OffeneUrteileSuche
Urteil

19 O 201/15

LG Darmstadt 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2024:1018.19O201.15.00
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wenn die Parteien in einer Phase, in der zur Person des Sachverständigen vorgetragen werden soll und mehrere Personen zur Auswahl stehen, Stellungnahmen nicht mehr abgeben, gerät das Verfahren sechs Monate nach Abgabe der letzten Stellungnahme in Stillstand, so dass danach die Verjährungsfrist wieder zu laufen beginnt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 184.000.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn die Parteien in einer Phase, in der zur Person des Sachverständigen vorgetragen werden soll und mehrere Personen zur Auswahl stehen, Stellungnahmen nicht mehr abgeben, gerät das Verfahren sechs Monate nach Abgabe der letzten Stellungnahme in Stillstand, so dass danach die Verjährungsfrist wieder zu laufen beginnt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 184.000. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dabei kann zunächst zur Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Zedenten die streitgegenständlichen Einzahlungen vorgenommen haben. Denn das folgt aus den Einzahlungsbelegen (Anlage K28 Sonderband), die zur Überzeugung des Gerichts von den Einzahlungen genügen. Weiter ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zedenten (sukzessive) ihre im hiesigen Streit geltend gemachten Ansprüche letztlich an die Klägerin abgetreten haben. Das folgt aus den als Anlage K30 (Sonderband) vorgelegten Vereinbarungen, die sich zur Überzeugung des Gerichts bei lebensnaher Auslegung nicht nur auf vertragliche Ansprüche beziehen, sondern auch auf Schadensersatzansprüche nach §§ 823, 826 BGB. Es kann indes letztlich dahinstehen, ob Herr B auch seine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) an Herrn A abgetreten hat, da die Klage aus mehreren anderen Gründen ohne Erfolg bleiben muss. 1. Denn der Vortrag ist nach wie vor nicht hinreichend substantiiert, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch vorliegen. a) Hinsichtlich des Beklagten zu 1) fehlt es an Vortrag dazu, inwieweit dieser für den Schadensersatzanspruch verantwortlich sein soll. Denn der Beklagte zu 1) hat jedenfalls unstreitig das Konto nur bis Februar 2006 betreut. Zu diesem Zeitpunkt aber entwickelte sich das Konto aber positiv. Ein Anhaltspunkt für einen Schadensersatzanspruch gleich welcher Grundlage ergibt sich daraus nicht. Auch der reine Umstand, dass der Beklagte zu 1) den Kontakt zur Y GmbH hergestellt hat, rechtfertigt nicht seine Haftung für die letztlich eingetretenen Verluste. Vortrag, aus dem sich ein (Gehilfen-)vorsatz des Beklagten zu 1) hinsichtlich einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Zedenten ergeben soll, wird von der Klägerin nicht gehalten. b) Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) ist zunächst zu sehen, dass nicht diese die Vertragspartner der Zedenten waren, sondern die Y GmbH. Grundsätzlich kommt eine Haftung der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer GmbH nicht in Betracht, da die GmbH gerade mit ihrem Stammkapital und sonstigen Vermögen ihren Vertragspartnern haftet. Es wäre den Zedenten bzw. der Klägerin auch unbenommen gewesen, sich an dem Liquidationverfahren der Y GmbH zu beteiligen. Über die Rechtsfigur einer juristischen Person darf nicht leichtfertig und gedankenlos hinweggegangen werden. Regelmäßig ist daher eine Haftung des hinter einer juristischen Person stehenden Berechtigten für die Schulden der juristischen Person ausgeschlossen. Eine Ausnahme muss jedoch dann gelten, wenn die Anwendung jenes Grundsatzes zu Ergebnissen führen würde, die mit Treu und Glauben nicht in Einklang stehen und wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen einen Rechtsmissbrauch bedeuten würde (BGH, Urteil vom 05.11.1980 - VIII ZR 230/79, NJW 1981, 522). Eine Durchgriffshaftung (vgl. hierzu Lieder in: Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbH-Gesetz, 4. Auflage 2023, § 13, Rn. 377 ff.) käme vorliegend allenfalls unter dem Aspekt des § 826 BGB in Betracht (vgl. Lieder a.a.O., Rn. 388). Voraussetzung für die Anwendung des § 826 BGB ist, dass der Schuldner den Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Vortrag, der diese Voraussetzungen ausfüllen würde, wird von der Klägerin nicht gehalten. aa) In der Klageschrift bezieht sich die Klägerin darauf, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) die Plattform für die gegenständlichen Geschäfte gestellt, persönlich von den Provisionen profitiert hätten und die Provisionsvereinbarungen „verantwortlich mitgestaltet“ hätten. Daraus aber kann bereits keine vorsätzliche – geschweige denn eine sittenwidrige – Schädigung abgeleitet werden, da nicht einmal behauptet wird, dass das Geschäftsmodell der Y GmbH auf eine Schädigung der Anlege gezielt hätte. Der alleinige Umstand, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) eine Gefahr der Schädigung erkannt hätten (wie die Klägerin in der Klageschrift behauptet), vermag auch keinen Vorsatz der Schädigung zu untermauern. bb) In der Replik wird zwar der Vortrag zum Ablauf der Transaktionen vertieft und hier weiterer Rechtsvortrag gehalten. Tatsächlicher Vortrag, aus dem sich Anhaltspunkte einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch die Beklagten zu 2) und zu 3) ergeben würden, wird aber nicht gehalten. Die Zedenten waren denn auch hinreichend deutlich über das Verlustrisiko aufgrund der Transaktionskosten aufgeklärt worden. Die Kammer bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des OLG Frankfurt (Hinweisbeschluss vom 09.01.2013, Az. 22 U 110/11, dort ab Seite 3) und schließt sich diesen vollumfänglich an. Dies gilt umsomehr, als es sich bei den Zedenten um erfahrene Geschäftsleute handelte, die selbst eine Gesellschaft für Kapitalanlageberatung betrieben. cc) Trotz des Umstandes, dass alle drei Beklagte in jedem ihrer Schriftsätze die mangelnde Substanz des Klägervortrags im Hinblick auf eine individuelle Verantwortlichkeit gerade der Beklagten detailliert gerügt haben, erfolgte keine weitere Substantiierung durch die Klägerin. 2. Selbst, wenn man dies anders sähe, hätten aber die Zedenten und die Y GmbH am 06.03.2008 eine Kulanzvereinbarung getroffen, die auch die hier geltend gemachten Ansprüche abgalt. Die Vereinbarung wurde dabei nicht nur zwischen der Y GmbH und Herrn B geschlossen, wie die Klägerin meint. Denn unter dem Dokument sind eindeutig und klar zwei unterschiedliche Unterschriften zu sehen, die zweifellos denen entsprechen, die unter dem Portfoliovertrag zu finden sind. Es handelt sich also um die Unterschriften beider Zedenten, die somit das Angebot der Y GmbH angenommen haben. Es ist zudem davon auszugehen, dass das Angebot sich an beide Zedenten richtete. Denn das Vertragsverhältnis bestand einheitlich zu beiden Zedenten, ohne dass eine Unterscheidung in Betracht gekommen ist oder behauptet wurde. Auch sprachlich ist nicht zu erkennen, dass das Angebot sich nur an eine Person richten sollte, da die Anrede in Singular wie Plural die selbe ist. Dass das Angebot nur an Herrn B adressiert war, spielt insoweit keine Rolle, da beide Zedenten die selbe Anschrift haben. Die Vereinbarung umfasste auch „alle Streitigkeiten über die getätigten Geschäfte und der daraus hervorgehenden Verluste“. Dabei kam es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob den Zedenten zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass sie (auch) Ansprüche wegen sogenannten „churnings“ haben könnten. Denn die Auslegung der Vereinbarung anhand der §§ 133, 157 BGB ergibt, dass beide Seiten wollten, dass insgesamt Ansprüche im Zusammenhang mit den bis dahin entstandenen 100%igen Verlusten ausgeglichen werden sollten. Beiden Parteien war daher bekannt, dass ein Schaden in Höhe der hiesigen Klageforderung im Raum stand und wollten dennoch – ohne einen