Urteil
20 O 2/19
LG Darmstadt 20. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0705.20O2.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.) sich mit einem Taxi auf den von dem Kläger angemieteten Taxihalteplätzen aufzustellen, ohne im Besitz der erforderlichen TTC-Karte des Klägers zu sein, geschehen wie am 21.11.2018 gegen 18.30 Uhr
2.) sich mit einem Taxi außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze aufzustellen bzw. bereitzuhalten, wie geschehen am 26.01.2019
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 16.02.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1.) sich mit einem Taxi auf den von dem Kläger angemieteten Taxihalteplätzen aufzustellen, ohne im Besitz der erforderlichen TTC-Karte des Klägers zu sein, geschehen wie am 21.11.2018 gegen 18.30 Uhr 2.) sich mit einem Taxi außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze aufzustellen bzw. bereitzuhalten, wie geschehen am 26.01.2019 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 16.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.000,-- vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zunächst zulässig. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG gegebenen, da der Kläger Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend macht. Der Kläger ist zudem auch aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt, da es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt (BGH, Urteil vom 09.12.1993 - I ZR 276/91 = GRUR 1994, 304 f.; BGH, Urteil vom 05.10.1989 I ZR 56/89 =GRUR 1990, 282, 284; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.01.2017 – 6 U 24/16 = GRUR-RR 2017, 195 Rn. 16). Auch an der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen keine Zweifel. Zwar kann dieser als rechtsfähigen Verein nicht selbst vor Gericht auftreten, er wird aber gemäß § 26 Abs. 2 BGB durch seinen Vorstand gerichtlich wie außergerichtlich vertreten. Der Antrag ist durch die Bezugnahme auf die vorgetragenen Zuwiderhandlungen auch hinreichend bestimmt und konkretisiert. Die Klage ist außerdem begründet. Ein Anspruch auf Unterlassen besteht gemäß §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG. Bei dem Verhalten des Beklagten, das dem Klageantrag zu 1) zugrunde liegt, handelt es sich um eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG (Vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 5.1.2017 – 6 U 24/16 = GRUR-RR 2017, 195 Rn. 20; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 4.2.2016 – 6 U 150/15 = GRUR 2016, 625 Rn. 15; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014 - 6 U 246/13 = BeckRS 2014, 8610; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.05.2017 - 2-24 S 222/16 = BeckRS 2017, 126368). Das beschriebene Verhalten des Beklagten ist als ein Bereithalten eines Taxis im Sinne des § 47 Abs. 1 PBefG einzustufen. Indem der Beklagte die Taxihaltestellen des Klägers nutzt, ohne im Besitz einer TTC-Chipkarte zu sein, umgeht er gezielt das eingerichtete Taxisystem am […] Flughafen. Hierdurch werden diejenigen Taxiunternehmer, die ordnungsgemäß die vereinbarten Entgelte für die TTC-Chipkarten gegenüber dem Kläger erbringen erheblich beeinträchtigt, da die vertraglich umfassten Halteplätze blockiert sind und ihnen somit das Bereitstellen ihrer Taxis gleichwohl erschwert oder unmöglich wird. Das ordnungsgemäße Befolgen des Systems ist außerdem stellenweise mit erheblichen Wartezeiten für die anderen Taxifahrer verbunden, die sich der Beklagte hier erspart. Ein solches unentgeltliches Ausnutzen von Einrichtungen, die für Mitbewerber geschaffen worden sind und von diesen finanziert werden, ist grundsätzlich als unlautere Behinderung dieser Mitbewerber einzustufen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014 - 6 U 246/13 = BeckRS 2014, 8610). Bei den anderen Taxiunternehmern handelt es sich auch um Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der Beklagte hat auch gezielt gehandelt. Es ist aufgrund des weiteren Vorbringens der Klägerin zu den Hinweisen an den Kläger und in dem Parallelverfahren gegen den Konzessionsinhaber des von dem Beklagten gefahrenen Taxis, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, nicht glaubhaft, dass der Beklagte nicht gewusst hat auch für die Benutzung des Taxihaltplatzes vor dem Fernbahnhof eine TTC Karte zu benötigen. Ein zivilrechtlicher Anspruch des Beklagten auf Mitbenutzung der Taxihaltestellen besteht auch ansonsten nicht. Die Flächen, auf denen sich die fraglichen Stellplätze befinden, werden von X GmbH & Co. KG betrieben und gehören der Y AG. Soweit der Beklagte diese Mietverhältnisse bestreitet, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargetan, warum die Bestätigung von X und Y inhaltlich falsch sein sollen und die langjährigen Verträge