht (vgl. Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 486, Rn. 3). b) Auch der Gedanke der Prozessökonomie, den die Klägerseite in dem Schriftsatz vom 02.04.2020 anführt, legt nicht ein anderes Ergebnis zwingend nahe. Denn im selbständigen Beweisverfahren findet gerade noch keine Würdigung der erhobenen Beweise statt. Diese werden vielmehr dem Zweck des selbständigen Beweisverfahrens nach nur gesichert, um so im vom Gesetz gewünschten Falle eine einvernehmliche Streitbeilegung ermöglichen zu können, § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Kommt es dann nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens doch zur Klage, wird sich das so angerufene Gericht erstmals mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandersetzen. Es spielt daher keine Rolle, ob dieses Gericht das selbe ist, das bereits das selbständige Beweisverfahren durchgeführt hat, da sich jenes ebenso wie jedes andere Gericht erst mit Einreichung der Klage mit dem Streitstoff auseinandersetzen wird. c) Aus dem selben Aspekt verfängt auch das von der Klägerseite angeführte Argument der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 355 ZPO nicht. Denn dies stellt einerseits nur den Grundsatz dar, der direkt in § 355 Abs. 1 Satz 2 ZPO seine Ausnahme findet. Zudem ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nur dann relevant, wenn es darum geht, dass das zur Entscheidung berufene Gericht bei der Beweiswürdigung die eigenen Eindrücke bezüglich des Beweismittels zu berücksichtigen hat (also insbesondere bei Zeugen und Augenschein), nicht aber wenn es um die Würdigung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und der hierauf basierenden Anhörung des Sachverständigen geht. Denn diese verschriftlichen und objektiven Feststellungen kann jedes Gericht ebenso gut würdigen wie das Gericht, das den Beweis erhoben hat. d) Nichts Anderes folgt aus dem von Klägerseite angeführten § 486 Abs. 2 ZPO. Denn einerseits ist dort nur das zuständige Gericht für das selbständige Beweisverfahren geregelt, nicht aber das zuständige Gericht für das hier allein interessierende auf das selbständige Beweisverfahren folgende Klageverfahren. Nichts Anderes folgt auch aus der von Klägerseite zitierten Fundstelle (Schultzky in: Zöller ZPO, § 40, Rn. 10). Eine Regelung in Bezug auf das Klageverfahren findet sich lediglich in § 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO: danach darf sich der Antragsteller – hier also die Klägerin – nicht auf die Unzuständigkeit des von ihm für das selbständige Beweisverfahren angerufene Gericht für das Klageverfahren berufen. Im Umkehrschluss aber ist der Antragsgegner-/Beklagtenseite eine solche Berufung gerade nicht genommen (Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 486, Rn. 4). Ebenso wenig ist es dem Antragsteller benommen, die Klage bei einem anderen Gericht anhängig zu machen (vgl. Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 486, Rn. 4 mwN).