Urteil
26 O 158/21
LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2022:1125.26O158.21.00
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Tenor
1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 5000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte. Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die Kosten, die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 5000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte. Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die Kosten, die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens hat das Gericht die Klageanträge dahingehend ausgelegt, dass sie sich jeweils nur gegen einen Beklagten richten, die Beklagten also nicht mit beiden Anträgen jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen. Der so verstandene Antrag zu Ziffer 2, der sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, ist zulässig und begründet (I). Soweit sich die Klage mit dem Antrag zu Ziffer 1 gegen die Beklagte zu 1) richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet (II). Für den Antrag zu 1) folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgericht Darmstadt aus § 215 Abs. 1 S. 2 VVG. Danach ist für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Die Beklagte zu 1) ist in […], mithin im Bezirk des angerufenen Landgerichts wohnhaft. Für den Beklagten zu 2) folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts aus § 39 ZPO, da er sich rügelos auf die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eingelassen hat. Dem steht die Regelung aus § 215 Abs. 1 S. 2 VVG nicht entgegen, da diese einen ausschließlichen Gerichtstand nur für Klagen gegen den Versicherungsnehmer, nicht aber auch gegenüber den mitversicherten Personen begründet (Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2017, VVG § 215 Rn. 18). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. I. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018. 1. Der Zahlungsanspruch folgt aus §§ 426 Abs. 2 BGB, 116 Abs. 1 S. 2 VVG in Verbindung mit D.3.1 und D.3.3 AKB. Er setzt voraus, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 4 VVG besteht, die den Schaden regulierende Klägerin aber im Innenverhältnis in Höhe von 5.000,00 Euro leistungsfrei geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch das Unfallereignis vom XX.XX.2016 wurde zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 4 VVG begründet. Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) gegenüber den am Unfall geschädigten Personen folgt aus §§ 18, 17 StVG. Dass er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht Versicherungsnehmer war, schließt ein Gesamtschuldverhältnis nach § 115 Abs. 1 S. 4 VVG nicht aus, da sich die Regelung über ihren Wortlaut hinaus auch auf mitversicherte Personen erstreckt (BGH, Urteil vom 23.7.2019 – VI ZR 337/18). Die Eigenschaft als mitversicherte Person folgt für den Beklagten zu 2), der das versicherte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkte führte, aus A.1.2 lit. c AKB. Die Klägerin hat den sich aus dem Unfallereignis vom XX.XX.2016 ergebene Sach- und Personenschaden in Höhe von 17.958,41 € reguliert. Die Höhe des regulierten Schadens wurde durch den Beklagten zu 2) nicht bestritten. Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten zu 2) auch in Höhe von 5.000,00 Euro leistungsfrei geblieben. Die Leistungsfreiheit ergibt sich aus D.3.1, D.3.2 und D.3.3 AKB, da der Beklagte zu 2) seine vertragliche Obliegenheit aus D.1.3 AKB vorsätzlich verletzt hat und ihm ein Entlastungsbeweis nach D.3.2 AKB nicht gelungen ist. Der Beklagte zu 2) hat gegen seine vertragliche Obliegenheit aus D.1.3 AKB verstoßen, da er das bei der Klägerin versicherte Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis geführt hat. Er verfügte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, dass sich auf einer öffentlichen Straße in Deutschland ereignete, nicht über eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis. Daran ändert auch sein Vortrag nichts, wonach er zum Unfallzeitpunkt