konkreten Rechtsgrund zu benennen – eine einvernehmliche Lösung finden. Auf konkrete Anspruchsgrundlagen kam es den Parteien nicht an. Die Zedenten gingen davon aus, einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von (bis zu) EUR 184.000 zu haben und ließen sich auf die Auszahlung von EUR 33.000 als Ausgleich dafür ein. Die Vereinbarung gilt schließlich auch zugunsten der hiesigen Beklagten im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, entsprechend § 328 BGB. Denn in dem Kulanzvertrag ist umfassend aufgenommen, dass dieser auch Abgeltungswirkung haben solle für „alle eventuellen Ansprüche gegen die Mitarbeiter und Organe der Fa. Y GmbH sowie alle bei der Ausführung der Geschäfte eingeschaltete Dritte im Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäftsvorfällen“. 3. Selbst, wenn man dies anders sähe, wären die Ansprüche der Klägerin aber verjährt. a) Das folgt zunächst daraus, dass die Zedenten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Kulanzvereinbarung am 06.03.2008 Kenntnis hatten von den hier geltend gemachten Schadensersatzansprüchen und den „den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners“. Denn aus der Kulanzvereinbarung folgt, dass den Zedenten bewusst war, dass ihnen Ansprüche auch gegen die hiesigen Beklagten zustehen könnten im Zusammenhang mit der Abwicklung des hier streitgegenständlichen Anlagegeschäfts. Unerheblich ist dabei, dass ihnen womöglich der genaue Hintergrund (also das nun behauptete „churning“) nicht im Detail als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bekannt war. Denn jedenfalls wussten die Zedenten aus den Kontoauszügen um die Höhe der Provisionen/Handelskommission/Transaktionskosten. Es war keine wesentliche neue Zusatzinformation durch den von den Zedenten beauftragen Gutachter, dass eine so hohe Quote an Transaktionskosten mit dem Begriff des „churning“ bezeichnet werden könnte. Auch aus der Kulanzvereinbarung selbst geht eine Kenntnis hinsichtlich dieser Umstände hervor. Denn dort sind nicht nur die Verluste als Grundlage für einen eventuellen Anspruch aufgeführt, sondern auch die „getätigten Geschäfte“ selbst. Weiter wurde in der Vereinbarung auch eine Reduzierung der Gebühren aufgenommen. Das zeigt, dass die Zedenten bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis hatten von den nun zur Grundlage der Klage gemachten und als unregelmäßig bezeichneten Transaktionskosten. Damit ist gerade die Voraussetzung für die Kenntnis bei „churning“ erfüllt, die der BGH (Urteil vom 23.09.1999, III ZR 214/98, NJW-RR 2000, 51) aufgestellt hat. Den Zedenten aus den persönlichen Gesprächen im Juli 2006 und den Abrechnungen im August 2008 bekannt, dass die Transaktionskosten den weit überwiegenden Teil der Verluste ausgemacht hatten. Es musste sich ihnen – als erfahrenen Unternehmern – jedenfalls aufdrängen, dass die jetzt behauptete Unverhältnismäßigkeit vorlag. Jedenfalls aber mit dem Abschluss der Kulanzvereinbarung zeigten die Zedenten, dass sie sogar positive Kenntnisse davon hatten, dass die aus ihrer Sicht unverhältnismäßig überhöhten Transaktionskosten den nun verfolgten Schadensersatzanspruch begründen sollten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin Als Anlage K13 ein Konvolut an E-Mails vorlegt. Denn selbst wenn man diesen den Inhalt entnehmen wollte, dass die Zedenten dort andere Ursachen anführen für die Verluste, führt das nicht zu der Annahme, dass sie die vorherige Kenntnis der nun als überhöht gerügten Transaktionskosten wieder verloren hätten. Geht man aber von Kenntnis spätestens zum 06.03.2008 aus, so endete die Verjährungsfrist nach § 195 BGB mit dem 31.12.2011. Der Antrag bei der Gütestelle konnte den Ablauf der Verjährungsfrist dann nicht mehr hemmen, da sie zum Zeitpunkt des Antrags bereits abgelaufen war. b) Selbst aber, wenn man davon ausginge, dass die Zedenten erst 2010 Kenntnis von den „den Anspruch begründenden Umständen“ erlangt hätten und wenn man weiter davon