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Urteil

2 O 471/16

LG Darmstadt 2. Zivilkammer (Einzelrichter), Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2018:1123.2O471.16.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 150,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2016 zu zahlen. 2. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¾. 4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 150,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2016 zu zahlen. 2. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¾. 4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Soweit die zulässige Klage nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist sie teilweise begründet und teilweise unbegründet. Unstreitig besteht eine alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach. Gleichwohl ist die Klage der weiteren Höhe nach im Ergebnis überwiegend ohne Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG auf Zahlung von 150,- €. Für das Gericht steht ein unfallbedingter Minderwert des Klägerfahrzeugs von insgesamt 500,- € mit der notwendigen Sicherheit fest, sodass nach den insoweit bereits gezahlten 350,- € gemäß § 422 Abs.1 Satz 1 BGB noch eine Forderung der Klägerin in Höhe von 150,- € verbleibt. Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden merkantilen Minderwert von insgesamt 600,- € geltend macht, war die Klage abzuweisen, nachdem das vom Gericht eingeholte Gutachten von erkennbarer Sachkunde getragen zu einem Minderwert von 500,- € gekommen war und diese Bewertung auch von den Parteien nicht in Frage gestellt worden ist. Der Zinsanspruch ist insoweit begründet aus §§ 286, 288 BGB. Hingegen hat die Klägerin nach Auffassung des entscheidenden Richters keinen Anspruch auf Erstattung der weiteren fiktiven Reparaturkosten, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe man diese für erforderlich und angemessen halten mag. Nach Auffassung des entscheidenden Richters sind die von der Klägerin geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten nicht als erstattungsfähiger Schaden im Sinne von §§ 249 ff. BGB anzusehen. Der Eigentümer einer beschädigten Sache, der tatsächlich keine Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen. Sein Vermögen ist im Vergleich zur Situation vor dem Schadenseintritt nicht um einen Betrag in Höhe der fiktiven Aufwendungen vermindert. Erst wenn der Geschädigte den Schaden tatsächlich beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden in Höhe der tatsächlich aufgewandten Kosten. Die Erstattungsfähigkeit fiktiver Schadensbeseitigungskosten kann hier nicht damit begründet werden, dass der eigentliche Eigentumsschaden hier der Vermögensschaden in Höhe dieser Kosten sei. Der Schaden des Geschädigten besteht zunächst allein in der Substanzverletzung seines Eigentums im Vergleich zur Situation vor der Beschädigung. Dies bedeutet jedoch gerade nicht in jedem Fall, dass ein entsprechender Vermögensschaden besteht. Eine Schadensbemessung nach fiktiven Schadensbeseitigungskosten bildet die Substanzverletzung auch bei wertender Betrachtung nicht immer zutreffend ab. Vielmehr führt sie häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten. Denn der (fiktive) Aufwand einer Schadensbeseitigung hängt von verschiedenen Umständen ab, zum Beispiel von der Art des Schadens, dem Weg der Schadensbeseitigung, dem Erfordernis der Einbeziehung anderer, nicht unmittelbar beschädigter Gegenstände oder Bauteile in die Schadensbeseitigung und kann den wirtschaftlichen Schaden durch die eigentliche Substanzverletzung deutlich übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, den Umfang der Schadensersatzpflicht (auch) danach auszurichten, welche Dispositionen der Geschädigte zur Schadensbeseitigung tatsächlich trifft. Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem Wert der im Eigentum des Geschädigten stehenden Sache ohne Schaden und dem tatsächlichen Wert der beschädigten Sache ermittelt (vgl. zu alledem: BGH MDR 2018, 465 - 467 m. w. N. unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Langtext zit. nach juris; die dortige Argumentation zur Vermeidung einer Überkompensation betrifft zwar einen Fall aus dem Werkvertragsrecht, lässt sich aber nach Auffassung des entscheidenden Richters uneingeschränkt auf die Geltendmachung anderer fiktiver Schadensbeseitigungskosten im Rahmen des vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzes übertragen; so im Ergebnis auch: LG Darmstadt, Urteil vom 15.06.2018, Az. 8 O 134/16; Urteil vom 05.09.2018, Az. 23 O 386/17; Urteil vom 24.10.2018, Az. 23 O 356/17; alle im Langtext zit. nach juris; vgl. ferner: Picker JZ 2018, 676 ff.). Tatsächliche Reparaturkosten, die über den bereits gezahlten Betrag hinausgehen, sind auch auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht behauptet worden und auch sonst nicht erkennbar, sodass die Klage insoweit mangels eines messbaren Schadens auf Klägerseite abzuweisen ist. Dies ist im Ergebnis nicht unbillig. Wenn die Klägerin sich entschieden hat, den Schaden zu geringeren Kosten reparieren zu lassen – sei es durch die Einschaltung günstigerer freier Werkstätten, sei es durch andere Möglichkeiten der Kostenreduzierung wie beispielsweise kosmetische Teilreparaturen unter Verwendung von Gebrauchtteilen oder mit geringeren Reparaturstandards –, ist dies ihr gutes Recht im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit. Gleichwohl greift auch insoweit das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Das Vermögen der Klägerin ist in einem solchen Fall eben nicht um die fiktiven (vollen) Reparaturkosten gemindert, sondern lediglich um die tatsächlich aufgewandten Beträge und ggf. um einen verbleibenden Minderwert. Hierzu ist von Klägerseite aber nichts vorgetragen worden. Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Erstattung fiktiver Schadensbeseitigungskosten ist hier insbesondere nicht notwendig, um der Klägerin ihre Dispositionsfreiheit zu belassen, auch zu einem späteren Zeitpunkt den Schaden doch noch beseitigen zu lassen, da sie ja nach eigenem Vortrag den Schaden in Eigenregie hat reparieren lassen, sodass ihr die in diesem Zusammenhang abschließend entstandenen Kosten bekannt sind. Zudem bliebe es bleibt der Klägerin unbenommen, zur vollständigen und ausreichenden Kompensation ihres Vermögensschadens insoweit einen Antrag auf Freistellung von möglicherweise tatsächlich noch entstehenden Schadensbeseitigungskosten zu stellen. Dies ist hier aber nicht geschehen. Die Klägerin hat ferner dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wobei der Höhe nach allerdings die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten auf das Prozessergebnis herunterzurechnen sind. Als erstattungsfähiger Gegenstandswert ist daher der Erfolg der Klage in den Hauptforderungen – hier 150,- € Wertminderung – und die übereinstimmend erklärte Erledigung in Höhe von 5.793,- € Hauptforderungen heranzuziehen, was einen Gegenstandswert von 5.943,- € ergibt. Da die Beklagte zu 2.) der Klägerin bereits einen Betrag in der Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert von bis zu 6.000,- € gezahlt hat, verbleiben insoweit keine weiteren erstattungsfähigen Beträge, sodass die weitere Klage auch insoweit abzuweisen war. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind den Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten nach § 91a ZPO aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht insoweit nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dabei steht der Kostenentscheidung zulasten der Beklagten nicht entgegen, dass der entscheidende Richter der Erstattungsfähigkeit der fiktiven Reparaturkosten sowie auch der Kostenpauschale tendenziell ablehnend gegenüber steht. Denn die Beklagte zu 2) hat durch ihre Zahlung zu erkennen gegeben, dass sie insoweit auf eine gerichtliche Überprüfung der Ansprüche verzichtet. Auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist hier nicht einschlägig. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Beklagten darauf hinwies, dass Zahlungen nur bis zum 24.11.2016 berücksichtigt werden können, eine Zahlung seitens der Beklagten zu 2) aber erst später erfolgte, war eine Klageerhebung durch die Klägerin geboten und durch die Beklagten veranlasst. Zudem haben sich die Beklagten durch die Zahlung in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. BGH MDR 2004, 698). Die Kostenentscheidung erging im Übrigen nach § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging für die Klägerin nach §§ 708 Nr. 11, 1. Alt., 711, 713 und für die Beklagten nach §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, wobei die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist. Am 12.09.2016 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das von dem Beklagten zu 1.) gehaltene und gesteuerte, bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug auf das am 11.05.2012 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Die Klägerin ließ unter dem 23.09.2016 ein Sachverständigengutachten erstellen (Anlage K1 zur Klageschrift; Bl. 9 – 28 d. A.), welches unfallbedingte Nettoreparaturkosten von 6.232,68 €, eine voraussichtliche Reparaturdauer von sieben bis acht Arbeitstagen sowie eine steuerneutrale Wertminderung von 600,- € feststellte. Für das Gutachten wurden der Klägerin 873,- € in Rechnung gestellt. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug in Eigenregie instand setzen. Die Höhe der dabei tatsächlich angefallenen Reparaturkosten wurde nicht offenbart. Die Klägerin beauftragte die Klägervertreter mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Rechte. Diese traten in Korrespondenz mit der Beklagten zu 2.) ein und forderten von dieser mit Schreiben vom 27.10.2016 die Zahlung von 6.232,68 € Nettoreparaturkosten, 873,- € Gutachterkosten, 600,- € Wertminderung, Nutzungsausfall von je 50,- € für sieben Tage (entspricht 350,- €) sowie eine Unkostenpauschale von 25,- € bis zum „10.10.2016“ (sic!). Nachdem keine Zahlungen erfolgten, setzte der Klägervertreter mit Schreiben vom 17.11.2016 eine neue Zahlungsfrist bis zum 24.11.2016. Für die vorgerichtliche Tätigkeit stellte der Klägervertreter der Klägerin 808,13 € in Rechnung, was einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert von 8.080,68 € entspricht. Mit Klageschrift vom 24.11.2016, bei Gericht eingegangen am 30.11.2016, machte die Klägerin die oben genannten Positionen gerichtlich geltend. Unter dem 30.11.2016 zahlte die Beklagte zu 2.) gemäß Abrechnungsschreiben vom 01.12.2016 an die Klägerin 4.195,- € Reparaturkosten, die vollständigen Sachverständigenkosten von 873,- €, 350,- € Wertminderung, den vollständigen Nutzungsausfall von 350,- € sowie die vollständige geforderte Unfallkostenpauschale von 25,- €, ferner 571,44 € auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von bis zu 6.000,- €. Hinsichtlich dieser Beträge und Positionen erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr die Beklagten über die bereits gezahlten Teilbeträge hinaus auch die verbliebenen Positionen (2.037,68 € weitere Nettoreparaturkosten auf Gutachtenbasis, 250,- € weitere Wertminderung, 237,24 € weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) in voller Höhe zu zahlen habe. Die Feststellungen aus dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten seien vollumfänglich inhaltlich zutreffend. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.287,68 € nebst in Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2016 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, über die übereinstimmende Erledigungserklärung hinaus die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klägerin keine weiteren Zahlungen verlangen könne. Insbesondere müsse sich die Klägerin bei der Berechnung ihrer fiktiven Reparaturkosten angesichts des Alters ihres Fahrzeugs auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten verweisen lassen. Die Klägerin hätte gemäß Gutachten vom 06.11.2016 (Anlage B3 zur Klageerwiderung; Bl. 52 – 56 d. A.) ihr Fahrzeug für 4.195,- € Nettoreparaturkosten vollständig, fachgerecht und gleichwertig zu einer markengebundenen Wertstatt reparieren lassen können. Auch sei der Wertverlust nicht höher als 350,- €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Seiten wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze verwiesen. Es wurde gemäß § 358a ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Höhe der Wertminderung sowie der Nettoreparaturkosten eingeholt, ferner zwei ergänzende gutachterliche Stellungnahmen zu den Nettoreparaturkosten. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf die entsprechenden Gutachtenexemplare in der Akte verwiesen.