Urteil
19 O 379/20
LG Darmstadt 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0819.19O379.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 41.474,80 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 41.474,80 festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Darmstadt ist nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig. Die Klage ist nicht schon wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig. Denn die Klägerin hat ihre Ansprüche aus der hiesigen Klage nicht wirksam an Herrn A abgetreten. Prozessführungsbefugt ist derjenige, der die Befugnis hat, einen Prozess in eigenem Namen über ein (behauptetes) eigenes oder fremdes Recht zu führen. Die Klägerin trägt vor, der Zeuge A sei zu der Darlehensgewährung lediglich gegen eine Abtretung der Ansprüche gegen den Beklagter bereit gewesen. Die entsprechende Abtretungserklärung wurde durch die Klägerin im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags vorgelegt. Anders als der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift suggeriert, wurde die Abtretung nicht unter der aufschiebenden Bedingung des Erfolgs des streitgegenständlichen Verfahrens geschlossen. Nach dem Wortlaut der Erklärung werden die Ansprüche sofort und bedingungslos abgetreten. Die Abtretungserklärung ist jedoch wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam und die Klägerin daher prozessführungsbefugt. Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein. Dabei muss nicht nur für die Vertragsparteien, sondern für jeden, der die Parteiabsprachen kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, ob und ggf. in welcher Höhe die Forderung übergehen soll, weil sich der Schuldner in zumutbarer Weise darüber muss Gewissheit verschaffen können, an wen er zu leisten hat. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10; OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2007 – 27 U 28/07 –, juris; BeckOGK/Lieder, 1.1.2021, BGB § 398 Rn. 113-115.2; MüKoBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, BGB § 398, Rn. 66-77). Diesen Anforderungen genügt die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen A nicht. Zwar ist eine Abtretung von Forderungsmehrheiten – hier mehrere Schadensersatzansprüche – grundsätzlich möglich; dies stellt eine definierte Gesamtheit dar. Jedoch ist die Abtretung auf „etwaige Schadensersatzansprüche aus einem weiteren Gerichtsverfahren gegen den Schädiger B bis zur Höhe des jeweils Darlehenssaldos“ beschränkt. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschränkung auf Ansprüche aus einem weiteren Gerichtsverfahren bestimmt genug ist, da nicht klar ist, welche Ansprüche in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden würden; die Klage wurde erst nach Abschluss der Vereinbarung erhoben. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um zukünftige Ansprüche, für die eine Bestimmbarkeit reichen würde, sondern um Ansprüche, die schon ab Zeitpunkt der „Schädigung“ bestehen und lediglich gerichtlich festgestellt werden. Ob die Vereinbarung schon deswegen unwirksam ist, kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Beschränkung auf „die Höhe bis zur Höhe des jeweils Darlehenssaldos“ der Bestimmtheit entgegensteht. Für den Schuldner ist nicht deutlich, in welcher Höhe Ansprüche übergegangen sind und ggf. bei teilweise Darlehensrückzahlung wieder auf die Klägerin übergehen sollen. Ferner ergibt sich aus der Erklärung nicht, in welcher Reihenfolge die Ansprüche abgetreten werden sollen und bis zu welcher jeweiligen Höhe. Denn es bleibt letztlich offen, welche konkreten Forderungen von der Abtretung erfasst sein sollen. Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, wäre jedenfalls erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung Art und Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln (vgl. so auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 04. Dezember 2013 – 2 U 13/13 –, juris; BGH, Urt. v. 7. 6. 