Beschluss
24 S 54/12
LG Darmstadt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2013:0328.24S54.12.0A
4mal zitiert
5Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Werden in einer Klage mehrere selbstständige Ansprüche erhoben, sind die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben. Dies ist selbst bei mehreren selbstständigen auf einen einheitlichen Rechtsverhältnis beruhenden Ansprüchen erforderlich (entgegen: BGH, Urt. v. 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 -, juris Rn. 14). Erst recht ist aber die Angabe der für jeden geltend gemachten Anspruch geforderten Teilbeträge erforderlich, wenn die behaupteten Ansprüche selbstständig nebeneinander stehen und ihr Bestehen von unterschiedlichen tatsächlichen Umständen abhängt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 10. August 2012 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig nach einem Streitwert von 2.622,00 € auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden in einer Klage mehrere selbstständige Ansprüche erhoben, sind die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben. Dies ist selbst bei mehreren selbstständigen auf einen einheitlichen Rechtsverhältnis beruhenden Ansprüchen erforderlich (entgegen: BGH, Urt. v. 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 -, juris Rn. 14). Erst recht ist aber die Angabe der für jeden geltend gemachten Anspruch geforderten Teilbeträge erforderlich, wenn die behaupteten Ansprüche selbstständig nebeneinander stehen und ihr Bestehen von unterschiedlichen tatsächlichen Umständen abhängt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 10. August 2012 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig nach einem Streitwert von 2.622,00 € auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Vergütung für die Nutzungsüberlassung von Tennisplätzen in Anspruch. Mit der Klage hat sie einen Anspruch gemäß vier Rechnungen und der Restforderung aus einer weiteren Rechnung abzüglich vier vom Beklagten geleisteter Teilzahlungen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der so bezeichnete Klagegegenstand nicht hinreichend bestimmt sei. Darauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. März 2012 (Bl. I/207 ff. d. A.) schriftsätzlich dargelegt, auf welche Teilforderungen sie die Teilzahlungen entsprechend der jeweiligen Tilgungsbestimmungen des Beklagten verrechne, sodass Gegenstand der Klage die Rechnungen der Klägerin vom 31. Dezember 2008 über 1.413,00 €, vom 29. Januar 2009 über 855,00 €, vom 9. März 2009 über 450,00 € und vom 11. Juni 2009 über 251,00 € seien. Das Amtsgericht Groß-Gerau hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin für die Anmietung der Tennisplätze durch den Beklagten keinen geeigneten Beweis abgeboten habe. Im Tatbestand des Urteils (Bl. II/266 d. A.) führt das Amtsgericht unter anderem aus: „Mit der vorliegenden Klage verlangt die Beklagte [gemeint ist offensichtlich die Klägerin] die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines restlichen Betrages von 2.969,00 € für die Nutzung der Tennishalle, der sich wie folgt zusammensetzt: Rechnung vom 31. Dezember 2008 (Bl. 47 d. A.): 1.413,00 € Rechnung vom 29. Januar 2009 (Bl. 50 d. A.): 855,00 € Restforderung aus Rechnung vom 19. Januar 2009 (Bl. 52, 53 d. A.): 6.636,75 € Rechnung vom 9. März 2009 (Bl. 54 d. A.): 450,00 € Rechnung vom 11. September 2009 (Bl. 55 d. A.): 380,00 € Zwischensumme: 9.734,75 € ./. Zahlung vom 5. März 2009: 2.000,00 € ./. Zahlung vom 26. März 2009: 800,00 € ./. Zahlung vom 14. April 2009: 1.589,75 € ./. Zahlung vom 14. April 2009: 2.376,00 € Klageforderung: 2.969,00 €.“ Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche, reduziert um 128,00 € und 219,00 €, insgesamt also 347,00 €, weiter. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung der Kammer nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Zutreffend hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dem Umstand, dass das Amtsgericht die Klage unzutreffend für zulässig erachtet hat, kann auch im Wege der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen werden (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 16. Juli 2007 – 6 U 37/07–, juris Rn. 10; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 528 Rn. 32). Die Klage ist unzulässig, weil entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der geltend gemachte Gegenstand nicht hinreichend bestimmt ist. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils macht die Klägerin mit der Klage den Gesamtbetrag der in verschiedenen Rechnungen niedergelegten Forderungen abzüglich des Betrages verschiedener Teilzahlungen geltend. Damit bleibt es unklar, welche behaupteten Ansprüche im Einzelnen noch zum Gegenstand der Klage gemacht werden sollen. Dies ist aber für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, weil durch die Bestimmung des Gegenstands der Klage der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt wird sowie Inhalt und Umfang von Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) und materieller Rechtskraft (§ 322 ZPO) festgelegt werden. Zudem dient das Erfordernis der Bestimmung des Klagegegenstands dazu, das Risiko eines Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abzuwälzen und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren sicherzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 – II ZR 330/97–, juris Rn. 7 m. w. N.; BGH, Urt. v. 9. Januar 