Urteil
24 S 92/23
LG Darmstadt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2025:0411.24S92.23.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.10.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu verurteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000 €.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.10.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu verurteilen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000 €. I. Die Parteien streiten über Ansprüche nach § 21 Abs.2 AGG. Der Beklagte ist Inhaber einer Immobilienmaklerfirma und war in diesem Rahmen mit der Vermittlung mehrerer Wohnungen in einem Gebäudekomplex betraut. Die Klägerin, die auf Wohnungssuche war, bewarb sich im November 2022 per Internetformular mehrfach unter Nennung ihres (pakistanischen) Vor- und Nachnamens um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vertriebenen Immobilien und erhielt jeweils Absagen. Als sie sich hingegen unter Nennung des deutschen Namens „Schneider“ bewarb, bekam sie umgehend eine Zusage für einen Besichtigungstermin. Mehrere weitere Anfragen mit ausländisch klingenden Namen („Hamza“, „Aslam“) bleiben erfolglos. Bewerbungen mit dem deutschen Namen „Schmidt“ und „Spieß“ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zur In-Aussicht-Stellung eines Besichtigungstermins. Die Zu- und Absagen erfolgten jeweils durch den Zeugen X, der insoweit für die Immobilienfirma des Beklagten tätig war. Im Einzelnen kam es zu folgenden Anfragen: Auf die Bewerbung vom 01.11.2022 unter ihrem pakistanischen Namen „A“ erhielt die Klägerin binnen weniger Minuten vom Zeugen X die Mitteilung, dass es für das Objekt keine freien Besichtigungstermine gebe. Da die Klägerin eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft vermutete, bewarb sie sich am 01.11.2022 nochmals für die gleiche Wohnung, wobei sie die Anfrage diesmal – bei ansonsten identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit, Haushaltsgröße etc. – unter dem deutschen Namen „Julia Schneider“ stellte. Hierauf erhielt sie umgehend am 02.11.2022 eine Mail des Zeugen X, der um Übersendung einer Telefonnummer zwecks Vereinbarung eines Besichtigungstermin bat. Am 07.11.2022 bestätigte der Zeuge X den Besichtigungstermin für den 14.11.2022. Auf eine ebenfalls am 07.11.2022 gestellte Anfrage unter ihrem richtigen Namen „A“ antwortete der Zeuge X hingegen am 08.11.2022, die Wohnung sei vergeben. Um weitere Indizien für die vermutete Diskriminierung zu erhalten, veranlasste die Klägerin zwei weitere Bewerbungen. Zunächst bewarb sich auf Veranlassung der Klägerin hin ihr Ehemann am 21.11.2022 unter seinem pakistanischen Namen „B“ und erhielt um 12:11 Uhr eine Absage mit der Begründung, dass kein Termin frei sei. Zwei Stunden später – um 14:26 Uhr – bewarb sich die Klägerin für dieselbe Wohnung unter dem deutschen Namen „Schmidt“ und erhielt umgehend am nächsten Tag eine Zusage für einen Besichtigungstermin. Mit Ausnahme des Namens enthielten die beiden Bewerbungen jeweils identische Daten (Einkommen, Haushaltsgröße, Berufstätigkeit etc.). Um hinsichtlich der vermuteten Diskriminierung sicher zu gehen, veranlasste die Klägerin zwei weitere Anfragen. Hierzu bat sie sowohl ihre Schwester mit dem pakistanischen Namen „C“, als auch eine Freundin mit dem deutschen Namen „Spieß“, sich für einen Besichtigungstermin zu bewerben. Für die unter dem Namen „Aslan“ gestellte Anfrage erhielt sie am 28.11.2022 um 11:43 Uhr eine Absage, auf die unter dem Namen „Spieß“ gestellte Anfrage bat der Zeuge X hingegen nur 7 Minuten später – um 11:51 Uhr – um Übersendung einer Telefonnummer, um einen Besichtigungstermin auszumachen. Mit Schreiben vom 15.12.2022 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten erfolglos auf, bis spätestens 23.12.2022 eine Entschädigung von 3.000 € nach § 21 Abs.2, 3 AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund ethnischer Herkunft zu zahlen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Termin erhalten. Sie hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilten, eine angemessene Entschädigung von mindestens 3.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022, zu zahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, zur Zeit des Eingangs der negativ beschiedenen Anfragen habe es aufgrund unterschiedlicher Umstände jeweils keine freien Besichtigungstermine gegeben. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X und hat die Klage durch Urteil vom 17.10.2023 abgewiesen (Bl. 84 ff. d.A.). Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beklagte nicht passiv legitimiert i.S.v. § 21 Abs.2 AGG sei. Er sei nicht Vermieter der Wohnungen, sondern sei lediglich als Immobilienmakler tätig geworden. Auch ein Zahlungsanspruch aus § 831 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. Art.1 Abs.1, Abs.2 GG scheide aus. Mit ihrer Berufung vom 29.11.2023 verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 17.10.2023 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung von mindestens 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 3.000 € gemäß § 21 Abs.2 S.3 AGG sowie auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 1. Es liegen ausreichende Indizien i.S.v. § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft vermuten lassen. Sämtliche von der Klägerin unter ihrem pakistanischen Namen gestellten Anfragen wegen eines Termins zur Wohnungsbesichtigung wurden abschlägig beschieden. Alle drei unter deutschen Namen gestellten Anfragen führten hingegen zur zeitnahen Zusage eines Besichtigungstermins bzw. der Bitte um Übersendung einer Telefonnummer, um einen solchen Termin zu vereinbaren. Sämtliche im Rahmen des Testings von Familienmitgliedern – unter pakistanischen Namen – gestellte Anfragen blieben wiederum erfolglos. Die Anfragen erfolgten binnen eines verhältnismäßig engen Zeitraums; teilweise wurden unmittelbar hintereinander Anfragen für dieselbe Wohnung unter Angabe identischer Daten gestellt, die sich nur dadurch unterschieden, dass sie einmal unter einem deutschen und einmal unter einem pakistanischen Namen gestellt wurden. Dass zufällig kumulativ alle Anfragen unter pakistanischen Namen negativ und alle Anfragen unter deutschen Namen positiv beschieden wurden, ohne dass eine Benachteiligung i.S.v. § 22 AGG vorlag, schließt die Kammer aus. Gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin praktizierten Testing-Verfahrens bestehen ebenfalls keine Bedenken. Anhaltspunkte, die für eine Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung nach § 19 Abs.3 AGG sprechen könnten, wurden nicht vorgetragen. Sofern der Beklagte und der Zeuge X erklärt haben, Besichtigungstermine seien nur kurzfristig freigeworden, es seien noch Handwerker im Haus gewesen und teilweise seien die Schlüssel nicht vorhanden gewesen, vermag dies nicht zu erklären, wieso sämtliche unter deutschen Namen gestellten Anfragen positiv und sämtliche unter pakistanischem Namen gestellten Anfragen negativ beschieden wurden. Soweit der Zeuge X zur Mietstruktur erklärt hat, es gebe in dem Haus „Italiener, Polen, Deutsche und andere Nationalitäten“, spricht dies eher für als gegen die Vermutung des § 22 AGG – der Zeuge hat ausschließlich in der näheren Umgebung liegende EU-Länder aufgezählt; dass es auch Mieter anderer ethnischer Herkunft gibt – insbesondere aus mehrheitlich muslimisch geprägten Ländern außerhalb der EU – hat er hingegen nicht erklärt. 2. Der Beklagte ist passivlegitimiert. a) Passiv legitimiert ist derjenige, der die Benachteiligung verübt hat bzw. dem sie zuzurechnen ist. Das kann auch ein Makler oder sonstiger Vermittler sein (BeckOGK-Mörsdorf, AGG, Stand: 1.7.24, § 21 Rn. 75 ff. ; Schmidt/Futterer – Fervers, Mietrecht, 16. Auflage, Vorb. zu § 535 Rn. 291; Däubler/Beck – Deinert, AGG, 5. Auflage, § 21 Rn. 59; MüKo-Thüsing, AGG, 9. Auflage, § 19 Rn. 127; Franke: Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in der Rechtsprechung, NJ 2010, 233; Derleder: Gleichbehandlung im Abseits des Wohnungsmarkts, NZM 2009, 310; LG Essen ZMR 2023, 200; a.A. LG Aachen, Urteil vom 17.02.2009, Az. 8 O 449/07 – abgeändert durch OLG Köln Az.: 24 U 51/09). Hierfür spricht insbesondere der Zweck des AGG bzw. der zugrundeliegenden Antidiskriminierungsrichtlinie. Zur effektiven Gewährleistung des Diskriminierungsschutzes ist die Struktur des betreffenden Marktes wesentlich. Im Wohnungsmietmarkt ist die Vermietung durch Wohnungsverwaltungsgesellschaften entweder im eigenen oder im fremden Namen sowie die Vermittlung über Makler weit verbreitet. Sowohl Wohnungsverwalter als auch Makler treffen in diesem Kontext in vielen Fällen eigenständig die Entscheidung über das „ob“ und „wie“ des Vertragsschlusses oder zumindest über die Frage, ob ein Interessent einen Besichtigungstermin erhält und damit überhaupt erst in die engere Auswahl kommt. Sie sind damit für die Interessenten das zu passierende Nadelöhr. Aufgrund dessen sind auch sie als Anbieter zu qualifizieren, die – neben dem Wohnungseigentümer selbst – Verpflichtete des Benachteiligungsverbots aus § 19 Abs. 1 und Abs. 2 AGG sind. Das vom Amtsgericht zitierte Urteil des LG Aachen vom 17.02.2009 (Az. 8 O 449/07), welches die Gegenansicht vertritt, überzeugt nicht und wurde darüber hinaus auch vom OLG Köln (Az.: 24 U 51/09) in der 2. Instanz abgeändert. Die beklagte Immobilienverwaltung wurde in 2. Instanz zur Zahlung von jeweils 2.500 € verurteilt, wobei das OLG Köln den Anspruch allerdings auf § 831 Abs.1 BGB und nicht auf § 21 AGG gestützt hat. b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Beklagte als Inhaber des Maklerbüros hier passivlegitimiert. Die Annahme, dass der Makler das für Interessenten zu passierende Nadelöhr ist, da er maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe der Besichtigungstermine und damit die Vorauswahl der in Betracht kommenden Mieter hat, trifft auch im hiesigen Fall zu. Den Ausführungen des Zeugen X zufolge hatten allein der Makler bzw. das Maklerbüro einen Entscheidungsspielraum über die Terminvergabe; die Vermieter bzw. Eigentümer hätten ihnen bei der Vermittlung der Wohnungen in dem Gebäudekomplex insoweit freie Hand gelassen. Die Handlungen des für die Maklerfirma auftretenden Zeugen X sind dem Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen, da der Zeuge in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Maklerfirma des Beklagten tätig geworden ist. 3. Der Klägerin steht eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € zu. Für die Bemessung der Entschädigung nach § 21 Abs.2 S.3 AGG sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Insoweit sind insbesondere der Präventionsgedanke, die Genugtuungsfunktion der Entschädigung und die Intensität der Persönlichkeitsverletzung zu berücksichtigen. Als üblich wird bei Benachteiligungen im Bereich des Mietmarktes teilweise das Dreifache einer Monatsmiete erachtet, teilweise werden auch höhere Beträge von bis zu 15.000 € zuerkannt (vgl. Schmidt/Futterer – Fervers, Mietrecht, 16. Auflage, Vorb. zu § 535 Rn. 303; AG Hamburg-Barmbeck, Beschluss vom 03.02.2017, Az. 811b C 273/15 = Bl. 66 d.A.: dreifache Monatsmiete; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 14.01.2020, Az. 203 C 31/19: 3.000 €; AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.12.2014, Az. 25 C 357/14: 15.000 € pro Person). Ein Betrag von 3.000 € erscheint hier angemessen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin in erheblichem Maße in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und eine Benachteiligung von einiger Intensität erlitten hat. Durch das benachteiligende Verhalten wurde es ihr aufgrund ihrer (aufgrund des Namens vermuteten) ethnischen Herkunft verunmöglicht, eine Wohnung anzumieten bzw. insoweit auch nur in die engere Auswahl zu gelangen. Zugunsten des Beklagten war davon auszugehen, dass die Benachteiligung lediglich fahrlässig und nicht vorsätzlich erfolgte. Bei der Bemessung der Höhe war zu berücksichtigen, dass die Miete der vom Beklagten vermittelten und von der Klägerin angefragten Wohnungen in dem Gebäudekomplex im Bereich von ca. 1.009 € - 1.748 € lag (vgl. Wohnungsinserate Anlage K11 zum Schriftsatz vom 15.06.2023). Der zuerkannte Betrag von 3.000 € entspricht – wenn man zu Gunsten des Beklagten den Mietzins einer der günstigeren Wohnungen zugrunde legt – in etwa der dreifachen Monatsmiete. 4. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ohne Erfolg bleibt insoweit die Behauptung des Beklagten, es liege kein Nachweis über die Begleichung der vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten vor. Die Klägerin hat zwar die Gebührenrechnung selbst nicht vorgelegt, aber Zahlung durch Vorlage eines Kontoauszugs belegt (Bl. 75, 76); dies ist nicht mehr substantiiert bestritten worden. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S.1 Nr. 1, 2 ZPO). Die Frage der Passivlegitimation des Maklers nach § 21 AGG wird von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt und ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.