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Urteil

25 O 113/23

LG Darmstadt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2024:0412.25O113.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst keine Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen. Weder bei dem Rechtsausschuss noch dem „Schiedsgericht“ des Beklagte handelt es sich um Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, sondern vielmehr um vereinseigene Entscheidungsstellen im Sinne eines Vereinsgerichts. Denn um ein Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO darzustellen, muss eine vereinsinterne Entscheidungsstelle satzungsmäßig als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein, auf deren Besetzung die Streitbeteiligten paritätisch Einfluss nehmen können (BGH, Urteil vom 23. 4. 2013 – II ZR 74/12, NJW-RR 2013, 873 Rn. 17, beck-online). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In der Satzung des Beklagten ist nicht gewährleistet, dass der Rechtsausschuss bzw. das „Schiedsgericht“ bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied – wie sie hier vorliegt – den Betroffenen als neutraler Dritter gegenübersteht, denn die Mitglieder des Rechtsausschusses und des „Schiedsgerichts“ werden nach § 14 Abs. 3 und 4 der Satzung durch Organe und Mitglieder des Beklagten gewählt. Das genügt nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien. Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG nicht in Betracht, vielmehr sind Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen. (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 36, beck-online). Hierunter fällt auch die vorliegend klägerseits begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Präsidiumswahlbeschlüsse vom 29.01.2022, welche durch den Verbandstag des Beklagten als dessen Mitgliederversammlung getroffen wurden. Der Kläger hat als Mitglied des Beklagten auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO. Jedem Vereinsmitglied steht es grundsätzlich offen, die Nichtigkeit von Versammlungsbeschlüssen aufgrund von Gesetzes- oder Satzungsverstößen gerichtlich geltend zu machen. Das Feststellungsinteresse folgt insofern schon daraus, dass die Mitgliederversammlung ihren Willen für den Verein nur im Rahmen von Gesetz und Satzung bilden darf (BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 32 Rn. 237). Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Kläger vor Klageerhebung die verbandsinternen Rechtsbehelfe, welche nach der GVO des Beklagten offen gestanden hätten, nicht ausgeschöpft hat. Die Frist zur Anrufung des Rechtsausschusses bzw. Schiedsgerichts des Beklagten ist gemäß § 27 GVO verstrichen, da seit der Fassung der angegriffenen Beschlüsse mehr als ein Monat vergangen ist. Die Versäumung eines vereinsinternen Rechtsmittels steht aber der Anrufung des ordentlichen Rechtswegs nur dann entgegen, wenn die Rechtsfolge der Fristversäumung des vereinsinternen Rechtsmittels klar aus dem Vereinsrecht erkennbar war (BGH, Urteil vom 06. 03.1967 - II ZR 231/64, NJW 1967, 1268, beck-online). Das aber ist vorliegend gerade nicht der Fall, denn die GVO des Beklagten sieht in § 27 Abs. 1 GVO für den Fall des Angriffs eines Beschlusses lediglich eine Monatsfrist für die Stellung eines Antrags/einer Klage vor, ohne aber klarzustellen, dass im Falle der Fristversäumung eine Anrufung der staatlichen Gerichte ausgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1988 - 23 U 222/87, NJW-RR 1988, 1271, beck-online). Der gerichtlichen Geltendmachung der Nichtigkeit steht auch nicht gemäß § 242 BGB entgegen, dass der Kläger an den Präsidiumswahlen teilgenommen hat. Denn der Präsident des Klägers hat die Stimmrechtsermittlung und die Wahl vor deren Durchführung gerügt. Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Wahlbeschlüsse sind nicht aufgrund einer fehlerhaften Stimmrechtsermittlung nichtig. Eine wirksame Beschlussfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins voraus. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst wurden, sind grundsätzlich nichtig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2021 – I-8 U 61/20 –, Rn. 41, juris). Ein solcher Verstoß ist vorliegend aber nicht gegeben. Die Stimmrechtsermittlung für den außerordentlichen Verbandstag, auf welchem die streitgegenständlichen Wahlbeschlüsse gefasst worden sind, erfolgte gemäß den Vorgaben der Satzung des Beklagten. Nach § 8 Ziff. 5. 3. der Satzung hat die Stimmrechtsermittlung im Hinblick auf die in der Satzung vorgesehenen Zusatzstimmen der Landesverbände bei einem außerordentlichen Verbandstag auf Basis des durchschnittlichen Lizenzmarkenerwerbs der Landesverbände der vorangegangen drei Jahre zu erfolgen. Weitere Vorgaben für die Ermittlung der Zusatzstimmen sieht die Satzung nicht vor. Unstreitig erfolgte die Stimmrechts- bzw. Stimmgewichtsermittlung anhand dieser Maßgabe. Entgegen der Ansicht des Klägers waren für die Ermittlung der Zusatzstimmen der Landesverbände auch nicht nur solche Lizenzmarkenerwerbe zu berücksichtigen, die für Athleten vorgenommen wurden, welche die zusätzlichen Voraussetzungen des § 10 Ziff. 5 der Sportordnung des Beklagten erfüllt haben. Denn § 10 Ziff. 5 der Sportordnung ist aufgrund Verstoßes gegen den sich aus § 25 BGB ergebenden Satzungsvorbehalt unwirksam und mithin im Rahmen der Stimmrechtsermittlung für den Verbandstag nicht anzuwenden gewesen. Korrespondierend mit dem Recht des Vereins, die Verfassung in den Grenzen des zwingenden Gesetzesrechtes selbst zu gestalten, begründet § 25 BGB nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Pflicht, die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen als “Verfassung” des Vereins in die Satzung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 – II ZR 311/87 –, BGHZ 105, 306-324, Rn. 20). Der Verein muss alle Regelungen, die die Grundentscheidungen des Vereinslebens berühren, das heißt materiellen Satzungscharakter haben, in der Satzungsurkunde, mithin der formellen Satzung, treffen. Eine Auslagerung in nachgelagerte Ordnungen wie Geschäftsordnungen oder Vereinsrichtlinien ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit. (MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 25 Rn. 16; BeckOK BGB/Schöpflin, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 25 Rn. 23). Hingegen können Abstrakt-generelle Regelungen, die nicht zu den „das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen“ zählen, in einer satzungsnachrangigen Vereinsordnung getroffen werden (BeckOGK/Segna, 1.12.2022, BGB § 25 Rn. 39). Der Satzungsvorbehalt dient vornehmlich dem Schutz der einzelnen Mitglieder und der Vereinsminderheit (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 – II ZR 311/87 –, BGHZ 105, 306-324, Rn. 20). Gesichert wird er von § 33 BGB, welcher grundsätzlich gewährleistet, dass eine Änderung der Satzung nur im Rahmen eines formalisierten Verfahrens und mit Beteiligung der Mitglieder möglich ist. (MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 25 Rn. 19) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Auslagerung der Regelung des § 10 Ziff. 5 in die der Satzung des Beklagten untergeordnete Sportordnung aufgrund Verstoßes gegen den Satzungsvorbehalt unzulässig und die Regelung damit unwirksam. § 10 Nr. 5 der Sportordnung sieht vor, dass für die Ermittlung der Stimmberechtigung nur Wettkämpfe und Athleten herangezogen werden dürfen, bei denen die Bestimmungen der Sportordnung eingehalten worden sind und zudem nur solche Athletinnen und Athleten berücksichtigt werden können, die im Wettkampfjahr einen altersgerechten Wettkampf qualifiziert abgeschlossen haben. § 10 Nr. 5 der Sportordnung beinhaltet hiermit eine § 8 Ziff. 5 der Satzung einschränkende Regelung hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von erworbenen Lizenzmarken bei der Stimmrechtsermittlung. Denn § 10 Nr. 5 der Sportordnung stellt mit dem Einhaltungsgebot der Sportordnung sowie dem Wettkampfteilnahmeerfordernis weitere Voraussetzungen dafür auf, dass eine von den Landesverbänden erworbene Lizenzmarke im Rahmen der Stimmrechtsermittlung hinsichtlich der Zusatzstimmen einberechnet werden darf. § 10 Nr. 5 der Sportordnung könnte bei seiner Anwendung mithin unmittelbare Wirkung auf das Stimmgewicht