ausgeht, dass der Antrag bei der Gütestelle dort noch am 31.12.2013 eingegangen ist, wäre mittlerweile Verjährung eingetreten. Denn das Güteverfahren endete mit der Mitteilung der Beklagten zu 2) und zu 3), vom 04.02.2014, dass sie das Verfahren ablehnten. Damit endete das Verfahren noch im Februar 2014, sodass die Hemmung der Verjährung spätestens ab September 2014 endete, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die verbliebenen Stunden der Verjährungsfrist vergingen in dem Zeitraum bis zur nächsten Handlung der Verjährungshemmung, der Beantragung der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Mahnbescheide am 31.10.2014. Entgegen der Auffassung der Klägerin kam es für die Beendigung auf die letzte Verfahrenshandlung der Parteien an und nicht auf die rein deklaratorische Mitteilung der Gütestelle. Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14 (NJW 2016, 236) beziehen. Denn zwar führt der BGH dort in der Tat aus, dass „im Regelfall auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe durch die Gütestelle an den Gläubiger abzustellen ist“ (a.a.O. Rn 30). Das aber ist nach den weiteren Ausführungen des BGH, dem die Kammer sich im Lichte der klaren Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, anschließt nur dann der Fall, wenn der Gläubiger nicht aus anderen Gründen eindeutig erkennen kann, dass das Güteverfahren nach der Regelung des dortigen Verfahrens gescheitert ist. Der BGH (a.a.O. Rn. 32) führt dazu aus, dass das Abstellen auf die Bekanntgabe der Gütestelle nur ausschlaggegeben ist „in dem Ausnahmefall, in dem die Beendigung eines Hemmungstatbestands vom Gläubiger nicht unmittelbar wahrnehmbar ist“. So aber ist hier der Fall, da die Beklagten 2) und zu 3) bereits im Februar 2014 mitgeteilt haben, sich auf das Verfahren nicht einlassen zu wollen. Damit war das Scheitern des Verfahrens für die Zedenten offensichtlich. Dass sie dieses Schreiben nicht bereits im Februar 2014 erhalten haben, behauptet auch die Klägerin nicht. c) Und selbst wenn man dies anders sähe, wäre Verjährung eingetreten durch den Stillstand im hiesigen Verfahren. Denn die Hemmung der Verjährung durch das hiesige Verfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hatte geendet, weil das Verfahren nach § 204 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB in Stillstand geraten war. In diesem Zeitraum liefen die letzten Stunden der Verjährungsfrist ab. Der Stillstand des Verfahrens – mit der Folge des Endes der Hemmung – ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren durch die Parteien nicht mehr betrieben wird. Das ist dann anzunehmen, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und dadurch ein faktischer Stillstand eintritt (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 204, Rn. 80). Neben dem Nichtbetreiben ist erforderlich, dass die Verfahrensleitung im jeweils interessierenden Zeitraum bei den Parteien lag (was angesichts der Ausgestaltung des Zivilprozesses als Parteiprozess regelmäßig der Fall ist) und nicht ausschließlich auf das Gericht übergegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496; BGH, Urteil vom 27.01.2005 - VII ZR 238/03, NJW-RR 2005, 606, 607; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 204, Rn. 83). Davon wird man in einem Fall wie dem Vorliegenden grundsätzlich dann ausgehen können, wenn es allein in der Hand des Gerichts liegt, ob ein (neuer) Sachverständiger bestimmt wird und dieser dann zur Gutachtenerstattung angehalten wird. Ist die Verfahrensleitung auf das Gericht übergegangen, kann sie aber wieder auf die Parteien zurück gehen, wenn von deren Mitwirkung erkennbar die Fortsetzung des Rechtsstreits abhängt. Dabei bedarf es keiner förmlichen Ruhensanordnung, sondern es genügt, dass das Gericht das Verfahren stillschweigend oder ausdrücklich bis zur Mitwirkungshandlung ruhen lässt (BGH, Urteil vom 21.02.1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496, 2497; BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit komme es weder auf Motive und Absichten der Parteien noch darauf an, ob ihr Verhalten unter den gegebenen Umständen sinnvoll und prozesswirtschaftlich vernünftig ist; vielmehr sind die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstandes maßgebend (BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101). In der Rechtsprechung des BGH ist weiter davon auszugehen, dass die Verfahrensleitung auch wieder auf die Parteien übergeht, wenn die Parteien konkludent damit einverstanden sind, dass das Gericht von einer Terminierung (oder sonstigen Förderung des Verfahrens) auf unbestimmte Zeit absieht, etwa wenn das Weiterbetreiben des Rechtsstreits von einer Erklärung des Klägers abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2005 - VII ZR 238/03, NJW-RR 2005, 606, 607). Das Verfahren geriet zweimal in Stillstand. aa) Zunächst geriet das Verfahren in Stillstand im Zeitraum zwischen 30.10.2019 und 19.08.2020 – in diesem Zeitraum verstrichen weit mehr als sechs Monate. In jenem Stadium des Verfahrens lag die Verfahrensführung in den Händen der Parteien. Denn das Gericht hatte auf Betreiben der Parteien nach dessen Mitteilung den Sachverständigen G entbunden. Das Gericht hatte dann die Parteien um Vorschläge zu Sachverständigen ersucht und seinerseits die IHK um Benennung eines Sachverständigen ersucht. Es entwickelte sich eine ausführliche Diskussion unter den Parteien auch auf der Grundlage mehrerer Nachfragen des Gerichts bei von Seiten der Parteien und der IHK vorgeschlagenen Sachverständigen. Die Klägerin nahm zuletzt mit Schriftsatz vom 30.10.2019 Stellung zu einem der in der Diskussion befindlichen Sachverständigen, Herrn H. Das Gericht leitete diesen Schriftsatz am 08.11.2019 an die Gegenseite weiter. Zu diesem Zeitpunkt lag die Verfahrensleitung in den Händen der Parteien, da das Gericht nach § 404 Abs. 4 ZPO die Parteien um Benennung eines Sachverständigen gebeten hatte und gemäß § 404 Abs. 5 ZPO auf Anregung der Parteien Fragen an die in Betracht kommenden Sachverständigen gestellt hatte und daher davon ausgehen durfte, dass seitens der Parteien Mitteilung gegeben werde, ob die in der Diskussion stehenden Sachverständigen ausgewählt werden sollten – das Gericht wäre an diese Auswahl nach § 404 Abs. 5 ZPO ggf. gebunden gewesen. Die Hemmung der Verjährung endete sechs Monate nach der „letzte[n] Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts“ – hier also die Verfügung des Gerichts vom 08.11.2019. Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 BGB mit dem Ablauf des 08.05.2020. Bis zur Sachstandsanfrage der Klägerin vom 19.08.2020 verging mehr als ein Tag. bb) Selbst, wenn man dies anders sähe, wäre das Verfahren aber erneut in Stillstand geraten. Daran ändern auch die Ausführungen der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 10.09.2024 nichts. Das Verfahren war erneut in Stillstand geraten im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 17.06.2022 (Bl. 626 d. A.), in der der seinerzeitige Einzelrichter seine Überlastung anzeigte und der Sachstandsanfrage der Klägerin vom 22.06.2023. Auch in dem Zeitraum zwischen diesen Handlungen sind mehr als sechs Monate und ein Tag vergangen. Dabei lag auch in diesem Zeitraum die Verfahrensführung bei den Parteien und ist nicht auf das Gericht übergegangen. Wie die Klägerin noch in ihrem Schriftsatz vom 18.10.2023 (Bl. 645 ff. d. A.) zutreffend erkennt waren vor der Erstattung des Gutachtens „noch durch die Parteien Fragen des Sachverständigen zu beantworten“. Die Klägerin führt dabei selbst aus, dass auch sie „zu dem Schreiben des Sachverständigen vom 14.10.2021 nicht Stellung genommen“ hatte. Es lag somit auch in dem Zeitraum nach der Überlastungsanzeige in den Händen der Parteien, das Verfahren weiter zu betreiben. Diese waren dabei auch nicht nur dazu gehalten, Sachstandsanfragen zu schreiben. Wäre nur dies der Fall gewesen, wäre der Klägerin zuzugeben, dass diese im besten Fall unbearbeitet geblieben wären, wie die Erfahrung mit vorangegangenen Sachstandsanfragen gezeigt hatte und im schlimmsten Fall das Verfahren noch weiter verzögert hätten, weil die Überlastung des seinerzeitigen Einzelrichters in den wenigen Wochen, in denen er tatsächlich allein die Kammer darstellte, noch vergrößert hätte. Aber es ging eben nicht nur um Sachstandsanfragen, sondern darum, dass die Parteien noch Fragen des Sachverständigen beantworten sollten, die Verfahrensführung oblag demnach ihnen und sie hätten weiter vortragen können und auch müssen. 