im Besitz einer in der Türkei gültige Fahrerlaubnis gewesen sei. Letzteres wäre nach § 29 FeV allenfalls dann von Relevanz, wenn er zum Zeitpunkt der Unfallfahrt nicht in Deutschland wohnhaft gewesen wäre, was der Beklagte zu 2) aber selbst nicht behauptet. Aber selbst dann stünde einer Anwendung vom § 29 Abs. 1 S. 1 FeV immer noch entgegen, dass ihm gegenüber mit Urteil des Amtsgericht Darmstadts vom 13.10.2015 eine zehnmonatige Fahrerlaubnissperre angeordnet wurde, § 29 Abs. 1 Nr. 4 FeV. Der Beklagte zu 2) hat seine vertragliche Obliegenheit aus D.1.3 AKB auch vorsätzlich verletzt. Ihm wurde bereits mit Urteil des Amtsgericht Darmstadt vom 13.10.2015, also knapp acht Monate vor der streitgegenständlichen Unfallfahrt vor Augen geführt, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, um ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße in Deutschland zu führen. Er kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, zur Unfallfahrt über eine in der Türkei gültige Fahrerlaubnis verfügt zu haben. Unterstellt der Vortrag des Beklagten zu 2) wäre zutreffend, wäre es aus seiner Sicht gerade auch im Anschluss an die Verurteilung angezeigt und daneben auch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, in Erfahrung zu bringen, dass ihm auch eine in der Türkei gültige Fahrerlaubnis nicht dazu berechtigt, ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße in Deutschland zu führen. Im Übrigen stützt sich das Gericht auch auf den Vortrag des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung. Er bestreitet, das versicherte Fahrzeug im Vorfeld der Unfallfahrt geführt zu haben. Auf die Frage, wie das versicherte Fahrzeug vom Leasinggeber wegbewegt wurde, erklärte er, dass er von seinem Cousin gefahren worden sei. Die Unfallfahrt sei ein einmaliges Ereignis gewesen. Zur Arbeit sei er mit dem Zug gefahren. Dass der Beklagte zu 2) das Fahrzeug nie selbst geführt haben will, lässt sich aus Sicht des Gerichts nur damit vernünftig erklären, dass er wusste, nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen, um ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße in Deutschland zu führen Dem Beklagten zu 2) ist es schließlich nicht gelungen, den Entlastungsbeweis aus D.3.2 AKB zu führen. Nach der Regelung in D.3.2 AKB, die im Wesentlichen der Regelung in § 28 Abs. 3 VVG nachgebildet ist, entfällt die Leistungsfreiheit, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Soweit der Beklagte zu 2) vorträgt, dass das streitgegenständliche Unfallereignis auf eine defekte Ampelanlage zurückzuführen sei, sich in dem Unfall also ein unabwendbares Ereignis verwirklicht habe, fehlt es gerade auch mit Blick auf die im Rahmen des vorangegangenen Strafverfahrens eingeholte Auskunft des Straßen- und Verkehrsmanagements, wonach Anhaltspunkte für eine Fehlschaltung der Ampelanlage zum Unfallzeitpunkt nicht vorlagen, an substantiierten Vortrag. Der Beklagte zu 2) trägt im Rahmen der Klageerwiderung lediglich vor, dass er die Kreuzung nicht bei Rot, sondern bei Grün passiert habe, und die Ampelanlage für einen kurzen Moment für beide Unfallfahrzeuge grünes Licht gezeigt habe, also aus technischer Sicht fehlerhaft gewesen sei. Nähere Umstände zum Unfallhergang trägt er dagegen nicht vor. Auch ein Sachverständigengutachten war insoweit nicht einzuholen, da der Beklagte zu 2) auch nach ausdrücklichen Hinweis des Gerichts keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat, die für eine Begutachtung seiner Behauptung notwendig gewesen wären. Der Anspruch auf Zahlung von 5000,00 Euro ist auch nicht verjährt. Regressansprüche nach §§ 426 Abs. 2 BGB, 116 Abs. 1 S. 2 VVG unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach 195 BGB. Die Klägerin hat mit Antrag vom 29.11.2019 das gerichtliche Mahnverfahren gegen den Beklagten zu 2) eingeleitet. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten zu 2) am 04.12.2019 zugestellt. Die dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Jahres, in dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, hier also mit Ablauf des 31.12.2016 in Lauf gesetzt wurde, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Die Verjährung wurde deshalb durch die Zustellung des Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. 2. Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB, da sich der Beklagte zu 2) im Zuges des vorgerichtlichen Mahnschreibens vom 24.08.2019 seit dem 25.08.2019 in Zahlungsverzug befindet. II. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018. 1. Ein Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 426 Abs. 2 BGB, 116 Abs. 1 S. 2 VVG in Verbindung mit D.3.1 und D.3.3 AKB. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe ihre vertragliche Obliegenheit aus D.1.3 AKB verletzt, indem sie dem Beklagten zu 2) das versicherte Fahrzeug im Vorfeld der Unfallfahrt zur Benutzung überlassen habe, ist sie beweisfällig geblieben. Die Beklagte zu 1) bestreitet nicht, dass sie wusste, dass der Beklagte zu 2) keine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis besitzt. Dies allein begründet aber noch keine Obliegenheitsverletzung nach D.1.3. AKB. Vielmehr hätte sie dem Beklagten zu 2) das Fahrzeug im Vorfeld des Unfallereignisses auch zur Benutzung überlassen müssen. Dies bestreitet die Beklagte zu 1). Sie trägt vor, dass der Beklagte zu 2) nicht berechtigt gewesen sei, dass Fahrzeug zu nutzen. Sie habe ihm die Nutzung auch im Zusammenhang mit der Unfallfahrt nicht gestattet. Der Beklagte zu 2) habe das Fahrzeug vielmehr in ihrer Abwesenheit an sich genommen. Damit hat die Beklagte zu 1) ihrer sekundären Darlegungslast genügt, sodass es an der Klägerin lag, die vorgetragene Obliegenheitsverletzung unter Beweis zu stellen. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Einen Erfahrungssatz, wonach dem Leasingnehmer immer auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das geleaste Fahrzeug obliegt, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Verweis auf die Leasingnehmereigenschaft des Beklagten zu 2) war deshalb auch nur geeignet, unter Beweis zu stellen, dass die Beklagte nicht die Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs gewesen ist. Es liegt zwar nahe, dass es sich der Beklagte zu 2) gerade auch mit Blick auf seine Stellung als Leasingnehmer nicht nehmen lassen hat, sich des Fahrzeugs zu bemächtigen, dies alleine begründet aber noch keine Verletzung der Obliegenheit aus D.1.3 AKB durch die Beklagte zu 1). Die Regelung in D.1.3 AKB setzt voraus, dass der angesprochene Adressat das versicherte Fahrzeug durch eine Person benutzten lässt, die nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Die Regelung konstruiert dementsprechend nicht die Obliegenheit, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, des Fahrzeugs bemächtigt. Ausnahmen hiervon können sich nach Ansicht des Gerichts nur dann ergeben, wenn die Untätigkeit zugleich als Duldung der Fahrzeugnutzung verstanden werden kann. Hierfür liegen vorliegend aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen der informatorischen Anhörung auch nach intensiver Befragung vorgetragen, dass sie dem Beklagten zu 2) die Benutzung des Fahrzeugs auch im Vorfeld der Unfallfahrt nicht eingeräumt habe. Soweit es erforderlich gewesen sei, habe sie den Beklagten entweder selbst mit dem Fahrzeug gefahren oder das Fahrzeug einen Cousin des Beklagten zu 2) zur Benutzung überlassen, damit dieser den Beklagten zu 2) fährt. Der Beklagte zu 2) hat diesen Vortrag bestätigt, wohlwissend, dass er damit zugleich einräumt, das Fahrzeug ohne Berechtigung der Beklagten geführt und damit möglicherweise auch gegen weitere Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen zu haben. Nach alledem ist das Gericht nicht mit der dafür erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung gelangt, dass es sich beim Vortrag der Beklagten zu 1) um unbeachtliche Schutzbehauptungen handelt. Es kann daher auch nicht unterstellen, dass die Beklagte zu 1) die Fahrzeugnutzung durch den Beklagten zu 2) duldete. 2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288, 286 BGB zu. Da gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 5000,00 Euro nicht besteht, konnte sie die Klägerin mit der vorgerichtlichen Mahnung vom 24.08.2019 nicht in Verzug setzen. III. Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin betrifft, auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 analog, 281 Abs. 3 ZPO. Soweit sie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) betrifft, beruht sie auf § 91 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen angeblicher Verletzung von Obliegenheiten aus einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag in Regress. Am XX.XX.2016 ereignete sich gegen 11:00 Uhr auf der Bundesstraße 43 in Höhe der Anschlussstelle der Bundesautobahn 671 ein Verkehrsunfall. An dem Unfall war auch der Beklagte zu 2) als Führer des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen […] beteiligt. Versicherungsnehmerin war die Beklagte zu 1). Das über die Beklagte zu 1) versicherte und vom Beklagten zu 2) geführte Kraftfahrzeug kollidierte im Kreuzungsbereich mit einem anderen Kraftfahrzeug, welches den Kreuzungsbereich bei grünen Licht passierte. Im Zuge der Kollision kam es zu einem erheblichen Sach- und Personenschaden. Das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug stand zum Unfallzeitpunkt im Eigentum der A, Leasingnehmer war der Beklagte zu 2). Die Beklagten führten zum Unfallzeitpunkt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und teilten sich in diesem Zusammenhang auch eine gemeinsame Wohnung. Der Beklagte zu 2) führte das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ohne über eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis zu verfügen. Er war bereits am 13.10.2015 vom Amtsgericht Darmstadt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr sowie Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden. Mit dem rechtskräftigen Urteil wurde gegenüber dem Beklagten zu 2) u.a. eine Fahrerlaubnissperre von 10 Monaten angeordnet. In dem sich an dem streitgegenständlichen Unfall anschließenden Strafverfahren wurde der Beklagte zu 2) mit Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 01.11.2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. In dem Strafverfahren wurde ihm vorgeworfen, den Verkehrsunfall verursacht zu haben, indem er bei Rot über die Ampel gefahren sei. Anhaltspunkte, nach denen die Ampelschaltung zum Zeitpunkt des Unfalles gestört war, ergaben sich im Rahmen des Strafverfahrens nicht. Nach einer Auskunft des Straßen- und Verkehrsmanagement Darmstadt waren zum Zeitpunkt des Unfalles keine Störungen oder Ausfälle der Ampelanlage bekannt. Aufgrund des Unfallereignisses regulierte die Klägerin zwischenzeitlich einen Sach- und Personenschaden in Höhe von 17.958,41 €. Mit vorgerichtlichen Schreiben vom 31.01.2018 und 24.04.2018 nahm sie die Beklagten in Regress und forderte sie mit Verweis auf die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit Stand vom 01.07.2012 zur Zahlung von jeweils 5.000,00 € auf. In D.1.3 AKB heißt es: „Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.“ Hinsichtlich der Folgen einer Obliegenheitsverletzung bestimmt D.3.1 Abs. 1 AKB: „Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.“ Einschränkend heißt es hierzu in D.3.2 AKB: „Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“ D.3.3 AKB regelt schließlich, dass sich die aus den vorgenannten Bestimmungen ergebende Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf den Betrag von höchstens je 5.000,00 € beschränkt ist. Da die Beklagten der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht nachkamen, hat die Klägerin zum 29.11.2019 sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen den Beklagten zu 2) den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Gegen die am 02.12.2019 erlassenen und am 04.12.2019 zugestellten Mahnbescheide, haben die Beklagten am 19.12.2019 Widerspruch eingelegt. Am 28.05.2020 wurde das Verfahren auf den Antrag des Klägers an das Amtsgericht Rüsselsheim abgegeben. Mit Beschluss vom 01.06.2021 hat sich das Amtsgericht Rüsselsheim mit Verweis auf den vorläufigen Streitwert von 10.000,00 € für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Darmstadt verwiesen. Zur Begründung der Ansprüche trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des Unfallereignisses gewusst habe, dass der Beklagte zu 2) über keine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis verfügt. Sie habe es gleichwohl zugelassen, dass der Beklagte zu 2) das Kraftfahrzeug führt. Damit habe die Beklagte zu 1) ihre Obliegenheit aus D.1.3 AKB verletzt, sodass sie gegenüber der Beklagten zu 1) in Höhe von 5.000,00 Euro von ihrer Leistungspflicht befreit sei. Dass die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) die Benutzung des Fahrzeugs eingeräumt habe, sei schon deshalb evident, da letzterer zum streitgegenständlichen Zeitpunkt der Leasingnehmer des Fahrzeuges gewesen ist. Er habe es demnach auch gar nicht nötig gehabt, sich gegen den Willen der Beklagten zu 1) der Fahrzeugschlüssel zu bemächtigen. Hinsichtlich des Regresses gegenüber dem Beklagten zu 2) beruft sich die Klägerin ebenfalls auf eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheit aus Buchstabe D.1.3 AKB, Da er bei Rot über die Ampel gefahren sei, könne er sich auch nicht darauf berufen, dass sich in dem Unfall ein unabwendbares Ereignis verwirklicht habe. Ihm gegenüber bestehe danach ebenso Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000,00 €. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu 1) neben dem Beklagten zu 2) zu verteilen, an sie 5000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 zu zahlen. 2. Den Beklagten zu 2) neben der Beklagten zu 1) zu verteilen, an sie 5000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug zu führen. Wenn der Beklagte zu 2) auf eine Autofahrt angewiesen war, habe sie ihn entweder selbst gefahren oder das Fahrzeug einem Cousin des Beklagten zu 2) zur Fahrt überlassen. Sie habe es dem Beklagten zu 2) auch am Unfalltag nicht erlaubt, das Fahrzeug zu führen. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie am Morgen des Unfalltages einen Streit gehabt hätten. Nachdem sie die gemeinsame Wohnung verlassen habe, habe der Beklagte zu 2) ohne ihre Kenntnis und Genehmigung den auf einer Kommode befindlichen Fahrzeugschlüssel an sich genommen und im Anschluss die Unfallfahrt unternommen. Dass der Beklagte zu 2) das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft und im Anschluss geleast habe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Der Beklagte zu 2) trägt vor, dass er das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug im Vorfeld der Unfallfahrt nicht geführt habe. Die Unfallfahrt sei ein einmaliges Ereignis gewesen. Zur Arbeit sei er mit dem Zug gefahren. Er trägt ferner vor, dass es richtig sei, dass er das Fahrzeug geleast habe. Im Vorfeld des Leasings habe man das Kraftfahrzeug aber an den Leasingnehmer verkauft. Hintergrund des Verkaufs seien finanzielle Schwierigkeiten gewesen. Die Fahrten zum Leasinggeber habe jeweils sein Cousin unternommen. Im Zusammenhang mit dem Unfall trägt er vor, dass er die Kreuzung nicht bei Rot, sondern bei Grün passiert habe. Die Ampelanlage habe nicht ordnungsgemäß funktioniert und für einen kurzen Moment für beide Unfallfahrzeuge grünes Licht gezeigt. In dem Unfall habe sich deshalb ein unabwendbares Ereignis verwirklicht. Vor diesem Hintergrund sei der Unfall auch nicht darauf zurückzuführen, dass er das Fahrzeug ohne eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis führte. Zum Unfallzeitpunkt sei er im Besitz einer in der Türkei gültige Fahrerlaubnis gewesen. Diese hätte er sich umschreiben lassen können und das Kraftfahrzeug sodann auch erlaubterweise mit einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis führen können. Es sei ihm somit nur aus formalen Gründen nicht gestattet gewesen, das Fahrzeug zu führen. Die Beklagten erheben hilfsweise die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat die Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2022 Bezug genommen.