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Urteil

26 O 182/21

LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0509.26O182.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungsleistung aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Es liegt kein Versicherungsfall im Sinne von § 1 Nr. 1 a) AVB-BS vor, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass sein Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen war. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 22. 1. 2020 – IV ZR 125/18 = r+s 2020, 222; st. Rspr.). Der Wortlaut in § 1 Nr. 1a der AVB-BS verlangt, dass „die zuständige Behörde … a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte … schließt“. Den Wortlaut der maßgeblichen Versicherungsbedingungen muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer grundsätzlich so verstehen, dass die vollständige Schließung der Einrichtung angeordnet worden sein muss, damit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht. Aus dem Wortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auch Betriebseinschränkungen oder eine teilweise Einstellung des Leistungsangebots vom Versicherungsschutz erfasst sind. Im Übrigen legt bereits der Begriff der „Betriebsschließungsversicherung“ nahe, dass es sich nicht um eine Betriebseinschränkungsversicherung, eine Teilschließungsversicherung oder Ähnliches handelt (Notthoff, r+s 2020. 250). Für ein solches Verständnis spricht auch, dass die vereinbarte Tagespauschale am Schaden für den gesamten Betrieb berechnet wird und damit wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch verständlich, dass die Auszahlung der Tagespauschale nach Sinn und Zweck die vollständige Schließung des Betriebes voraussetzt. Die hier von dem Kläger dargelegten Einschränkungen bzw. die erheblichen wirtschaftlichen Einbußen dadurch, dass die Kindertagesstätten aufgrund der behördlichen Anordnung schließen mussten und private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden behördlich untersagt waren, es also wirtschaftlich keinen Sinn ergeben haben mag, den Betrieb des Klägers aufrechtzuerhalten, genügt für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht. Wie bereits der Kläger selbst vorträgt untersagten die Allgemeinverfügungen nicht den Betrieb des Klägers. Behördliche Anordnungen gegenüber Dritten, wie Kindertagesstätten, ist für die Darlegung einer Betriebsschließung des Betriebs des Klägers nicht ausreichend. Die Nebenforderung teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der negativen Feststellungswiderklage für erledigt erklärt haben, hatte das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten waren insofern dem Kläger aufzuerlegen, da kein Versicherungsfall im Sinne von § 1 Nr. 1 a) AVB-BS vorliegt und der Beklagte auch insofern obsiegt hätte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. […] Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund des. sog. Lockdowns in der ersten Jahreshälfte 2020 wegen der Corona-Pandemie Der Kläger betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und Belieferung von KiTas mit hochwertigem Bio-Essen sowie einen Cateringservice in […]. Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung mit der Versicherungsscheinnummer […] (Anlage K1, Bl. 15 d. Akte). Als Tagesentschädigung ist ein Betrag von EUR 750,00 bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen vereinbart. Dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung zum Stand 01.01.2019 (im Folgenden: AVB-BS) sowie die Besonderen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung zum Stand 01.01.2019 (im Folgenden: „BBR-BS“) zugrunde. § 1 AVB-BS unter der Überschrift „Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren“ lautet auszugsweise wie folgt: „1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG [in einer Fußnote heißt es: „Auf Wunsch werde[n] Auszüge zu den genannten Gesetzestexten zur Verfügung gestellt“]) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;“ Wegen der weiteren Einzelheiten der AVB-BS wird auf die Anlage 2 (Bl. 18 ff. der Akte verwiesen). In Ziffer 1 und Ziffer 2 der Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt […] vom 13.03.2020 (Anlage K3, Bl. 26 ff d. Akte, Nr. 20 der Bekanntmachungen), die am 14.03.2020 in Kraft trat, heißt es: „(…) 1. Es ist untersagt, im gesamten Gebiet der Stadt […] und des Landkreises […] öffentliche Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen mit einer Teilnehmeranzahl von mehr als 1.000 Personen durchzuführen. Darüber hinaus ist im Zeitraum vom 14.03.2020 ab 0:00 Uhr bis 27.03.2020 um 24:00 Uhr die Durchführung von Veranstaltungen mit einer Gesamtteilnehmerzahl von 100 bis 1000 Teilnehmern untersagt. 2. Ab dem 28.03.2020 0:00 Uhr sind für alle öffentlichen Veranstaltungen mit einer zu erwartenden Gesamtteilnehmerzahl von 100 bis 1.000 Teilnehmern zwingend die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsschutzmaßnahmen betreffend die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Die Durchführung einer solchen Veranstaltung bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Fachbereich Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis […]. (…)“. In Ziffer 1 und Ziffer 2 der Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt […] vom 13.03.2020 (Anlage K3, Bl. 32 ff d. Akte, Nr 21 der Bekanntmachungen), die am 14.03.2020 in Kraft trat, heißt es: „(…) 2.Der Betrieb sämtlicher Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte und der nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege wird untersagt. Ausgenommen von dieser Verfügung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Ausgenommen von dieser Verfügung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen. (…)“. In Ziffer 2 der Allgemeinverfügung der Stadt […] vom 17.03.2020 (Anlage K9, Bl. 47 ff d. Akte, Nr. 23 der Bekanntmachungen), die am 18.03.2020 in Kraft trat, heißt es: „(…) 2.Verboten werden: (…) alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden. (…)“. Der Kläger macht mit der Klage Entschädigungszahlungen für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.05.2020, begrenzt auf die vereinbarte maximale Versicherungszeit von 30 Tagen, geltend. Der Kläger zeigte der Beklagten den Versicherungsfall am 13.03.2020 an. Die Beklagte lehnte die Eintrittspflicht ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2020 boten die Prozessbevollmächtigten Gespräche zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit an. Vergleichsverhandlungen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2020 ab. Der Kläger hat aus Kostengründen zunächst nur die Tagesentschädigung für den 16.03.2020 in Höhe von EUR 750,00 und den vertraglichen Zinsanspruch geltend gemacht und insoweit Klage beim Amtsgericht Darmstadt eingereicht. Er hat zunächst beantragt, (1) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 750,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen; (2) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vertragliche Zinsen in Höhe von EUR 17,10 zu zahlen. Der Beklagte hat daraufhin Widerklage erhoben und hat beantragt, festzustellen, dass dem Kläger auch über EUR 767,00 hinausgehend keine Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung aufgrund einer für den Zeitraum 16.03.2020-31.05.2020 geltend gemachter Betriebsschließung bestehen. Mit Beschluss vom 09.06.2021 (Bl. 135 f. d. Akte) hat sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, es liege eine bedingungsgemäße Betriebsschließung vor. Die Allgemeinverfügung untersage dem Kläger zwar den Betrieb nicht gänzlich, habe aber die Schließung sämtlicher Kindertagesstätten angeordnet und Veranstaltungen verboten, weshalb der Betrieb des Klägers wirtschaftlich keinen Sinn ergeben habe und eine „faktische Schließung“ vorliege. Der Kläger behauptet, er habe seinen Betrieb vom 16.03.2020 bis zum 31.05.2020 schließen müssen. Der Kläger beantragt, unter Erweiterung der Klage, nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 22.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vertragliche Zinsen in Höhe von EUR 513,00 zu zahlen. 3. Die negative Widerfeststellungsklage als unzulässig abzuweisen. Der Beklagte, der die Feststellungswiderklage für erledigt erklärt hat und dem sich der Kläger angeschlossen hat, beantragt insoweit dem Kläger die Kosten aufzuerlegen sowie im Übrigen, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.