2011 − VI ZR 260/10; BeckOGK/Lieder, 1.1.2021, BGB § 398 Rn. 122ff.). Die vereinbarte Abtretungserklärung ist unwirksam und die Klägerin – nicht der Zeuge A – prozessführungsbefugt. Auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 03.08.2021 kam es daher gar nicht an. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere steht hier nicht das Kammergerichtsurteil entgegen, da dies für die hier geltend gemachten Ansprüche keine Rechtskraft entfaltet, § 322 ZPO. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei fand für die Entscheidung auch der Vortrag der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 03.08.2021 Berücksichtigung. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Ersatzfahrzeug (Mercedes-Benz VLK 500) vom 01.02.2017 bis zum 30.05.2017 für einen monatlichen Mietpreis von EUR 270, insgesamt EUR 1.080,00. Denn die Klägerin konnte nicht beweisen, dass diese Kosten ihr tatsächlich entstanden sind. Nach den Feststellungen des Kammergerichts Berlin bestand in diesem Zeitraum zwischen den Parteien ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Insoweit ist der Rechtsstreit zwischen den Parteien präjudiziert. Der Beklagte schuldet daher grundsätzlich gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB den Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Die Klägerin hat den Mietvertrag als Anlage K10 (Bl. 42 d.A.) vorgelegt und Beweis durch die Vernehmung des Zeugen A, der laut vorgelegtem Mietvertrag der Vermieter ist, angeboten. In der Gesamtschau dieser Dokumente und der Aussage des Zeugen A, § 286 ZPO, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin dem Zeugen A den eingeklagten Betrag wirklich schuldet und sie ihn daher hier einklagen könnte. Denn der Zeuge A selbst führte aus, dass die Klägerin den angeblich vereinbarten Mietpreis nicht gezahlt habe, sondern dass dieser nur „auf den Zettel geschrieben“ worden sei (Protokoll Seite 4, Bl. 203 d. A.). Mit dem Zettel meinte der Zeuge dabei eine fortlaufend geführte Excel-Datei (Anlage K15, Bl. 175 ff. d. A.), in der die angeblichen Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber dem Zeugen aufgeführt waren. Soweit der Zeuge dann aber angab, dass die Klägerin ihm diese auf „dem Zettel“ niedergeschriebenen Forderungen auch eines Tages hätte ausgleichen sollen, ist die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft. Der Zeuge schilderte zwar – nach einigen Nachfragen des Gerichts dann auch von sich aus im Zusammenhang –, wie die Klägerin zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug gelangt war. Dieser Vortrag ist detailreich und deckt sich auch mit dem unstreitigen Parteivortrag. Als es aber an die Frage ging, ob die Klägerin die Forderungen auf dem „Zettel“ ausgleichen solle, fühlte der Zeuge sich ersichtlich angegriffen und reagierte nervös und gereizt (Protokoll Seite 4, Bl. 203 d. A.) mit einem platten „ja“. Dieses „ja“ ist aber nicht glaubhaft. Denn gegen den Willen zur Tilgung der Verbindlichkeiten spricht schon, dass auch nach der Vollstreckung aus dem Urteil des LG Berlin keine nennenswerten Tilgungen vorgenommen wurden. Vielmehr wurden auch in dem Zeitraum, in dem die Klägerin über Geld verfügte, nur in minimalem Umfang Tilgungen geleistet. Den wahren Beweggrund für die Miet- und auch die Unterstellverträge offenbarte der Zeuge dann, als er angab, dass er „etwas Schriftliches in der Hand“ haben wollte, weil „die Lebenserwartung von Frau Freitag“ „nicht mit normalen Maßstäben zu bemessen“ sei (Protokoll Seite 5, Bl. 204 d. A.). Damit aber zeigte der Zeuge selbst, dass es ihm nie darauf angekommen war, seine Forderungen gegen die Klägerin zu Lebzeiten geltend zu machen. Sämtliche Leistungen des Zeugen für die Klägerin waren – davon ist das Gericht nach der Vernehmung des Zeugen überzeugt – Gefälligkeitsleistungen, für die die Klägerin nie zur Kasse hätte gebeten werden sollen. Dieses Bild ergibt sich für das Gericht aus der Schilderung des Zeugen dazu, wie er die Klägerin beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs beraten hatte. Hier schildert der Zeuge, wie er der kranken und mittellosen Klägerin beim Erwerb eines Fahrzeugs mit Rat, Tat und eigenem Geld zur Seite stand. Er präsentierte sich dabei sowohl ihr als auch mittelbar seinem Bekanntenkreis als Fachmann für Autofragen. Umso ärgerlicher dürfte es dann für den Zeugen gewesen sein, dass seine Expertise dazu geführt hatte, dass die Klägerin ein Fahrzeug kaufte, das bemakelt war und dessen Kaufvertrag unter Einschaltung des LG/KG Berlin rückabgewickelt werden musste. Diesem Ärger, der auch bei der Vernehmung des Zeugen an dessen Angespanntheit und der unwirschen Reaktion auf das Protokoll (Protokoll Seite 4, Bl. 203 d. A.) deutlich zu Tage trat, versuchte der Zeuge dadurch Luft zu machen, dass er zusammen mit der Klägerin versuchte, den Beklagten für dessen Verhalten zahlen zu lassen. Als Mittel dafür schien dem Zeugen, der als Freigestellter über reichlich Zeit verfügte, das Abschließen von Scheinverträgen und Scheinbuchungen sowie eine neue Klage, die der Zeuge dann letztlich auch finanzierte (Vorblatt III d. A.) gerade recht. 2. Hinsichtlich der Klageanträge zu 3., 4. und 5. (Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Unterstellkosten aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB bzw. § 304 BGB) gilt das soeben Gesagte entsprechend. 3. Darüber hinaus ist die Klage deswegen unbegründet, weil der klägerische Vortrag nach wie vor nicht schlüssig ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Nutzungsausfallschadens i.H.v. EUR 37.410,00. Die Berechnung basiert auf einer Nutzungsausfallpauschale von EUR 43,00 pro Tag für einen Zeitraum von 01.11.2017 bis zum 22.10.2020 (insgesamt 1086 Tage). Ein Nutzungsausfallschaden kann für eine angemessene Zeit nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 325 BGB auch im Falle eines Rücktritts vom Vertrag geltend gemacht werden, wenn – wie hier – der Beklagte dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, weil er den Mangel zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09 –, Rn. 13 ff.). Insoweit ist der Rechtsstreit durch das Urteil des Kammergerichts präjudiziert, da das Gericht abschließend die grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt hat, da dieser den Mangel nicht nur zu vertreten, sondern auch arglistig verschwiegen hat. Ein Nutzungsausfallschaden ist aber grundsätzlich nur für einen angemessenen Zeitraum zu gewähren, d.h. bis zu dem Zeitpunkt in dem es dem Geschädigten zumutbar war, ein Ersatzfahrzeug bzw. ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. Mit Blick auf die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte gehalten, den Nutzungsentschädigungsanspruch durch etwaige Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs so gering wie möglich zu halten (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09 –, Rn. 32). Hierbei trifft den Geschädigten die sekundäre Darlegungslast für die von ihm behaupteten schadensmindernden Maßnahmen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 09.04.2009, 12 U 23/08). Es besteht die Möglichkeit, dass der Geschädigte finanziell nicht in der Lage ist, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. In solchen Fällen kann ein Nutzungsausfallschaden für einen längeren Zeitraum gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen hinreichend darlegt, dass er zur Vorfinanzierung eines gleichwertigen Fahrzeugs entweder nicht unmittelbar oder durch Darlehensaufnahme außerstande gewesen sei, dies dem Ersatzpflichtigen frühzeitig mit der gebotenen Deutlichkeit mitgeteilt wird und dass auf diesem Mitverschulden der weitere – nicht ersatzfähige – Schaden beruht (vgl. KG Berlin, Urteil vom 09.04.2009, 12 U 23/08). Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 06.11.2015 mitgeteilt, dass sie aus eigenen finanziellen Mitteln nicht in der Lage sei, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und daher auf die Rückzahlung des Kaufpreises angewiesen sei. Dieser nicht näher erläuterte Hinweis in dem Schreiben reicht nicht aus, um den Beklagten auf eine derartige im Raum stehende Ersatzpflicht aufmerksam zu machen. In dem Schreiben differenziert die Klägerin sogar explizit, dass sie „derzeit“ nicht zur Finanzierung in der Lage sei, ohne das näher zu begründen oder zu belegen. Auch die Schriftsätze an das LG Berlin vom 18.05.2016 und an das KG Berlin vom 08.08.2018 waren nicht dazu geeignet, dem Beklagten eine derartige Möglichkeit einer weitergehenden Ersatzpflicht zu verdeutlichen. Denn die Ausführungen in dem Schreiben an das LG Berlin gehen wiederum nicht über die pauschale, durch nichts belegte Behauptung hinaus, dass „Klägerin aufgrund deren finanzieller Lage“ zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht in der Lage gewesen sei. Im Übrigen ergeht sich der Schriftsatz, soweit er in den Schriftsatz vom 25.06.2021 einkopiert ist, in der unkommentierten Wiedergabe eines Urteils des KG Berlin aus 2010, an dem andere Parteien beteiligt waren. Dies vermag offensichtlich keine Bedürftigkeit der Klägerin darzulegen. Auch die Berufungsbegründung vom 18.08.2018 musste dem Beklagten eine derartige Möglichkeit einer weitergehenden Ersatzpflicht nicht verdeutlichen. Es darf dabei im Ausgangspunkt bezweifelt werden, ob die Klägerin überhaupt prozessual beachtenswerten Vortrag hält, wenn sie den gesamten Schriftsatz auf zehn Seiten ohne jegliches Aufzeigen der relevanten Stellen in ihren hiesigen Schriftsatz einkopiert und es dem Gericht aufbürdet, sich die „wichtigen“ Stellen „auszusuchen“. Das kann aber dahinstehen, da auch in der Berufungsbegründung nur pauschal behauptet wird, dass „Die Klägerin hatte den Beklagten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich hierzu mitgeteilt, dass sie ohne eine solche Vorgehensweise sich aus wirtschaftlichen Verhältnissen hierzu nicht in Lage sah.“ Nicht behelflich ist es schließlich, wenn die Klägerin nun erstmals in dem Schriftsatz vom 25.06.2021 die Behauptung aufstellt “Zusammenfassend: 1. Die Klägerin hätte keinen Bankkredit erhalten 2. Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze 3. Schwerbehinderung der Klägerin 4. Fahrzeiten von und zur Arbeit oft in den Nachtstunden.“ Diese Behauptungen werden in keinen argumentativen Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Frage gebracht. Dies kann jedoch dahinstehen, da es jedenfalls der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in dem betreffenden Zeitraum möglich war, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Die Klägerin führt in der Klageschrift aus, sie sei auf die Rückzahlung des Kaufpreises angewiesen gewesen, um ein anderes Fahrzeug anschaffen und nutzen zu können. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte bis zum Ende des Verfahrens vor dem Kammergericht nicht nachgekommen. Die Klägerin hat auf Rückfrage des Gerichts zunächst ausgeführt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 30.05.2017 sei durch sie in vollständiger Höhe (41.478,73 Euro) vollstreckt worden, diese Vollstreckung ist bereits – wie die Klägerin nun in dem Schriftsatz vom 25.06.2021 ausführt – im September 2017 erfolgt. In diesem Versäumnisurteil wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Kaufpreis i.H.v. 10.200,00 Euro zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung hat die Klägerin durch die Zwangsvollstreckung selbst herbeigeführt. Es ist daher unverständlich, dass die Klägerin davon spricht, der Beklagte sei seiner Rückzahlungspflicht bis zum Urteil des Kammergerichts nicht nachgekommen, da sie zu diesem Zeitpunkt schon lange den Kaufpreis zurückerhalten hat. Soweit die Klägerin nun ausführt, ihr habe es an finanziellen Mitteln für die Ersatzbeschaffung gefehlt, ist dies nicht nachvollziehbar. Durch die Zwangsvollstreckung des Versäumnisurteils wurden der Klägerin genügend Mittel zur Verfügung gestellt, um ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Wenn sie diese Mittel nicht dafür genutzt hat, geht das nicht zu Lasten des Beklagten. Auf den genauen Vollstreckungszeitpunkt kommt es nicht an, da ein Versäumnisurteil gemäß § 708 Nr. 2 ZPO ohne jegliche Sicherheitsleistung oder Abwendungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners vorläufig vollstreckt werden kann. Auch ohne eigene finanzielle Mittel bestand daher für die Klägerin ab dem 30.05.2017 die Möglichkeit, durch die Vollstreckung