Urteil
15 O 158/16
LG Darmstadt 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2017:0629.15O158.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in der eigenen Gaststätte gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Detektivkosten in Höhe von 35,00 € sowie Auskunftskosten in Höhe von 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in der eigenen Gaststätte gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Detektivkosten in Höhe von 35,00 € sowie Auskunftskosten in Höhe von 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Vereinsunterlagen kann aufgrund des lediglich pauschalen Bestreitens der Beklagten von der Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG ausgegangen werden. Insbesondere aus der Satzung sowie dem Jahresbericht für das Jahr 2015 ist ersichtlich, dass der Kläger die Interessenvertretung des Unterhaltungsautomatenaufstellergewerbes in Deutschland wahrnimmt. Der Kläger kann gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG, 21 Abs. 2 Glückspielstaatsvertrag, 1, 3 Spielverordnung von der Beklagten die Unterlassung verlangen, gleichzeitig in ihrer Lokalität Geldspielgeräte als auch Wettautomaten zu betreiben. Ein gleichzeitiger Betrieb von Geldspielgeräten und Wettautomaten stellt eine unlautere Handlung dar, weil sie den Regelungen des Glückspielstaatsvertrages und der Spielverordnung widersprechen. Die in § 21 Abs. 2 GlüStV enthaltene gesetzgeberische Wertung, wonach das sog. Trennungsgebot von Spielhallen und Sportwettvermittlungsstellen der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs dient und damit eine Maßnahme der Spielsuchtprävention darstellt, wird auch durch § 1 Ziffer 1 GlüStV bestätigt. Danach ist es u.a. Ziel des Staatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzung für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Soweit in Räumen mit Vermittlungsstellen für Sportwetten zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird, wird dadurch die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Anzahl anfällig für die Entwicklung einer Glücksspiel- oder Wettsucht ist (vgl. auch BayVwGH vom 10.11.2015, Az. 10 CS 15.1538 Rz. 22 - juris). Hinzu kommt, dass die Lokalität der Beklagten sowieso ihrem Aufbau vor allem darauf zielt, häufig vorhandene Süchte bei Menschen zu befriedigen und damit vor allem aus dem Suchtverhalten von Kunden ihre Umsätze und Gewinne generieren möchte. Aus den eingereichten Lichtbildern ist ersichtlich, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Räumen weniger Speisen zum Verkauf anbietet als den Verkauf von alkoholischen Getränken sowie zusätzlich das Rauchen von Shisha-Pfeifen. Nach §§ 1 und 3 SpielVO ist das Aufstellen von Geldspielgeräten an strenge Voraussetzungen geknüpft. So darf ein Geldspielgeräte beispielsweise gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 SpielVO nicht aufgestellt werden, in Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die Regelung von § 3 Abs. 1 SpielVO, nach der in Gaststätten das Aufstellen von Geldspielgeräten auf 3 Stück begrenzt ist, würde durch das Aufstellen von weiteren, ggf. in unbegrenzter Zahl, aufgestellten Sportwettterminals unterlaufen werden. Aus der von der Beklagten vorgelegten Gewerbeummeldung des Ordnungsamtes ergibt sich nicht, dass der Beklagte in ihren Räumlichkeiten sowohl der Betrieb von Spielautomaten als auch von Sportwettterminals gestattet ist. Soweit das [...] Ordnungsamt bisher gegen die derzeitigen Angebote der Beklagten nicht vorgegangen ist, bzw. mündlich irgendwelche wohlwollenden Erklärungen abgegeben haben sollte, kann daraus keine Erlaubnis zum gleichzeitigen Betrieb von Sportwettterminals neben den genehmigten Geldspielautomaten hergeleitet werden. Der Kläger kann die sich auch aus der Anlage K 4 ergebenden Auskunftskosten in Höhe von 20,00 € sowie gemäß § 287 ZPO im Rahmen gerichtlicher Schätzung die geltend gemachten Auskunftskosten in Höhe von 35,00 € ersetzt verlangen. Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sind gemäß § 12 Abs. 1 UWG zu erstatten. Der angesetzte Gegenstandswert von 25.000,00 € ist angesichts der von der Beklagten finanziellen Bedeutung des Unterlassungsbegehrens für sein Geschäft nicht zu beanstanden. Da die Beklagte die Kenntnisnahme von dem Rechtsanwaltsschreiben vom 21.09.2016 durch Nichtabholung des Einschreibebriefes selbst vereitelt hat, steht diese der Geltendmachung der Abmahnkosten nicht entgegen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger ist ein in Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Automatenunternehmer, der im Vereinsregister des AG Charlottenburg eingetragen ist. Er vertritt als Bundesverband die Interessen von rund 2000 organisierten Aufstellunternehmern von Unterhaltungsautomaten in Spielstätten und in der Gastronomie sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausdrucke des Impressums und der Webseite des Klägers, den Vereinsregisterauszug, die Satzung und den Geschäftsbericht 2015 des Klägers, Anlagen K 1, K 2, K 8 bis K 10, Bezug genommen. Die Beklagte betreibt unter der Adresse [...] eine "Schankwirtschaft" bzw. Sportsbar mit dem Namen "[...]". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft aus dem Gewerberegister (Anlage K 4) sowie die Genehmigung des Ordnungsamtes (Anlage B 1) Bezug genommen. In den Räumlichkeiten befinden sich drei Geldspielgeräte und zwei Wettterminals. Weitere Einnahmequellen sind die Einnahmen aus dem Ausschank sowie der Verkauf von Shisha Pfeifen zum Genuss vor Ort. Auf die Lichtbilder (Anlage B 2) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 21.09.2016, auf das Bezug genommen wird, abmahnen. Der als Einschreiben versandte Brief wurde gemäß Rückschein, auf den Bezug genommen wird, von der Beklagten nicht abgeholt. Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund eines Hinweises den Privatdetektiv [...] mit der Überprüfung der Lokalität der Beklagten beauftragt, wodurch Kosten in Höhe von 35,00 € entstanden seien. Die Abmahnung vom 21.09.2016 sei später, datiert auf den 10.10.2016 mit einfachem Brief erneut an die Beklagte übersandt worden und dieser zugegangen, weil der Brief nicht zurück gekommen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, der gleichzeitige Betrieb von Geldspielgeräten und Sportwettautomaten sei unzulässig und stelle einen wettbewerbswidrigen Verstoß dar. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,im Wettbewerb handelnd in der eigenen Gaststätte gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Detektivkosten in Höhe von 35,00 € sowie Auskunftskosten in Höhe von 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Betrieb von Wettterminals neben dem Angebot von Geldgewinnspielgeräten keiner weiteren Erlaubnis bedürfe und nicht untersagt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2017 verwiesen.