Beschluss
21 T 20/23
LG Darmstadt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2024:0826.21T20.23.00
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Tenor
Die Beschwerde vom 20.04.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rüsselsheim vom 13.02.2023 (Az.: 72 F 19/21 UG) wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 20.04.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rüsselsheim vom 13.02.2023 (Az.: 72 F 19/21 UG) wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Das Familiengericht hat mit Verfügung vom 14.01.2021 ein Verfahren zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB eröffnet. Die Kindseltern streiten ferner um Sorge und Umgangsbestimmungsrecht betreffend ihrer vier Kinder. Mit Beschluss vom 25.11.2021 hat das Amtsgericht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet und die Beschwerdeführerin zur Sachverständigen bestimmt. Darin ist der Beschwerdeführerin u.a. aufgegeben worden, mitzuteilen, falls die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung den Betrag von 8.000,00 € übersteigen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 94 f. d. A. Bezug genommen. Unter dem 15.07.2022 erstattete die Beschwerdeführerin ihr Gutachten, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 99 ff. d. A Bezug genommen wird. Unter dem 19.07.2022 stellte sie hierfür 24.413,04 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 14.11.2022 und 13.01.2023 hat die Staatskasse moniert, dass das Schreiben der Sachverständigen vom 10.03.2022 der Hinweispflicht nach § 30 FamFG und § 407 Abs. 4 S. 2 ZPO inhaltlich nicht genüge und zudem nie zur Akte gelangt sei. Sie hat daher Festsetzung der Sachverständigenkosten gemäß § 4 JVEG beantragt und die Auffassung vertreten, die Sachverständigenvergütung könne lediglich in Höhe des zweifachen Regelwertes in Kindschaftssachen zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin i.H.v. 9.520,00 € erstattet werden. Mit Beschluss vom 13.02.2023 hat das Amtsgericht Rüsselsheim – Familiengericht – die Vergütung der Sachverständigen auf 9.520,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten seien auf den zweifachen Regelwert nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 vom GKG zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin auf 9.520,00 € zu begrenzen. Der durch die Sachverständige zwingend zu erteilende Hinweis gemäß § 30 FamFG i.V.m. § 407a ZPO sei nicht in der gebotenen Weise erfolgt. Zwar habe die Sachverständige behauptet, dass sie am 11.03.2022 ein Fax versendet habe, in welchem Sie mitgeteilt habe, dass voraussichtlich Kosten entstünden, die die durchschnittlichen Gutachterkosten deutlich überstiegen. Allerdings sei dieses Schreiben nie zur Akte gelangt. Zudem hätten die Beteiligten dem Schreiben in keiner Weise entnehmen können, in welcher Höhe die Kosten anfallen würden. Die Hinweispflicht aus § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO laufe jedoch ins Leere, wenn die Beteiligten dem nur floskelhaften Hinweis, es entstünden voraussichtlich höhere Kosten als angenommen, dem Zweck der Vorschrift entsprechend nicht entnehmen könnten, welche finanziellen Belastungen konkret auf Sie zukommen würden. Es komme nicht darauf an, dass das Gericht bei ordnungsgemäßem Hinweis durch die Sachverständige hinsichtlich der Begutachtung anders verfahren wäre. Denn die Vorschrift des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO diene dem Zweck, potentiellen Kostenschuldner im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis eine Erledigung ohne vorherige Begutachtung zu ermöglichen. Zudem soll sie dem Gericht die Erwägung alternativer Handlungsweisen ermöglichen. Die Verletzung der Hinweispflicht durch die Sachverständige sei schuldhaft erfolgt. Jedenfalls hätte sie nach dem unterbliebenen Hinweis auf das von ihr behauptete Fax vom 11.03.2022 Rücksprache nehmen müssen. Mit am 26.04.2023 eingegangenem Schreiben der Sachverständigen vom 20.04.2023 hat diese die mit dem Beschluss vorgenommene Kürzung inhaltlich beanstandet. Mit Schreiben vom 10.03.2022 (Bl. 444 d. A.) habe sie darauf hingewiesen, dass aufgrund der großen Anzahl von Beteiligten und der besonderen Belastung der Familie mit Kosten zu rechnen seien, die den Verfahrenswert erheblich überschreiten würden. Dieses Schreiben sei (am 11.03.2022) vorab per Fax, zusätzlich aber auch per Post versandt worden. Da keine Rückfragen oder Widersprüche von Seiten des Gerichts erfolgt sein, sei der Explorationsprozess an dieser Stelle fortgesetzt worden. Der Sendungsnachweis zu dieser ersten Kostenanzeige sei dem Schreiben vom 07.12.2022 – was zutrifft (vgl. Bl. 434 d. A.) - beigefügt worden. Mit Beschluss vom 18.08.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatskasse tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 11.04.2024 hat der zuständige Einzelrichter das Verfahren gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. II. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Vergütung der Beschwerdeführerin auf 9.520,00 € festgesetzt. Die Kammer folgt mit dem Amtsgericht der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, wonach den im Kindschaftsverfahren tätigen Sachverständigen ebenfalls die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO trifft. Denn gemäß § 30 FamFG finden die Vorschriften der ZPO über die förmliche Beweisaufnahme entsprechende Anwendung, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen – wie hier - durch das Gericht im Wege einer förmlichen Beweisaufnahme festgestellt werden. Der Zweck, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Entwicklung der Kostenfolgen abschätzen zu können und hieran ihr weiteres Verhalten im Verfahren mit Blick auf eine Abkürzung des Verfahrens einrichten zu können, greift auch in Kindschaftsverfahren. Der u.a. auch von einem Familiensenat des der Kammer übergeordneten Oberlandesgerichts vertretene Gegenauffassung (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 16.06.2021 – 8 WF 200/18, BeckRS 2021, 21737) vermag sie sich nicht anzuschließen. Der hiernach durch die Sachverständige zu erteilende Hinweis ist – auch die rechtzeitige Erteilung unter dem 11.03.2022 unterstellt – nicht in der gebotenen Weise erfolgt. Der bloße Hinweis darauf, die durchschnittlichen Gutachterkosten würden deutlich übersteigen. Das Amtsgericht hat zutreffend dafürgehalten, dass die Beteiligten diesem floskelhaften Hinweis nicht haben entnehmen können, in welcher Höhe die Kosten anfallen würden. Damit wird das Schreiben, den Beteiligten die drohende konkrete finanzielle Belastung vor Augen zu halten, nicht gerecht. Das gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Regelsatz durch die Rechnung der Sachverständigen um das Dreifache überschritten wird. Dass das Schreiben trotz der behaupteten Versendung sowohl per Fax als auch per Post vor Erstattung des Gutachtens nicht zur Akte gelangt ist, woraus sich trotz Faxversendungsbeleg nicht unerhebliche Bedenken am Wahrheitsgehalt dieses Vortrags ergeben, kann damit auf sich beruhen. Zurecht ist daher die Festsetzung auf den zweifachen Regelsatz von 8.000,00 € nebst 19% Umsatzsteuer (1.520,00 €) erfolgt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Die Kammer lässt mit Blick auf die auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage der Anwendbarkeit des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO in Kindschaftssachen und die hohe praktische Bedeutung die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG.