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Urteil

26 O 460/20

LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0609.26O460.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungsleistung aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Es liegt kein Versicherungsfall im Sinne von § 1 Nr. 1 a) AVB-BS vor, da die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass ihr Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen war. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 22. 1. 2020 – IV ZR 125/18 = r+s 2020, 222; st. Rspr.). Der Wortlaut in § 1 Nr. 1a der AVB-BS verlangt, dass „die zuständige Behörde … a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte … schließt“. Den Wortlaut der maßgeblichen Versicherungsbedingungen muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer grundsätzlich so verstehen, dass die vollständige Schließung der Einrichtung angeordnet worden sein muss, damit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht. Aus dem Wortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auch Betriebseinschränkungen oder eine teilweise Einstellung des Leistungsangebots vom Versicherungsschutz erfasst sind. Im Übrigen legt bereits der Begriff der „Betriebsschließungsversicherung“ nahe, dass es sich nicht um eine Betriebseinschränkungsversicherung, eine Teilschließungsversicherung oder Ähnliches handelt (Notthoff, r+s 2020. 250). Für ein solches Verständnis spricht auch, dass die vereinbarte Tagespauschale am Schaden für den gesamten Betrieb berechnet wird und damit wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch verständlich, dass die Auszahlung der Tagespauschale nach Sinn und Zweck die vollständige Schließung des Betriebes voraussetzt. Die hier von der Klägerin dargelegten Einschränkungen bzw. die erheblichen wirtschaftlichen Einbußen dadurch, dass infolge der Corona-Pandemie weniger Geschäftsreisen durchgeführt wurden, es also kaum eine Nachfrage nach Übernachtungen für Geschäftsreisende, der Anmietung von Tagungsräumen oder der Anmietung von Räumen zur Durchführung von privaten oder geschäftlichen Veranstaltungen gegeben hat, genügt für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht. Denn das Ausbleiben von Kunden als solches ist von der Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst. Der Geschäftsführer hat im Rahmen der informatorischen Anhörungen - im Gegensatz zu den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift – ausgeführt, dass die Türen in der Coronazeit nicht verschlossen waren, vielmehr auch weiterhin Geschäftsreisende beherbergt wurden und lediglich das Veranstaltungsgeschäft nicht mehr stattfand. Der Klägerin war es nach der Vierten Corona-Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der Hessischen Landesregierung gestattet gewesen, Übernachtungen für Geschäftsreisende anzubieten. Dies war, wenn auch nicht der Hauptgeschäftszweig, so zumindest in der Vergangenheit Teil des Geschäfts der Klägerin gewesen. Ist der Geschäftsbetrieb auf einen speziellen Bereich ausgelegt und stellt ein möglicher anderer Geschäftsbereich ein vollkommen untergeordnetes Geschäft dar, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf keinen Fall fortgeführt werden kann, läge nach § 242 BGB ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor, wenn der Beklagte sich darauf berufen würde, dass dieser Bereich des Geschäftsbetriebs trotz der Verordnungen fortzuführen gewesen wäre (vgl. Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 67; LG München I, NJW 2020, 3461, beck-online). Dass die Beherbergung von Geschäftsleuten ein vollkommen untergeordnetes Geschäft der Klägerin gewesen sei, hat der Geschäftsführer der Klägerin nicht dargetan. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Klägerin bekundet, dass im Regelgeschäftsbetrieb durchaus auch alleinreisende Geschäftsreisende das Hotel buchen. Dies sei in der Vergangenheit zwar nicht übermäßig in Anspruch genommen worden, aber welchen Anteil dieser Geschäftszweig ausmache, könne er nicht abgrenzen, da es insbesondere dann für die Klägerin nicht ersichtlich sei, warum die Gäste sich eingebucht haben, wenn sie nicht zu einer Tagung gehören. Generell sei es aber schon so, dass Kunden das Hotel auch über das Internet buchen könnten, hierfür auch Internet-Plattformen beansprucht würden wie www.hrs.de oder www.hotel.de, und in der Vergangenheit auch Buchungen hierüber erfolgt seien. Schließlich hat der Geschäftsführer der Klägerin auch eingeräumt, dass es auch in der Zeit des Lock-Downs vereinzelt vorgekommen sein könnte, dass sich alleinreisende Geschäftsreisende eingebucht hätten. Der Hauptumsatz sei allerdings mit der Unterbringung von in der Nähe des Hotels auf einer größeren Baustelle beschäftigten Monteuren während der Schließungszeit erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind jedoch auch diese Unterbringungen zu berücksichtigen, selbst wenn mit diesen Monteuren spezielle Konditionen vereinbart wurden. Denn entscheidend ist, dass auch die Beherbergung von Monteuren eine solche „von Geschäftsleuten“ darstellt, die vorliegend nicht verboten war, denn diese wurden untergebracht, um ihre Geschäfte (also die Arbeiten auf der nahegelegenen Baustelle) auszuführen. Es handelt sich hierbei also um einen Teil des Geschäfts, den die Klägerin bereits vor dem Lock-Down angeboten und durchgeführt hat und der – trotz der Regelungen der CoronaVV HE 4 – weiterhin gestattet gewesen ist. Der Klägerin war es auch während der Zeit des Lock-Downs möglich, einen Geschäftszweig weiterzubetreiben (Beherbergung von Geschäftsreisenden), der bereits vor den Anordnungen der Behörde betrieben wurde. Nach den Ausführungen der Klägerin konnte diese hierdurch Umsätze generieren, die zumindest in der Zeit März/ April 2020 nach den Ausführungen der Klägerin einen Anteil von mehr als 14% des Vorjahresumsatzes ausgemacht haben. Hinzu kommt, dass auch die Durchführung von Tagungen durch die Verordnungen nicht verboten worden ist und auch Tagesveranstaltungen (ohne Übernachtung) zum Geschäft der Klägerin gehört haben. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass er auch nicht ausschließen könne, dass es in der Vergangenheit Buchungen lediglich für die Veranstaltungsräume gegeben habe (also ohne Übernachtungen). Aus alledem ergibt sich, dass bereits nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im streitgegenständlichen Zeitraum keine vollständige Schließung des Betriebs der Klägerin dargetan worden ist. Eine Vernehmung der in der Klageschrift angebotenen Zeugen liefe auf Ausforschung hinaus, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung bekundet hat, dass er nicht darlegen könnte, welchen genauen Anteil dieser Geschäftszweig ausmache, da sich für die Klägerin allein aus dem Aufenthalt der Gäste im Hotel nicht zwangsläufig der Zweck des Aufenthalts erschließe und daher auch nicht erfasst worden sei. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund des. sog. Lockdowns in der ersten Jahreshälfte 2020 wegen der Corona-Pandemie. Die Klägerin betreibt das [Hotel] in [Ort] (Hessen). Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung mit Versicherungsbeginn am 01.01.2016 (Anlage K1, Bl. 35 d. Akte). Als Tagesentschädigung ist ein Betrag von 15.556,00 Euro bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen vereinbart. Dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung zum Stand 01.01.2016 (im Folgenden: AVB-BS) sowie die Besonderen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung zum Stand 01.01.2016 (im Folgenden: „BBR-BS“) zugrunde. § 1 AVB-BS unter der Überschrift „Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren“ lautet auszugsweise wie folgt: „1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG [in einer Fußnote heißt es: „Auf Wunsch werde[n] Auszüge zu den genannten Gesetzestexten zur Verfügung gestellt“]) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;“ Wegen der weiteren Einzelheiten der AVB-BS wird auf die Anlage 2 (Bl. 38 ff. der Akte verwiesen). In § 2 Abs. 3 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020 (CoronaVV HE 4, Bl. 82ff d. Akte), die am 18.03.2020 in Kraft trat, heißt es: „Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.“ Diese Regelung wurde inhaltlich in dem zitierten Umfang auch in den Fassungen der CoronaVV HE 4 vom 20.03.2020 und vom 16.04.2020 beibehalten und galt bis zum 08.05.2020. Gemäß der dann ab dem 09.05.2020 in Kraft getretenen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 07.05.2020 heißt es in § 4 Abs. 4 CoronaVKBBeschrV HE: „Bis zum 14. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote nur zu notwendigen nicht-touristischen Zwecken erlaubt. Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote generell zulässig, wenn […]“. Die Klägerin macht mit der Klage Entschädigungszahlungen für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 14.05.2020, also einen Zeitraum von 57 Tagen, begrenzt auf die vereinbarte maximale Versicherungszeit von 30 Tagen, geltend. Über ihren Makler meldete die Klägerin am 20.03.2020 ihren Schadensfall dem Beklagten. Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 15.06.2020 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Gesamtentschädigung in Höhe von 466.680,00 € bis zum 20.06.2020 auf. Der Beklagte hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 29.04.2020 eine Eintrittspflicht abgelehnt. Die Klägerin hat in der Klageschrift (S. 14) behauptet, es handele sich bei ihr um einen Hotelbetrieb, der ausschließlich auf die Beherbergung von Tagungsgästen ausgerichtet sei. Weiter hat die Klägerin in der Klageschrift (S. 16) behauptet, sie habe infolge der Corona-Verordnungen ihren Hotelbetrieb für 57 Tage geschlossen und den Betrieb auch tatsächlich in dieser Zeit eingestellt, lediglich ganz vereinzelt sei es zur Aufnahme von alleinreisenden Geschäftsleuten in absolut vernachlässigbarer Größenordnung gekommen. Die Klägerin führt aus, dass sie im Vergleich zum Jahr 2019 in der Zeit vom 18.03.2020 - 31.03.2020 lediglich 14,42% der Vorjahrsumsätze erzielt habe, im April 2020 dann nur noch 14,19% und in der Zeit vom 01.05.2020-15.05.2020 schließlich noch 5,89%. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine bedingungsgemäße Betriebsschließung vor. Von einer Schließung sei auszugehen, da sowohl die Beherbergung touristischer Gäste, als auch die Erbringung von Verpflegungsleistungen in Restaurants oder Hotelbetrieben untersagt gewesen seien. Auch seien Versammlungen mehrerer Menschen verboten worden, weshalb auch Tagungen und alle Eventveranstaltungen verboten worden seien. Das Hotel sei zumindest faktisch geschlossen gewesen. Die Klägerin behauptet, dass die Umsätze, die in der Zeit des Lock-Down haben erwirtschaftet werden können, einer Schließung nicht entgegenstünden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 466.680,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 20.04.2020 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 4.040,90 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, eine Schließung des Betriebs habe während dem geltend gemachten Zeitraum nicht vorgelegen. Vielmehr sei der Geschäftsbetrieb der Klägerin durchgängig geöffnet gewesen. Zudem sei die Zielgruppe des Hotels Geschäftsreisende, deren Beherbergung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht verboten gewesen sei. Die Kammer hat den Geschäftsführer der Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2021 (Bl. 495ff d. Akte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.