3. Unbegründet ist die Klage schließlich unabhängig von dem Vorstehenden im Hinblick auf den Antrag zu I.3., zweiter Spiegelstrich wegen des Zinseszinsverbotes, § 289 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag, hinsichtlich dessen dem Verwalter des Vermögens „churning“ (Spesenschinderei) vorgeworfen wird. A und B (im Folgenden auch kurz die „Zedenten“) sind bzw. waren Geschäftsführer und Inhaber einer C GmbH & Co. KG, einer Gesellschaft, die auch in Bezug auf Kapitalanlagen berät. A berät bzw. beriet auch zur Aufstellung von Vertriebsstrukturen. Die Zedenten standen aufgrund einer anderen Finanzanlage in Kontakt zu dem Beklagten zu 1) und Herrn D. Nachdem jene Finanzanlage, deren Gegenstand Termingeschäfte waren, hohe Verluste aufwies, stellte der Beklagte zu 1) den Kontakt zur Y mbH (im Folgenden kurz „Y GmbH“) her. Die Beklagten zu 2) und zu 3) waren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Y GmbH. Die Y GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 27.07.2012 mit Wirkung zum 31.07.2012 aufgelöst und ist seit 11.12.2015 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Zedenten schlossen unter dem 02.11.2005 einen Portfoliovertrag (in Kopie als Anlage K1 im Anlagensonderband) mit der Y GmbH. Nach dem Portfoliovertrag sollte die Y GmbH ein zu eröffnendes Konto der Zedenten bei der „Refco LLC“ auf Rechnung und im Namen der Zedenten verwalten und nach eigenem Ermessen Handelsentscheidungen treffen. Die Vergütung der Y GmbH sollte ausschließlich in einer festgelegten Beteiligung an den seitens der Y GmbH getätigten jeweiligen Handelsentscheidungen und den dadurch ausgelösten Kommissionen bestehen. Der Portfoliovertrag enthielt in einem besonderen Blatt überschrieben mit „besondere Risiken bei häufigen Kontobewegungen, Tageshandel“ die folgende Belehrung: „Diese Kontobelastung kann für den Kunden zur Folge haben, dass sein Kapital durch die anfallenden Provisionen (Handelskommission, Transaktionskosten) aufgezehrt wird.“ Die Zedenten ermächtigten die Y GmbH auch zum Tageshandel (Day-Trading). Bis Dezember 2005 ergab sich aus den monatlichen Kontoauszügen (Anlage K2, Sonderband) eine positive Entwicklung des Kontos. Im Februar 2006 wies das Konto einen Wert von USD 240.749,67 auf. Auf dem Konto handelten mehrere verschiedene Personen für die Y GmbH. Der Beklagte zu 1) betreute das Konto bis Februar 2006. Ab März 2006 übernahm Herr D die Betreuung der Zedenten. Am 18.07.2006 kam es nach Verlusten auf dem Konto zu einem persönlichen Gespräch der Zedenten mit u.a. dem Beklagten zu 1). Hierbei unterzeichneten die Zedenten ein Schreiben (Anlage K6, Sonderband), aus dem sich ergibt, dass sie über den Kontostand informiert waren und dennoch weiterhandeln wollten. Mit Schreiben vom 19.07.2006 forderten die Zedenten die Y GmbH dazu auf, dass Handelsentscheidungen für das Konto in Zukunft nur noch durch den Beklagten zu 1) und Herrn D zu treffen seien. Ende August belief sich der Saldo des Kontos noch auf USD 40.777,15. Die gezahlten Kommissionen beliefen sich dabei bis Ende August auf insgesamt USD 187.523,00. Im März 2008 belief sich der Stand des Kontos auf EUR 0,00 Die Y GmbH sandte B im März 2008 eine „Kulanzvereinbarung“ (Anlage K9, Sonderband). Diese beinhaltet eine Zahlung von EUR 33.000 „als Commission Adjustment auf Ihr Konto 78637“. „Damit sollen aber alle Streitigkeiten über die getätigten Geschäfte und der daraus hervorgehenden Verluste abgegolten und erledigt sein. Ebenfalls sollen damit auch alle eventuellen Ansprüche gegen die Mitarbeiter und Organe der Fa. Y GmbH sowie alle bei der Ausführung der Geschäfte eingeschaltete Dritte im Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäftsvorfällen erledigt und ausgeschlossen sein.“ Die Kulanzvereinbarung ist datiert auf den 06.03.2008 und trägt Unterschriften der Y GmbH sowie zwei weitere Unterschriften, die denen unter dem Portfoliovertrag entsprechen. Die EUR 33.000,00 wurden am 27.03.2008 dem Konto gutgeschrieben. Im Juli 2010 erhielten die Zedenten ein von E erstelltes Gutachten (Anlage K3, Sonderband), aus dem sich ergibt, dass die Verwaltung der Gelder durch die Y GmbH „churning“ darstelle Mit Anwalts-Schreiben vom 21.09.2010 (Anlage K10, Sonderband) forderte Herr A die Y GmbH zur Zahlung von EUR 184.000 bis 05.10.2010 auf. A beantragte denn die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens bei der F GmbH, einer staatlich anerkannten Gütestelle. Die Rechnung, die Herr A dafür erhielt, trägt einen Leistungszeitraum von 07.01.2014-08.01.2014. Mit Schreiben vom 04.02.2014 teilten die Beklagten zu 2) und zu 3) der Gütestelle mit, dass sie das Verfahren ablehnen. Mit Schreiben vom 02.05.2014 teilte die Gütestelle den Zedenten das Scheitern des Güteverfahrens mit (Anlage K17 Sonderband). Alle Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin behauptet (unter Bezugnahme auf Einzahlungsbelege, Anlage K28 Sonderband), die Zedenten hätten wie folgt investiert: 16.11.2005 EUR 25.000 07.12.2005 EUR 24.000 19.12.2005 EUR 26.000 15.01.2006 EUR 100.000; am 14.09.2006 weitere EUR 6.000. Die Klägerin behauptet, B habe seine Ansprüche am 29.07.2010 an A abgetreten (Anlage K30, Sonderband). A habe seine Ansprüche am 23.09.2014 an die Klägerin abgetreten (Anlage K30, Sonderband). Die Klägerin behauptet, der Antrag bei der Gütestelle sei bereits am 31.12.2013 per Fax eingegangen. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf den Faxbericht vom 31.12.2013, den sie als Kopie als Anlage K14 (Sonderband) vorlegt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe die Zedenten massiv zu immer neuen Investitionen gedrängt. Ursprünglich hätten die Zedenten gar nicht beabsichtigt gehabt, einen so hohen Betrag zu investieren. Die Klägerin behauptet, die Verluste des Kontos hätten nicht in erster Linie auf Kursschwankungen beruht, sondern nahezu ausschließlich auf der Belastung des Kontos durch die Kommissionen. Die Klägerin ist der Auffassung, das Vergütungssystem der Y GmbH sei zwangsläufig darauf ausgerichtet gewesen, besonders viele Kontobewegungen herbeizuführen. Auf das daraus folgende Verlustrisiko sei nicht hinreichend hingewiesen worden. Es habe auch nicht dem Interesse und der Abrede mit den Zedenten entsprochen, ausschließlich oder überwiegend daytrades durchzuführen. Das Vorgehen der Y GmbH stelle „churning“ (Spesenschinderei) dar. Das folge etwa aus dem Commission-to-equity-ration von teils beinahe 28% - auf die Auflistung auf Seite 9 der Anspruchsbegründungsschrift (Bl. 90 d. A.) wird insoweit verwiesen. Den insgesamt eingezahlten EUR 184.000 stünden Kommissionen von USD 276.502,44 gegenüber, was bedeute, dass 124,75492% des eingezahlten Betrages durch Kommissionen verbraucht worden sei. Hinsichtlich der einzelnen Kommissionen wird Bezug genommen auf die Auflistung durch die Klägerin in dem Schriftsatz vom 31.07.2018, Bl. 330 ff. d. A. Das Schreiben vom 18.07.2006 hätten die Zedenten nur im Vertrauen darauf abgegeben, dass der Beklagte zu 1) ihnen versprochen hatte, dass die Verluste nur ein kurzfristiger Rückschlag seien. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass die Kulanzvereinbarung vom 06.03.2008 die geltend gemachten Ansprüche nicht auszuschließen geeignet sei, da sie ausweislich des Rubrums nur zwischen dem Zedenten B und der Y GmbH geschlossen worden sei und zudem den Zedenten zum damaligen Zeitpunkt noch keine Kenntnis von etwaigen deliktischen Ansprüche gehabt hätten und daher über diese nicht hätten disponieren können. Die Klägerin beantragt, I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 184.000,00 sowie 2. Zinsen in Höhe von 4 % · aus € 25.000,00 vom 16.11.2005 bis 06.12.2005 · aus € 49.000,00 vom 07.12.2005 bis zum 18.12.2005, · aus € 75.000,00 vom 19.12.2005 bis zum 14.01.2006, · aus € 175.000,00 vom 15.01.2006 bis zum 13.09.2006, · aus € 184.000 vom 14.09.2006 bis 05.10.2010 sowie 3. weitere Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz · Aus € 184.000 vom seit 05.10.2010 · Aus dem sich aus Ziffer I.2. ergebenden Zinsbetrag seit 05.10.2010 zu zahlen. II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.714,04 sowie des Güteverfahrens in Höhe von € 255,85 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben die Abtretungen an die Klägerin sowie die Zahlungen bestritten. Die Beklagten zu 2) und zu 3) behaupten, die von der Y GmbH erhobenen Transaktionskosten hätten sich einerseits sogar in einem im Marktvergleich günstigen Rahmen bewegt und seien andererseits aufgrund der Art der Geschäfte angefallen. Sie seien nicht erhoben worden, um die Anleger zu schädigen. Mit undatiertem Beweisbeschluss (Bl. 281 d. A.), der am 03.08.2017 verkündet wurde, sollte Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, „die von Beklagtenseite geführte Vorgehensweise der Geldanlage stelle ein „churning“ dar.“ Der ursprünglich beauftragte Sachverständige G wurde im August 2018 wieder entbunden, ohne ein Gutachten erstattet zu haben. Es folgte ein langer Austausch der Parteien darüber, welcher Sachverständige anstelle des Herrn G beauftragt werden sollte. Hierzu machte unter anderem die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.10.2019 Ausführungen (Bl. 456 f. d. A.). Es folgte hierauf keine weitere Tätigkeit mehr, bis die Klägerin unter dem 10.08.2020 (Bl. 460 d. A.) um Mitteilung des Sachstandes bat. Sodann fragte die Klägerin regelmäßig nach dem Sachstand an, so am 09.12.2020, 30.03.2021 und 27.07.2021. Mit undatiertem Beweisbeschluss, der den Parteien mit Verfügung vom 21.08.2021 übersandt wurde, wurde H als Sachverständiger eingesetzt (Bl. 466 d. A.). Der Sachverständige H teilte unter dem 06.09.2021 (Bl. 470 d. A.) mit, dass er vor Beginn seiner Tätigkeit noch eine Reihe von Fragen geklärt haben müsse. Auf das Schreiben wird Bezug genommen. Der Sachverständige nahm dann unter dem 14.10.2021 (Bl. 487) und unter dem 25.10.2021 (Bl. 497 d. A.) weiter Stellung zu weiteren Schriftsätzen der Parteien. Die Klägerin übersandte mit Schriftsatz vom 22.10.2021 (Bl. 520 ff. d. A.) unter anderem (erneut) die Anlage K37 mit zahlreichen daily statements, die mit Verfügung vom 02.11.2021 an den Sachverständigen H und die Gegenseite weitergeleitet wurden und kündigte eine weitere Stellungnahme nach Vorlage von Bl. 329 der Akten an. Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 bat die Klägerin erneut um Übersendung von Bl. 329 der Akten. Mit Verfügung vom 17.06.2022 (Bl. 626 d. A.) zeigte der seinerzeitige Einzelrichter RiLG ... seine Überlastung an – auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Am 22.06.2023 bat die Klägerin um Mitteilung des Sachstandes. Am 24.07.2023 teilte der seinerzeitige Einzelrichter mit, dass ein Dezernatswechsel anstehe; zum 01.08.2023 wurde die Sache durch den Unterzeichner übernommen, der am 07.09.2023 (Bl. 633 d. A.) Ausführungen zum weiteren Vorgehen machte. Unter dem 18.10.2023 (Bl. 645 ff. d.A.) führte die Klägerin u.a. aus, dass das Gutachten noch nicht erstellt worden sei, „da noch Fragen unbeantwortet sein dürften bzw. sich weitere Fragen ergeben. […] Die Klägerin hat zu dem Schreiben [des Sachverständigen] vom 14.10.2021 bislang nicht Stellung genommen.“ Der Klage vorausgegangen war ein Mahnbescheidsverfahren des AG Coburg, wobei der Mahnbescheid den Beklagten am 05.12.2014, 06.12.2024 bzw. 09.12.2014 zugestellt worden ist.