zwischenzeitlich beendet sein sollen. Da der Taxiverkehr offensichtlich immer noch in der bisherigen Weise stattfindet, gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verträge beendet sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Flächen straßenrechtlich dem öffentlichen Gebrauch gewidmet sind, sodass diese lediglich durch die Eigentümer dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden können. Der Eigentümer oder Betreiber solcher Flächen hat die Berechtigung, diese an bestimmte Taxiunternehmen oder Taxivereinigungen zu vermieten, die ihrerseits das Nutzungsrecht an den darauf befindlichen Taxi-Halteplätzen gegen Entgelt weitergeben können (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014 - 6 U 246/13 = BeckRS 2014, 8610). Entsprechende Vereinbarungen der Y AG mit dem Kläger bestehen, sodass dieser das Recht hat, Dritte von der weiteren Nutzung auszuschließen. Auch die Ausweisung der Flächen als Taxistellplatz durch das Verkehrsschild 229 gewährt als solche kein Recht für jedermann, diese Fläche als Stellplatz zu benutzen. Die Ausweisung der Stellplätze erfolgt nur deswegen, weil es sich um eine tatsächlich-öffentliche Fläche handelt, sodass auch dort die StVO und auch die Vorschrift des § 47 PBefG grundsätzlich gelten. Daraus ergibt sich die personenbeförderungsrechtliche Konsequenz, dass Taxis nur an so gekennzeichneten Stellen bereitgehalten werden dürfen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014 - 6 U 246/13 = BeckRS 2014, 8610). Der Vortrag des Klägers, die Halteplätze seien nicht durch Schranken oder Verbotsschilder vor unbefugter Nutzung gesichert, reicht ebenfalls nicht aus. Dieser Umstand macht die Halteplätze nicht zum öffentlichen Raum (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 05.01.2017 – 6 U 24/16 = GRUR-RR 2017, 195 Rn. 24). Auch der Antrag des Klägers zu 3) ist begründet. Der Beklagte hat, indem er innerhalb dieser Flächen sein Taxi auch außerhalb der behördlich gekennzeichneten Taxihaltestellen aufgestellt und bereitgehalten hat, gegen § 47 Abs. 1 PBefG verstoßen, der eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG darstellt (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 05.01.2017 – 6 U 24/16 = GRUR-RR 2017, 195 Rn. 18). Die unter Klageantrag zu 3) beschriebenen Vorfälle belegen dies, sodass auch diesbezüglich ein Anspruch aus §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auf Unterlassen besteht. Ansonsten gelten die zu Klageantrag zu 1) gemachten Ausführungen entsprechend. Die Darstellung des Beklagten führt rechtlich zu keiner abweichenden Beurteilung. In der mündlichen Verhandlung wurde unstreitig gestellt, dass das Taxi auf der Spur für den Privatverkehr stand, die direkt neben der Spur für den Taxiverkehr vor dem Bereich der Ankunft verläuft. Hier halten sich bekanntlich auch eine Vielzahl von ankommenden Fluggästen auf, die das Taxi des Beklagten auch gut sehen konnten. Unstreitig saß der Beklagte dort auch einige Zeit im dem Fahrzeug und hatte das das Dachzeichen eingeschaltet. Es spielt daher auch keine Rolle, ob er in dieser Zeit das Fahrzeug auch mal verlassen hatte, um sich einen Imbiss zu holen. Da die Anträge nach dem Hauptvorbringen Erfolg haben, war über die hilfsweise geltend gemachten Vorfälle nicht mehr zu entscheiden. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bezüglich der Abmahnpauschale erscheint die Pauschale überhöht. Verbände können zwar grundsätzlich eine Kostenpauschale für Personal- und Sachkosten verlangen. Die jeweilige Höhe richtet sich nach Lage des Einzelfalls. Allerdings muss ein Verband bei Geltendmachung eine Kostenpauschaler diejenigen Parameter offenlegen, die der Pauschalierung zu Grunde liegen, sodass diese einer gerichtlichen Prüfung zugänglich sind (Vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004 - I ZR 2/03 = GRUR 2004, 789, 790; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.02.2016 – 6 U 150/15 = GRUR 2016, 625 Rn. 16 ff.; Vgl. inbs.: Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl.2019, § 12 Rn. 1.132; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 12 Rn. 23). Hier hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.03.2019, S. 2 ff. dargelegt, aus welchen Kosten sich die Abmahnpauschale zusammensetzt. Die genannten Zeiten sind jedoch nicht plausibel und erscheinen überhöht. Das Gericht schätzt den angemessenen Betrag nach § 287 ZPO auf € 200,-- brutto. Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert beträgt € 12.000,--. Er bestimmt sich nach dem Interesse des Klägers an der Unterlassung der beiden Verstöße. Da sich der Beklagte u. a. aus Rechtsgründen eines Rechts berühmt, das angegriffene Verhalten fortzusetzen, sich unstreitig zu weiteren Zeitpunkten im Bereich der Taxihalteplätze am Flughafen und Fernbahnhof aufhielt und die dortigen Fahrten im allgemeinen längere Strecken mit einer höheren Vergütung umfassen, ist ein Streitwert von jeweils € 6.000,-- jedenfalls nicht überhöht. Die Parteien streiten um die Nutzung von behördlich gekennzeichneten Taxihaltestellen (Zeichen 229) am […] Flughafen. Der Kläger ist die größte Unternehmervereinigung von Taxiunternehmern in […]. Ihm gehören rund ¾ aller […] Taxiunternehmen an. Für den Bereich der Terminals 1 und 2 des […] Flughafens gab es eine vertragliche Regelung des Klägers mit der Y AG, und für das Objekt AA eine Vereinbarung mit der Betreiberin, wonach der Kläger den reibungslosen Ablauf des Taxiverkehrs am […] Flughafen selbstständig regeln darf. Hierfür nimmt der Kläger sogenannte Charterregelungen vor, wonach bestimmte Plätze zu vorgegebenen Zeiten auch nur von bestimmten Taxifahrzeugen angefahren werden dürfen Außerdem benötigen Taxifahrer, die die angemieteten Halteplätze des Klägers nutzen wollen, eine sogenannte TTC-Chipkarte, die sie gegen Zahlung eines Entgeltes vom Kläger erlangen können. Für die Einzelheiten der Organisation des Taxibetriebs wird auf die Klageschrift vom 24.01.2019, S. 2 f. verwiesen (Bl. 6 f. d.A.). Der Beklagte ist Taxiunternehmer und war am 21.11.2018 bei dem Taxibetrieb Z GmbH beschäftigt, welches Konzessionärin des Taxis mit der Ordnungsnummer 123 der Stadt […] ist. Dieses Taxi wurde vom Beklagten am 21.11.2018 gegen 18.30 am […] Flughafen am Taxihalteplatz 1 vor dem Gebäude AA aufgestellt. Im Besitz einer TTC-Chipkarte war der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht, da er sich zuvor wiederholt als unzuverlässig erwiesen hatte und ihm die Karte daher vom Kläger entzogen worden war. Auch war das Taxi an diesem Tage nicht zum Charterdienst eingeteilt. Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 21.12.2018 wegen des Vorfalls am 21.11.2018 ab und forderte ihn zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, worauf der Beklagte nicht reagierte. Der Kläger behauptet, ein ähnlicher Vorfall habe sich am 07.02.2019 zwischen 18.00 Uhr und 18.10 Uhr ereignet. Auch dort habe das Taxi des Beklagten auf den behördlich gekennzeichneten Taxihalteplätzen vor dem Gebäude AA gestanden. Außerdem hätten sich zwei Vorfälle im Bereich der Außenspur des Terminals 1 des […] Flughafen zugetragen. Hier sei das Taxi des Beklagten am 26.01.2019 um 21.03 Uhr sowie am 13.02.2019 zwischen 20.56 Uhr und 21.31 Uhr gesehen worden, wie es sich außerhalb behördlich gekennzeichneter Haltestellen aufgestellt habe Für die Einzelheiten dieser Vorfälle wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24.02.2019, S. 1 ff. verwiesen (Bl. 24 ff. d. A.). Der Kläger behauptet noch andauernde Mietverträge mit der X GmbH & Co. KG als Betreiberin und der Y AG geschlossen zu haben, der ihm die alleinige Nutzungsbefugnis der Taxihaltestellen vor dem Gebäude AA zusichere und von Terimnal 1 und 2 des Flughafens und legt diesbezüglich entsprechende Bestätigungsschreiben der X GmbH & Co. KG mit Datum vom 06.12.2018 vor (Bl. 9 d. A.) und der Y AG vom 31.10.2018 vor. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung von Ordnungsgeld von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs sich mit einem Taxi auf den von dem Kläger angemieteten Taxihalteplätzen aufzustellen, ohne im Besitz der erforderlichen TTC-Karte des Klägers zu sein, wie geschehen am 21.11.2018 gegen 18:30 und unter Ziffer II. der Klageschrift beschrieben und hilfsweise wie geschehen am 07.02.2019 um 18.00 Uhr und 18.10 Uhr. 2. den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzende Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, sich mit einem Taxi außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze aufzustellen bzw. bereitzuhalten, wie geschehen am 26.01.2019, hilfsweise wie geschehen am 13.02.2019 zwischen 20:56 Uhr und 21:31 Uhr. 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 297,50,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die in Rede stehenden Flächen seien dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Außerdem behauptet er, nicht gewusst zu haben, dass auch die Taxihaltestellen im Bereich des Gebäudes AA nur von Taxiunternehmern mit TTC-Chipkarte genutzt werden dürfen. Am 26.01.2019 sei das Taxi an einer Stelle abgestellt worden, an denen sich keine Passagiere aufhielten, weil der Beklagte einen Imbiss habe holen wollen. Hinsichtlich des Vortrages zu den weiteren Vorfälle wird auf den Seite 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 15.05.2019 (Bl. 111 d. A.) verwiesen. Weiterhin vertritt der Beklagte die Auffassung auch aus Rechtsgründen liege kein Wettbewerbsverstoß vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 05.07.2019 verwiesen.