2013 – VIII ZR 94/12–, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 21. November 1996 – VII ZR 187/95–, juris Rn. 12). Werden in einer Klage mehrere selbstständige Ansprüche erhoben, sind deshalb die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2013 – VIII ZR 94/12–, juris Rn. 13). Dies ist aus den oben genannten Gründen selbst bei mehreren selbstständigen auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhenden Ansprüchen erforderlich, da auch in solchen Fällen diese Angaben zur Bestimmung des Entscheidungsumfangs und des Inhalts und Umfangs von Rechtshängigkeit und Rechtskraft von Bedeutung sind (andere Ansicht, jedoch ohne nähere Begründung: BGH, Urt. v. 9. Januar 2013 – VIII ZR 94/12–, juris Rn. 14). Erst recht ist aber die Angabe der für jeden geltend gemachten Anspruch geforderten Teilbeträge erforderlich, wenn – wie hier – die behaupteten Ansprüche selbstständig nebeneinander stehen und ihr Bestehen von unterschiedlichen tatsächlichen Umständen abhängt. Zur Eingrenzung des Streitgegenstandes kann die Kammer nicht auf die Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. März 2012 zurückgreifen, womit sie klargestellt hat, welche Forderungen sie im Einzelnen zum Gegenstand der Klage machen wolle, da dem der Tatbestand des angefochtenen Urteils – der unbeanstandet geblieben ist – entgegensteht. Danach muss die Kammer davon ausgehen, dass die Klägerin erstinstanzlich jedenfalls zuletzt in der mündlichen Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nicht an der mit Schriftsatz vom 19. März 2012 getroffenen Eingrenzung hat festhalten wollen, weil der Tatbestand des Urteils gemäß § 314 ZPO den Beweis für das – insofern allein maßgebliche – letzte mündliche Parteivorbringen liefert, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann. Der Inhalt des Sitzungsprotokolls der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 29. Juni 2012 (Bl. II/253 f. d. A.), auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, steht den tatbestandlichen Feststellungen nicht entgegen. Vorliegend ist die Klägerin gehindert, den Streitgegenstand der Klage nunmehr im zweiten Rechtszug wiederum unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 19. März 2012 näher zu bestimmen. Zwar bedarf die Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Bestimmung nicht der Zulassung nach §§ 529 Abs. 1, 531 ZPO, da es sich bei der im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgenommenen näheren Aufgliederung der Klageforderung nicht um ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt, sondern diese zum Angriff selbst gehört (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 – VII ZR 118/91–, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 21. November 1996 – VII ZR 187/95–, juris Rn. 11). Allerdings ist die nachträglich Bestimmung des Streitgegenstands entsprechend § 533 ZPO zu beurteilen. Nach § 533 Nr. 2 ZPO steht hier der Zulässigkeit entgegen, dass die konkretisierte Klage nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat. Die nachträgliche Bestimmung ist auch nicht etwa gemäß § 264 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen. Es handelt sich bei der Bestimmung des Streitgegenstandes nicht um eine Ergänzung oder Berichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Ausführungen (Nr. 1), eine Erweiterung oder Beschränkung eines Klageantrags (Nr. 2) oder um den wegen einer später eingetretenen Veränderung zulässigen Austausch des Klagegegenstandes (Nr. 3). Die nachträglich Bestimmung des Streitgegenstandes entspricht nicht einer nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags, weil jede Erweiterung und Beschränkung einen bereits – jedenfalls teilweise – bestimmten Klageantrag voraussetzt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 533 ZPO, der die Zulässigkeit von Klageänderungen im Berufungsrechtszug regelt, rechtfertigen eine Zulassung einer nachträglichen Bestimmung eines insgesamt unbestimmten Klagegegenstandes im zweiten Rechtszug nicht. Die Regelung des § 533 ZPO ist von dem Ziel des Gesetzgebers getragen, die Berufung grundsätzlich auf den Streitstoff des ersten Rechtszugs zu beschränken, selbst in Fällen in denen eine Erweiterung sich als sachdienlich erweisen sollte oder sie gar von den Parteien übereinstimmend gewünscht wird (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 533 Rn. 1). Diesem Ziel widerspräche es, eine erstinstanzlich mangels ausreichender Bestimmtheit insgesamt unzulässige Klage auf Grund nachträglicher Bestimmung des Streitgegenstandes im zweiten Rechtszug zuzulassen und so auch eine erstmalige Bestimmbarkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen dem zweiten Rechtszug vorzubehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 47 GKG, § 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: Der Beschluss der Kammer vom 28. März 2013 wird entsprechend § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es in der Entscheidungsformel an Stelle von: „Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 28. März 2013 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig nach einem Streitwert von 2.622,00 € auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.“ richtig heißt: „Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 10. August 2012 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig nach einem Streitwert von 2.622,00 € auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.“