Urteil
2 O 66/17
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2017:1222.2O66.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen:
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen:
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen: 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen: 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann nicht die Auskehr des an die Beklagte ausgekehrten Versteigerungserlöses verlangen. Zwischen den Parteien besteht zunächst keine schriftliche Vereinbarung, die dies bestimmen würde. Es besteht aber auch keine schriftliche Vereinbarung zwischen den ursprünglichen Parteien der Grundschuldbestellung, der A und der B GmbH und auch keine schriftliche Vereinbarung zwischen irgendwelchen anderen Beteiligten, die vorsehen würde, dass die Beklagte die Klägerin von den in der streitgegenständlichen Grundschuld zugrunde liegenden Forderungen befreien oder sonst wie freistellen solle oder irgendwie diese Forderungen „übernehmen“ sollte. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Geschäftsführer der C GmbH, die tatsächlich zur Freistellung gegenüber der Klägerin in dem oben genannten Verfahren verurteilt worden ist, auch zugleich die Beklagte mit vertreten hätten, da auch diese von denselben Geschäftsführern vertreten wird, so findet sich in den geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen keine Grundlage dafür. Insoweit tragen vielmehr die schriftlichen Vereinbarungen die Vermutung in sich, dass die schriftlichen Fixierungen die getroffenen Vereinbarungen vollständig wiederspiegeln. Gerade in Anbetracht dessen, dass die Geschäftsführer der C GmbH und der Beklagten identisch sind, ist es maßgeblich, welche der beiden GmbH’s in den jeweiligen Verträgen als Vertragspartner auftritt. Soweit sich die Klägerin auf Aussagen des Rechtsanwalt […] beruft, dass zwischen den Beteiligten gewollt gewesen sei, dass die Klägerin generell freigestellt werde auch gegenüber der Beklagten, so hätten derartige Gedanken in tatsächlich geschlossenen Vereinbarungen dann aber keinen Niederschlag gefunden. Mithin kommt weder ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Grundlage irgendeiner geschlossenen Vereinbarung in Betracht noch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Grundlage der Verletzung einer geschlossenen Vereinbarung gemäß § 280 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf Euro 654.936,41 Euro festgesetzt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auskehr des Erlöses aus der von der Beklagten betriebenen Zwangsversteigerung in das streitgegenständliche Grundstück in der X Straße in […]. Gegen die Betreibung der Zwangsvollstreckung durch die Beklagten hatte sich die Klägerin bereits im Wege der Vollstreckungsabwehrklage in einem Verfahren vor dem Landgericht in Darmstadt zum Aktenzeichen 22 O 390/11 gewandt. Diese Klage wies das Landgericht mit Urteil vom 11.07.2012 ab. Die Grundschuld, aus der die Beklagte die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, war zunächst von der […] GmbH (A) zugunsten der […] GmbH (B) eingetragen worden. Zu dieser Zeit war die A Eigentümerin dieses Grundstücks, bevor sie es im Jahr 2007 an die Klägerin veräußerte. Die Grundschuld wurde im Jahr 2005 von der A zugunsten der B mit dem Sicherungszweck der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der B GmbH gegenüber A in Höhe von 740.000,-- Euro bestellt. Hintergrund war, dass die A auf den Grundstücken des B in der […] Straße in […] ein Immobilienprojekt entwickeln wollte. Im Zuge dessen bestellte der B für die A ein Erbbaurecht an diesen Grundstücken im Jahr 2003 mit einem jährlichen Erbbauzins in Höhe von 240.000,-- Euro. Das Immobilienentwicklungsprojekt zog sich hin und die A geriet in Schwierigkeiten auch mit den Zahlungen der Erbbauzinses. Ab dem Jahre 2007 veräußerte die A das Erbbaurecht zunächst an die C GmbH. Dieses Geschäft wurde jedoch im darauf folgenden Jahr 2008 wieder rückabgewickelt. Im Jahre 2008 veräußerte die B GmbH sodann die Grundstücke in der […] Straße für 4,8 Millionen Euro an die Beklagte. Die Grundschuld über 740.000,-- Euro an dem Grundstück in der X Straße in […] und die dieser Grundschuld zugrunde liegende Forderung veräußerte die B GmbH gleichfalls an die Beklagte. Zwischen der Klägerin und der C GmbH war zunächst unter dem Aktenzeichen 14 O 360/12 vor dem Landgericht Darmstadt und sodann unter dem Aktenzeichen 22 U 155/14 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Rechtsstreit geführt, dem zufolge nach dem Urteil des OLG Frankfurt am Main die C GmbH rechtskräftig verurteilt wurde, die Klägerin gegenüber der hiesigen Beklagten von den Ansprüchen aus der streitgegenständlichen Grundschuld auf dem Grundstück in […], hinsichtlich dessen die streitgegenständliche Zwangsvollstreckung erfolgte, bis zu einem Betrag in Höhe von 740.000,-- Euro freizustellen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Firma A, die ursprünglich die streitgegenständliche Grundschuld über 740.000,-- Euro zugunsten der B GmbH auf dem streitgegenständlichen Grundstück in […] eingeräumt hatte, von ihren Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 740.000,-- Euro gegenüber dem B freizustellen. Sie behauptet, dass die Geschäftsführer der C GmbH, die auch zugleich die Geschäftsführer der Beklagten sind, bei ihren Verhandlungen im Namen der C GmbH auch immer die Beklagte mit vertreten hätten. Sie behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte, die dieser Grundschuld zugrunde liegenden Forderungen der rückständigen Erbpachtzinsen übernehmen sollen, weshalb ihr, der Beklagten, kein Erlös aus der wegen dieser Grundschuld durchgeführten Zwangsversteigerung zustehe. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 654.936,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.12.2014 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass zwischen allen Beteiligten umfangreiche schriftliche Vereinbarungen über den oben genannten Sachverhalt getroffen worden seien in schriftlicher Form, so dass nicht anzunehmen sei, dass daneben noch Raum gewesen sei für irgendwelche mündlichen Vereinbarungen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere zu den Umständen der Einräumung und Veräußerung der streitgegenständlichen Grundschuld und dem Schicksal der dieser zugrunde liegenden Forderungen und zu diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.