Urteil
2 O 124/18
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2018:1030.2O124.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat insbesondere keine Ansprüche auf Grundlage eines Rückabwicklungsverhältnisses eines widerrufenen Darlehensvertrages. Der vom Kläger erklärte Widerruf ist nämlich verfristet, da er nach Ablauf der vorgesehenen Zweiwochenfrist erklärt worden ist. Die vorgenommene Widerrufsbelehrung ist auch wirksam. Insoweit gelten die Regelungen des § 514 BGB für unentgeltliche Darlehensverträge. Es handelt sich insoweit um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag, als der Darlehenszinssatz bei 0,00 % liegt. Im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des vorliegenden Darlehensvertrages findet nicht das Rechtsregime der Widerrufsbelehrungen über entgeltliche Darlehensverträge Anwendung, sondern gemäß § 514 BGB die lediglich eingeschränkte Belehrungspflicht, die sich aus den Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften in § 514 BGB ergeben. Danach ist die von der Beklagten vorgenommene Belehrung (vorgelegt zur Anlage K 2) hinreichend. Die von der Beklagten gegebene Widerrufsbelehrung muss sich mithin nicht an den für die Belehrungen für entgeltliche Darlehensverträge entwickelten Rechtsgrundsätzen hinsichtlich der Pflichtangaben zur Ausgestaltung des Widerrufsrechts messen lassen. Mithin hat aufgrund der Wirksamtkeit der Widerrufsbelehrung auch die Widerrufsfrist begonnen zu laufen und ist nach Ablauf von zwei Wochen entsprechend abgelaufen, sodass die streitgegenständlich erfolgte Widerrufserklärung verspätet erfolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf € 31.859,25 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehens geltend. Der Kläger erwarb beim Autohaus […] in […] einen […] im April 2016. Der Erwerb dieses Fahrzeuges wurde finanziert durch einen Darlehensvertrag über insgesamt 19.859,25 €. Hinsichtlich dieses Darlehensvertrages wird auf den in Kopie zur Anlage K 1 (Bl. 40 – 47 d. A.) und der dazugehörigen Anlage für Verbraucherkredite (Bl. 48,49 d. A.) verwiesen. In der Folgezeit zahlte der Kläger einige Darlehensraten. Mit Schreiben vom 28.09.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Der Kläger behauptet, er habe den Darlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Er behauptet weiterhin, dass die Frist zur Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen sei, da sie wegen fehlerhafter Belehrungen noch gar nicht begonnen habe zu laufen. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. […] über nominal 19.859,25 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 28.09.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1.) begründet ist, beantragt der Kläger weiterhin, 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.388,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem sie zunächst der Ansicht war, sie sei bereits gar nicht passiv legitimiert räumt die Beklagte nunmehr ein, die Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu sein. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass in die Regelungen für entgeltliche Verbraucherdarlehensverträge auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung fänden, da es sich vorliegend um einen unentgeltlichen Darlehnsvertrag handele im Hinblick darauf, dass der Zinssatz – insoweit unbestritten – 0,00 % betrage. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.