die Möglichkeit zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu schaffen. Die Klägerin ist ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB somit nicht nachgekommen. Die Klage ist daher bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin insoweit schon nicht schlüssig. Gleichsam hätte die Klägerin ohne Weiteres bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Zeugen A, der selbst den hiesigen Prozess (mit)finanziert um ein Darlehen zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ersuchen können und ihm dafür einen Teil der geltend gemachten Ansprüche abtreten können. Die Ausführungen der Klägerin zur Erfüllungswirkung einer Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil liegen neben der Sache. Es kommt nicht darauf an, ob mit der Vollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil Erfüllung hinsichtlich der durch die Antragstellerin vor dem LG Berlin eingeklagten Ansprüche eingetreten ist. Es kommt für die Frage, ob der Klägerin ein Nutzungsausfallschaden in dem hier geltend gemachten zeitlichen Umfang zusteht, nur darauf an, ob sie zu einer äquivalenten Ersatzbeschaffung in der Lage war. Nachdem die Klägerin aber bei dem Verfahren vor dem LG Berlin insgesamt ca. den vierfachen Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs vollstrecken konnte und auch tatsächlich vollstreckte, war sie zu einer solchen Ersatzbeschaffung ohne Weiteres in der Lage. Den Betrag nicht einzusetzen stellte einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit, jedenfalls aber eine Treuwidrigkeit im Sinne von § 242 BGB dar. Auch wenn die Klägerin sich einer möglichen Rückforderung des vollstreckten Betrages ausgesetzt sah, durfte sie den Betrag doch in ein Fahrzeug investieren. Denn durch eine solche Investition war das Geld keinesfalls verloren und hätte wieder realisiert werden können. Ebensowenig behelflich ist der Klägerin der nun bemühte „denkbare[] Schadensersatzanspruch dem Beklagten gegenüber aus § 717 II ZPO“, denn dessen Voraussetzungen hat die Klägerin bereits durch die von ihr durchgeführte Vollstreckung erfüllt. Ob sie sich von dem so erlangten Geld dann ein Fahrzeug kauft oder es ungenutzt lässt, spielt für das Bestehen eines Anspruchs des Beklagten aus § 717 Abs. 2 ZPO keine Rolle. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Zahlungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages. Die Klägerin kaufte mit Vertrag vom 23.04.2015 von dem Beklagten ein [Fahrzeugtyp], Erstzulassung 06/2003 (im Folgenden das „Fahrzeug“) zu einem Kaufpreis von EUR 10.200, das übergeben und übereignet wurde. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 06.11.2015 den Rücktritt von diesem Kaufvertrag. Die Rückabwicklung des Kaufvertrags war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Berlin (Az.: 7 O 418/15) sowie eines Berufungsverfahrens vor dem Kammergericht Berlin (Az.: 12 U 93/18). Vor dem Landgericht Berlin hatte die Klägerin auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt und auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens sowie Unterstellkosten für das Fahrzeug bis einschließlich Januar 2017 sowie die Feststellung des Annahmeverzugs. Am 30.05.2017 erging ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil des LG Berlin, aus dem die Klägerin im September 2017 insgesamt EUR 41.478,73 vollstreckte. Das Versäumnisurteil wurde dann durch Urteil des LG Berlin teilweise aufrecht erhalten, teilweise aufgehoben und die Klage teilweise abgewiesen. Auf die Berufung beider Seiten hin urteilte das Kammergericht Berlin (in Kopie als Anlage K2 bei Bl. 24 ff. d. A.) am 15.10.2020 soweit vorliegend von Interesse: „Das Versäumnisurteil vorn 30. Mai 2017 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 10.200,00 € […] Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs […zu zahlen]; an die Klägerin weitere 14.952,53 € […] zu zahlen […] und soweit festgestellt worden ist, dass es sich bei den Forderungen in Höhe von 10.200,00 und 14.952,53 € um Verbindlichkeiten des Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.