der Landesverbände im Verbandstag entfalten. Das Stimmrecht sowie das Stimmgewicht eines Vereinsmitglieds in der Mitgliederversammlung stellen zentrale Mitgliedschaftsrechte dar. Regelungen zur Ausgestaltung bzw. Einschränkung des Stimmgewichts sind daher aufgrund ihres elementaren Bedeutungsgehalts für die Vereinsmitglieder das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen und mithin in der Vereinssatzung und nicht in nachgelagerten Ordnungen zu treffen. Andernfalls könnte der grundsätzlich durch § 33 BGB gewährleistete Schutzzweck des Satzungsvorbehalts für die Mitglieder und Minderheiten des Vereins hinsichtlich des Stimmgewichts als Kernelement der Mitgliedschaftsrechte schwerwiegend unterlaufen werden. Dies zeigt sich auch vorliegend konkret daran, dass die Sportordnung zwar gemäß § 13 Ziff. 2 der Satzung vom Verbandstag des Beklagten beschlossen wird, aber das Präsidium zu ihrer Änderung und Anpassung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit befugt ist. Ließen sich mithin in der Sportordnung wirksam Regelungen mit unmittelbarer Auswirkung auf das Stimmgewicht der Mitglieder des Beklagten treffen, läge es in der Hand des Präsidiums des Beklagten, durch entsprechende Anpassungen auf die Stimmgewichtsverteilung im Verbandstag einzuwirken und damit unter anderem auch auf die Wahl der Präsidiumsmitglieder selbst Einfluss zu nehmen. Dies ist mit dem Satzungsvorbehalt nicht vereinbar. Überdies ist eine entsprechende Einschränkbarkeit der Regelung des § 8 Ziff. 5 durch die Sportordnung in der Satzung auch nicht angelegt. Die angegriffenen Wahlbeschlüsse sind auch nicht deshalb nichtig, weil im Rahmen der Stimmrechtsermittlung die klägerseits gerügten Lizenzmarkenerwerbe der Landesverbände Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg aus dem vierten Quartal 2021 berücksichtigt worden sind. Im Ergebnis kann insoweit offenbleiben, ob der Erwerb von Lizenzmarken durch einen Landesverband des Beklagten allein zur Beeinflussung seiner Zusatzstimmenanzahl einen Treuepflichtverstoß gegenüber dem Beklagten und/oder den anderen Landesverbänden darstellt und ein Beschluss, der auf Basis einer Stimmrechtsermittlung gefasst wurde, bei der solche Lizenzmarkenerwerbe berücksichtigt worden sind, daher gemäß § 242 BGB unwirksam ist. Denn zum einen steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer i.S.v. § 286 ZPO fest, dass die klägerseits gerügten Lizenzmarkenerwerbe der Landesverbände Bayern und Nordrhein-Westfalen jedenfalls von diesen nicht allein zur Beeinflussung des Stimmgewichts unabhängig von einem konkreten Bedarf vorgenommen wurden und zum anderen hatten die Lizenzmarkenerwerbe in Hessen und Baden-Württemberg ungeachtet eines etwaigen Treuepflichtverstoßes jedenfalls keine Relevanz für das Wahlergebnis. Hinsichtlich des Lizenzmarkenerwerbs in Bayern und Nordrhein-Westfalen hat der Beklagte durch die Zeugen B und C zur Überzeugung der Kammer den Beweis erbracht, dass die Lizenzmarkenerwerbe dieser Landesverbände im vierten Quartal 2021 aufgrund entsprechender Anfragen ihrer Mitgliedsvereine, folglich aus Sicht der Landesverbände aufgrund eines konkreten Bedarfs, wie er von den Mitgliedsvereinen gemeldet wurde, und damit nicht allein zur Stimmgewichtsbeeinflussung vorgenommen worden sind. Der Beklagte war hierfür Beweisbelastet, da die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen grundsätzlich beim Verein liegt, wenn dieser aus der Beschlussfassung Rechte für sich herleitet. Dies gilt auch im Fall der negativen Feststellungsklage eines Vereinsmitglieds, weil der mit dieser Klageart verbundene Wechsel der Parteirollen nicht zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast führt (OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2021 – I-8 U 61/20 –, Rn. 42, juris mit Verweis auf Schmidt in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 95 Rn. 30). Ein Verein ist daher auch dahingehend beweisbelastet, dass bei einer Abstimmung kein Unberechtigter mitgestimmt hat oder der gefasste Beschluss nicht auf der Stimmabgabe nicht stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer beruht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1967 – II ZR 211/65 –, BGHZ 49, 209-213, Rn. 14). Gleiches muss auch hinsichtlich der satzungsgemäßen Ermittlung des Stimmgewichts der an einer Beschlussfassung beteiligten Vereinsmitglieder gelten. Gleichwohl ist es zunächst Sache des klagenden Mitglieds, diejenigen Punkte zu benennen, die aus seiner Sicht einen Verfahrensfehler begründen sollen (OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2021 – I-8 U 61/20 –, Rn. 43, juris). Diesem Erfordernis ist der Kläger vorliegend insoweit nachgekommen, als er durch die substantiierte Darlegung des auffälligen Anstiegs von Lizenzkäufen in den genannten Landesverbänden im vierten Quartal 2021 hinsichtlich dieses Zeitraums hinreichend Anhaltspunkte für einen etwaig treuwidrigen Lizenzmarkenerwerb zur Stimmrechtsbeeinflussung benannt hat. Der Zeuge B hat ausgesagt, im maßgeblichen Zeitraum als Vizepräsident Finanzen des Landesverbandes Bayern am Lizenzmarkenerwerb durch diesen beteiligt gewesen zu sein. Er führte aus, der Erwerb der im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Lizenzmarken erfolge dergestalt, dass die einzelnen Mitgliedsvereine des Landesverbandes Anforderungen für Lizenzkäufe für namentliche benannte Mitglieder bei diesem stellen, der Landesverband diese sodann sammle und dann gesammelt beim Beklagten Lizenzmarken in entsprechender Anzahl bestelle und bezahle. Einen Vorratskauf von Lizenzmarken habe es wohl früher gegeben, jedenfalls vor dem Jahr 2021 sei aber ein Umstieg des Bestellprozederes dergestalt erfolgt, dass nur noch Lizenzen bezüglich konkreter Sportler unter Angabe des Namens und Geburtsdatums bestellt werden könnten. Eine Einzelprüfung dahingehend, ob die von den Vereinen genannten Sportler tatsächlich deren Mitglieder seien, führe er nicht durch, der Sportbund mache aber jeweils zum Jahresbeginn eine Bestandsprüfung und zudem gebe es eine Datenbank, welche er ein- bis zweimal im Jahr prüfe. Er mache insoweit eine Plausibilitätskontrolle im Nachhinein. Bezüglich des Anstiegs der Lizenzbestellungen im vierten Quartal 2021 führte der Zeuge aus, dass er diesen auf das Wiedererwachen des Sports nach dem Corona-Lockdown zurückführe und er davon ausgehe, dass viele der Kinder und Jugendlichen, für welche Lizenzen bestellt wurden, durch Sommercamps und Sportarbeitsgemeinschaften zu Schuljahresbeginn im September 2021 für die Vereine gewonnen worden sind. Dass es hinsichtlich der konkreten Bestellung der Lizenzen bis Dezember gedauert habe, führe er auf den normalen Abarbeitungsprozess zurück, also darauf, dass es etwas dauere, bis die Bestelllisten erstellt und übersandt werden. Im Hinblick auf den bei Bestellung der Lizenzen am Jahresende nur kurzen Gültigkeitszeitraum erklärte der Zeuge, es sei für das Wochenende vor Weihnachten noch ein Wettkampf geplant gewesen und man wisse vor einem Wettkampf nicht genau, welche Sportler an diesem teilnehmen werden, so dass es gängige Praxis sei, für alle in Betracht kommenden Sportler sicherheitshalber Lizenzen zu erwerben. Es sei insoweit gängige Praxis der Vereine, für jeden neuen Sportler, der voraussichtlich an einem Wettkampf teilnehmen werde, eine Lizenz zu bestellen, zumal die Vereine die Lizenzen nicht mehr selbst bezahlen müssten. Ob dieser geplante Wettkampf aber tatsächlich zum Lizenzanstieg geführt habe, sei Spekulation. Der Zeuge C hat ausgesagt, im maßgeblichen Zeitraum als Geschäftsführer des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen am Lizenzmarkenerwerb durch diesen beteiligt gewesen zu sein. Zum Lizenzmarkenerwerb erklärte er, dieser laufe so ab, dass die Vereine sich beim Landesverband melden und namentlich Lizenzen bestellen und dies vom Landesverband an den Beklagten weitergeleitet werde. Eine Bestellung könne nur erfolgen, wenn der Landesverband namentlich die Sportler vorliegen habe, für welche die Lizenzen angefordert werden. Eine Einzelprüfung dahingehend, ob die von den Vereinen genannten Sportler tatsächlich eine Lizenz bestellt haben, führe er nicht durch, allerdings bestätige ihm dies ein Landestrainer, welcher die Sportler in den Vereinen begleite. Zum Grund des Anstiegs des Erwerbs im vierten Quartal 2021 führte der Zeuge aus, dieser dürfte gewesen sein, dass es nach Corona im Jahr 2021 wieder mit Wettkämpfen und Arbeitsgemeinschaften losging. In dieser Zeit seien vor allem Schulwettkämpfe, z.B. die Herbstfreizeit geplant gewesen, zudem finde immer in den ersten zwei Wochen im Dezember eine Kinderwettkampfserie statt, der sogenannte SSF-Cup, wobei er nicht mehr sicher wisse, ob dieser 2021 tatsächlich durchgeführt wurde. Die Aussagen der Zeugen waren positiv ergiebig. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich jeweils für die Landesverbände Bayern und Nordrhein-Westfalen, dass die im vierten Quartal 2021 vorgenommenen Lizenzmarkenbestellungen aufgrund eines konkret von den Mitgliedsvereinen der Landesverbände angegeben Bedarfs erfolgt sind und mithin nicht von den Landesverbänden selbst in Form eines „Leerkaufs“ allein zur Stimmrechtsbeeinflussung vorgenommen wurden. Beide Zeugen haben ausgesagt, dass die Anzahl der bestellten Lizenzmarken auf die unter konkretem Namensbezug erfolgten Anfragen der jeweiligen Mitgliedsvereine der Landesverbände in entsprechender Höhe zurückgeht, mithin die Anzahl der Lizenzmarkenbestellungen nicht auf einer Entscheidung der Landesverbände basiert, sondern vielmehr auf den entsprechenden Anfragen der Vereine. Bereits dies steht der Annahme entgegen, die Käufe seien treuwidrig durch die Landesverbände erfolgt, da insoweit selbst bei einer zweckwidrigen Bestellung ein etwaiger treuepflichtverstoß nicht auf die Landesverbände als Mitglieder des Beklagten, sondern auf die Mitgliedsvereine der Landesverbände zurückzuführen wäre. Anzeichen für eine diesbezügliche Einflussnahme der Landesverbände auf ihre Mitgliedsvereine sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Überdies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen, dass die Bestellungen gerade nicht als bloße „Vorrats-/Leerkäufe“, sondern in Bezug auf konkrete Sportler und damit im Rahmen eines konkreten von den Mitgliedsvereinen benannten Bedarfs erfolgt sind. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Anfragen der Mitgliedsvereine im Hinblick auf etwaig geplante/abgesagte Wettkämpfe trotz der kurzen Restgültigkeitsdauer zweckmäßig waren. Denn allein der zur Überzeugung der Kammer festgestellte Bezug der Bestellungen zu den Anfragen der Vereine mit namentlich benannten Vereinsmitgliedern beseitigt den Vorwurf eines durch die Landesverbände allein zur Stimmrechtsbeeinflussung erfolgten Erwerbs hinreichend. Maßgeblich ist diesbezüglich, dass sich aus Sicht der Landesverbände aufgrund der Anfragen der Vereine ein konkreter Bedarf dargestellt hat. Zudem zeigt aber auch die klägerseits mit Anlage K 13, Bl. 320 d.A., dargelegte und auf den 01.12.2021 datierende Absage der für den 11. und 12. Dezember 2021 geplanten Kaderqualifikation des Klägers, dass es zur streitgegenständlichen Zeit des vierten Quartals 2021 zu kurzfristigen Wettkampfabsagen gekommen ist und eine Planbarkeit hinsichtlich der erforderlichen Lizenzmarken daher eingeschränkt war. Unerheblich ist auch, dass die beiden Zeugen die von den Vereinen eingereichten Namen nicht selbst kontrolliert haben. Einen Treueverstoß in Form einer unzureichenden Überwachung vermag dies aus Sicht der Kammer nicht zu begründen. Denn beide Zeugen haben jedenfalls eine Plausibilitätskontrolle beschrieben, welche zumindest einen Treuepflichtverstoß verhindert. Die Aussagen beider Zeugen waren glaubhaft. Beide Zeugen haben detailliert und übereinstimmend den Prozess des Lizenzmarkenerwerbs geschildert. Insbesondere haben beide Zeugen sich deckende Ausführungen dahingehend gemacht, dass die Lizenzbestellungen auf Anfragen der jeweiligen Mitgliedsvereine unter namentlicher Benennung der Vereinsmitglieder, für welche eine Lizenz benötigt wird, erfolgt sind. Die Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen wurde zudem verstärkt durch die detaillierte Schilderung des Zeugen B zur Umstellung der Praxis des Lizenzmarkenerwerbs vor dem Jahr 2021 dahingehend, dass keine Lizenzmarkenvorratskäufe