Urteil
21 S 208/12
LG Darmstadt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2013:0327.21S208.12.0A
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Leitsätze
Die Geltung des Schicksalsteilungsgrundsatzes, wonach die Provision das Schicksal der Versicherungsprämie im Guten wie im Schlechten teilt, kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Provisionsvereinbarung zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Kunden für die Vermittlung einer Versicherung mit Nettopolice nicht wirksam ausgeschlossen werden. Eine solche Abrede weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Langen vom 4. Oktober 2012 abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Langen vom 29. Februar 2012 wird
aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.503,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltung des Schicksalsteilungsgrundsatzes, wonach die Provision das Schicksal der Versicherungsprämie im Guten wie im Schlechten teilt, kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Provisionsvereinbarung zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Kunden für die Vermittlung einer Versicherung mit Nettopolice nicht wirksam ausgeschlossen werden. Eine solche Abrede weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Langen vom 4. Oktober 2012 abgeändert und insgesamt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Langen vom 29. Februar 2012 wird aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.503,42 € festgesetzt. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung keinen Provisionsanspruch. Die vorliegende formularvertragliche Vereinbarung eines vom Bestand des vermittelten Versicherungsvertrags unabhängigen Provisionsanspruchs ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und daher eine Provision nicht geschuldet. Die Vergütungsvereinbarung stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Die Klauseln der vorliegenden Vergütungsvereinbarung unterliegen als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Der von der Beklagten bestrittene Vortrag der Klägerin im zweiten Rechtszug, dass die Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden sei, kann gemäß § 531 ZPO nicht zugelassen werden. Im Übrigen trägt die Klägerin schon nicht vor, im welchem Zusammenhang und in welchem Rahmen der Inhalt der Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien ernsthaft zur Disposition gestanden haben sollte. Die Vergütungsvereinbarung ist auch nicht als eine Abrede, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegt, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden muss, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Nach dieser Vorschrift scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen im nicht preisregulierten Markt nämlich weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2009 – III ZR 93/09–, juris Rn. 22 f. m. w. N.). Um eine solche Preisvereinbarung handelt es sich hier nicht. Die Klägerin hat mit den streitgegenständlichen Klauseln nicht nur den Preis für die von ihr geschuldete Leistung festgelegt, sondern den gemäß § 306 a BGB unzulässigen Versuch unternommen, das ihren Kunden gesetzlich zustehende jederzeitige Kündigungsrecht des Versicherungsvertrags sowie das Recht, nach Kündigung eine noch nicht verdiente Vergütung nicht mehr leisten zu müssen oder eine im Voraus erbrachte Vergütung nicht zurückfordern zu können, zu entwerten (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 2009 – III ZR 93/09–, juris Rn. 23). Vorliegend ist nach dem Inhalt des streitigen Vertrages, in dem es heißt, der Versicherungsvermittler werde als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen im Auftrag der X-Lebensversicherung tätig, sowie dem damit in Einklang stehenden unstreitigen Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten als Versicherungsvertreterin und damit nicht als unabhängige Versicherungsmaklerin tätig geworden ist. Gesetzliche Rechtsgrundlage der Provisionsansprüche, an denen die Vergütungsvereinbarung zu messen ist, sind daher §§ 92, 87 und 87 a HGB. Zwar betreffen diese Vorschriften grundsätzlich nur den Interessenausgleich zwischen Versicherer und dem Versicherungsvertreter (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. Mai 2012 – 9 U 218/11 –, juris Rn. 38). Dies ist bereits in der Natur der Sache angelegt, weil der Versicherungsvertreter danach von dem Versicherer vergütet wird. Allerdings wird damit als Reflex auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvertreter bestimmt. Im Übrigen kommt mit dem Schicksalteilungsgrundsatz in §§ 92, 87 und 87 a HGB ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck, der unabhängig von der Frage, für welches Rechtsverhältnis die gesetzliche Regelung vorgesehen ist, gilt. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten durch die Vergütungsvereinbarung ist entgegen der Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch nicht in anderer Weise auszuschließen. Es mag sein, dass den Nachteilen, die dadurch begründet sind, dass durch die unbedingten Vergütungsansprüche des Versicherungsvermittlers auf den Versicherungsnehmer ein gewisser Druck ausgeübt wird, von der Kündigung der Versicherung abzusehen, andere Vorteile (wie sie etwa hervorgehoben werden bei OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O., juris Rn. 39) gegenüberstehen. Diese Vorteile wiegen jedoch die Nachteile nicht zwangsläufig auf, sodass gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel von einer Benachteiligung auszugehen ist. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa: BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 – III ZR 207/04–, juris Rn. 16 ff.) nicht entgegen, da diese zu einer Vertragsgestaltung ergangen, ist bei der der Versicherungsvermittler nicht als Versicherungsvertreter sondern als Versicherungsmakler tätig geworden ist (so ausdrücklich: BGH, a. a. O., Rn. 16) und daher die dortige Vergütungsvereinbarung am Recht des Versicherungsmaklers nach §§ 93 ff. HGB zu messen war. Einen Anspruch auf Provision steht der Klägerin gegen die Beklagte auch nicht kraft gesetzlicher Regelung zu, weil nach §§ 92, 87 und 87 a HGB der Versicherungsvertreter grundsätzlich vom Versicherer vergütet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 45 GKG, § 3 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ist die Zulassung nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Aus der veröffentlichten Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass vergleichbare Vergütungsvereinbarungen in der Regel nicht wie vorliegend von Versicherungsvertretern, sondern von Versicherungsmaklern verwendet wurden. Auch nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Zulassung der Revision nicht erforderlich, weil – abgesehen von der oben genannten Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt, die allerdings keinen Rechtsstreit zwischen Versicherungsvermittler und Versichertem betrifft – keine der vorliegenden Entscheidung der Kammer widersprechende Rechtsprechung der Instanzgerichte ersichtlich ist.