“ Die Klägerin begehrt nunmehr die Erstattung von Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug (Mercedes-Benz VLK 500) vom 01.02.2017 bis zum 30.10.2017 für einen monatlichen Mietpreis von EUR 270, insgesamt EUR 2.430,00 (Klageantrag zu 1.). Weiter macht sie Unterstellkosten für das Fahrzeug für die Anmietung einer Garage (01.02.2017 bis 30.04.2018) über EUR 900,00 (Klageantrag zu 3.) bei einem monatlichen Preis von 60 Euro, für einen Stellplatz (01.05.2018 bis 30.06.2020) über EUR 618,00 (Klageantrag zu 4.) bei einem monatlichen Preis von EUR 23,80 sowie einen weiteren Stellplatz (01.07.2020 bis 30.11.2020) über EUR 116,00 (Klageantrag zu 5.) bei einem monatlichen Preis von EUR 23,20 geltend. Die Klägerin begehrt zuletzt Nutzungsausfallschaden i.H.v. EUR 46.698,00 für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 22.10.2020. Zugrunde gelegt wird dabei von der Klägerin für die Berechnung eine Nutzungsausfallpauschale von EUR 43,00/Tag. Dem Beklagten sei durch das anwaltliche Rücktrittsschreiben vom 06.11.2015 bekannt gewesen, dass die Klägerin aus eigenen finanziellen Mitteln nicht in der Lage sein würde, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen; sie sei auf die Rückzahlung des Kaufpreises angewiesen. Erst durch eine Kreditgewährung des Zeugen A i.H.v. EUR 12.875,00 habe sie sich Ende Oktober 2020 ein Ersatzfahrzeug kaufen können. Der Zeuge A habe sich nur zu der Kreditgewährung bereit erklärt, da die Klägerin ihm die Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten habe, um so die Zahlungsansprüche ausgleichen zu können. Eine entsprechende Abtretungserklärung sei am 01.11.2020 als Nachtrag zum ursprünglichen Darlehensvertrag vereinbart worden; laut dieser trat die Klägerin etwaige Schadensersatzansprüche aus einem weiteren Gerichtsverfahren gegen den Beklagten dem Darlehensgeber bis zur Höhe des jeweils Darlehenssaldos ab (Bl. 11 d. PKH-Sonderhefts). Die Klägerin erklärte durch anwaltliches Schreiben vom 05.11.2020 gegenüber dem Beklagten die Aufrechnung hinsichtlich des Nutzungsausfallschadens mit dem Rückzahlungsanspruch des Beklagten i.H.v. EUR 9.261,09, der sich aus dem Urteil des Kammergerichts Berlin ergibt. Im Ergebnis macht sie einen Nutzungsausfallschaden von 37.410,00 Euro geltend (Klageantrag zu 2). Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass das Fahrzeug während ihrer Besitzzeit nicht fahrtüchtig bzw. nicht verkehrssicher gewesen sei. Wenn die HU im Dezember 2020 anderes ergeben habe, so beruhe dies auf zwischenzeitlichen Instandsetzungsarbeiten des Beklagten. Die nun geltend gemachten Zeiträume für Nutzungsausfall und Unterstellkosten seien durch das KG nicht präjudiziert, da sie im dortigen Verfahren nicht streitgegenständlich gewesen seien. Die Klägerin beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.430,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 37.410,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 618,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 116,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass es sich bei den Forderungen um Verbindlichkeiten des Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist insbesondere der Auffassung, der Klägerin stünden gar keine weiteren Ansprüche zu, da das Fahrzeug funktionstüchtig gewesen sei und die Klägerin mit diesem Fahrzeug ja auch weitere 5.200 km gefahren sei. Das Fahrzeug sei zudem auf den Zeugen A zugelassen gewesen. Der TÜV habe denn am 26.08.2015 keine Mängel an dem Fahrzeug festgestellt. Auch bei der Haupt-Untersuchung des Fahrzeugs am 23.12.2020 nach dessen Rückgabe an den Beklagten seien keine die Verkehrssicherheit oder Nutzbarkeit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mängel festgestellt worden (HU-Bericht in Kopie als Anlage bei Bl. 69 f. d. A.). Jedenfalls aber habe das KG festgestellt, dass der Klägerin über die bereits zugesprochenen Ansprüche auf Nutzungsausfall und Unterstellkosten hinaus keine weiteren Ansprüche zustünden. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2021, zum Ergebnis wird verwiesen auf das Protokoll bei Bl. 200 d. A.