mehr, sondern nur noch Bestellungen unter konkretem Bezug zu einzelnen Sportlern vorgenommen werden können. Die Zeugen haben zudem nachvollziehbare Erklärungsansätze für den Anstieg des Lizenzmarkenerwerbs dargelegt, wobei insbesondere der Zeuge B wiederholt von sich aus einräumte, dass es sich hierbei nur um Vermutungen handle und er lediglich spekulieren könne. Dass die Zeugen keine konkrete Erklärung für den Anstieg der Lizenzerwerbe benennen konnten, spricht insoweit auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn die Zeugen haben nur die entsprechenden Anfragen ihrer Mitgliedsvereine umgesetzt und daher nachvollziehbarere Weise selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den jeweiligen konkreten Faktoren für den gestiegenen Lizenzbedarf in den einzelnen Mitgliedsvereinen gemacht. Auch haben die Zeugen Erinnerungslücken, z.B. im Hinblick auf die Durchführung von Wettkämpfen zur damaligen Zeit, offen mitgeteilt. Die fehlende Erinnerungsfähigkeit zu den tatsächlich abgehaltenen Wettkämpfen im Jugendbereich im Winter 2021 vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen auch trotz der Position der Zeugen in den Landesverbänden nicht zu erschüttern, da sie plausibel auch auf die seitdem verstrichene Zeit zurückgeführt werden kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Aussage des Zeugen B auch nicht bereits deshalb insgesamt widersprüchlich, weil dieser zunächst angegeben habe, es habe die Überlegung bestanden, eine Kaderqualifikation Ende des Jahres 2021 abzuhalten, welche jedoch nicht umgesetzt wurde und er auf erneute Nachfrage ausgeführt habe, der Wettkampf sei für das letzte Wochenende vor Weihnachten geplant gewesen. Vielmehr hat der Zeuge auf die erneute Nachfrage nur klargestellt, für wann der in der Folge nicht durchgeführte Wettkampf ursprünglich angedacht war. Eine Widersprüchlichkeit ist hierin nicht zu erkennen. Für die Kammer bestanden auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Hinsichtlich der klägerseits ebenfalls ausdrücklich gerügten Lizenzerwerbe in Hessen und Baden-Württemberg kann infolge des Ergebnisses zu den Landesverbänden Bayern und Nordrhein-Westfalen offenbleiben, ob ein Treuepflichtverstoß vorgelegen hat, da es jedenfalls an Relevanz eines etwaigen Verstoßes für das Wahlergebnis mangelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist hinsichtlich der Ungültigkeit von Vereinsbeschlüssen aufgrund von Verfahrensfehlern maßgeblich, ob der gerügte Fehler Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied hatte und damit beachtlich ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, Rn. 44, juris). Bei Fehlern im Wahlverfahren ist insofern für die Prüfung der Beschlusswirksamkeit danach zu fragen, ob die korrekte Durchführung zu einem anderen Ergebnis führen konnte (OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2021 – I-8 U 61/20 –, Rn. 45, juris). Nur wenn dies der Fall ist, hat der Fehler Relevanz und kann zur Unwirksamkeit führen. Der Lizenzerwerb in Hessen im Jahr 2021 hatte bereits keinen Einfluss auf die Anzahl der Zusatzstimmen des hessischen Landesverbandes. Denn laut der in der Anlage K 4, Bl. 36 d.A., dargestellten Stimmrechtsermittlung hätte dem hessischen Landesverband auch ohne die Lizenzerwerbe im Jahr 2021 eine Zusatzstimme zugestanden. Eine Relevanz für die Wahl scheidet mithin von vornherein aus. Hinsichtlich des Landesverbandes Baden-Württemberg haben die Lizenzkäufe im Jahr 2021 nur zur Aufrechterhaltung einer zweiten Zusatzstimme geführt. Ein Wegfall der zweiten Zusatzstimme des Landesverbandes Baden-Württemberg hätte aufgrund der Stimmverteilung bei den streitgegenständlichen Wahlergebnissen (31 zu 28) aber keine Relevanz für das Wahlergebnis gehabt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, da der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des Verbandstages des Beklagten zur Wahl der Präsidiumsmitglieder des Beklagten. Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Pflege und Förderung des modernen Fünfkampfes im Bundesland […]. Der Beklagte ist ebenfalls eingetragener Verein und verfolgt denselben Zweck auf Bundesebene. Der Kläger ist neben weiteren Landesverbänden Mitglied des Beklagten. Die Satzung des Beklagten enthält u.a. folgende Regelungen: § 8 Der Verbandstag 1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des A. […] 5. […] 3. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Grundstimme. Die Stimmermittlung erfolgt jeweils im Jahr der olympischen Spiele auf Basis des durchschnittlichen Lizenzmarkenerwerbs der letzten drei Jahre. Die Stimmrechtsermittlung bleibt bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag konstant. Bei einem außerordentlichen Verbandstag erfolgt die Stimmrechtsermittlung auf der Basis des durchschnittlichen Lizenzmarkenerwerbs der vorangegangenen drei Jahre. Dabei werden folgende Zusatzstimmen gewährt: Anzahl der durchschnittlichen Lizenzen Zusatzstimmen 1 – 10 1 11 – 20 2 21 – 30 3 31 – 40 4 41 – 50 5 51 – 60 6 61 – 70 7 71 – 80 8 81 – 90 9 91 und mehr 10 § 12 Abstimmungen Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die erforderliche Mehrheit durch die gültig abgegebenen Stimmen erreicht ist. […] § 13 Ausschüsse und Ordnungen 1. Ständige Ausschüsse des A sind der Rechtsausschuss, das Schiedsgericht, der Sportausschuss, […]. Die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse regeln die entsprechenden Ordnungen. […] 2. […] die Sportordnung, […] die Geschäfts- und Verfahrensordnung […] des Schiedsgerichts […] sind vom Verbandstag zu beschließen. […] Zur Änderung und Anpassung der Sportordnung […] ist das Präsidium durch Beschluss mit einfacher Mehrheit befugt. […] § 14 Rechtsausschuss/Schiedsgericht 1. Der A hat einen Rechtsausschuss und ein Schiedsgericht. Beide Ausschüsse sind unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. […] […] 3. […] Der Rechtsausschuss besteht aus einem Mitglied des Vorstandes, einem Vertreter des Anti-Doping Ausschusses und einem Vertreter der Landesverbände. Vorstand und Anti-Doping Ausschuss bestimmen nach der Wahl in einfacher Mehrheit ihren Vertreter. Die Landesverbände wählen ihren Vertreter mit einfacher Mehrheit auf dem Verbandstag. […] 4. […] Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die von dem Verbandstag auf vier Jahre gewählt werden. […] Im Übrigen wird für den Inhalt der Satzung auf Anlage K 1, Bl. 8 ff. d.A., Bezug genommen. Die Sportordnung des Beklagten enthält u.a. folgende Regelungen: § 8 Sportpässe 1. Bei Neuanmeldung eines Athleten ist durch den Landesverband ein Sportpass des A auszustellen. […] […] Weiterhin muss der Sportpass eine gültige Lizenzmarke für das jeweilige Wettkampfjahr aufweisen. Die Lizenzmarken können über den Landesverband bei der A-Geschäftsstelle erworben werden. Die Kosten betragen 8 € für Jugendliche […] und 9 € für Erwachsene. § 10 Wettkampfkalender […] 5. Für die Ermittlung der Stimmberechtigung bei Verbandstag oder Verbandsrat des A gemäß Satzung dürfen nur Wettkämpfe und Athleten herangezogen werden, bei denen die Bestimmungen der Sportordnung eingehalten worden sind. Athletinnen und Athleten können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Wettkampfjahr einen altersgerechten Wettkampf qualifiziert abgeschlossen haben. Im Übrigen wird für den Inhalt der Sportordnung auf Anlage K 2, Bl. 18 ff. d.A., Bezug genommen. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung des Rechtsausschusses und des Schiedsgerichts des Beklagten (GVO) enthält u.a. folgende Regelung: § 27 Antrags- und Klagefrist (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Antrag und Klage nur zulässig, wenn sie binnen eines Monats, nachdem dem Antragsteller oder Kläger die beanstandete Maßnahme bekanntgeworden ist, beim Rechtsausschuss bzw. beim Schiedsgericht eingehen. […] Im Übrigen wird für den Inhalt der GVO auf Anlage K 8, Bl. 165 ff. d.A., Bezug genommen. Auf dem außerordentlichen Verbandstag des Beklagten vom 29.01.2022 wurde das gegenwärtige Präsidium des Beklagten, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten Inneres, dem Vizepräsidenten Finanzen, der Breitensportreferentin und dem Medienwart, gewählt. Hierbei standen je Position zwei Kandidaten zur Wahl. Vor Durchführung der Wahlen rügte der Präsident des Klägers zu Protokoll des Verbandstags die Stimmrechtsermittlung und die Wahl. Die Entscheidung zugunsten der gewählten Präsidiumsmitglieder erfolgte jeweils mit einer Stimmmehrheit von 31 zu 28 Stimmen bei 0 Enthaltungen. Für weitere Einzelheiten des Wahlvorgangs sowie der Abstimmungsergebnisse wird auf das Protokoll des Verbandstags, Anlage K 7, Bl. 40 ff. d.A., Bezug genommen. Die Ermittlung der Zusatzstimmen der Landesverbände im Sinne von § 8 Ziff. 5. 