Urteil
2 O 173/21
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:1203.2O173.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Bei Widerruf der auf den Abschluss des Leasingvertrages vom 15.4.2019 gerichteten Willenserklärung am 7.1.2021 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Ihm steht gerade kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 355, 358 zu. Vorliegend war die Widerrufsfrist noch im Jahr 2019 abgelaufen. Es handelt sich um eine sog. 0,0%-Finanzierung und damit um einen unentgeltlichen Vertrag, weil Sollzinssatz sowie effektiver Jahreszins 0,00% betragen und Zinsen nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht geschuldet werden (vgl. Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. 2019, § 514 Rdnrn. 7 ff.; Schürnbrand/Weber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 514 Rdnr. 6). Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt den gesetzlichen Anforderungen. Deshalb konnte auch dahinstehen, ob das Widerrufsrecht des Klägers (ausnahmsweise) auch verwirkt ist. Denn die verwandte Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden und die Pflichtangaben – soweit überhaupt einschlägig - gemäß Art. 247 EGBGB sind in ausreichendem Maße vorhanden. Weder die Einwände des Klägers greifen durch, noch kann die Kammer Formulierungen erkennen, die die Belehrung fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Gemäß § 514 Abs. 1 S. 1 BGB sind auf unentgeltliche Verträge nur §§ 497 ff. BGB über den Verzug des Leasingnehmers sowie §§ 505a ff. BGB über die Kreditwürdigkeitsprüfung anwendbar. Darüber hinaus wird dem Leasingnehmer gemäß § 514 Abs. 2 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt. Dementsprechend finden Art. 247 EGBGB und Art. 246a EGBGB i. V. m. § 356b BGB entgegen der Auffassung des Klägers auf das vorliegende Vertragsverhältnis gar keine Anwendung. Weiter wurde der Kläger entgegen seiner Rechtsauffassung ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass das Widerrufsrecht zwei Wochen nach Vertragsschluss abgelaufen ist (ohnehin wäre das Widerrufsrecht selbst bei fehlerhafter Belehrung gem. § 356d BGB spätestens Ende April 2020 erloschen). Die Widerrufsinformation ist im Hinblick auf die sog. Kaskadenverweisung nicht unzureichend. Denn auch wenn Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend richtlinienkonform auszulegen sein mag, dass eine Kaskadenverweisung nicht klar und verständlich i. S. d. Norm sei, gilt dies außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie nicht (BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 489/19, BeckRS 2020, 32256; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 13.8.2021 – 24 U 249/20). Auf Restwert-Leasingverträge findet jedoch die EU-Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung, da diese nur für Leasingverträge mit Erwerbsverpflichtung gilt (s. Art. 2 Abs. 2 d) RL 2008/48/EG). Das Widerrufsrecht aus § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB beruht auf einer sog. „überschießenden Umsetzung“ der Richtlinie und beurteilt sich damit ausschließlich nach nationalem Recht. Danach ist aber der Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB ausreichend (BGH, BKR 2020, 255; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 13.8.2021 – 24 U 249/20). Die Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ durfte nicht verwandt werden, weil es sich bei dem „[…]“ schon nicht um einen verbundenen Vertrag, sondern nur um einen zusammenhängenden Vertrag handelt, wie der Kläger selbst zutreffend feststellt, auf den ausweislich des Gestaltungshinweises Nr. 2c zur Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hingewiesen werden kann, jedoch nicht muss, so dass mangels Hinweises auf den zusammenhängenden Vertrag auch die Überschrift obsolet war, da diese nur bei Anwendung des Gestaltungshinweises genannt werden muss. Weder aus der Musterwiderrufsbelehrung bzw. den Gestaltungshinweisen, noch aus anderen Gründen ergibt sich die Verpflichtung des Darlehensgebers, den konkreten Namen des Händlers und dessen Anschrift konkret innerhalb der Widerrufsbelehrung zu benennen. Die Benennung auf S. 1 des Leasingvertrages ist ausreichend. Dass von „Werteverlust“ statt von „Wertverlust“ innerhalb der Widerrufsbelehrung gesprochen wird, ist im Ergebnis unschädlich, das es sich nur um einen unbeachtlichen Schreibfehler handelt. Dass sich die Regelung eindeutig auf einen Wertverlust bezieht und ein „Werteverlust“ im Leasing keine Rolle spielen kann, liegt auf der Hand. Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach, hat sie auch keine Zinsen an den Kläger zu zahlen. Mangels Bedingungseintritts war über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden, so dass es auch keines Hinweises betreffend die insoweit fehlende Antragstellung durch den Kläger bedurfte. Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, hat er die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 15.4.2019 bei der Autohaus A GmbH in […] einen „Auto-Restwert-Leasingvertrag (privat)“ zur Finanzierung eines neuen Kraftfahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […]. Der Anschaffungspreis sollte 25.164 € betragen und es wurden 24 monatliche Leasingraten in Höhe von jeweils 181,95 € vereinbart. Sollzins und effektiver Jahreszins sollten 0,00 € betragen. Der Kläger bezahlte insgesamt 24 Monatsraten i. H. v. jeweils 181,96 €, mithin insgesamt 4.367,11 € an die Beklagte. Darüber hinaus schloss er zusammen mit dem Leasingvertrag ebenfalls am 15.4.2019 einen „[…]vertrag“ ab, für den er zusätzlich 24 Monatsraten zu je 44,59 € bezahlte, mithin weitere 1.070,16 €. Wegen des konkreten Inhalts der beiden vorgenannten Verträge mit auf die Anl. K2 und K3 zur Klageschrift, Bl. 9 ff. d. A., Bezug genommen. Mit E-Mail vom 7.1.2021 widerrief der Kläger den Leasingvertrag; wegen des konkreten Inhalts dieser Nachricht wird auf die Anl. K3 zur Klageschrift, Bl. 14 d. A., Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe die Verträge widerrufen können, da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung durch die Beklagte nicht erfolgt sei. Schließlich sei die sog. Kaskadenverweisung in der Widerrufsbelehrung gemäß der EuGH-Rechtsprechung, der sich der BGH angeschlossen habe, fehlerhaft. Zudem fehle innerhalb der Widerrufsbelehrung zwischen dem Absatz „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ die weitere Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ mit dem Hinweis, dass der Kläger bei einem Widerruf des Darlehensvertrages auch an einen Fahrzeugkaufvertrag nicht mehr gebunden sei. Zudem sei fehlerhaft dargestellt, dass der Leasinggegenstand an den ausliefernden Händler zurückzusenden oder zu übergeben sei, ohne dessen Namen und Anschrift zu nennen. Darüber hinaus werde innerhalb der Widerrufsbelehrung von „Werteverlust“ statt von „Wertverlust“ gesprochen, was nicht nur einen Schreibfehler darstelle. Die Klage ist der Beklagten am 5.7.2021 zugestellt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.437,27 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW mit der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nicht mehr zustehe. Denn schließlich handele es sich um einen unentgeltlichen Leasingvertrag auf den das Verbraucherkreditrecht, insbesondere § 495 BGB, nicht anwendbar sei. Die Beklagte tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen. Auch sei ein etwaiger Anspruch verwirkt. Hilfsweise – für den Fall des wirksamen Widerrufs - macht die Beklagte einen Wertersatzanspruch gegen den Kläger geltend. Ergänzend wird noch auf die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.