Urteil
2 O 3/22
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2023:0906.2O3.22.00
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin ein deliktischer Schadensersatzanspruch zusteht, weil die Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hätten. Ein derartiger Anspruch gegen die Beklagten wäre nämlich jedenfalls wegen der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinreden gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar. Dabei beträgt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Entstehen des Schadenersatzanspruches ist zunächst auf den Erwerb am 6. Dezember 2016 zu datieren. Allerdings kann dahinstehen, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis vom Bestehen von Ansprüchen und der Person des Schuldners besaß. Grundsätzlich liegen Kenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen dann vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadenersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um zumindest im Wesentlichen das Risiko eines Rechtsstreites bewusst kalkulieren zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem das entscheidende Gericht folgt, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Kraftfahrzeugkäufer Kenntnis vom „Diesel-“ bzw. „Abgasskandal“ im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH VI ZR 1008/20 vom 13. Dezember 2022). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits im Jahre 2018 eine positive Kenntnis hinsichtlich aller dieser Umstände für seinen Fahrzeugtyp mit dem entsprechenden Motorentyp besaß. Es kann zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden. Die mediale Berichterstattung, die im September 2015 mit dem Bekanntwerden von Manipulationen bei dem Volkswagenmotor EA 189 begonnen hatte und seitdem den Namen „Diesel-Affäre“ trug wurde ununterbrochen in den Jahren danach fortgesetzt und auch auf verschiedene andere Typen ausgedehnt, etwa hinsichtlich der ab dem Jahr 2017 durchgeführten Rückrufaktionen in Bezug auf V-TDI-Motoren der Beklagten, auch hinsichtlich der Pressemitteilung des Kraftfahrbundesamtes vom Januar 2018, die in Berichten aufgegriffen wurde, unter anderem der Zeitungen Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, Bild am Sonntag und auch auf dem Internetportal Spiegel-online. So war es in der medialen Berichterstattung auch Gegenstand, dass Fahrzeuge der Beklagten zu 2) mit 3.0-Liter-Dieselmotoren einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrbundesamtes unterlagen. Angesichts aller dieser Umstände liegt zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Jahr 2018 vor. Insoweit ist der Klägerin eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeuges vorzuwerfen, welche der tatsächlichen Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichzustellen ist. Dabei liegt grob fahrlässige Unkenntnis dann vor, wenn der Geschädigte die Kenntnis nur deswegen nicht besitzt, weil er vor einer sich ihm ohne Weiteres anbietenden, auf der Hand liegenden Kenntnismöglichkeit, die weder Kosten noch eine besondere Mühe verursacht, die Augen verschließt. Dabei ist eine grob fahrlässige Unkenntnis dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder auch nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei hätte die Klägerin bereits, ausgehend von ihrer allgemeinen Kenntnis vom sogenannten Diesel-Skandal, derer es überhaupt nicht möglich war, sich ihr zu entziehen, durchaus Veranlassung, die Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeuges zu ermitteln. Darüber hinaus bestand auch immer die Möglichkeit, sich in direktem schriftlichen oder telefonischen Kontakt mit den Beklagten zu informieren, ob das konkrete eigene Fahrzeug auch betroffen ist von der allgegenwärtigen Berichterstattung. Darüber hinaus hätte bei den gebotenen Nachforschungen ohne Weiteres auch die Möglichkeit bestanden, auf die entsprechenden Internetseiten zu den einzelnen Fahrzeugmodellen zu stoßen. Bemerkenswert – wenn auch nicht ausschlaggebend – ist hier, dass die Kläger das Wort „Automobile“ in ihrer Firmenbezeichnung trägt. Die Klägerin hat damit auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht genutzt. Die Verjährung ist vor Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht gehemmt worden, insbesondere ist die streitgegenständliche Klage nicht rechtzeitig erhoben worden. Die zwar auf den 30.12.2021 datierte Klageschrift ist erst am 4. Januar 2022 bei Gericht eingegangen. Insoweit kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, inwieweit eine Zustellung danach gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Einganges der Klage zurückwirkt, denn der Eingang der Klage lag bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf € 64.667,85 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO und orientiert sich an dem von der Klägerin bei Klageeinreichung angegebenen Interesse. Die Klägerin erwarb am 06.12.2016 als Unternehmerin bei der […] GmbH in … das streitgegenständliche Fahrzeug [Fahrzeugtyp] zu einem Nettokaufpreis von 72.930,31 €. Der Erwerb des Fahrzeuges wurde finanziert. Im Jahre 2017 erging für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrbundesamtes, welcher sodann durch einen am 10.07.2018 ergangenen Änderungsbescheid geändert wurde. Die Klägerin behauptet, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 897 verbaut sei. Sie behauptet weiterhin, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Sie behauptet, dass die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware so gestaltet sei, dass sie an die Bedingungen des Prüfstandes angepasst werde, so dass lediglich unter exakt diesen Bedingungen die Grenzwerte eingehalten würden und sobald der Prüfstandmodus auch nur leicht abgewandelt werde, dies zu signifikanten Überschreitungen der Grenzwerte führe, und dass dies zu einer Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware führe. Sie behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über vier unzulässige Abschalteinrichtungen und es hätte keine Typengenehmigung erhalten dürfen und es sei auch in der Folge nicht genehmigungs- und verkehrsfähig. Sie behauptet, zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses seien die von ihr behaupteten Manipulationen öffentlich noch nicht bekannt gewesen und sie hätte auch das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben, wenn sie von der Art der verwendeten Abschalteinrichtungen Kenntnis gehabt hätte. Die Klägerin beantragt, 1) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 57.849,22 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp], Fahrzeug-Ident.-Nr. […]. 2) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 6.818,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befinden. 4) Die Beklagte werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.804,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen, wobei sie den Antrag zu Ziffer 1) mit der Maßgabe stellt, dass anstelle der dort verlangten € 57.849,22 nunmehr lediglich noch verlangt werden 48.212,67. In dem Differenzbetrag erklärt die Klägerin die Klage für erledigt. Die Klägerin stellt weiterhin hilfsweise den Antrag, die Beklagte zu 1) (…) zu verurteilen, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, welcher jedoch mindestens 10.939,55 € (15 % des Kaufpreises) beträgt, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Weiterhin stellt die Klägerin hilfsweise den Antrag, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Fall der Stilllegung des streitgegenständlichen Kfz, weiteren Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie schließen sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht an. Die beiden Beklagten erheben die Einrede – hinsichtlich der Erklärung unstreitig – der Verjährung. Sie behaupten, dass die Klägerin bereits seit 2015, zumindest aber seit 2018, über die streitgegenständlichen Vorgänge in Kenntnis gewesen sei, ansonsten aber sind sie der Ansicht, dass eine fehlende Kenntnis grob fahrlässig gewesen wäre. Im Übrigen behaupten sie, dass das streitgegenständliche Fahrzeug und der streitgegenständliche Motor zulässig und ordnungsgemäß seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere hinsichtlich der technischen Fragen zu dem streitgegenständlichen Motor und seiner Steuerung, sowie der Korrespondenz der Beklagten mit dem Kraftfahrbundesamt und der Öffentlichkeit und den Kunden ihrer Fahrzeuge, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.