3. der Satzung des Beklagten erfolgte für den Verbandstag unter Heranziehung der durchschnittlichen Lizenzmarkenerwerbe der Landesverbände in den Jahren 2019 bis 2021. Für die Landesverbände Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen wurden folgende Lizenzmarkenerwerbe und die sich hieraus ergebende Zusatzstimmenanzahl berücksichtigt: 2019 2020 2021 Schnitt Grundstimme Zusatz-stimmen Gesamt Bayern 78 36 282 132 1 10 11 Baden-Württemberg 14 11 11 12 1 2 3 Hessen 1 3 25 10 1 1 2 Nordrhein-Westfalen 76 62 153 97 1 10 11 Für weitere Einzelheiten der Stimmrechtsermittlung wird auf die tabellarische Aufstellung in der Anlage K 4, Bl. 36 d.A., Bezug genommen. Durch den Landesverband Bayern erfolgte die Bestellung von 146 Lizenzmarken für das Jahr 2021 mit Bestellungen vom 30.11.2021 und 12.12.2021 (für Einzelheiten der Bestellungen wird auf Anlage K 6, Bl. 39 d.A. Bezug genommen). Durch den Landesverband Nordrhein-Westfalen erfolgte die Bestellung von 104 Lizenzmarken für das Jahr 2021 im Rahmen von fünf Bestellungen im vierten Quartal des Jahres 2021 (für Einzelheiten der Bestellungen wird auf Anlage K 6, Bl. 39 d.A. Bezug genommen). Der Kläger behauptet, die Lizenzmarkenerwerbe in den Landesverbänden Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen im vierten Quartal 2021 seien ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Stimmrechtsverhältnisse bei der Präsidiumswahl auf dem Verbandstag am 29.01.2022 zu beeinflussen. Die Erwerbe seien nicht vollumfänglich Athleten zuzuordnen, die an Wettkämpfen im Jahr 2021 teilgenommen haben. Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm angegriffenen Wahlbeschlüsse seien nichtig, da die den Wahlen zugrundeliegende Stimmrechtsermittlung nicht entsprechend der diesbezüglichen Regelungen der Satzung und Sportordnung des Beklagten erfolgt sei. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 10 Ziff. 5 der Sportordnung des Beklagten missachtet worden. Denn hiernach seien bei der Stimmrechtsermittlung nur solche Lizenzmarkenerwerbe zu berücksichtigen, die einen sportlichen Hintergrund dergestalt haben, dass der Erwerb einem konkreten Sportler zuzuordnen ist, der mit der Lizenz an einem Wettkampf des Beklagten im jeweiligen Kalenderjahr teilgenommen hat. Die Wahlbeschlüsse seien überdies deshalb nichtig, weil die Lizenzmarkenerwerbe der Landesverbände Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg im vierten Quartal 2021 allein zur Stimmrechtsbeeinflussung und daher treupflichtwidrig erfolgt seien und aus diesem Grund bei der Stimmrechtsermittlung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 29.01.2022 über die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten Inneres, des Vizepräsidenten Finanzen, der Breitensportreferentin und des Medienwartes nichtig sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt den Vorrang seiner Verbandsgerichtsbarkeit. Der Beklagte behauptet, alle von seinen Mitgliedsverbänden in den Jahren 2019 bis 2021 erworbenen Lizenzmarken seien im Rahmen eines bestehenden konkreten Bedarfs in Zuordnung zu einzelnen Athleten erfolgt (auf die Anlage B 2, Bl. 209 ff. wird Bezug genommen). Der Beklagte ist der Ansicht, für die Ermittlung der Zusatzstimmen nach § 8 Ziff. 5. 3. seiner Satzung käme es ungeachtet des Hintergrunds des Erwerbes nur auf die Anzahl der durch die Landesverbände erworbenen Lizenzen an. Die Sportordnung des Beklagten sei für die Ermittlung der Zusatzstimmanzahl der Landesverbände hingegen ohne Bedeutung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und C. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Bl. 289 ff. d.A., Bezug genommen.