Urteil
2 O 156/19
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0117.2O156.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Bei Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 19.11.2013 gerichteten Willenserklärung am 27.2.2018 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Ihm steht gerade kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 355, 358 BGB in der zwischen dem 11.6.2010 und 12.6.2014 geltenden Fassung (a. F.) zu. Vorliegend war die Widerrufsfrist noch im Jahr 2013 abgelaufen. Es handelt sich um eine sog. 0,0%-Finanzierung und damit um einen unentgeltlichen Vertrag, weil Sollzinssatz sowie effektiver Jahreszins 0,00% betragen und Zinsen nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht geschuldet werden (vgl. Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. 2019, § 514 Rdnrn. 7 ff.; Schürnbrand/Weber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 514 Rdnr. 6 zum jeweils erst im Jahr 2016 in Kraft getretenen § 514 BGB). Es konnte dahingestellt bleiben, ob dem Kläger vor diesem Hintergrund nach altem Recht überhaupt ein gesetzliches (oder eben vertragliches) Widerrufsrecht zusteht bzw. inwieweit hierüber überhaupt belehrt werden musste (vgl. hierzu wiederum die Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 514 BGB bei Schürnbrand/Weber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 514 Rdnrn. 4 f. m. w. Nachw.), weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten den Anforderungen der §§ 495, 355, 360 Abs. 1 BGB a. F. bzw. Art. 247 EGBGB (a. F.) ohnehin jedenfalls gerecht wird. Deshalb konnte auch dahinstehen, ob das Widerrufsrecht des Klägers (ausnahmsweise) aufgrund der vollständigen Ablösung des Darlehens vor dem erklärten Widerruf auch verwirkt ist. Denn die verwandte Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden und die Pflichtangaben – soweit überhaupt einschlägig - gemäß Art. 247 EGBGB (a. F.) sind in ausreichendem Maße vorhanden. Weder die Einwände des Klägers greifen durch, noch kann die Kammer Formulierungen erkennen, die die Belehrung fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Der Darlehensvertrag enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vor-fälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, soweit dies überhaupt in Ansehung der Tatsache, dass es sich um einen unentgeltlichen Vertrag handelt von Relevanz ist, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F. ohnehin erfüllt werden. Ziffer VIII Nr. 3 (Seite 2) des Vertrages – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr. u. neuerdings, BGH, Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (BGH, Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010; Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Kreditgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden. Die Beklagte musste sich daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zu den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Weiter greift der Einwand des Klägers betreffend die Formulierung innerhalb der Widerrufsfolgen (Hinweis, dass Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens nach Widerruf verpflichtet sei) nicht durch, weil im letzten Spiegelstrich der Widerrufsbelehrung betreffend „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ ausgeführt wird, dass, sofern der Darlehensbetrag bereits dem Vertragspartner aus dem Kfz-Kaufvertrag zugeflossen ist, der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt. Die aufgeführten „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung entsprechen zudem unter beiden Überschriften wörtlich den Gestaltungshinweisen der Anl. 6 zu Art. 247 EGBGB a. F.. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen zu den Versicherungen ordnungsgemäß erfolgt, da es sich auch bei diesen Verträgen um verbundene Verträge gemäß § 358 BGB handelt (vgl. hierzu OLG Frankfurt/M., VuR 2014, 144) und dementsprechend die Gestaltungshinweise in Nrn. 4, 4c zur Anl. 6 zu Art. 247 EGBGB a. F. korrekt umgesetzt wurden. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Widerrufsinformation ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 6 zu Art. 247 EGBGB a. F.) entspricht. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB a. F. zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0,00 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16; OLG Stuttgart, ZIP 2019, 1516; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.6.2019 – 24 U 230/18; und neuerdings zudem BGH, Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577; XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010). Auch die vom Kläger bemängelte Regelung zur Aufrechnung führt nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen. Die Regelung in Ziff. IX des Vertrages (Bindung an Darlehensantrag für einen Monat) bezieht sich erkennbar nicht auf das Widerrufsrecht/die Widerrufsfrist des Verbrauchers. Eine „Entwertung“ liegt im Rahmen dieser Formulierung nicht vor und führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach hat sie auch keine Zinsen an den Kläger zu zahlen, befindet sich auch nicht im Annahmeverzug und haftet auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, hat er die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Kläger und die Beklagte waren über einen Verbraucherdarlehensvertrag miteinander verbunden. Der zwischen den Parteien am 19.11.2013 geschlossene Darlehensvertrag diente der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs des Herstellers X (Modell [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […]) zu einem vereinbarten Kaufpreis von 16.400 €. Der Kläger leistete auf die vereinbarte Kaufpreisforderung eine Anzahlung i. H. v. 3.535,46 €. Weiter vereinbarten die Parteien einen effektiven Jahreszins von 0,0% sowie eine Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages von 12.864,74 € zu 48-monatlichen Raten, erstmalig fällig zum 15.3.2014, zu monatlichen Annuitäten von 173 € sowie einer erhöhten Schlussrate i. H. v. 4.560,74 €, fällig zum 15.3.2018. Dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis lagen die Darlehensbedingungen der Beklagten zu Grunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages einschließlich der dortigen „Widerrufsinformation“ wird auf die als Anl. K1 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung (Bl. 16 ff. d. A.) Bezug genommen. Bereits am 21.2.2018 wurden die vereinbarte Schlussrate (s. o.) und die letzte Rate i. H. v. 173 € vom Kläger geleistet. Mit Schreiben vom 27.2.2018 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger forderte die Beklagte unter Frist bis zum 14.3.2018 zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie Vorlage eines Zinssaldos auf. Ferner stellte der Kläger weitere zu zahlende Raten unter den Vorbehalt der Rückforderung. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird wiederum auf die Anl. K2 zur Klageschrift (Bl. 30 f. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.2.2018 übersandte die Beklagte dem Kläger die Zulassungs-bescheinigung Teil 2 für das streitgegenständliche Fahrzeug; insoweit wird inhaltlich ergänzend auf das Schreiben der Beklagten, vorgelegt als Anl. K8 (Bl. 158 f. d. A.), Bezug genommen. Mit Schreiben vom 7.3.2018 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerrufs des Klägers. Sie lehnte den Widerruf des Klägers jedoch aus Rechtsgründen ab. Wegen Einzelheiten dieses Schreibens wird wiederum auf die Anl. K3 zur Klageschrift (Bl. 32 d. A.) Bezug genommen. Anschließend beauftragte der Kläger die Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.4.2018 bekräftigten die Klägerbevollmächtigten unter Darlegung der Sach- und Rechtslage den bereits erklärten Widerruf des Klägers und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.4.2018 erneut zur Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages auf. Weiter wurde der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten. Überdies bot der Kläger der Beklagten für die mit dem finanzierten Fahrzeug für 34.996 gefahren Kilometer (vgl. auch das Lichtbild Bl. 43 d. A. = Anl. K6 zur Klageschrift) eine Nutzungsentschädigung i. H. v. 2.869,18 € an. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Schreibens wird auf die Anl. K4 zur Klageschrift (Bl. 33 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.4.2018 verweigerte die Beklagte erneut die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses; insoweit wird wiederum auf das als Anl. K5 zur Klageschrift (Bl. 42 d. A.) vorgelegte Schreiben Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe die auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärungen am 27.2.2018 wirksam widerrufen. Sollte man aufgrund einer vermeintlichen Unentgeltlichkeit des Vertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht verneinen, so hätten die Parteien jedenfalls ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart. Insbesondere sei das streitgegenständliche Darlehensvertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Widerrufs am 27.2.2019 noch nicht vollständig beendet gewesen, da die Beklagte noch nicht sämtliche bestellte Sicherheiten freigegeben habe. Denn der nicht unentgeltliche, streitgegenständliche Darlehensvertrag weise nicht alle Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 EGBGB a.F. auf. Es fehle die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeits-entschädigung. Die Darstellung der Widerrufsfolgen, namentlich, dass der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen das Darlehen zurückzuzahlen habe, sei auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar und damit fehlerhaft. Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB nicht berufen, da sich eine Bezugnahme auf die Verträge über die Restschuldversicherung und/oder Differenzkasko-versicherung nicht im Gestaltungshinweis 4a der seinerzeitigen Musterwiderrufsinformation wiederfinde. Schließlich stellten Darlehensvertrag und die Verträge über die Restschuld-versicherung und/oder Differenzkaskoversicherung keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB dar. Die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des amtlichen Musters verstoße ohnehin gegen Treu und Glauben. Die Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis in den Darlehensbedingungen der Beklagten stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die in den AGB festgelegte Bindungsfrist sei geeignet, bei dem Verbraucher den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass ein Widerrufsrecht nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehe. Die Klage ist der Beklagten am 5.9.2019 zugestellt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 14.779,57 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs des Herstellers: X, Typ/Modell [Fahrzeugtyp] Fahrgestellnummer […], nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeugs des Herstellers X, Typ/Modell [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […] in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 1.029,35 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Antrag betreffend den Annahmeverzug mangels Fest-stellungsinteresses bereits unzulässig sei. Da es sich um einen unentgeltlichen Vertrag handele, stehe dem Kläger nach damaligen Recht überhaupt kein Widerrufsrecht zu, mithin habe die Beklagte auch nicht dementsprechend belehren müssen. Das Widerrufsrecht sei andernfalls nach § 355 Abs. 4 S. 1 BGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung ohnehin spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen. Da das Darlehen vollständig abgelöst und die Sicherheiten freigegeben worden seien, sei der danach erklärte Widerruf jedenfalls verwirkt. Angaben zu der Berechnungsmethode auf Vorfälligkeitsentschädigung, die denknotwendig ohnehin bei einem unentgeltlichen Darlehensvertrag ausscheide, sei im Übrigen sowieso ausreichend im Vertragswerk dargelegt. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2020 (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen.